Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.666/2001
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1P.666/2001/bie

Urteil vom 11. Januar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiberin Widmer.

K. ________, 1716 Oberschrot,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc, Bd de
Pérolles 22, Postfach 47, 1705 Freiburg,

gegen

R.________, Bühl 305, 1716 Oberschrot,
Beschwerdegegner,
Oberamtmann des Sensebezirks, Kirchweg 1, 1712 Tafers,
Bau- und Raumplanungsamt des Kantons Freiburg, Chorherrengasse 17, 1700
Fribourg,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, route
André-Piller 21, case postale, 1762 Givisiez.

Art. 9 und 29 BV (Baubewilligung)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom 6. September 2001)
Sachverhalt:

A.
Am 21. September 1998 reichte R.________ ein Baugesuch für eine
Dachaufstockung seines Hauses auf dem Grundstück Grundbuch-Nr. 500 in
Oberschrot ein. Am 29. Oktober 1998 erteilte der Oberamtmann des Sensebezirks
die Baubewilligung. Mit Schreiben vom 23. April 1999 gelangte K.________,
Eigentümerin des Grundstücks Nr. 501 und Nachbarin von R.________, an den
Gemeinderat Oberschrot und verlangte, dass die Vorarbeiten zum Umbau
eingestellt und gesetzeskonforme Profile angebracht würden; weiter solle das
Baugesuch neu aufgelegt werden. Gegen das daraufhin eingereichte
Projektänderungsgesuch erhob K.________ am 2. Juni 1999 Einsprache und wies
darauf hin, dass die Baurealisierung nicht den abgeänderten Plänen
entspreche. Am 5. Juli 1999 verfügte der Oberamtmann des Sensebezirks einen
teilweisen Baustopp. In der Folge kam es zu weiteren Schriftenwechseln,
Änderungsgesuchen und Einsprachen, letztmals im April 2000. K.________ rügte
dabei verschiedene Verstösse gegen die Bauvorschriften und kritisierte, dass
die inzwischen ausgeführte Baute nicht den eingereichten Plänen entspreche.
Der Oberamtmann des Sensebezirks erteilte am 27. Juni 2000 unter Auflagen die
Baubewilligung für das Projekt gemäss Gesuch vom 10. April 2000 und wies die
hiergegen erhobene Einsprache ab.

B.
K.________ erhob am 26. Juli 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Freiburg und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
insbesondere die Verweigerung der Baubewilligung für die Projektänderung
gemäss Neuauflage vom 25. September 1998, subsidiär die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz. Der II. Verwaltungsgerichtshof des Verwaltungsgerichts des
Kantons Freiburg wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. September 2001 ab.

C.
K. ________ hat gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben
und die Angelegenheit an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Sie rügt eine
willkürliche Rechtsanwendung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

D.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, das Bau- und Raumplanungsamt,
der Oberamtmann des Sensebezirks und R.________ beantragen die Abweisung der
Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal
letztinstanzlichen, auf kantonales Recht gestützten Endentscheid, mit welchem
die für ein Bauprojekt erteilte Bewilligung bestätigt wurde, und ist damit
zulässig (Art. 84 Abs. 2, 86 Abs. 1 und 87 OG).

1.2
Die Beschwerdeführerin ist als Nachbarin des umstrittenen Bauvorhabens nach
der Praxis des Bundesgerichts insoweit zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert (Art. 88 OG), als sie geltend macht, durch die Baubewilligung
würden Bauvorschriften verletzt, die ausser den Interessen der Allgemeinheit
auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienten. Sie muss dabei
dartun, dass sie sich im Schutzbereich dieser Vorschriften befindet und durch
die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen ist.
Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann sie zudem die Verletzung
von Verfahrensnormen rügen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (BGE 118 Ia 232 E. 1a; vgl. BGE 125 II 440 E.
1c; 119 Ia 362 E. 1b). Die Beschwerdeführerin rügt einerseits eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, andererseits eine Verletzung von Bauvorschriften,
welche die Ausnützung und die Gebäudehöhe und -breite regeln. Solche
Vorschriften gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als
nachbarschützend (vgl. 117 Ia 18 E. 3b). Die Beschwerdeführerin befindet sich
als unmittelbare Nachbarin der streitbetroffenen Baute im Schutzbereich
dieser Vorschriften und ist durch eine allfällige widerrechtliche Anwendung
dieser Normen als Nutzerin ihrer Liegenschaft betroffen. Sie ist daher zur
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.

1.3
Die staatsrechtliche Beschwerde muss eine kurz gefasste Darlegung darüber
enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze
inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG). Soweit die Beschwerdeführerin eine willkürliche
Rechtsanwendung geltend macht, ist ihre Kritik teilweise zu allgemein
gehalten und genügt insofern den Begründungsanforderungen nicht. Insoweit
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (s. hinten E. 3.2).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt verschiedentlich eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör.

2.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in erster
Linie aus dem kantonalen Verfahrensrecht, dessen Anwendung im Rahmen der
staatsrechtlichen Beschwerde nur auf Willkür hin überprüft wird (Art. 9 BV).
Überdies greifen die unmittelbar aus den Art. 6 Ziff. 1 EMRK und 29 Abs. 2 BV
fliessenden Minimalgarantien Platz, deren Anwendung das Bundesgericht frei
überprüft (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 124 I 49 E. 3a S. 51; 122 I 153 E. 3
S. 158 mit Hinweisen). Diese Garantien umfassen namentlich den Anspruch, sich
vor Erlass einer belastenden Verfügung zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, an der Erhebung von Beweisen mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 124 I 48 E. 3a S. 51; 122 I 53 E. 4a S. 55 mit
Hinweisen). Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine
Verletzung - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 I 128 E. 4d S.
132; 126 V 130 E. 2b; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118).

Die Beschwerdeführerin rügt einerseits eine Verletzung von Art. 29 BV,
andererseits einen Verstoss gegen Art. 60 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG). Nach dieser Bestimmung
haben die Parteien das Recht, in die im Verfahren gesammelten sachdienlichen
Urkunden, Auskünfte und Amtsberichte Einsicht zu nehmen und am Augenschein an
einer Sache oder Örtlichkeit teilzunehmen.

2.2 Nach Art. 83 Abs. 2 des freiburgischen Raumplanungs- und Baugesetzes vom
9. Mai 1983 (RPBG) kann der Oberamtmann mit Zustimmung der Gemeinde die
Erstellung von Bauten bewilligen, die dem geplanten zukünftigen (kommunalen)
Recht entsprechen. In der Baubewilligung vom 27. Juni 2000 wurde unter
ausdrücklichem Hinweis auf diese Bestimmung das neue Planungs- und
Baureglement der Gemeinde angewendet; die Gemeinde hatte ihre Zustimmung mit
Schreiben vom 10. Mai 2000 erteilt. Der Oberamtmann hat mit Schreiben vom 24.
Mai 2000 die Beschwerdeführerin über den weiteren Verlauf des Verfahrens
orientiert und ihr auch das Gutachten des Bau- und Raumplanungsamts
zugestellt. Das Zustimmungsschreiben der Gemeinde zur Vorwirkung des
revidierten Baureglements hat er jedoch weder beigelegt noch erwähnt. Dies
wird von der Beschwerdeführerin als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
Das Verwaltungsgericht vertritt demgegenüber die Ansicht, die
Beschwerdeführerin hätte am Sitz des Oberamtmanns in das Dossier Einsicht
nehmen können. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, ihr hätte das
Vorhandensein eines solch wichtigen Dokuments zumindest mitgeteilt werden
müssen, um Akteneinsicht überhaupt verlangen zu können.

2.3 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch darauf,
dass den Parteien sämtliche entscheidrelevanten Akten von Amtes wegen
zugestellt werden. Es genügt die Möglichkeit der Einsichtnahme am Ort der
Behörde (BGE 116 Ia 325 E. 3d/aa mit Hinweis). Allerdings ist die Behörde,
die neue Akten zum bestehenden Dossier einfügt und sich in ihrem Entscheid
darauf beziehen will, grundsätzlich verpflichtet, die Parteien darüber zu
orientieren (BGE 124 II 132 E. 2b S. 137 mit Hinweisen). Ein ausdrücklicher
Hinweis auf die Zustimmung der Gemeinde hätte sich hier umso mehr
aufgedrängt, als das Gutachten des Bau- und Raumplanungsamts der
Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Indessen hat die Pflicht, über
eingegangene Akten zu informieren, keine absolute Tragweite (Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 218 f.).
Jedenfalls dann, wenn das Aktenstück nicht eine rechtserhebliche und
umstrittene Angelegenheit betrifft, kann eine Unterlassung der Mitteilung
trotz der grundsätzlich formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör
nicht zur Folge haben, dass der angefochtene Entscheid ohne weiteres
aufzuheben wäre.

Vorliegend war die Zustimmung der Gemeinde Voraussetzung für die vorwirkende
Anwendung des neuen Rechts. Aus dem positiven Gutachten des Bau- und
Raumplanungsamtes und dem Schreiben des Oberamtmanns vom 24. Mai 2000 konnte
die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin entnehmen, dass eine Erteilung
der Baubewilligung beabsichtigt war. Wenn die Gutheissung des Baugesuchs mit
dem alten Recht unvereinbar war, hätte die Beschwerdeführerin wissen müssen,
dass die Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn die Gemeinde ihre
Zustimmung zur Vorwirkung gegeben hat. Sollte sie diesbezüglich Zweifel
gehabt haben, hätte sie Rücksprache nehmen können. Hinzu kommt, dass die
Zustimmungserklärung der Gemeinde klar und eindeutig ist und nicht
ersichtlich ist, inwiefern eine irgendwie geartete Äusserung der
Beschwerdeführerin zu dieser Erklärung einen rechtserheblichen Einfluss auf
den Entscheid hätte haben können.

2.4 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Gehörsverletzung durch
ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids. Zum einen hätten die
kantonalen Instanzen zwar festgehalten, das Baugesuch sei mangelhaft;
andererseits hätten sie die einzelnen Mängel jedoch nicht klar hervorgehoben.
Dadurch sei es ihr verunmöglicht worden, die Mangelhaftigkeit des Baugesuchs
zu diskutieren. Sodann sei die Ausnützungsziffer nicht nachvollziehbar
berechnet worden. Ebenso sei nicht hinreichend begründet worden, weshalb die
kantonalen Instanzen eine Verletzung von Art. 30 Abs. 4 des
Ausführungreglements vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs- und Baugesetz
(ARRPBG) verneint hätten.

2.4.1 Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin
gerügten Mängel im Baugesuch auf den Einspracheentscheid des Oberamtmanns
verwiesen, in dem auf die Einwände im Wesentlichen eingegangen wurde. Nachdem
die Beschwerdeführerin selbst es war, die auf die einzelnen Mängel im
Baugesuch hingewiesen hat, und eine behördliche Stellungnahme zu den
wesentlichen Punkten vorhanden ist, ist die Rüge verfehlt, die
Mangelhaftigkeit des Baugesuchs habe von ihr nicht ausreichend diskutiert
werden können.

2.4.2 Ebenso unbegründet ist die gerügte Verletzung der Begründungspflicht im
zweiten Punkt: In ihrer staatsrechtlichen Beschwerde kritisiert die
Beschwerdeführerin im Detail, inwiefern die Ausnützungsziffer falsch
berechnet worden sein soll. Sie dokumentiert damit, dass sie aufgrund der von
den kantonalen Instanzen gegebenen Begründung in der Lage ist, den
angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten, womit der
verfassungsmässigen Begründungspflicht Genüge getan ist (BGE 126 I 97 E. 2b
mit Hinweisen). In Wirklichkeit beanstandet die Beschwerdeführerin nicht eine
fehlende, sondern eine unzutreffende Begründung (s. hinten E. 3.3).
2.4.3 Bezüglich der Einhaltung von Art. 30 Abs. 4 ARRPBG, wonach der First
der Dachlukarnen merklich unter dem Hauptfirst liegen muss, hat der
Oberamtmann in seiner Baubewilligung vom 27. Juni 2000 (S. 3) eine
ausführliche Begründung gegeben. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur behauptet, der Abstand der Lukarne
zum Dachgiebel betrage nicht 55 cm, sich im Übrigen aber nicht näher mit der
Argumentation des Oberamtmanns auseinander gesetzt. Das Verwaltungsgericht
hatte daher keinen Anlass, die eingehende Begründung zu wiederholen.

2.4.4 Zur Rüge, die Bauausführung sei teilweise nicht projektkonform, ist zu
bemerken, dass Verfahrensgegenstand eine Baubewilligung ist, die anhand der
eingereichten Pläne beurteilt wird. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer
Eingabe an das Verwaltungsgericht bestätigt, die revidierten Pläne erhalten
zu haben, auf die sich das Verwaltungsgericht stützte. Sie kann dessen
Entscheid damit nachvollziehen. Sollte die konkrete Ausführung mit den Plänen
nicht übereinstimmen, so ist dies nicht im Baubewilligungsverfahren zu
überprüfen, sondern in einem allfälligen Wiederherstellungsverfahren.

2.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass Ortsbesichtigungen in ihrer
Abwesenheit durchgeführt worden seien.

2.5.1 Die Beschwerdeführerin erhob am 2. Juni 1999 Einsprache gegen das
Projektänderungsgesuch, mit welchem der Beschwerdegegner eine Bewilligung von
Lukarnen beantragt hatte. In dieser Einsprache führte sie unter anderem aus,
die auf den Plänen eingezeichnete Gebäudehöhe, die der maximal zulässigen
entspreche, sei in Wirklichkeit nicht respektiert worden. Mit Schreiben vom
gleichen Tag beantragte sie einen sofortigen Baustopp. Der Gemeinderat
Oberschrot liess daraufhin die Gebäudehöhe vermessen und stellte fest, dass
die (damals geltende) zulässige Gebäudehöhe um 57 cm überschritten sei. Mit
Schreiben vom 22. Juni 1999 beantragte er dem Oberamtmann einen sofortigen
Baustopp. Der Oberamtmann lud mit Schreiben vom 25. Juni 1999 den
Beschwerdegegner, den Gemeinderat Oberschrot sowie das Bau- und
Raumplanungsamt, nicht aber die Beschwerdeführerin, zu einer Ortsbesichtigung
ein, die am 2. Juli 1999 stattfand. Im Anschluss daran verfügte der
Oberamtmann am 5. Juli 1999 einen sofortigen Baustopp. Sodann führte das
Bau- und Raumplanungsamt am 5. April 2000 zusammen mit dem Beschwerdegegner
und dessen Architekten eine Ortsbesichtigung durch. Die Beschwerdeführerin
erblickt darin, dass sie zu diesen beiden Ortsbesichtigungen nicht eingeladen
worden ist, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.5.2 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Oberamtmann wäre eigentlich
verpflichtet gewesen, zur Besichtigung vom 2. Juli 1999 auch die
Beschwerdeführerin einzuladen. Indessen habe dieser Termin das
Baustoppverfahren betroffen, nicht das nachträglich eingeleitete neue
Baubewilligungsverfahren. Was die Ortsbesichtigung vom 5. April 2000
betreffe, so sei diese nicht von der entscheidenden Behörde durchgeführt
worden, sondern in Anwesenheit des Bau- und Raumplanungsamts erfolgt, welches
dem Oberamtmann Bericht zu erstatten hatte. Die Parteien hätten keinen
Anspruch, an solchen Erhebungen teilzunehmen, könnten sich aber zu den daraus
gezogenen Schlussfolgerungen äussern.

2.5.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 60
lit. a VRG verleihen den Parteien den Anspruch, an einem Augenschein
teilzunehmen. Ein Augenschein darf nur dann unter Ausschluss der Parteien
stattfinden, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder der Öffentlichkeit
oder eine zeitliche Dringlichkeit dies gebieten oder wenn der Augenschein
seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt
(BGE 121 V 150 E. 4a und b; 116 Ia 94 E. 3b S. 99 f.). Solche Gründe liegen
hier nicht vor. Der Ausschluss einer Partei stellt indessen nur dann eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn mit der fraglichen
Beweismassnahme ein für das streitige Verfahren rechtserheblicher und
umstrittener Sachverhalt abgeklärt werden soll, mit anderen Worten, wenn der
Augenschein geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (s.
vorne E. 2.1).
2.5.4 Gegenstand des vorliegenden streitigen Verfahrens ist die
Baubewilligung, welche am 27. Juni 2000 erteilt worden ist. Die
Ortsbesichtigung vom 2. Juli 1999 erfolgte im Rahmen des vorangehenden
Baustoppverfahrens. Zwar trifft es zu, dass dieses Verfahren ebenfalls durch
die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache vom 2. Juni 1999 gegen das
Baugesuch des Beschwerdegegners eingeleitet worden ist und in engem
Zusammenhang zu jenem Baubewilligungsgesuch steht, in welchem die
Beschwerdeführerin Partei war. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht daher
festgehalten, der Oberamtmann wäre verpflichtet gewesen, die
Beschwerdeführerin zur Ortsbesichtigung einzuladen. Ebenso trifft es aber zu,
dass das vorliegend streitige Verfahren jedenfalls formell ein anderes ist
als das damals hängige. Mit der Baustoppverfügung vom 5. Juli 1999 hat der
Oberamtmann die damalige Einsprache der Beschwerdeführerin geschützt und
festgehalten, dass die Baute aufgrund des damals geltenden örtlichen
Baureglements nicht bewilligt werden könne. Er hat somit ihrem damaligen
Begehren stattgegeben, obwohl sie zur Ortsbesichtigung nicht eingeladen war.
Das vorliegend streitige Verfahren betrifft ein neues Gesuch, welches
aufgrund einer anderen Rechtslage (nämlich aufgrund des inzwischen per
Vorwirkung anwendbaren neuen Planungs- und Baureglements der Gemeinde) zu
beurteilen ist. Der im früheren Baustoppverfahren durchgeführte Augenschein
ist grundsätzlich für das vorliegende Verfahren nicht mehr von Bedeutung.

2.5.5 Allerdings hat der Oberamtmann in seiner Baubewilligung vom 27. Juni
2000 in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache gerügte
Verletzung von Art. 16 Ziff. 6 lit. b des Planungs- und Baureglements der
Gemeinde Oberschrot von 1999 (Gemeindereglement) ausgeführt, es werde nicht
genügend dargetan, worin eine solche Verletzung liegen soll. Kreuzfirste und
Lukarnen seien nicht verboten; die Gemeinde beurteile das Projekt als günstig
und auch das Bau- und Raumplanungsamt bringe keine diesbezüglichen Vorbehalte
an. Sodann wird angefügt, dass auch der Oberamtmann, der die Örtlichkeiten in
Augenschein genommen habe, keine Verletzung von Art. 16 Ziff. 6 lit. b des
Gemeindereglements sehe. Damit stellen die kantonalen Instanzen
offensichtlich auf Feststellungen ab, welche der Oberamtmann anlässlich des
ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin durchgeführten Augenscheins vom 2.
Juli 1999 gemacht hat, was grundsätzlich unzulässig ist.

2.5.6 Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, auf eine Aufhebung des
angefochtenen Entscheids zu verzichten: Die gerügte, sich auf die
Erkenntnisse des Augenscheins abstützende Feststellung betrifft die
Verletzung von Art. 16 Ziff. 6 lit. b des Gemeindereglements. Dies ist ein
einzelner unter zahlreichen Detailpunkten, welche die Beschwerdeführerin
beanstandet hatte. In ihrer 8-seitigen Einsprache vom 28. April 2000 hatte
sie diesbezüglich in einem einzigen Nebensatz ohne weitere Begründung
ausgeführt, ein Kreuzfirst verletze Art. 16 Ziff. 6 lit. b des
Gemeindereglements. Bei dieser Bestimmung handelt es sich jedoch um eine
Ästhetikvorschrift, welche eine Übereinstimmung mit dem überwiegenden
Charakter der Nachbargebäude und eine harmonische Einfügung in die Umgebung
verlangt. Die Beschwerdeführerin hat weder in ihrer Einsprache noch in ihrer
Beschwerde an das Verwaltungsgericht dargelegt, inwiefern das Vorhaben des
Beschwerdegegners diese Bestimmung verletzen soll, sondern nur vorgebracht,
der gemessene Abstand von 55 cm zwischen Lukarne und Dachfirst sei in
Wirklichkeit kleiner; in der Tat sei ein Kreuzfirst realisiert worden, der
nicht in die Umgebung passe. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, es könne
offen bleiben, ob die Abstandsberechnung stimme, da keine Mindestabstände
vorgeschrieben seien. Selbst dann, wenn - wie die Beschwerdeführerin
vorbringt - das realisierte Dach als Kreuzfirst zu betrachten wäre, würde
dies nicht zwingend bedeuten, dass das Einfügungsgebot verletzt wäre,
verlangt dieses doch nicht unbedingt gleiche Dachformen. Die
Beschwerdeführerin macht denn auch in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde
nicht geltend, Art. 16 des Gemeindereglements sei materiell falsch angewendet
worden. Im Unterschied zu den in BGE 121 V 150 oder 116 Ia 94 beurteilten
Fällen handelt es sich bei der hier streitigen Dachform somit nicht um einen
zentralen entscheidwesentlichen Sachverhalt, sondern um einen eher
untergeordneten Nebenpunkt.

Hinzu kommt, dass die Baustopp-Verfügung des Oberamtmanns vom 5. Juli 1999,
welche auch der Beschwerdeführerin eröffnet worden war, ausdrücklich Bezug
auf die am 2. Juli 1999 durchgeführte Ortsbesichtigung und die dabei
gemachten Feststellungen nahm. Es war der Beschwerdeführerin somit von Anfang
an bekannt, dass der Oberamtmann in ihrer Abwesenheit die Baute besichtigt
hatte. In ihrer Einsprache vom 28. April 2000 hätte sie einen neuen
Augenschein beantragen können, wenn es für sie von Bedeutung gewesen wäre,
den Oberamtmann selber vor Ort auf bestimmte Aspekte aufmerksam zu machen.
Sie hat indessen weder in ihrer Einsprache noch in der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht eine neue Ortsbesichtigung beantragt, welche den Mangel
hätte heilen können. Es verstösst nicht gegen die Verfassung, bei der
Gewährung des rechtlichen Gehörs auf die Eigeninitiative der Parteien zu
vertrauen (Urteil des Bundesgerichts 1A.36/1989 vom 21. September 1989, E.
3b), zumal wenn der streitige Aspekt nur einen untergeordneten Punkt
betrifft.

2.5.7 Was die Besprechung vom 5. April 2000 betrifft, so ist festzuhalten,
dass auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin der Oberamtmann daran nicht
teilgenommen hat. Der Anspruch auf Teilnahme am Augenschein besteht dann,
wenn die Entscheidinstanz einen solchen durchführt, nicht aber dann, wenn er
von einer Fachinstanz, welche im Rahmen des Entscheidverfahrens ein Gutachten
abzugeben hat, durchgeführt wird (Urteile des Bundesgerichts 1A.264/1995 vom
24. September 1996, E. 8c/aa, publ. in: URP 1996 S. 815 und 1A.74/1992 vom 7.
März 1994, E. 2b). Diese Besprechung hat ausserdem stattgefunden, bevor das
Baugesuch eingereicht und das streitige Verfahren formell eröffnet worden
ist. Offensichtlich handelte es sich dabei um eine informelle Vorbesprechung,
wie sie häufig vor Einreichung eines Baugesuchs zwischen den Gesuchstellern
und den Baubehörden durchgeführt werden. Soweit die Ergenisse dieser
Besprechung überhaupt von entscheidwesentlicher Bedeutung sind, müssen sie in
das Baugesuch vom 10. April 2000 eingeflossen sein, gegen welches die
Beschwerdeführerin Einsprache erheben konnte und dies auch getan hat.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung des massgebenden
Baurechts.

3.1 Willkürlich ist ein Entscheid nach ständiger Rechtsprechung nicht schon
dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Willkür liegt ausserdem nur vor, wenn
der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar
ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 125 I 166 E. 2a; 125 II 129 E. 5b; 124 I 208 E. 4a
und 247 E. 5).

3.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Beanstandung, die Vorkehren zur
Unbewohnbarmachung des Untergeschosses seien ungenügend. Es wird in der
Beschwerdeschrift mit keinem Wort dargelegt, welche Norm oder welcher
Rechtsgrundsatz durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein soll (s.
vorne E. 1.3).
3.3 Bezüglich der Berechnung der Ausnützungsziffer rügt die
Beschwerdeführerin, Trennwände des Obergeschosses müssten gemäss Art. 55 Abs.
1 ARRPBG in die Bruttogeschossfläche einbezogen werden. Das
Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die Raumhöhe bei der Kniewand gemäss den
revidierten Plänen nur 1.50 m betrage und daher die Kniewand nicht in die
Berechnung der Ausnützungsziffer einzubeziehen sei. Nach Art. 55 Abs. 1
ARRPBG setzt sich die gesamte nutzbare Bruttogeschossfläche aus der Summe
aller Stockwerkflächen und der Flächen für Öffnungen von Treppen und Aufzügen
sowie von Mauern und Wänden im Grundriss zusammen. Für Mansardenzimmer wird
die Fläche 1.50 m ab Fussboden berechnet. Die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, wonach demzufolge die weniger als 1.50 m hohen Mauern
und Wände abzuziehen seien, lässt sich jedenfalls willkürfrei auf diese
Bestimmung stützen. Die Beschwerdeführerin beanstandet jedoch, die Raumhöhe
bei der Kniewand betrage entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht
bloss 1.50 m. Sie begründet dies damit, gemäss Feststellung des von der
Gemeinde beauftragten Geometers betrage die Raumhöhe ab Rohbodenplatte bei
der Kniewand 1.68 m. Dazu ist zu bemerken, dass das eingereichte Bauprojekt
zu beurteilen ist, nicht die Übereinstimmung des realisierten Projekts mit
dem bewilligten. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass sich bei einer
gemessenen Raumhöhe von 1.68 m ab roher Bodenfläche nach Abzug von
Unterlagsböden und Bodenbelag sowie allfälliger Deckenkonstruktionen eine
nutzbare Höhe von nicht mehr als 1.50 m ergibt. Insgesamt ist die Beurteilung
des Verwaltungsgerichts nicht willkürlich.

3.4 Die Beschwerdeführerin rügt die Annahme der kantonalen Instanzen als
willkürlich, das Gebäude befinde sich an einer Hanglage, weshalb die
Gebäudehöhe nach Art. 68 lit. b ARRPBG zu berechnen sei. Das
Verwaltungsgericht hat erwogen, aus den Plänen ergebe sich, dass das
natürliche Gelände auf der nordwestlichen Seite des Gebäudes höher gelegen
sei als auf der südöstlichen Seite. Die von der Beschwerdeführerin
eingelegten Kopien aus der Landeskarte 1:25'000 lassen diese Feststellung
nicht als willkürlich erscheinen.

3.5 Bezüglich der angeblichen Verletzung von Art. 30 Abs. 4 ARRPBG und Art.
16 Ziff. 6 lit. b des Gemeindereglements sowie der Gesamtbreite der
Dachlukarnen und Dachausbauten rügt die Beschwerdeführerin einzig eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (s. vorne E. 2.4), aber nicht konkret eine
inhaltlich willkürliche Rechtsanwendung.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153a Abs. 2 lit. c OG). Der obsiegende
Beschwerdegegner hat, weil nicht anwaltlich vertreten, keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 des Tarifs vom 9. November 1978
über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem
Bundesgericht [SR 173.119.1]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Oberamtmann des Sensebezirks sowie dem
Bau- und Raumplanungsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, II.
Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: