I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.671/2001
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1P.671/2001/sta I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 30. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Pfäffli. --------- In Sachen M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter, Ettiswilerstrasse 12, Postfach 3202, Willisau, gegen R.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Luzern, Staatsanwaltschaft des Kantons L u z e r n, Obergericht des Kantons L u z e r n, II. Kammer, betreffend Strafverfahren, hat sich ergeben: A.- Das Amtsgericht Willisau sprach mit Urteil vom 30. November 2000 M.________ vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Privatkläger R.________ auf die Kassationsbeschwerde hingewiesen. B.- Am 29. Januar 2001 reichte R.________ eine als "Kassationsbeschwerde/Appellationserklärung" bezeichnete Eingabe ein und beantragte u.a. die Schuldigsprechung der Angeklagten und deren angemessene Bestrafung. Mit Entscheid vom 27. August 2001 nahm die II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern die Eingabe des Privatklägers vom 29. Januar 2001 als Appellationserklärung entgegen. C.- M.________ führt mit Eingabe vom 15. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der II. Kam- mer des Obergerichts des Kantons Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde ein- zutreten ist (BGE 127 I 92 E. 1 mit Hinweisen). 2.- a) Art. 87 Abs. 1 OG enthält eine spezielle Rege- lung zur Anfechtung von selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren, welche im vorliegenden Fall nicht zum Zuge kommt. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwi- schenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zuläs- sig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken können (Art. 87 Abs. 2 OG; vgl. dazu BGE 126 I 207 E. 1). Nach der Rechtsprechung muss es sich um einen Nach- teil rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (BGE 126 I 207 E. 2). b) Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG gelten jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid ist das Strafverfahren nicht abgeschlossen worden, sondern es wurde einzig entschieden, als welches Rechtsmit- tel die Eingabe des Privatklägers gegen das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Willisau entgegenzunehmen ist. Da- durch wird der Beurteilung der Schuldfrage nicht vorgegrif- fen, und der Angeschuldigten bleiben sämtliche Verteidi- gungsrechte gewahrt. Entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführerin hat der angefochtene Zwischenentscheid des Ober- gerichts keinen rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge, der zumindest auf dem Rechtsmittelweg gegen den kantonalen Endentscheid nicht korrigiert werden könnte. Somit kann auf die vorliegende Beschwerde mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetre- ten werden. 3.- Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdefüh- rerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsan- waltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kam- mer, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 30. Oktober 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: