Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.655/2001
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1P.655/2001/dxc

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      24. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber
Pfäffli.

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                         In Sachen

I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Beat Rieder, Sonnenstrasse 9, Postfach 573, Brig-Glis,

                           gegen

Untersuchungsrichteramt  O b e r w a l l i s,
Staatsanwaltschaft für das  O b e r w a l l i s,
Kantonsgericht des Kantons  W a l l i s, Strafgerichtshof I,

                         betreffend
   Strafverfahren; Aufhebung einer Einstellungsverfügung,

hat sich ergeben:

     A.- Der Untersuchungsrichter für das Oberwallis stellte
mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 das gegen I.________ und
einen weiteren Angeschuldigten eröffnete Strafverfahren we-
gen vorsätzlichen oder fahrlässigen Abschusses eines Wolfes
ein. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte die Staatsan-
waltschaft für das Oberwallis am 4. Januar 2001 Berufung ein
mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung aufzuheben und das
Verfahren fortzusetzen. Der Strafgerichtshof I des Kantons-
gerichts des Kantons Wallis hob mit Urteil vom 6. September
2001 die Einstellungsverfügung bezüglich I.________ auf und
überwies die Akten an den Untersuchungsrichter zur Wieder-
aufnahme des Verfahrens wegen Jagdvergehens.

     B.- I.________ führt mit Eingabe vom 10. Oktober 2001
staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Strafge-
richtshofes I des Kantonsgerichts des Kantons Wallis.

        Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde
einzutreten ist (BGE 127 I 92 E. 1 mit Hinweisen).

     2.- a) Art. 87 Abs. 1 OG enthält eine spezielle Rege-
lung zur Anfechtung von selbstständig eröffneten Vor- und
Zwischenentscheiden über die Zuständigkeit und über Aus-
standsbegehren, welche im vorliegenden Fall nicht zum Zuge
kommt. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwi-
schenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zuläs-
sig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG; vgl. dazu BGE 126 I 207
E. 1).

         b) Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87
Abs. 2 OG gelten jene Entscheide, die das Verfahren nicht
abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum
Endentscheid darstellen. Rückweisungsentscheide oberer kan-
tonaler Instanzen an untere sind nach ständiger Rechtspre-
chung als Zwischenentscheide zu betrachten (BGE 122 I 39
E. 1a/aa mit Hinweis). Dies gilt auch für Entscheide, mit
welchen eine Strafsache an ein Strafgericht überwiesen wird
(BGE 115 Ia 311 E. 2a), sowie für Entscheide, mit welchen
ein Rekurs gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung
gutgeheissen wird (BGE 117 Ia 251 E. 1a; 98 Ia 239 f.). Aus
der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die Aufhebung
einer Einstellungsverfügung keinen nicht wieder gutzumachen-
den Nachteil zur Folge hat (BGE 98 Ia 239 f.). Mit der Wei-
terführung des Strafverfahrens wird der Beurteilung der
Schuldfrage nicht vorgegriffen, und dem Angeschuldigten
bleiben sämtliche Verteidigungsrechte gewahrt (vgl. BGE 115
Ia 311 E. 2c). Der neue Art. 87 Abs. 2 OG führt in Fällen
der vorliegenden Art nicht zu einer Änderung der bisherigen
Rechtsprechung. Somit kann auf die vorliegende Beschwerde
mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht
eingetreten werden.

     3.- Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdefüh-
rer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Unter-
suchungsrichteramt Oberwallis, der Staatsanwaltschaft für
das Oberwallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:           Der Gerichtsschreiber: