Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.680/2001
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1P.680/2001/bie

Urteil vom 15. Februar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Forster.

X.________, 4147 Aesch BL, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr.
Niklaus Ruckstuhl, Postfach 924, 4123 Allschwil 1,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051
Basel.

Art. 9, Art. 32 Abs. 1 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung, Grundsatz "in
dubio pro reo", Kostenauflage)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
vom 27. Juni 2001)
Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 24. September 1999 sprach das Strafgericht (Dreiergericht)
Basel-Stadt X.________ der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Nötigung
schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 12
Monaten. Dem Verurteilten wurden die Verfahrenskosten von Fr. 758.50 sowie
die Urteilsgebühr von Fr. 2'500.--, im Falle der Appellation Fr. 5'000.--,
auferlegt. Auf Appellation des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft hin,
verurteilte das Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt
X.________ am 27. Juni 2001 wegen Nötigung zu vier Monaten Gefängnis bedingt.
Von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde er freigesprochen.
Der erstinstanzliche Kostenentscheid wurde vom Appellationsgericht bestätigt;
für das zweitinstanzliche Verfahren wurden Kosten weder erhoben noch
zugesprochen.

B.
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichtes gelangte X.________ mit
staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Oktober 2001 an das Bundesgericht. Er
rügt u.a. eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Willkürverbotes und
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (eventualiter nur im
Kosten- und Entschädigungspunkt).

Die Staatsanwaltschaft und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
beantragen mit Vernehmlassungen vom 16. bzw. 20. November 2001 je die
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Entscheid vorgeworfen, er habe
als ehemaliger Geschäftsführer (zuständig für das interne Finanz- und
Personalwesen) der Firma A.________ (Basel) zusammen mit dem Co-Direktor
Y.________ den als Buchhalter angestellten Z.________ massiv unter Druck
gesetzt und zur Unterzeichnung einer wahrheitswidrigen Erklärung genötigt.

Der Beschwerdeführer und Y.________ hätten sich am Aufbau der Firma
B.________ AG beteiligt, die mit ihrer damaligen Arbeitgeberin in Konkurrenz
gestanden sei. In der Übergangszeit habe Z.________ für beide Firmen
gleichzeitig gearbeitet. Am 4. Juli 1995 habe dieser ein Schreiben an
D.________ bei der Generaldirektion der Firma A.________ verfasst, in welchem
über interne Angelegenheiten der Fa. B.________ AG berichtet worden sei.
Nachdem der Beschwerdeführer dieses Schreiben zu Gesicht bekommen habe,
hätten er und der Mitangeklagte Y.________ den Z.________ am 13. Juli 1995
zur Rede gestellt und massiv unter Druck gesetzt. Als Druckmittel hätten sie
mit einer Strafanzeige gedroht und Z.________ erklärt, er müsse mit einer
Mindeststrafe von acht Monaten Gefängnis und mit einer Landesverweisung
rechnen. Zudem drohe ihm der Entzug des Sorgerechtes gegenüber seiner
13jährigen Tochter. Daraufhin habe Z.________ eine vom Beschwerdeführer
verfasste wahrheitswidrige Erklärung unterzeichnet, laut der Z.________ von
E.________, dem Generaldirektor der Firma A.________, veranlasst worden sei,
die Fa. B.________ AG "auszuspionieren".

Zwar habe der Geschädigte seine belastenden Aussagen vom 1. April 1996
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativiert und erklärt, er
habe sich vom Beschwerdeführer "nicht bedroht" gefühlt. Dies lasse sich
jedoch "damit erklären, dass Z.________ sich eine erneute Anstellung bei der
Firma B.________ erhofft" habe. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers
(anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht) habe der Geschädigte
"ihn nach der erstinstanzlichen Verhandlung um eine Stelle gebeten". Im
Übrigen spiele es "keine Rolle, welcher der beiden Appellanten im Einzelnen
was gesagt hat". Wesentlich sei "vielmehr, dass sie gemeinsam eine Situation
geschaffen" hätten, "in welcher Z.________ nicht anders konnte, als die" vom
Beschwerdeführer "aufgesetzte Erklärung zu unterschreiben".

1.2 Der Beschwerdeführer rügt diese Erwägungen als aktenwidrig und
willkürlich. Ausserdem ruft er den Grundsatz "in dubio pro reo" als verletzt
an.

2.
Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte
Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger
Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro
reo" bisher auch direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
(aBV) abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia
31 E. 2b S. 35, je mit Hinweisen).

2.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter
nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I
38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit
Hinweisen).

2.2 Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der
Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er
habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn
sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen
Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er
ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40;
120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).

2.3 Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das
Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn
der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver
Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld
fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 38, je mit
Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche
Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum
Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die
vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in
einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung
tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die
Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar wäre (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I
208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV
bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208
E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).

3.
Nachfolgend wird zunächst untersucht, ob die der Verurteilung zugrunde
gelegten einzelnen Beweiselemente (soweit in der Beschwerde substantiiert
beanstandet) willkürfrei gewürdigt worden sind. Sodann ist zu prüfen, ob bei
objektiver Betrachtung aller relevanten Beweiselemente offensichtlich
erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld
des Angeklagten fortbestehen.

3.1 Wie sich aus den Strafakten ergibt, hat der (mutmasslich) Geschädigte
anlässlich der Einvernahme vom 1. April 1996 als Auskunftsperson zu Protokoll
gegeben, er sei vom Beschwerdeführer am 13. Juli 1995 gegen Abend in dessen
Büro gerufen worden, wo auch Y.________ anwesend gewesen sei. Dort habe man
ihm das Schreiben an die Generaldirektion der Firma A.________ als
verwerflichen Akt vorgehalten, der schlimme Konsequenzen für ihn nach sich
ziehen könne. Es sei ihm ein gerichtliches Verfahren in Aussicht gestellt
worden, welches Landesverweisung und Gefängnis nicht unter acht Monaten zur
Folge habe. Der "von den beiden" auf den Geschädigten "ausgeübte psychische
Druck" habe darin "gegipfelt", dass man ihm für seine Tochter "das
Fürsorgerecht entziehen könnte". "Die beiden Herren" hätten ihn "mit allen
Mitteln" zu einer Aussage bringen wollen, "wonach Firma A.________-Leute
dahinter stecken würden". "Wortführer" sei dabei zwar der Beschwerdeführer
gewesen, doch die "aggressivere Wortwahl" sei "von Herrn Y.________"
gekommen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin "ein Schreiben abgefasst" und
den Geschädigten angehalten, dieses zu unterzeichnen; in diesem Fall
entstünden keine strafrechtlichen Konsequenzen. Da der Geschädigte "zu diesem
Zeitpunkt dermassen 'am Boden'" gewesen sei und "nur noch das Ziel" gehabt
habe, aus dem Büro des Beschwerdeführers herauszukommen, habe er "halt
unterschrieben, obwohl die Erklärung weitgehend unzutreffend" gewesen sei. An
den folgenden Tagen sei der Geschädigte nicht arbeitsfähig gewesen; er habe
wegen psychischer Probleme den Arzt konsultiert, der ihn krank geschrieben
habe.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vom 22. - 24. September
1999) sagte der Geschädigte als Zeuge aus, dass er sich nicht mehr an alles
erinnern könne. Gegen 17.00 Uhr sei er ins Büro geholt und verbal angegriffen
worden. "Sie" hätten ihm "Wirtschaftsspionage" vorgeworfen. Y.________ habe
geschrien und den Geschädigten bedroht: "Gefängnis, vor allem Vormund für
meine Tochter, Landesverbot". "Vor allem Y.________" habe ihn "fertig
gemacht" und ihn angehalten, ein vom Beschwerdeführer aufgesetztes
Schriftstück zu unterschreiben. Dann passiere dem Geschädigten und seiner
Tochter nichts. Vom Beschwerdeführer habe er sich nicht "bedroht" gefühlt.

3.2 Der Beschwerdeführer begründet den Vorwurf der willkürlichen
Beweiswürdigung bzw. der Aktenwidrigkeit mit dem Vorbringen, der Geschädigte
habe "kein Motiv angegeben, weshalb er die Belastungen gegenüber dem
Beschwerdeführer zurückzog". Die Behauptung, "dies sei deswegen geschehen,
weil er sich eine erneute Anstellung beim Beschwerdeführer erhoffte", werde
"durch nichts gestützt". Der Strafrichter dürfe "seinen Schuldspruch nur
damit begründen, was sich aus den Akten ergibt". Aus den Akten ergebe sich
lediglich, dass der Geschädigte "sich nach der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung beim Beschwerdeführer um eine Stelle bewarb". "Warum er
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge seine Belastungen
gegenüber dem Beschwerdeführer zurücknahm", ergebe sich "aus den Akten
überhaupt nicht".

Diese Argumentation begründet keinen Willkürvorwurf. Zunächst verkennt der
Beschwerdeführer, dass die Äusserung des Geschädigten, er habe sich nach der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung beim Beschwerdeführer um eine Stelle
bemüht, mit der Anklage der Nötigung lediglich in einem indirekten
Zusammenhang steht. Es wird damit nicht der Nötigungsvorwurf begründet;
vielmehr berücksichtigte das Appellationsgericht diese Äusserung bei der
Prüfung, wie die unterschiedlichen Beweisaussagen des Geschädigten (vom April
1996 bzw. September 1999) zu würdigen seien.

Dass der Geschädigte sich nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um eine
Stelle beim Beschwerdeführer beworben habe, wird von diesem nicht bestritten.
Unterschiedliche Beweisaussagen sind zu vergleichen, gegeneinander abzuwägen
und vom Sachrichter - in den Grenzen des Willkürverbotes - frei zu würdigen
(vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 StPO/BS, Art. 169 Abs. 3 BStP, Art. 9 BV). Im
vorliegenden Fall gelangte das Appellationsgericht zur Auffassung, die
früheren, den Beschwerdeführer stärker belastenden Aussagen des Geschädigten
seien glaubwürdiger als die (mehr als drei Jahre) später erfolgten
Abschwächungen. Dabei berücksichtigte es auch das nach der erstinstanzlichen
Verurteilung bekundete Interesse des Geschädigten an einer Stelle beim
Beschwerdeführer. In diesen Erwägungen ist keinerlei Willkür ersichtlich.

3.3 Die in diesem Zusammenhang (eher beiläufig) erhobenen Rügen der
Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Grundsatzes des "fair trial" und
der "Offizialmaxime" erweisen sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie
überhaupt ausreichend substantiiert erscheinen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Der Beschwerdeführer konnte die Gründe, weshalb das Appellationsgericht auf
die belastenden Aussagen des Geschädigten vom 1. April 1996 abstellte, dem
angefochtenen Entscheid entnehmen. Er legt nicht dar, inwiefern Art. 29 Abs.
2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebieten würden, dass ihn die kantonalen
Instanzen schon früher auf diese Gründe hätten hinweisen müssen.

Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, das ihm vorgeworfene
Verhalten falle nicht unter den Mittäterschaftsbegriff, betrifft dies eine
Frage des materiellen Bundesstrafrechts, welche mit eidgenössischer
Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen aufzuwerfen gewesen wäre (Art. 84 Abs.
2 OG i.V.m. Art. 269 BStP).

3.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in
dubio pro reo". Er vertritt die Auffassung, als Beweiswürdigungsregel
verlange die Maxime, dass bei zwei sich widersprechenden Aussagen "von jener
auszugehen" sei, "die zu Gunsten des Angeschuldigten spricht resp. diesen
weniger belastet". Ausserdem müsse der Aussage des Geschädigten als Zeuge
mehr Gewicht beigemessen werden als dessen (belastenderen) Aussagen als
Auskunftsperson.

Dieser Rechtsstandpunkt erweist sich als unzutreffend. Er findet in der
dargelegten Praxis des Bundesgerichtes keine Stütze (vgl. oben, E. 2.1). Wie
bereits dargelegt, sind unterschiedliche Beweisergebnisse vom Richter
sachgerecht zu würdigen. Bei sich widersprechenden Aussagen hat der Richter
zu prüfen (und zu begründen), welche Sachdarstellung ihm realitätsnäher,
spontaner, detailreicher und insgesamt zuverlässiger, überzeugender und
glaubwürdiger erscheint. Dabei ist namentlich auch dem jeweiligen Zeitablauf
zwischen Wahrnehmung und Wiedergabe durch die Gewährsperson Rechnung zu
tragen. Eine starre Beweisregel, wonach bei abweichenden Aussagen nicht der
glaubwürdigsten Variante Rechnung zu tragen wäre, sondern - unterschiedslos -
der jeweils für den Angeschuldigten günstigsten, wäre sachwidrig und würde
dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung widersprechen (§ 22
Abs. 2 Satz 2 StPO/BS, Art. 169 Abs. 3 BStP; vgl. Jürg Müller, Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung im Strafprozess, Diss. ZH 1992, S. 99 f.; Giusep
Nay, Freie Beweiswürdigung und in dubio pro reo, ZStrR 114 [1996] 87 ff.).
Die baselstädtische Strafprozessordnung bestimmt denn auch ausdrücklich, dass
der Strafrichter nicht an förmliche Beweisregeln gebunden ist und nur bei
(ernsthaften, sachlich begründeten) Zweifeln am Beweisergebnis zugunsten des
Angeschuldigten zu entscheiden hat (§ 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 StPO/BS).

Aus dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung folgt auch, dass
nicht formalistisch und ohne weiteres einer Zeugenaussage ein höherer
Beweiswert beizumessen wäre als der Aussage einer Auskunftsperson (vgl. Marc
Forster, Kettentheorie der strafprozessualen Beweiswürdigung, ZStrR 115
[1997] 61 ff., 70; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, § 63 N. 4, § 54 N. 5; Niklaus
Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 290; Susanne Vogel, Die
Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. ZH 1999, S. 25). Zwar ist
bei der Würdigung der Aussage einer Auskunftsperson auch dem Umstand
angemessen Rechnung zu tragen, dass die Aussage nicht unter Strafdrohung bei
Falschaussage (Art. 307 StGB) zustande kam (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 StPO/BS).
Dennoch kann die Sachdarstellung einer Auskunftsperson im Lichte der
konkreten Umstände des Einzelfalles überzeugender und glaubwürdiger
erscheinen als eine Zeugenaussage. Im hier zu beurteilenden Fall haben die
kantonalen Instanzen willkürfrei begründet, weshalb ihnen die belastenden
Aussagen des Geschädigten vom 1. April 1996 glaubwürdiger erschienen als die
mehr als drei Jahre später erfolgten Abschwächungen (vgl. oben, E. 3.2). Dass
das Appellationsgericht dabei auch das (unbestrittene) Interesse des
Geschädigten an einer Arbeitsstelle beim Beschwerdeführer willkürfrei
mitberücksichtigte, verletzt den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel nicht.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer (teilweise mit analoger Begründung) eine
Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel rügt,
erweisen sich seine Vorbringen als appellatorisch. Er legt nicht dar,
inwiefern die Maxime (im Sinne der in E. 2.2 dargelegten Rechtsprechung) als
Beweislastregel verletzt wäre. Insbesondere behauptet er (mit Recht) nicht,
die kantonalen Instanzen hätten ihn einzig mit der Begründung schuldig
gesprochen, er habe seine Schuldlosigkeit nicht nachgewiesen.
Bei objektiver Würdigung der gesamten Beweisergebnisse drängen sich keine
offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden
Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten am 13. Juli
1995 zusammen mit dem Mitangeklagten Y.________ in der von den kantonalen
Instanzen festgestellten Art und Weise (vgl. oben, E. 1.1) unter Druck setzte
und zur Unterzeichnung einer wahrheitswidrigen Erklärung nötigte.

4.
Im angefochtenen Entscheid wurde der erstinstanzliche Kostenspruch bestätigt,
wonach dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 758.50 sowie eine
Urteilsgebühr von Fr. 5'000.-- aufzuerlegen seien. Für das zweitinstanzliche
Verfahren wurden (angesichts des Teilfreispruches bezüglich der Anklage der
ungetreuen Geschäftsbesorgung und der von zwölf auf vier Monate bedingt
reduzierten Gefängnisstrafe) keine Kosten erhoben. Eine Parteientschädigung
wurde dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen.

4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, das Appellationsgericht habe
den Kostenentscheid "nicht begründet". Die fehlende Begründung verletzte den
Anspruch auf rechtliches Gehör.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der
Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich
ihr Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder
tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich
auseinander setzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124
II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit
Hinweisen).

Im angefochtenen Entscheid wird das Kosten- und Entschädigungsdispositiv wie
folgt begründet: "Die Kosten folgen dem Ausgang des Appellationsverfahrens.
Beide Appellanten dringen mit ihren Anträgen nur teilweise durch. Der
erstinstanzliche Kostenentscheid ist demgemäss zu bestätigen. Für die zweite
Instanz sind Kosten weder zu erheben noch zuzusprechen, und hat der Appellant
Y.________ die Privatklägerin angemessen zu entschädigen". Diese Begründung
ist zwar relativ knapp, sie hält jedoch unter dem Gesichtspunkt des
rechtlichen Gehörs vor der Verfassung stand. Es können ihr die wesentlichen
Überlegungen entnommen werden, von denen sich das Appellationsgericht bei der
Kosten- und Entschädigungsfrage leiten liess. Der Beschwerdeführer macht
nicht geltend, er habe in der Appellationsbegründung oder an Schranken des
Gerichtes spezifische erhebliche Fragen zum Kosten- und Entschädigungspunkt
(bei allfälligem teilweisem Freispruch) aufgeworfen, mit denen sich das
Appellationsgericht nicht auseinander gesetzt hätte. Er bringt lediglich vor,
er habe "einen kostenlosen Freispruch" und die "Zusprechung einer
Parteientschädigung" beantragt. Bei dieser Sachlage verletzt es den
Gehörsanspruch nicht, wenn sich das Appellationsgericht zur Begründung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die genannten Erwägungen beschränkte.

4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht ficht der Beschwerdeführer den
Kostenspruch als willkürlich an. Bezüglich Parteientschädigung bestimme § 37
Abs. 1 StPO/BS, dass "dem Freigesprochenen auf dessen Begehren hin eine
Entschädigung für die Rechtsvertretung auszurichten" sei. Der
Beschwerdeführer habe ein solches Begehren in der Appellationsbegründung
klarerweise gestellt. "Dass bei einem bloss teilweisen aber überwiegenden
Freispruch keine Kosten zugesprochen werden", ergebe sich "aus dem Gesetz mit
keinem Wort".

Im vorliegenden Strafverfahren war in erster Linie die Frage zu beurteilen,
ob dem Beschwerdeführer ein strafrechtliches Verhalten vorzuwerfen und ob
eine Strafe gegen ihn auszufällen sei. Dies verkennt der Beschwerdeführer
zunächst, wenn er geltend macht, die Strafe sei im Appellationsverfahren "um
fast 5/6 reduziert" worden, bzw. der erzielte Teilfreispruch umfasse "90%"
des Verteidigungsaufwandes. Wie im Weiteren aus den Akten hervorgeht, hat der
Beschwerdeführer im Appellationsverfahren weder die blosse Reduktion der
erstinstanzlichen Strafe noch lediglich einen Freispruch im Anklagepunkt der
ungetreuen Geschäftsbesorgung beantragt, sondern einen Freispruch auf der
ganzen Linie.

Die Feststellung des Appellationsgerichtes, der Beschwerdeführer sei mit
seinen Rechtsbegehren nur teilweise durchgedrungen, erweist sich nach dem
Gesagten als zutreffend. Nicht geradezu unhaltbar ist sodann die Erwägung, §
37 Abs. 1 StPO/BS sehe nur bei einem Freispruch (bzw. bei einem Obsiegen in
sämtlichen Appellationsanträgen) eine Parteientschädigung an den Angeklagten
vor, nicht aber bei strafrechtlicher Verurteilung (mit teilweisem Freispruch
nach erhobener Appellation in allen Anklagepunkten). Inwiefern darin ein
"Verstoss gegen den klaren Gesetzeswortlaut" zu sehen wäre, wird vom
Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. In diesem
Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Appellationsgericht dem
teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers jedenfalls dadurch Rechnung trug,
dass es ihm für das Appellationsverfahren keine Kosten (auch keinen Teil der
Gerichtsgebühr) auferlegte.

4.3 Unbehelflich ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 37 Abs. 2
StPO/BS. Danach kann eine Parteientschädigung verweigert werden, "wenn die
oder der Angeschuldigte durch ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten das
Strafverfahren veranlasst oder erschwert hat". Der Beschwerdeführer macht
geltend, eine Parteientschädigung könne nur "unter der ausdrücklichen
Voraussetzung des strafprozessualen Verschuldens verweigert werden". Ein
solches werde im angefochtenen Entscheid weder behauptet noch begründet,
weshalb die Verweigerung der Entschädigung dem "klaren Gesetzeswortlaut"
widerspreche "und damit willkürlich" sei. In der fehlenden Begründung liege
ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Die Rüge der willkürlichen Anwendung des kantonalen Prozessrechtes erweist
sich auch in diesem Zusammenhang als unbegründet. Die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Nötigung ist verfassungskonform und in Rechtskraft
erwachsen (vgl. oben, E. 3). Mit der strafbaren Nötigung hat der
Beschwerdeführer das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren veranlasst. Nach
dem Gesagten kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch
noch ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne (vgl. BGE 120 Ia 147 E.
3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175) vorgeworfen
werden könnte, nämlich ein Verstoss gegen zivilrechtliche Verhaltensnormen
zum Nachteil seiner früheren Arbeitgeberin, der zur Anklage wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung führte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 - 7). Die Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang
offennsichtlich unbegründet. Der Vorwurf der Nötigung wird im angefochtenen
Entscheid (S. 7 - 9) ausführlich motiviert.

4.4 Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer auch die Auferlegung der
Verfahrenskosten bis und mit erster Instanz. Dies widerspreche "dem klaren
Wortlaut" von § 35 Abs. 3 StPO/BS.

§ 35 Abs. 1 StPO/BS bestimmt, dass der Verurteilte grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen hat. Ausnahmsweise können diese "aus
Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Staat auferlegt werden". Einem
Freigesprochenen können gemäss § 35 Abs. 3 StPO/BS die Verfahrenskosten ganz
oder teilweise überwälzt werden, soweit er "das Strafverfahren durch ein
strafrechtlich vorwerfbares Verhalten veranlasst oder erschwert hat". Im
vorliegenden Fall wurden die Verfahrenskosten bis und mit erster Instanz dem
Beschwerdeführer auferlegt. Zum einen wurde er strafrechtlich verurteilt, zum
anderen hat er mit der rechtskräftig festgestellten Nötigung das
Strafverfahren veranlasst. Dass ihm die Verfahrenskosten bis und mit erster
Instanz auferlegt wurden, beruht somit auf einer vertretbaren Auslegung von §
35 Abs. 1 und 3 StPO/BS. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
(angesichts des Teilfreispruches im Appellationsverfahren) die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (gestützt auf § 35 Abs. 1 StPO/BS) auf
die Staatskasse genommen wurden.

4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch geltend, "die Verweigerung
des Ersatzes von Verteidigungskosten und das Belassen der erstinstanzlichen
Verfahrens- und Gerichtskosten auf dem Beschwerdeführer" lasse "den Eindruck
entstehen, er habe sich eben doch in gewisser Weise strafrechtlich etwas
vorwerfen zu lassen und sei quasi nur dank Glück zwischen den (zu grossen)
Maschen des Gesetzes hindurch geschlüpft". Ein solcher Eindruck verletze die
in Art. 32 Abs. 1 BV garantierte Unschuldsvermutung.

Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt,
dass hier nicht die Kostenauflage an einen Nichtverurteilten streitig ist.
Eine solche wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur bei
prozessualem Verschulden im engeren oder weiteren Sinne zulässig (vgl. BGE
120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175, je
mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall beruht die Kostenauflage an den
Beschwerdeführer (wie bereits ausführlich dargelegt) auf dem strafrechtlichen
Schuldspruch wegen Nötigung. Es kann somit offen bleiben, ob dem
Beschwerdeführer darüber hinaus - hinsichtlich des Teilfreispruches - auch
noch ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne vorgeworfen werden
könnte.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG).

Dem in der Beschwerde gestellten Verfahrensantrag auf Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels ist nicht stattzugeben, da die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind (vgl. Art. 93 Abs. 2 und 3 OG) und
die Vernehmlassungen der kantonalen Behörden keine entscheiderheblichen neuen
Vorbringen enthalten, die einen zweiten Schriftenwechsel sachlich notwendig
erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer stellte den Verfahrensantrag denn
auch ausdrücklich in der Erwartung, dass "das Appellationsgericht teilweise
völlig neue, teilweise abgeänderte oder ergänzende Begründungen in seiner
Stellungnahme vorbringen" könnte. Im Übrigen wurden die Vernehmlassungen dem
Beschwerdeführer am 22. November 2001 zur Kenntnisnahme zugestellt; eine
Stellungnahme dazu wurde nicht eingereicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt, dem Strafgericht Basel-Stadt, Dreiergericht, und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: