I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.651/2001
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1P.651/2001/sch I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 24. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli. --------- In Sachen X.________, zzt. Flughafengefängnis, Postfach, Zürich, Beschwerdeführer, gegen Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Schlegel, Schweizergasse 6, Postfach, Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h, Obergericht des Kantons Z ü r i c h, II. Strafkammer, betreffend Strafverfahren, zieht das Bundesgericht in Erwägung: 1.- Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich verurteilte X.________ auf Berufung hin mit Urteil vom 15. Juni 2001 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Drohung zu drei Jahren Zuchthaus. 2.- Gegen dieses Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichts reichte X.________ am 8. und 15. Oktober 2001 je eine als Berufung bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich bei diesen Eingaben um eine staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats- rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas- sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundes- gericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c, III 279 E. 1c, je mit Hinweisen). Diesen Anfor- derungen vermögen die Eingaben vom 8. und 15. Oktober 2001, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzen, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder konventions- widrig sein soll, weshalb auf die Beschwerde nicht einge- treten werden kann. Im Übrigen ist die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Der Begriff des kantonalen Rechtsmittels im Sinne von Art. 86 OG wird in der Praxis weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur die ordentlichen und ausserordentlichen Rechts- mittel im engeren Sinn, sondern grundsätzlich sämtliche Rechtsbehelfe, sofern sie dem Beschwerdeführer persönlich einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen kanto- nalen Behörde geben und geeignet sind, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beheben (BGE 120 Ia 61 E. 1a mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts stellt die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nach zürcherischem Strafprozessrecht grundsätzlich, das heisst, soweit sie für die fraglichen Rügen zur Verfügung steht, ein kantona- les Rechtsmittel im Sinne von Art. 86 OG dar (BGE 106 IV 85 E. 2a; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 1997, N. 1059 und 1114). Der Beschwerdeführer ist mit der Rechtsmittelbeleh- rung im angefochtenen Urteil auf die Möglichkeit einer kan- tonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich hingewiesen worden; gemäss seinen Ausfüh- rungen in der Eingabe vom 15. Oktober 2001 hat er dieses Rechtsmittel auch ergriffen. Aus seinen Eingaben vom 8. und 15. Oktober 2001 sind jedoch keine Rügen ersichtlich - so- weit diese überhaupt verständlich sind -, die er nur im Rah- men der staatsrechtlichen Beschwerde, nicht jedoch mit kan- tonaler Nichtigkeitsbeschwerde geltend machen kann. Demnach handelt es sich beim angefochtenen Urteil der II. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 OG. Auf die Beschwerde kann daher auch aus diesem Grund nicht ein- getreten werden. 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwer- deführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aus- sichtslos erwies (Art. 152 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staats- anwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 24. Oktober 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: