Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.659/2001
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1P.659/2001/dxc

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      29. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber
Pfäffli.

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                          In Sachen

I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Anja Bloesser, c/o Hodgskin Dreifuss Hog & Partner, Bahnhof-
str. 24, Postfach 5223, Zürich,

                            gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Kassationsgericht des Kantons  Z ü r i c h,

                         betreffend
                       Strafverfahren,

            zieht das Bundesgericht in Erwägung:

     1.- Am 19. Januar 2001 sprach die II. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich I.________ im Berufungs-
verfahren der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz, der mehrfachen Hehlerei sowie der mehrfa-
chen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Die
Strafkammer reduzierte die von der Erstinstanz ausgefällte
Strafe von 14 Jahren Zuchthaus um ein Jahr. Gegen das ober-
gerichtliche Urteil erhob I.________ kantonale Nichtig-
keitsbeschwerde. Mit seinen Rügen beanstandete er (im Ergeb-
nis) die vorinstanzliche Strafzumessung. Das Kassationsge-
richt des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 1. September
2001 die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

     2.- Gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kan-
tons Zürich führt I.________ mit Eingabe vom 11. Oktober 2001
staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, diesen wegen
Verletzung von Art. 9 BV aufzuheben.

        Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

     3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrecht-
liche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz ge-
fasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässi-
gen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staats-
rechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur
klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit
Hinweisen). Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Be-
weiswürdigung, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer

zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auf-
fassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdi-
gen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Ver-
fahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könn-
te. Er muss nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1
lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Be-
weiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I
492 E. 1b).

        a) Das Kassationsgericht führte in seinen Erwägungen
zusammenfassend aus, soweit es bei der Frage der Strafzumes-
sung um materielles Bundesrecht gehe, stehe die eidgenössi-
sche Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung, weshalb die kanto-
nale Nichtigkeitsbeschwerde insoweit nicht zulässig sei. Auf
die Frage, ob die Vorinstanz das Geständnis des Beschwerde-
führers sowie die tatsächlichen Verhältnisse bei der Fest-
setzung der Strafe zutreffend und vernünftig gewürdigt und
dabei die richtigen Aspekte berücksichtigt habe, sei daher
nicht einzutreten. Gleiches gelte für die Frage, wie sich ein
erst vor der Berufungsverhandlung abgegebenes Geständnis auf
die Strafzumessung auswirken könne. Hinsichtlich der von der
Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen, welche
beim Kassationsgericht beanstandet werden können, führte
letzteres aus, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach das
stark relativierte Geständnis des Beschwerdeführers weniger
auf Einsicht, sondern mehr auf Berechnung beruhe, seien ver-
tretbar. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der Berufungsverhandlung ausführte, die Taten würden ihm
leid tun und er sich dafür entschuldigt habe. Indessen habe
er bis wenige Wochen vor der Berufungsverhandlung die Taten
beharrlich bestritten und das am 8. Dezember 2000 abgelegte
schriftliche Geständnis anlässlich der Berufungsverhandlung
stark "beschönigt" bzw. relativiert. Vor diesem Hintergrund
sei es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz folgere, das

spät im Verfahren abgelegte und danach stark relativerte Ge-
ständnis beruhe weniger auf Einsicht, sondern mehr auf Be-
rechnung.

        b) Der Beschwerdeführer geht auf die vom Kassations-
gericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Tatfragen einer-
seits und Rechtsfragen andererseits überhaupt nicht ein. So-
weit er in seiner staatsrechtlichen Beschwerde erneut - zu-
mindest der Sache nach - eine Verletzung von Bundesrecht gel-
tend macht, ist auf sie von vornherein nicht einzutreten
(Art. 84 Abs. 2 OG und Art. 269 Abs. 1 BStP). Soweit er darü-
ber hinaus die Sachverhaltsermittlung beanstandet, legt er
nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern diese willkürlich im
Sinne der Rechtsprechung sein soll oder sonstwie gegen Art. 9
BV verstossen sollte. Auf die vorliegende Beschwerde ist so-
mit nicht einzutreten.

     4.- Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdefüh-
rer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
OG).

              Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der
Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2001

       Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS:
                 Das präsidierende Mitglied:

                   Der Gerichtsschreiber: