Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.671/2001
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1P.671/2001/sta

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      30. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber
Pfäffli.

                         ---------

                         In Sachen

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Viktor Peter, Ettiswilerstrasse 12, Postfach 3202, Willisau,

                           gegen

R.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Luzern,
Staatsanwaltschaft des Kantons  L u z e r n,
Obergericht des Kantons  L u z e r n, II. Kammer,

                         betreffend
                      Strafverfahren,

hat sich ergeben:

     A.- Das Amtsgericht Willisau sprach mit Urteil vom
30. November 2000 M.________ vom Vorwurf der fahrlässigen
Körperverletzung frei. In der Rechtsmittelbelehrung wurde
der Privatkläger R.________ auf die Kassationsbeschwerde
hingewiesen.

     B.- Am 29. Januar 2001 reichte R.________ eine als
"Kassationsbeschwerde/Appellationserklärung" bezeichnete
Eingabe ein und beantragte u.a. die Schuldigsprechung der
Angeklagten und deren angemessene Bestrafung. Mit Entscheid
vom 27. August 2001 nahm die II. Kammer des Obergerichts des
Kantons Luzern die Eingabe des Privatklägers vom 29. Januar
2001 als Appellationserklärung entgegen.

     C.- M.________ führt mit Eingabe vom 15. Oktober 2001
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der II. Kam-
mer des Obergerichts des Kantons Luzern.

        Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist (BGE 127 I 92 E. 1 mit Hinweisen).

     2.- a) Art. 87 Abs. 1 OG enthält eine spezielle Rege-
lung zur Anfechtung von selbstständig eröffneten Vor- und
Zwischenentscheiden über die Zuständigkeit und über Aus-
standsbegehren, welche im vorliegenden Fall nicht zum Zuge
kommt. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwi-
schenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zuläs-
sig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-
wirken können (Art. 87 Abs. 2 OG; vgl. dazu BGE 126 I 207
E. 1). Nach der Rechtsprechung muss es sich um einen Nach-
teil rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren
günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann
(BGE 126 I 207 E. 2).

        b) Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87
Abs. 2 OG gelten jene Entscheide, die das Verfahren nicht
abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum
Endentscheid darstellen. Mit dem vorliegend angefochtenen
Entscheid ist das Strafverfahren nicht abgeschlossen worden,
sondern es wurde einzig entschieden, als welches Rechtsmit-
tel die Eingabe des Privatklägers gegen das freisprechende
Urteil des Amtsgerichts Willisau entgegenzunehmen ist. Da-
durch wird der Beurteilung der Schuldfrage nicht vorgegrif-
fen, und der Angeschuldigten bleiben sämtliche Verteidi-
gungsrechte gewahrt. Entgegen den Ausführungen der Beschwer-
deführerin hat der angefochtene Zwischenentscheid des Ober-
gerichts keinen rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 87
Abs. 2 OG zur Folge, der zumindest auf dem Rechtsmittelweg
gegen den kantonalen Endentscheid nicht korrigiert werden
könnte. Somit kann auf die vorliegende Beschwerde mangels
eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetre-
ten werden.

     3.- Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdefüh-
rerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsan-
waltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kam-
mer, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 30. Oktober 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                Das präsidierende Mitglied:

                   Der Gerichtsschreiber: