Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.657/2001
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1P.657/2001
1P.663/2001/zga

Urteil vom 16. Januar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Widmer.

1P.657/2001
X.________, 3998 Reckingen VS, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Peter Volken, Englisch-Gruss-Strasse 6, Postfach 395, 3900 Brig-Glis,

gegen

Untersuchungsrichteramt Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
Staatsanwaltschaft für das Oberwallis, Postfach 620, Brig-Glis, 3900 Brig,
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafgerichtshof I, Justizgebäude, 1950
Sitten 2.

und

1P.663/2001
X.________, 3998 Reckingen VS, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Peter Volken, Englisch-Gruss-Strasse 6, Postfach 395, 3900 Brig-Glis,

gegen

Untersuchungsrichteramt Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
Kanton Wallis, vertreten durch die Staatsanwaltschaft für das Oberwallis,
Postfach 620, 3900 Brig-Glis
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.

1P.657/2001: Rückzug der Berufung; Parteientschädigung
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des
Kantons Wallis, Strafgerichtshof I, vom

10. September 2001)

1P.663/2001: Entschädigung gemäss Art. 114 StPO/VS
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des
Kantons Wallis, Strafkammer, vom

11. September 2001)
Sachverhalt:

A.
Unter dem Verdacht, am Abschuss eines am 25. November 1998 in Reckingen,
Kanton Wallis, tot aufgefundenen Wolfs beteiligt gewesen zu sein, wurde
X.________, geboren 1939, am 27. April 1999 um ca. 9.15 Uhr in Gluringen
aufgrund eines Haftbefehls des Untersuchungsrichteramts Oberwallis vom 15.
April 1999 festgenommen. Nach einer Einvernahme auf dem Polizeiposten
Fiesch/Münster wurde er in Brig in Untersuchungshaft versetzt. Nachdem er
gleichentags von 16 bis 17 Uhr nochmals einvernommen worden war, wurde er um
17.30 Uhr aus der Untersuchungshaft entlassen. X.________ bestritt jegliche
Beteiligung am Abschuss des Wolfs.

Am 11. Mai 2000 eröffnete das Untersuchungsrichteramt gegen X.________ und
dessen Schwiegersohn Y.________ eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlichen
oder fahrlässigen Abschusses eines Wolfes. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2000
stellte der Untersuchungsrichter das Strafverfahren ein. Die Verfahrenskosten
sowie das Honorar von Rechtsanwalt Beat Rieder, der Y.________ seit der
Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt Urban Carlen im August 2000 vertreten
hatte, auferlegte der Untersuchungsrichter dem Kanton Wallis. X.________ war
zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten, zog aber nach Erhalt des
Einstellungsentscheids im Dezember 2000 Rechtsanwalt Peter Volken bei, weil
er mit gewissen Formulierungen in diesem Entscheid nicht einverstanden war.

B.
Gegen die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters erhob die
Staatsanwaltschaft am 4. Januar 2001 Berufung an das Kantonsgericht Wallis
mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren
fortzusetzen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2001 zog die Staatsanwaltschaft die
Berufung gegen X.________ zurück, womit die Einstellungsverfügung gegenüber
demselben in Rechtskraft erwuchs. Die Berufung gegen Y.________ hielt er
aufrecht.

C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2001 unterbreitete Rechtsanwalt Peter Volken, der
gemäss Vollmacht vom 25. Januar 2001 mandatierte neue Rechtsvertreter von
X.________, dem Kantonsgericht, Strafgerichtshof I, ein Begehren um
Zusprechung "eines Schadenersatz- und Genugtuungsbetrages ex aequo et bono
unter Berücksichtigung der erlittenen schwerwiegenden Beeinträchtigungen". Er
machte unter Verweis auf ein Schreiben von X.________ vom 20. Juni 2001 eine
Genugtuung von Fr. 15-20'000.-- und einen Schaden von Fr. 49'700.-- geltend.
Zusätzlich verlangte er Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'499.15.

D.
Mit Entscheid vom 10. September 2001 schrieb der Strafgerichtshof I des
Kantonsgerichts das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung durch die
Staatsanwaltschaft ab und sprach X.________ für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 650.-- zu.

Die Strafkammer des Kantonsgerichts sprach X.________ am 11. September 2001
eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu und wies alle weitergehenden Begehren ab.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch von X.________ vom 17. September 2001 trat die
Strafkammer nicht ein.

E.
X.________ hat am 11. Oktober 2001 gegen den Entscheid des Strafgerichtshofs
I des Kantonsgerichts vom 10. September 2001 und am 12. Oktober 2001 gegen
den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 11. September 2001 je
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Dabei hat er
irrtümlich den angefochtenen Entscheid vom 11. September 2001 als solchen des
Strafgerichtshofs I anstatt als solchen der Strafkammer bezeichnet. Mit
beiden Beschwerden stellt er den Antrag, den jeweils angefochtenen Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubehandlung und Neubeurteilung an die
jeweilige Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt er, die beiden
Verfahren zu vereinigen.

F.
Der Präsident des Strafgerichtshofs I sowie der Präsident der Strafkammer des
Kantonsgerichts beantragen in ihren Vernehmlassungen sinngemäss die Abweisung
der sie betreffenden staatsrechtlichen Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft
hat zu beiden Beschwerden auf eine Stellungnahme verzichtet. Das
Untersuchungsrichteramt Oberwallis hat sich ebenfalls nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Bei beiden angefochtenen Entscheiden handelt es sich um letztinstanzliche
kantonale Endentscheide (Art. 86 f. OG), gegen die kein anderes
eidgenössisches Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde zur
Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Beide Beschwerden betreffen den gleichen
Sachverhalt und weitgehend die nämlichen Parteien. Es rechtfertigt sich
daher, dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend die Verfahren zu
vereinigen.

2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasst Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Auf unbegründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b, je
mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Strafkammer des
Kantonsgerichts vom 11. September 2001 genügt diesen Anforderungen nicht in
allen Punkten, weshalb darauf teilweise nicht eingetreten werden kann (s.
hinten E. 4.1).

3.
In seinem Entscheid vom 10. September 2001 hat der Strafgerichtshof I des
Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons Wallis für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 650.-- zugesprochen. Das
Gericht stützte sich dabei auf Art. 36 lit. i in Verbindung mit Art. 28 Abs.
3 des Walliser Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 (GTar). Demnach
beträgt das Anwaltshonorar bei Strafsachen im Falle einer Berufung oder
Revision vor dem Kantonsgericht Fr. 1'000.-- bis 8'000.-- und kann bei
Prozessabstand, Beschwerderückzug und ähnlichen Situationen, in denen der
Fall nicht durch ein Sachurteil endet, entsprechend gekürzt werden. Das
Gericht erwog, die Staatsanwaltschaft habe ihre Berufung frühzeitig
zurückgezogen, und es habe sich nicht um eine ordentliche Berufung in der
Sache, sondern bloss um eine Prüfung der Prozessvoraussetzungen sowie des
genügenden Tatverdachts gehandelt. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit
und des Umfangs des Falles, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der
finanziellen Situation der Partei (Art. 26 Abs. 1 GTar) setzte es die
Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 650.-- (inkl. Auslagen) fest.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf Art. 9 BV als willkürlich,
dass ihm der Strafgerichtshof I eine Parteientschädigung nur für das
Berufungsverfahren, nicht aber für die nach seiner Verhaftung vom 27. April
1999 geführte Strafuntersuchung zuerkannte. Er macht geltend, die Bemühungen
von Rechtsanwalt Carlen vom 27. April 1999 bis zum 16. August 2000 seien
angemessen zu entschädigen. Der Abschreibungsentscheid sei der Zeitpunkt, in
welchem über die Entschädigung der Vertretungsauslagen für das gesamte
Verfahren und nicht nur für das Berufungsverfahren zu befinden sei. Nach
Ansicht des Beschwerdeführers hätte ihn der Strafgerichtshof I andernfalls
darauf hinweisen müssen, dass die Parteientschädigung für das vorangegangene
Verfahren beim Untersuchungsrichter geltend gemacht werden müsse.
Hinsichtlich des Kosten- und Arbeitsaufwandes von Rechtsanwalt Volken, der
ihn seit dem 13. Dezember 2000 vertritt, verweist er auf eine am 29. Juni
2001 hinterlegte Aufwandliste. In Bezug auf die Aufwendungen von Rechtsanwalt
Carlen räumt der Beschwerdeführer ein, dass eine entsprechende Kostennote
nicht vorliege.

In seiner gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts erhobenen
Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ebenfalls vor, er habe von Gesetzes
wegen Anspruch auf die Ersetzung der erforderlich gewordenen Anwaltskosten,
sei es im Rahmen der Parteientschädigung, sei es im Rahmen der Entschädigung
gemäss Art. 114 der Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar
1962 (StPO/VS), oder "entsprechend aufgeteilt".

3.2 Der Strafgerichtshof I hat in seinem Entscheid vom 10. September 2001
ausdrücklich festgehalten, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene
Parteientschädigung das Berufungsverfahren betreffe. In seiner Vernehmlassung
hat der Präsident des Strafgerichtshof I hinsichtlich des
Untersuchungsverfahrens ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die
Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters, mit welcher ihm dieser keine
Parteientschädigung zugesprochen habe, nicht angefochten, weshalb sie nach
dem Rückzug der Berufung durch den Generalstaatsanwalt auch in Bezug auf die
Nichtentschädigung in Rechtskraft erwachsen sei.
Die Strafkammer des Kantonsgerichts hatte, nachdem die Einstellungsverfügung
mit dem Rückzug der Berufung seitens der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft
erwachsen war, die auf Art. 114 StPO/VS gestützten Entschädigungsbegehren des
Beschwerdeführers zu beurteilen. In ihrem Entscheid vom 11. September 2001
lehnte sie es ab, sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Anwaltskosten zu befassen. Sie erklärte, der für die Berufung zuständige
Strafgerichtshof I habe auch über die Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren zu entscheiden. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GTar decke die
Parteientschädigung sämtliche durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen
Kosten, weshalb im Verfahren nach Art. 114 StPO/VS hierfür keine zusätzliche
Entschädigung zugesprochen werden könne.

3.3 Zu prüfen ist, ob die Strafkammer oder der Strafgerichtshof I durch
Nichtberücksichtigung der anwaltlichen Aufwendungen für das
Untersuchungsverfahren Art. 114 StPO/VS resp. die erwähnten Bestimmungen des
GTar willkürlich angewendet und damit gegen Art. 9 BV verstossen haben.

Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Als
willkürlich gilt ein Entscheid erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt ausserdem nur
vor, wenn der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis
unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 125 I 166 E. 2a; 125 II 129 E. 5b; 124 I
208 E. 4a).

Die Ausführungen des Strafgerichtshofs I, wonach der Beschwerdeführer die
Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters hätte anfechten müssen, um
eine gerichtliche Prüfung der hier umstrittenen Entschädigungsfrage zu
erwirken, sind nicht willkürlich. Dem Beschwerdeführer hätte bei Erhalt der
Einstellungsverfügung bewusst sein müssen, dass eine Entschädigung der
Aufwendungen seines ersten Anwalts darin nicht vorgesehen war. Er hätte die
Verfügung im Kostenpunkt mit Berufung (Art. 182 StPO/VS) innert 30 Tagen
(Art. 186 StPO/VS) anfechten können. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer
nicht davon ausgehen konnte, dass die Staatsanwaltschaft gegen die
Einstellung des Verfahrens Berufung erheben würde, und dies auch erst kurz
vor Ablauf der Rechtsmittelfrist geschah. Ob der Strafgerichtshof I
angesichts der besonderen Umstände trotz verpasster Berufungsfrist die Frage
noch hätte berücksichtigen können, ob dem Beschwerdeführer für das
Untersuchungsverfahren zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen
wurde, kann hier offen bleiben, da der Beschwerdeführer jedenfalls auch in
seiner - auf Art. 114 StPO/VS gestützten - Eingabe vom 29. Juni 2001
keinerlei Bemühungen und Auslagen seines früheren Anwalts geltend machte. Für
den Strafgerichtshof I bestand somit kein Anlass, diese Frage überhaupt als
Verfahrensgegenstand zu betrachten und sich dazu zu äussern.

Nicht verfassungswidrig ist sodann die Auffassung der Strafkammer, sie sei
nicht zuständig, über die Parteientschädigung für die rechtliche
Verbeiständung im Untersuchungsverfahren zu befinden. Nach Art. 114 Ziff. 1
StPO/VS ist dem Beschuldigten, dessen Verfahren eingestellt oder der
lediglich für die Nichtbeachtung von Ordnungsvorschriften bestraft wurde, auf
entsprechendes Gesuch hin eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und
andere erlittene Benachteiligungen auszurichten. Diese Art von Entschädigung
hat offensichtlich Genugtuungscharakter und kann nicht als Grundlage für den
Ersatz anwaltlicher Aufwendungen herangezogen werden.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt die ihm für das Berufungsverfahren
zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 650.-- als willkürlich tief. In der
bei den Akten liegenden Kostennote vom 29. Juni 2001 verrechnet Rechtsanwalt
Volken für die Zeit vom 13. Dezember 2000 bis zum 29. Juni 2001 einen
Arbeitsaufwand von rund 13 Stunden à Fr. 230.-- und Auslagen von Fr. 248.20,
insgesamt rund Fr. 3'499.15 (inkl. MWSt). Der Beschwerdeführer macht geltend,
der Hauptaufwand seines Anwalts entfalle auf Aktenstudium, Recherchen und
Besprechungen. Selbst die mit dem Rückzug der Berufung verbundene Verkürzung
des Verfahrens rechtfertige nicht, das Anwaltshonorar im Bereich des in Art.
36 lit. i GTar vorgesehenen Minimums von Fr. 1'000.-- festzusetzen.

Der Strafgerichtshof I hat ermessensweise für das Studium der Akten sowie die
Instruktion durch den Mandanten ein Anwaltshonorar von Fr. 650.--
festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass eine Berufungsverhandlung
nicht stattgefunden hat und der Prozessgegenstand stark eingeschränkt war.
Wie aus der Kostennote von Rechtsanwalt Volken hervorgeht, fallen vor allem
die Gespräche mit dem Beschwerdeführer ins Gewicht, die nach den Darlegungen
in der Beschwerde im Wesentlichen der Betreuung und Aufklärung des Mandanten
über den Ablauf des Verfahrens gedient haben sollen. Rechtliche
Stellungnahmen fielen, soweit ersichtlich, nicht an. Unter diesen Umständen
erscheint es vertretbar, dass der Strafgerichtshof I, wie er in seiner
Stellungnahme ausführt, die persönliche Betreuung des Beschwerdeführers als -
im Rahmen der anwaltlichen Aufgaben - zu aufwändig betrachtete. Auch wenn die
zugesprochene Parteientschädigung als eher knapp bemessen erscheint, so ist
sie nicht geradezu willkürlich.

Die Rügen der unzureichenden Parteientschädigung erweisen sich damit als
unbegründet.

4.
Mit seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts
vom 11. September 2001 beanstandet der Beschwerdeführer die Festsetzung der
Genugtuung auf Fr. 1'000.-- als unhaltbar. Ferner sieht er eine Verletzung
des Willkürverbots, des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben sowie des
Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass die Strafkammer sein
Schadenersatzbegehren mit der Begründung abwies, er habe seine
Einkommenseinbusse für die Zeit der eintägigen Haft weder substantiiert
dargetan noch belegt.

4.1
In seiner Eingabe vom 29. Juni 2001 machte der Beschwerdeführer als
Genugtuung einen Betrag von Fr. 15-20'000.-- geltend. Die Strafkammer
berücksichtigte, dass dem Beschwerdeführer am Tag seiner Inhaftierung von
09.15 Uhr bis 17.30 Uhr die Freiheit entzogen war und er während dieser Zeit
physischen und psychischen Zwang erlitt. Weiter zog sie in Betracht, dass das
Untersuchungsverfahren für ihn eine Belastung darstellte und sein Ruf durch
die Kenntnisnahme Dritter beeinträchtigt wurde. Unter Bezugnahme auf einen
Entscheid des Bundesgerichts vom 25. März 1997 (publ. in: Pra 86/1997 Nr. 114
S. 619), wo von einem Tagessatz von Fr. 200.-- ausgegangen wurde, legte die
Strafkammer die Genugtuung auf insgesamt Fr. 1'000.-- fest.

Der Beschwerdeführer hat sich mit dieser Begründung nicht näher auseinander
gesetzt, sondern einzig erklärt, mit dem ihm zugesprochenen Betrag könne er
die erlittene Unbill, die Verunglimpfungen, die schlaflosen Nächte sowie die
gesundheitlichen und familiären Folgen nicht vergessen. Auf seine Rüge kann
mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; s. vorne E. 2).

4.2 Der Beschwerdeführer hat dem Kantonsgericht am 29. Juni 2001 unter dem
Titel "geschäftliche Schäden" folgende Zusammenstellung eingereicht:

"27. April 1999 Verhaftung
Geschäft wurde total lahmgelegt
es wurden nicht einmal die Angehörigen orientiert
Ausfall Fr. 1'755.--

9. Juni 2000 Untersuchungsrichter Visp
Ausfall Fr. 1'320.--

Diverse Sitzungen mit Anwälten
Ausfall Fr. 1'625.--

Ermittlungen von uns und Autospesen Fr. 1'000.--

Arbeitsausfall von mir Fr. 19'000.--

Geschäftsschädigung auf Grund nicht
erhaltener Arbeiten ca. Fr. 275'000.--
Der daraus erzielte Schaden  Fr. 25'000.--
_____________
Total der Aufstellung Fr. 49'700.--"

In einer vom 11. September 2001 datierten Eingabe an das Kantonsgericht hat
der Beschwerdeführer die einzelnen Positionen dieser Aufstellung erläutert
und näher umschrieben. Die Strafkammer, die am selben Tag ihren Entscheid
gefällt hat, konnte die Erklärungen des Beschwerdeführers jedoch schon aus
zeitlichen Gründen nicht mehr berücksichtigen. Sie hielt in ihrem Entscheid
fest, dass der Beschwerdeführer als Sanitär- und Heizungsinstallateur in
Reckingen einen kleinen Familienbetrieb führe. Seine Einkommensverhältnisse
seien aber nicht aktenkundig. Es liege nur eine Aufstellung von
Schadensposten vor, welche zum Nachweis eines Erwerbsausfalls nicht geeignet
sei. Die verlangten Fr. 49'700.-- seien demnach nicht ausgewiesen, weshalb
das entsprechende Begehren abzuweisen sei.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe gemäss Art. 114
Ziff. 2 StPO/VS im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Bei der Beschwerde
(Art. 166 ff. StPO/VS) komme nach Art. 171 StPO/VS die Offizialmaxime zur
Anwendung. Die Strafkammer habe, indem sie sein Schadenersatzbegehren ohne
Nachfragen und ohne eigene Erhebungen abgewiesen habe, Art. 171 StPO/VS
willlkürlich angewendet und sein rechtliches Gehör verletzt.

4.3 Nach Art. 171 StPO/VS wird die Beschwerde der Behörde, die sie betrifft,
zur Vernehmlassung innert bestimmter Frist zugestellt; die Strafkammer
benachrichtigt die Parteien, macht die Erhebungen und ersucht um die
Stellungnahmen, die sie für zweckmässig erachtet (Ziff. 1). Ist die
Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so schickt sie der
Präsident der Strafkammer dem Beschwerdeführer mit kurzer Begründung und der
Mitteilung wieder zu, dass er, falls er sich damit nicht abfindet, die
Beschwerde innert fünf Tagen neuerdings bei der Strafkammer einzureichen hat,
die im gewöhnlichen Verfahren darüber entscheidet (Ziff. 2).

Die Beschwerde wurde dem Kantonsgericht unbestrittenermassen rechtzeitig
eingereicht, und der darin geltend gemachte Schaden ist in mehrere Positionen
aufgegliedert. Dass entsprechende Belege dafür fehlten, rechtfertigt aufgrund
von Art. 171 StPO/VS noch keine Abweisung des Begehrens. Der Strafkammer war
aufgrund der Eingabe bekannt, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Geschäft
betreibt und einen Verdienstausfall erlitten hatte. Sie hätte ihn zur
Einreichung von Belegen auffordern müssen, wenn sie dies für eine genauere
Berechnung des Schadens für erforderlich hielt. Indem sie statt dessen
sogleich zu einer Abweisung gelangte, hat sie sich in Widerspruch zu Art. 171
StPO/VS gesetzt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

4.4 Die gegen den Entscheid der Strafkammer vom 11. September 2001 gerichtete
Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen. Die Strafkammer wird dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zu einem näheren Nachweis des Schadens geben
und, soweit dieser auf Schätzungen beruht, einen Ermessensentscheid zu
treffen haben.

5.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für das Verfahren 1P.657/2001, in dem
er unterlegen ist, die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Für das
Verfahren 1P.663/2001, in dem er überwiegend obsiegte, werden keine Kosten
erhoben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Wallis ist zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer hierfür eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die gegen den Entscheid des Strafgerichtshofs I des Kantonsgerichts
Wallis vom 10. September 2001 gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wird
abgewiesen.

1.2 Dem Beschwerdeführer wird hierfür eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--
auferlegt.

2.
2.1Die gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 11.
September 2001 gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid wird
aufgehoben.

2.2 Es werden hierfür keine Kosten erhoben. Der Kanton Wallis wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--
zu entrichten.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt
Oberwallis, der Staatsanwaltschaft für das Oberwallis und dem Kantonsgericht
des Kantons Wallis, Strafgerichtshof I und Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: