I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.655/2001
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1P.655/2001/dxc I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 24. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Pfäffli. --------- In Sachen I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, Sonnenstrasse 9, Postfach 573, Brig-Glis, gegen Untersuchungsrichteramt O b e r w a l l i s, Staatsanwaltschaft für das O b e r w a l l i s, Kantonsgericht des Kantons W a l l i s, Strafgerichtshof I, betreffend Strafverfahren; Aufhebung einer Einstellungsverfügung, hat sich ergeben: A.- Der Untersuchungsrichter für das Oberwallis stellte mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 das gegen I.________ und einen weiteren Angeschuldigten eröffnete Strafverfahren we- gen vorsätzlichen oder fahrlässigen Abschusses eines Wolfes ein. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte die Staatsan- waltschaft für das Oberwallis am 4. Januar 2001 Berufung ein mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Der Strafgerichtshof I des Kantons- gerichts des Kantons Wallis hob mit Urteil vom 6. September 2001 die Einstellungsverfügung bezüglich I.________ auf und überwies die Akten an den Untersuchungsrichter zur Wieder- aufnahme des Verfahrens wegen Jagdvergehens. B.- I.________ führt mit Eingabe vom 10. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Strafge- richtshofes I des Kantonsgerichts des Kantons Wallis. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 I 92 E. 1 mit Hinweisen). 2.- a) Art. 87 Abs. 1 OG enthält eine spezielle Rege- lung zur Anfechtung von selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren, welche im vorliegenden Fall nicht zum Zuge kommt. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwi- schenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zuläs- sig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG; vgl. dazu BGE 126 I 207 E. 1). b) Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG gelten jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Rückweisungsentscheide oberer kan- tonaler Instanzen an untere sind nach ständiger Rechtspre- chung als Zwischenentscheide zu betrachten (BGE 122 I 39 E. 1a/aa mit Hinweis). Dies gilt auch für Entscheide, mit welchen eine Strafsache an ein Strafgericht überwiesen wird (BGE 115 Ia 311 E. 2a), sowie für Entscheide, mit welchen ein Rekurs gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung gutgeheissen wird (BGE 117 Ia 251 E. 1a; 98 Ia 239 f.). Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die Aufhebung einer Einstellungsverfügung keinen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil zur Folge hat (BGE 98 Ia 239 f.). Mit der Wei- terführung des Strafverfahrens wird der Beurteilung der Schuldfrage nicht vorgegriffen, und dem Angeschuldigten bleiben sämtliche Verteidigungsrechte gewahrt (vgl. BGE 115 Ia 311 E. 2c). Der neue Art. 87 Abs. 2 OG führt in Fällen der vorliegenden Art nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung. Somit kann auf die vorliegende Beschwerde mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten werden. 3.- Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdefüh- rer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Unter- suchungsrichteramt Oberwallis, der Staatsanwaltschaft für das Oberwallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Oktober 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: