Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.684/2001
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1P.684/2001 /bmt

Urteil vom 3. Juni 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Tophinke.

Z. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1,
Postfach 321, 4005 Basel,

gegen

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051
Basel.

Art. 9 & 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Beweiswürdigung)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 19. September 2001)
Sachverhalt:

A.
Im Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 22. April 2000 hielt der
Polizeibeamte K.________ fest, dass er am 3. April 2000 nach Dienstende, um
19.20 Uhr, mit seinem privaten Personenwagen von der Klingeltalstrasse her
durch den Riehenring in Richtung Verzweigungsgebiet Riehenring/Clarastrasse
gefahren sei. Beim Messeplatz habe er anhalten müssen, da ein Fussgänger von
links nach rechts die Fahrbahn auf dem Fussgängerstreifen überquert habe. Als
sich dieser Fussgänger unmittelbar vor seinem Personenwagen befunden habe,
sei sein stehendes Fahrzeug auf der rechten Seite vom Lenker des Motorrades
Marke Yamaha, Kontrollschild BS ..., Farbe schwarz/grau, mit einer
Geschwindigkeit von 30-40 km/h überholt worden. Dieser sei ca. einen Meter
vor dem Fussgänger vorbeigefahren und anschliessend nach rechts in die
Clarastrasse abgebogen und in Richtung Hammerstrasse weitergefahren. Da der
Fussgänger offensichtlich das Motorrad nicht wahrgenommen habe, sei er
erschrocken und abrupt vor seinem - Herrn K.________s - Fahrzeug stehen
geblieben. Nur dank dieser Reaktion sei der Fussgänger nicht vom Motorrad
erfasst worden.

B.
Gestützt auf diesen Sachverhalt und weiteren Abklärungen verzeigte die
Kantonspolizei Basel-Stadt Z.________ als Halter des Motorrades mit dem
Kontrollschild BS ... am 26. Mai 2000. Der Strafbefehlsrichter verurteilte
den Verzeigten mit Strafbefehl vom 14. Juni 2000 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2, 33 Abs. 2 und 35 Abs. 5 SVG; Art. 6 Abs. 1
und 8 Abs. 3 VRV) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Tagen bei einer
Probezeit von 2 Jahren und büsste ihn mit Fr. 500.--. Mit Urteil vom 23.
November 2000 bestätigte der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt auf
Einsprache Z.________s hin den Schuldspruch und die verhängte
Freiheitsstrafe, reduzierte hingegen die Busse auf Fr. 300.--. Der Ausschuss
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schützte das
erstinstanzliche Urteil am 19. September 2001 vollumfänglich.

C.
Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat Z.________ am 19. Oktober 2001
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen. Ferner sei dieses
anzuweisen, den Beschwerdeführer mangels Nachweises der Täterschaft vom
Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen, eventualiter
nur der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig zu erklären. Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend.

Der Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt
deren Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, abgesehen von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen, rein kassatorischer Natur. Mit ihr kann grundsätzlich nur die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4a
S. 332). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Appellationsgericht sei
anzuweisen, den Beschwerdeführer mangels Nachweises der Täterschaft vom
Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen, eventualiter
nur der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig zu erklären,
kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Ansonsten
sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist unter dem
genannten Vorbehalt einzutreten.

2.
2.1Der Beschwerdeführer bestreitet die Täterschaft hinsichtlich der mit
seinem Motorrad begangenen Verkehrsregelwidrigkeit (Überholen eines am
Fussgängerstreifen zwecks Vortrittsgewährung haltenden Personenwagens). Es
gäbe keinen sicheren Nachweis, dass er am 3. April 2000 zur fraglichen Zeit
selbst mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei. Es läge nicht an ihm, das
Gegenteil zu beweisen. Im vorliegenden Fall sei allein von der
Haltereigenschaft auf die Täterschaft geschlossen worden. Das
Appellationsgericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Das angefochtene
Urteil verletze die Unschuldsvermutung.

2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt der Sachrichter im
Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Beurteilungsspielraum. Das
Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher
Beweiswürdigung hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit
Hinweisen).

Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK)
folgende Grundsatz "in dubio pro reo" umfasst zwei Gesichtspunkte; zum einen
bezieht er sich auf die Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der
Feststellung des Sachverhalts und der Würdigung der Beweise aus. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die
Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der
Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er
habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn
sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen
Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er
ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Im Bereich der
Beweiswürdigung kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Bedeutung zu, dass
sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt,
wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen.
Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im
Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn
der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver
Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings
nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (vgl. BGE 127
I 38 E. 2a S. 40 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und 2d S. 37, mit
Hinweisen).

Für die mit einem Motorfahrzeug verübten Verletzungen von Verkehrsregeln kann
der entsprechende Fahrzeughalter nur dann bestraft werden, wenn seine
Täterschaft rechtsgenügend nachgewiesen ist, d.h. wenn feststeht, dass er
selber der fehlbare Fahrzeuglenker ist. Nach der Rechtsprechung ist es dem
Sachrichter indessen unbenommen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung die
Haltereigenschaft als Indiz für die Täterschaft zu werten. Ferner kann der
Sachrichter die zur Entlastung vorgebrachte Behauptung des beschuldigten
Fahrzeughalters, nicht er, sondern ein Dritter habe das Tatfahrzeug gelenkt,
aufgrund der konkreten Umstände des Falles als unglaubhaft würdigen. Der
Richter kann auch aus der Weigerung des beschuldigten Fahrzeughalters, nähere
Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen, seine Schlüsse ziehen, sofern eine
Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente
vernünftigerweise erwartet werden dürfte und sich der Beschuldigte nicht zu
Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Darin liegt weder eine
Verletzung des Schweigerechts des Beschuldigten noch eine die
Unschuldsvermutung verletzende Umkehr der Beweislast (vgl. Entscheid des
Bundesgerichts vom 24. April 2001 [1P.641/2000] E. 3 und 4, RUDH 2001, S.
116, Praxis 2001 Nr. 110, S. 642 ff. mit Hinweisen auf die Praxis des
Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; siehe
auch BGE 106 IV 142 E. 3 S. 143; 105 Ib 114 E. 1a S. 116 f.; 102 IV 256 E. 2
S. 257 f.).

Der angefochtene Entscheid ist anhand dieser Grundsätze auf seine
Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen. Indessen ist festzuhalten, dass das
Verfassungsgericht mit dieser Prüfung nicht an die Stelle des die Beweise
frei würdigenden Sachrichters tritt.

3.
Da das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Entscheid des
Strafgerichtspräsidenten vom 23. November 2000 in allen Teilen bestätigte,
verzichtete es gestützt auf § 183 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons
Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO) auf die Ausfertigung neuer
schriftlicher Urteilsmotive, begründete das Urteil mündlich und verwies im
Übrigen auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.

Die kantonalen Instanzen bejahten die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht
allein wegen dessen Haltereigenschaft. Vielmehr werteten sie sein
Aussageverhalten als widersprüchlich und erachteten deshalb den Einwand,
nicht er habe am fraglichen Abend sein Motorrad gelenkt, sondern ein nicht
mehr ausfindig zu machender Interessent, der die Yamaha kaufen wollte, als
unglaubhaft und blosse Schutzbehauptung. Ins Gewicht fiel dabei, dass der
Beschwerdeführer dem Polizeibeamten, als dieser ihn eine Woche nach dem
Vorfall zu Hause aufsuchte und befragte, nichts von allfälligen Probefahrten
oder Verkaufsinseraten gesagt hatte. Der Beschwerdeführer gab vielmehr an, er
sei Halter des fraglichen Motorrades und lenke dieses auch selbst. Ab und zu
fahre noch ein Kollege von ihm damit. Am Montag, 3. April 2000, um 19.20 Uhr,
sei vermutlich er mit dem Motorrad gefahren. Er sei sich jedoch nicht sicher.
Bezüglich einer Verkehrsübertretung sei er sich aber keinerlei Schuld
bewusst. Ferner berücksichtigten die kantonalen Instanzen den Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Zusage bis am 14. April 2000 nicht
mehr bei der Polizei gemeldet hatte, um den Namen des allenfalls
verantwortlichen Lenkers bekannt zu geben. Bei der darauf folgenden zweiten
polizeilichen Vorsprache an seinem Wohnort hielt der Beschwerdeführer fest,
er sage nicht, wer am 3. April 2000 mit seinem Motorrad gefahren sei. Er habe
bereits früher einmal wegen eines Vorfalls vor Gericht müssen. Dazumal habe
er auch nichts ausgesagt und sei frei gesprochen worden. Erst an der
polizeilichen Einvernahme vom 8. Mai 2000 brachte der Beschwerdeführer vor,
er habe sein Motorrad zum Verkauf ausgeschrieben. Es sei möglich, dass am
fraglichen Tag eine interessierte Person eine Probefahrt mit seinem Motorrad
gemacht habe. Die kantonalen Instanzen würdigten auch die an der
Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten gemachte Aussage des
Beschwerdeführers, er halte jeweils den Ausweis des Probefahrers als Garantie
zurück, damit dieser nicht abhaue. Der Beschwerdeführer habe allerdings
ausgerechnet in diesem Fall keine Angaben über den Probefahrer machen können.
Als belastend werteten die kantonalen Instanzen auch die Aussage der als
Entlastungszeugin einvernommenen W.________, wonach der Beschwerdeführer ihr
gegenüber einmal erwähnt habe, der andere (Polizist) habe ihn wegen des
Helmvisiers sowieso nicht erkennen können. Ferner wurde dem Umstand Rechnung
getragen, dass sich die Entlastungszeugin, welche gemäss einem sich nicht in
den Akten befindlichen Bestätigungsschreiben den Abend des Vorfalls mit dem
Beschwerdeführer bei einer Besprechung und einem gemeinsamen Nachtessen
verbracht haben soll, an der Gerichtsverhandlung nicht mehr mit Sicherheit an
das fragliche Datum erinnern konnte. Sie habe den Beschwerdeführer
höchstwahrscheinlich nicht am 3., sondern am 6. oder 7. April 2000 getroffen,
jedoch diese drei verschiedenen Daten in ihrer Agenda notiert. Aus den Akten
geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals wegen
SVG-Delikten verurteilt worden ist, zweimal auch wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln.

Angesichts der genannten Indizien für die Täterschaft kann nicht die Rede
davon sein, dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den
Beschwerdeführer trotz offensichtlich erheblicher und schlechterdings nicht
zu unterdrückender Zweifel an dessen Schuld verurteilt hätte. Auch eine
willkürliche Beweiswürdigung ist nicht auszumachen. Ferner wurde der
Beschwerdeführer nicht mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld
nicht nachgewiesen. Aufgrund der konkreten Umstände des Falles hätte ferner
erwartet werden dürfen, dass der Beschwerdeführer Angaben zum angeblichen
Probefahrer hätte machen können. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt
nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich anlässlich der
ersten Befragung durch den Polizeibeamten nicht mehr an den Vorfall bzw.
daran habe erinnern können, wer zur fraglichen Zeit mit dem Motorrad gefahren
sei, und der Hinweis, dass die Art der Befragung unüblich gewesen sei, sind
nicht geeignet, sein widersprüchliches Aussageverhalten verständlich zu
machen. Keine nennenswerten Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des
Polizisten vermögen zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
begründen, der Polizeirapport sei erst drei Wochen nach dem Vorfall erstellt
worden, seine Aussagen anlässlich der ersten Befragung seien nicht durch
seine Unterschrift bestätigt worden, bei der Geschwindigkeitsangabe handle es
sich bloss um eine grobe Schätzung und der Polizeibeamte habe es
pflichtwidrig unterlassen, die Personalien des Fussgängers aufzunehmen.
Polizist K.________ hatte seine Aussagen an der erstinstanzlichen Verhandlung
als Zeuge bestätigt. Die Tatsache, dass es sich bei der
Geschwindigkeitsangabe bloss um eine Schätzung handeln kann, macht die
Schilderung des Tathergangs noch nicht unglaubhaft. Auch wenn der Fussgänger
trotz seines allfälligen Schreckens und trotz der Geschwindigkeit, mit der
sich der Vorfall offenbar abwickelte, allenfalls hätte Angaben zur Kleidung
oder zum Helm des Motorradfahrers machen können, lässt der Umstand, dass
seine Personalien nicht aufgenommen wurden, die Aussage des Polizeibeamten
noch nicht als zweifelhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem
vor, die Entlastungszeugin habe nur deswegen an der erstinstanzlichen
Verhandlung die schriftliche Bestätigung insofern widerrufen, als sie sich
nicht mehr erinnern konnte, ob es sich beim gemeinsamen Treffen um den 3., 6.
oder 7. April 2000 handelte, weil sich ihr gegenseitiges Verhältnis zum
damaligen Zeitpunkt stark verschlechtert habe. Dieser Einwand vermag den
Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Es ist nicht unhaltbar, die Unsicherheit
über das Datum des Treffens darauf zurückzuführen, dass die Entlastungszeugin
in ihrer Agenda alle drei genannten Daten eingetragen hatte. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen als verfassungswidrig erscheinen zu
lassen.

4.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er wäre allenfalls nicht wegen grober
(Art. 90 Ziff. 2 SVG), sondern vielmehr wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG) zu verurteilen gewesen. Da einzig auf
die Angaben K.________s abgestellt worden sei und keine Zeugenaussage des
Fussgängers vorliege, sei nicht nachgewiesen, dass er - der Beschwerdeführer
- eine ernstliche und konkrete Gefahr geschaffen habe.

Aufgrund der Aussage des Polizisten ist davon auszugehen, dass ein Fussgänger
dabei war, den Fussgängerstreifen zu überqueren, als der Beschwerdeführer mit
seinem Motorrad das stehende Auto rechts überholte. Der Umstand, dass die
Geschwindigkeit des Motorrades von Auge nicht exakt festgestellt werden
konnte, vermag die Aussage des Polizeibeamten hinsichtlich der Existenz des
Fussgängers und seines Überquerens des Zebrastreifens nicht ernsthaft in
Zweifel zu ziehen. Es wäre auch kaum verständlich, wieso der Polizeibeamte
sonst vor dem Fussgängerstreifen hätte anhalten sollen. Ob dieser Sachverhalt
rechtlich als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren
ist, ist eine Frage der Anwendung von Bundesstrafrecht. Entsprechende Fehler
wären mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 286 ff.
BStP zu rügen gewesen. Die staatsrechtliche Beschwerde steht hierfür nicht
zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die vorliegende Rüge ist, soweit sie
die Anwendung von Bundesrecht betrifft, nicht einzutreten. Im Übrigen erweist
sie sich als unbegründet.

5.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: