Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.669/2001
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1P.669/2001 zga

Urteil vom 17. Dezember 2001

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Tophinke

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch,
Effingerstrasse 17, Postfach 5860, 3001 Bern,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Art. 9, 29 & 32 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 17. Juli 2001)

Sachverhalt:

A.
Mit Scheidungsurteil vom 15. September 1995 verpflichtete das Bezirksgericht
Bischofszell A.________, an den Unterhalt seiner vier Kinder bis zu deren
Mündigkeit monatlich je Fr. 650.-- und an denjenigen seiner Ehefrau (in dem
hier massgebenden Zeitraum) monatlich Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Die
Bezirksgerichtliche Kommission Bischofszell verurteilte A.________ am 15.
Dezember 1997 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer
Gefängnisstrafe von vier Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs
und unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Am 19. April 2000
erstattete die Fürsorgekommission der politischen Gemeinde Erlen, welche
weiterhin die Alimente bevorschusste, gegen A.________ erneut Strafantrag
wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Die Bezirksgerichtliche
Kommission Bischofszell verurteilte A.________ am 9. Februar 2001 nochmals
wegen des besagten Delikts zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von
sechs Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren. Gleichzeitig widerrief sie
den am 15. Dezember 1997 für die Gefängnisstrafe von vier Monaten gewährten
bedingten Strafvollzug. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte am 17.
Juli 2001 auf Berufung hin das angefochtene Urteil.

B.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ beim Bundesgericht am
10. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung macht er geltend, das
Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV),
das Verbot willkürlicher Sachverhaltsfeststellungen (Art. 9 BV) und die
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verletzt. Mit
Schreiben vom 29. Oktober 2001 ersucht A.________ um unentgeltliche
Prozessführung.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Thurgau beantragen
Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

C.
Mit Verfügung vom 5. November 2001 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung
beigelegt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In prozessualer Hinsicht fragt sich, ob die Beschwerdeschrift den
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG durchgehend genügt. Der
Beschwerdeführer müsste sich mit den Erwägungen des Obergerichts detailliert
auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, inwiefern dieses die angerufenen
Verfassungsrechte verletzt haben soll. Wie es sich damit im Allgemeinen
verhält, kann offen gelassen werden. Vielmehr ist im entsprechenden
Sachzusammenhang darauf zurückzukommen. Ansonsten sind die
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Verbots
willkürlicher Beweiswürdigung und des Grundsatzes der Unschuldsvermutung.

Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV nimmt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung an, dass der
Richter das Beweisverfahren schliessen kann, wenn die Beweisanträge eine
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder
wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das
Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid auf staatsrechtliche Beschwerde
hin nur auf, wenn sich die Beweiswürdigung in dieser Hinsicht als willkürlich
erweist (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt der Sachrichter im Bereich
der Beweiswürdigung über einen weiten Beurteilungsspielraum. Das
Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher
Beweiswürdigung hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit
Hinweisen).

Im Bereich der Beweiswürdigung kommt dem aus der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) folgenden Grundsatz "in dubio pro reo" die
Bedeutung zu, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen
im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn
der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver
Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings
nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (vgl. BGE 127
I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und 2d S. 37 f., mit
Hinweisen).

Der angefochtene Entscheid ist anhand dieser Grundsätze auf seine
Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen. Indessen ist festzuhalten, dass das
Verfassungsgericht mit dieser Prüfung nicht an die Stelle des die Beweise
frei würdigenden Sachrichters tritt.

3.
Die gerügten Verfassungsverletzungen beziehen sich im Wesentlichen alle auf
den gleichen Umstand, nämlich dass das Obergericht bei der Feststellung,
welche finanziellen Mittel dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar
1999 bis April 2000 zur Verfügung standen, nicht auf die eingereichte
Erfolgsrechnung für das Jahr 1999 und auch nicht auf die entsprechenden, als
Beweise beantragten Buchhaltungsbelege abstellte.

Das Obergericht legte in seinem Urteil ausführlich dar, wieso es sich bei der
Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
nicht auf die Erfolgsrechnung der "A.________ Design" für das Jahr 1999
stützte. Diese Rechnung weist Einnahmen von Fr. 70'373.90 und Ausgaben von
Fr. 45'564.75 auf. Das Obergericht erachtete namentlich die Behauptung des
Beschwerdeführers, dass bei den genannten Einnahmen auch die Einkünfte aus
seiner Tätigkeit als Lehrer und als Freelancer im Umfang von Fr. 67'758.80
enthalten seien, nicht als überzeugend. Auf diese Weise hätte sein
Jahresumsatz als Selbständigerwerbender nur Fr. 2'615.10 betragen, was im
Widerspruch stehe zu den Geschäftsausgaben von Fr. 45'564.75 (vgl.
ausführlich angefochtenes Urteil E. 2b/aa und 2b/bb S. 8 ff.). Entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers stützte sich das Obergericht bei seiner
Sachverhaltsfeststellung jedoch nicht auf blosse Annahmen oder Vermutungen,
sondern vielmehr auf folgende Aussagen, die der Beschwerdeführer am 3.
Oktober 2000 gegenüber dem Untersuchungsrichter gemacht hatte:
"Je suis indépendant. Mon domaine d'activité est le design. Mes revenus sont
de l'ordre de Fr. 7'500.-- par mois. Mes charges professionnelles sont de
l'ordre de Fr. 4'500.-- par mois, ce qui revient à dire que je m'octroie
environ Fr. 3'000.-- par mois pour mes besoins personnels. Ces chiffres sont
valables depuis le 1er janvier 2000. Auparavant, mes gains étaient
sensiblement inférieurs. Je dirais grosso modo que je pouvais compter sur des
rentrées de l'ordre de Fr. 5'000.--/5'500.-- par mois. Je m'octroyais
également une participation de l'ordre de Fr. 2'500.-- à Fr. 3'000.-- par
mois. Il faut dire que mes charges professionnelles étaient moins lourdes. En
effet, depuis que ma situation c'est améliorée, j'ai pu prendre une assurance
responsabilité civile pour l'affaire, ainsi qu'une assurance perte de gains"
(Akten der Bezirksgerichtlichen Kommission, act. 64).
Das Obergericht hat aus diesen Aussagen den Schluss gezogen, dass sich der
Beschwerdeführer ab Januar 2000 einen monatlichen Nettolohn von ca. Fr.
3'000.-- und bis Dezember 1999 einen Lohn von Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'000.--
ausbezahlt hat (angefochtenes Urteil E. 2b/cc S. 12 und E. 3b/bb S. 14). Der
Beschwerdeführer bestreitet weder seine Aussagen noch diesen Schluss und legt
auch nicht dar, inwiefern der Beizug der Buchhaltungsbelege an diesem
Sachverhalt etwas zu ändern vermöchte. Die Aussagen des Beschwerdeführers
datieren zudem vom 3. Oktober 2000 und betreffen seine Einkommensverhältnisse
von Januar 1998 bis Ende Juni 2000. Es handelt sich also nicht um
Einkommensprognosen, sondern um Angaben zu Einkünften, die während des für
das Strafurteil massgeblichen Zeitraumes geflossen sind. Ebenfalls nicht
umstritten ist - mit Ausnahme einer hier nicht ins Gewicht fallenden
Differenz von Fr. 25.-- (vgl. Beschwerdeschrift S. 5) - die Höhe des
Existenzminimums von Fr. 1'425.-- für die Jahre 1999 und 2000. Die
Feststellung des Obergerichts, dass dem Beschwerdeführer für den fraglichen
Zeitraum monatlich zwischen Fr. 1'075.-- und Fr. 1'575.-- und nicht nur Fr.
200.-- verblieben, welche an den Unterhalt seiner Familie hätten beigesteuert
werden können, stützt sich somit auf seine eigenen Aussagen und erweist sich
nicht als willkürlich. In Anbetracht der klaren und unumstrittenen Aussagen
des Beschwerdeführers sowie der sachlichen Gründe für das Nichtabstellen auf
die  Erfolgsrechnung verfiel das Obergericht auch nicht in Willkür, wenn es
in vorweggenommener Beweiswürdigung annahm, dass seine Überzeugung durch die
Berücksichtigung der Buchhaltungsbelege nicht geändert würde.
Der Umstand, dass das Obergericht für die Feststellung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit auf die Aussagen des Beschwerdeführers und nicht auf die
Erfolgsrechnung der "A.________ Design" für das Jahr 1999 abstellte, vermag
angesichts der ausführlichen und überzeugenden Begründung hierfür auch keine
offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden
Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers zu begründen. Wiewohl bloss
indirekt die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung betreffend,
darf in diesem Zusammenhang auch die weitere überzeugende Begründung des
Obergerichts beachtet werden, wonach eine Vernachlässigung der
Unterhaltspflichten auch dann anzunehmen wäre, wenn auf die Erfolgsrechnung
abgestellt und davon ausgegangen würde, dass die Einkünfte des
Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Lehrer und als Freelancer in der
Erfolsrechnung als Ertrag verbucht worden wären und der Umsatz aus der
eigentlichen Designertätigkeit jährlich lediglich Fr. 2'600.-- betragen
hätte. Denn, so führt das Obergericht aus, wenn einem Unterhaltspflichtigen
ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, so müsse von ihm erst
recht verlangt werden können, dass er jenen Teil seiner freiberuflichen
Tätigkeit aufgebe, der seit Jahren lediglich Verluste aufweise. Der
Beschwerdeführer könne nicht auf Kosten seiner Familie einen freien Beruf
ausüben, der die Einnahmen als Lehrer und als Freelancer soweit "auffresse",
dass nur noch sein eigener Lebensbedarf gedeckt und eine äusserst bescheidene
Zahlung an seine Familie möglich sei.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Obergericht weder den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch das Willkürverbot und auch nicht
die Unschuldsvermutung verletzt hat.

4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 ersuchte der Beschwerdeführer für das
staatsrechtliche Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung, um
Beiordnung von Fürsprecher Peter D. Deutsch als amtlicher Anwalt und um
Befreiung von der Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Das
Bundesgericht verzichtete am 1. November 2001 einstweilen auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.

Gemäss Art. 152 OG gewährt das Bundesgericht einer bedürftigen Partei, deren
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der
Bezahlung der Gerichtskosten und gibt ihr nötigenfalls einen Rechtsanwalt
bei. Ein Rechtsmittel ist dann als aussichtslos anzusehen, wenn die
Gewinnaussichten erheblich geringer sind als die Verlustgefahren und daher
kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Rechtsmittel nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Rechtsmittel entschliessen
oder davon absehen würde; denn eine Partei soll ein Rechtsmittel, das sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht einreichen würde, nicht deshalb erheben
können, weil es sie nichts kostet (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 124 I
304 E. 2c S. 306; 122 I 267 E. 2b S. 271).

Der Beschwerdeführer setzt sich in der Begründung der staatsrechtlichen
Beschwerde überhaupt nicht mit der obergerichtlichen Würdigung des für das
angefochtene Urteil zentralen Beweiselementes, nämlich seiner eigenen
Aussagen hinsichtlich seines Nettoeinkommens, auseinander. Er legt auch nicht
dar, inwiefern die vom Obergericht angeführten Gründe für die
Nichtberücksichtigung der Erfolgsrechnung und den Verzicht auf den Beizug der
Buchhaltungsbelege unsachlich und nicht haltbar sein sollen. Wie bereits
erwähnt (E. 1) müsste sich der Beschwerdeführer im Rahmen des
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens detailliert mit den Erwägungen des
Obergerichts auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, inwiefern dieses
die gerügten Verfassungsrechte verletzt haben soll. Unter diesen Umständen
erwiesen sich die Gewinnaussichten seiner staatsrechtlichen Beschwerde von
vorneherein als erheblich geringer als die Verlustgefahren. Die
unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung kann ihm folglich nicht
gewährt werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat er die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: