Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.648/2001
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1P.648/2001 /sta

Sitzung vom 29. Mai 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiberin Tophinke.

Z. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dr. iur. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 321, 4005 Basel,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20,
Postfach, 4003 Basel.

persönliche Freiheit, Art. 9, 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV
(DNA-Profil im Strafverfahren)

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Rekurskammer,
vom 25. Juli 2001
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eröffnete gegen Z.________
zwei Strafverfahren wegen des Verdachts mehrfacher sexueller Handlungen mit
Kindern. Der Angeschuldigte hatte zwischen September 2000 und Januar 2001
dreimal per Inserat in einer Zeitung unter Angabe seiner Telefonnummer einen
"Jüngling zwecks Reinigung eines Motorrades gegen Entlöhnung" und in einem
Kontaktanzeiger "Jünglinge zwecks gelegentlicher Freizeitgestaltung" gesucht.
Hingegen bestritt er, in der Nähe von Schulhäusern Schilder mit seiner
Telefonnummer und der Aufschrift "suche junge Knaben - zahle gut" angebracht
zu haben.

Anlässlich einer Einvernahme nahm der verhörende Beamte, ein Detektivkorporal
des Kriminalkommissariats, dem Angeschuldigten am 29. Januar 2001 einen
Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur allfälligen Erstellung eines DNA-Profils
ab. Diese Massnahme war vorgängig vom zuständigen Kriminalkommissär
angeordnet worden. Hingegen lag keine entsprechende Verfügung eines
Staatsanwaltes vor. Am 2. Februar 2001 wies der zuständige Staatsanwalt die
beantragte Vernichtung des WSA ab und erteilte gleichzeitig den Auftrag, ein
DNA-Profil zu erstellen und den Tatverdächtigen im
DNA-Profil-Informationssystem des Bundes zu überprüfen. Er stützte sich dabei
auf § 76 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997
(StPO/BS; SG/BS 257.100), auf die regierungsrätliche Verordnung vom 2.
Dezember 1997 über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76 StPO/BS
(ED-Verordnung/BS; SG/BS 257.130) sowie auf die Verordnung des Bundesrates
vom 31. Mai 2000 über das DNA-Profil-Informationssystem (EDNA-Verordnung; SR
361.1). Die Anordnung dieser Massnahmen wurde unter anderem damit begründet,
dass der Angeschuldigte - wenn auch weit zurückliegend - mehrfach wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestraft sei, der Tatverdacht in den neu
eingeleiteten Verfahren wiederum in diese Richtung weise, eine Vielzahl von
ungeklärten Fällen sexueller Handlungen mit Kindern hängig und der
Angeschuldigte aufgrund seiner Vorstrafen und der ihm aktuell vorgeworfenen
Handlungen dem Kreis der möglichen Täter zuzuordnen sei. Der Erste
Staatsanwalt wies am 16. Februar 2001 eine hiergegen gerichtete Einsprache
ab. Die Rekurskammer des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt bestätigte am
25. Juli 2001 die getroffenen Massnahmen.

B.
Gegen diesen Rekursentscheid hat Z.________ am 5. Oktober 2001
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ferner sei die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt anzuweisen, den bei ihm erhobenen WSA und allfällige Resultate
aus dem Auftrag an das IRM (Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel)
zur Erstellung des DNA-Profils aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.
Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sicherzustellen, dass sich
keinerlei den Beschwerdeführer betreffende Daten im
DNA-Profil-Informationssystem befänden. Der Beschwerdeführer sieht sich durch
die angeordneten Massnahmen in seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
und Art. 13 Abs. 2 BV) verletzt. Ferner rügt er eine willkürliche Anwendung
der Zuständigkeitsvorschriften (Art. 9 BV).

Die Rekurskammer des Strafgerichts sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

C.
Am 5. September 2001 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren
mangels Beweises des Tatbestandes respektive der Täterschaft ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer hat staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Dieses
Rechtsmittel setzt voraus, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst
wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen
Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG; absolute Subsidiarität
der staatsrechtlichen Beschwerde). Da sich die umstrittenen Massnahmen auch
auf die bundesrätliche EDNA-Verordnung stützen, ist zu prüfen, ob allenfalls
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG zur Verfügung steht.
Diese Prüfung nimmt das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier
Kognition vor (BGE 127 II 161 E. 1 S. 164 mit Hinweisen).

1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - unter Vorbehalt der gesetzlichen
Ausnahmen - zulässig gegen Verfügungen einer letzten kantonalen Instanz, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen
(Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG; Art. 98 lit. g OG). Sodann
unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen
bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht
gestützte Anordnungen sowie auf übrigem kantonalen Recht beruhende
Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des
Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid
selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum
Bundesrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur
Verfügung (BGE 123 II 359 E. 1a/aa S. 361; 121 II 72 E. 1b S. 75). Eine mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung liegt nicht schon vor,
wenn bei der Anwendung selbständigen kantonalen Rechts eine Bundesnorm zu
beachten oder mit anzuwenden ist, sondern nur dann, wenn öffentliches Recht
des Bundes die oder eine Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet (BGE
127 II 1 E. 2b/aa S. 3 f. mit Hinweis).

Der angefochtene Entscheid stützt sich hinsichtlich der Erstellung des
DNA-Profils, der Überprüfung des Beschwerdeführers im
DNA-Profil-Informationssystem des Bundes und der weiteren Aufbewahrung des
WSA sowie des DNA-Profils sowohl auf die EDNA-Verordnung des Bundesrates als
auch auf § 76 StPO/BS und die entsprechende baselstädtische Verordnung über
die erkennungsdienstliche Behandlung. Insoweit liegt eine gemischtrechtliche
Verfügung vor, die nach der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis auf
Bundesebene vom Grundsatz her mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten
ist. Die angeordnete Abnahme des WSA erfolgte im Hinblick auf die Erstellung
eines DNA-Profils. Das Bundesrecht dient hier zumindest indirekt als eine
Grundlage der Verfügung. Selbst bei der Annahme, dass sich die Erhebung des
WSA ausschliesslich auf selbständiges kantonales Recht abstützte, unterläge
diese Anordnung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da sie vorliegend in einem
hinreichend engen Sachzusammenhang zu den zu beurteilenden Fragen des
Bundesrechts steht. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, der WSA sei in
willkürlicher Anwendung der kantonalen Zuständigkeitsvorschriften erhoben
worden, kann grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht
werden. Zwar hält Art. 2 EDNA-Verordnung fest, dass sich die Zuständigkeiten
für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung und für die
Spurenauswertung nach dem massgebenden (kantonalen) Strafprozess- und
Polizeirecht richten. Die Zuständigkeitsfrage steht hier indessen in einem
genügend engen Sachzusammenhang zur bundesrechtlichen Fragestellung (s. E. 5
unten). Somit liegt eine Verfügung einer letzten kantonalen Instanz vor, die
beim Bundesgericht - sofern die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind - mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. In
prozessualer Hinsicht fragt sich, ob ein Ausschlussgrund im Sinne von Art.
100 Abs. 1 lit. f OG vorliegt und ob es sich beim angefochtenen Entscheid um
einen End- oder einen Zwischenentscheid handelt.

1.3 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. f OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Strafverfolgung, ausser der
Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal und,
soweit die entsprechenden Bundesgesetze nichts anderes bestimmen, Verfügungen
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Art. 100 Abs. 2 lit. a OG
sieht für Verfügungen auf dem Gebiete des Datenschutzes wiederum eine
Gegenausnahme vor.

Weder die EDNA-Verordnung noch der Entwurf eines DNA-Profil Gesetzes (vgl.
dazu E. 2.4) enthalten Bestimmungen dazu, mit welchem Rechtsmittel
Verfügungen betreffend Erhebung von DNA-Profilen und deren Bearbeitung im
Informationssystem des Bundes vor Bundesgericht angefochten werden können.
Wiewohl die Erstellung des DNA-Profils einer verdächtigen Person und der
Datenvergleich im Informationssystem des Bundes zentrale Bedeutung für die
Beweisführung und die Klärung der Täterschaft im Strafverfahren und damit für
die Strafverfolgung haben, werden durch die Bearbeitung des DNA-Profils in
der Datenbank, namentlich durch dessen mögliche Speicherung über den
Abschluss eines Strafverfahrens hinaus, wichtige Fragen des Datenschutzes
berührt. Es rechtfertigt sich daher, unter der heutigen Rechtslage die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Bereich gestützt auf Art. 100
Abs. 2 lit. a OG für zulässig zu erachten.

1.4 Angefochten sind Massnahmen, die im Rahmen eines eröffneten
Strafverfahrens angeordnet wurden. Das Verfahren wurde mit
Einstellungsbeschluss vom 5. September 2001 abgeschlossen. Mit der Anordnung
der DNA-Analyse des abgenommenen WSA im von der EDNA-Verordnung vorgesehenen
Verfahren und der Bearbeitung des DNA-Profils im Informationssystem des
Bundes kommt dem angefochtenen Entscheid eine über das kantonale
Strafverfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung zu. Dieser ist
insgesamt als primär bundesrechtlich determinierter Endentscheid zu
betrachten.

1.5 Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde vom 5. Oktober 2001
als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Hand zu nehmen; es sind hierfür auch
alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BGE 127 II 1 E. 2c S.
5; 123 III 346 E. 1c S. 350; 122 II 315 E. 1 S. 317 f.). Zu dem im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüfbaren Bundesrecht gehört auch das
Bundesverfassungsrecht (BGE 123 II 88 E. 1a/bb S. 92 mit Hinweisen). Ist im
Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Auslegung und Anwendung des
selbständigen kantonalen (Verfahrens-)Rechts zu prüfen, so vermag dieses
Rechtsmittel nicht mehr und nicht weniger zu leisten als die staatsrechtliche
Beschwerde. Mit anderen Worten: Die Überprüfungsbefugnis richtet sich
insoweit nach den im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde geltenden
Grundsätzen (vgl. BGE 121 II 235 E. 1 S. 237 f.; 118 Ib 326 E. 1b S. 329 f.).

2.
2.1Vor der materiellen Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist kurz
darzustellen, was ein DNA-Profil ist, welche Zwecke das gesamtschweizerische
DNA-Profil-Informationssystem gemäss der EDNA-Verordnung verfolgt, wie es
ausgestaltet ist und welche rechtlichen Grundlagen auf Bundesebene in
Vorbereitung sind.

2.2 Die DNA (Desoxyribonucleic Acid) ist der chemische Stoff, der sich als
fadenförmiges Molekül im Kern jeder Zelle des menschlichen Körpers befindet
und die menschliche Erbinformation enthält. Für die individuellen Erbmerkmale
(z.B. Augen- oder Haarfarbe) verantwortlich sind die so genannten codierenden
Abschnitte der DNA (Gene). Mehr als 90 % der DNA bestehen aus
nicht-codierenden, d.h. genetisch "stummen" Abschnitten, denen nach heutigem
Wissen keine unmittelbare Funktion für die Erbvorgänge zukommt, die sich bei
jedem Menschen und zwischen den Geschlechtern jedoch unterscheiden. Allein
aus diesen nicht-codierenden Abschnitten der DNA wird mit Hilfe
molekularbiologischer Techniken das DNA-Profil, eine - mit Ausnahme eineiiger
Zwillinge - für jedes Individuum spezifische Buchstaben-Zahlenkombination,
gewonnen, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die
Identifizierung einer Person erlaubt (Art. 3 EDNA-Verordnung; Botschaft des
Bundesrates zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im
Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten
Personen vom 8. November 2000 (Botschaft), BBl 2001 S. 29, 35 ff. Ziff. 2.1.1
f.; Felix Bommer, DNA-Analyse zu Identifizierungszwecken im Strafverfahren:
Bemerkungen zur Regelung im Vorentwurf für ein Bundesgesetz über genetische
Untersuchungen beim Menschen, ZStrR 118/2000 S. 131, 132 f. mit zahlreichen
Hinweisen; Heinz Hausheer, Die Genanalyse zu Identifizierungszwecken im
Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht, ZSR 117/1998 I S. 449, 452 ff.; Walter
Bär, Die Identifizierung mit gentechnologischen Methoden in der
Gerichtsmedizin, in: Aktuelle Probleme der Kriminalitätsbekämpfung,
Festschrift zum 50jährigen Bestehen der Schweizerischen Kriminalistischen
Gesellschaft, ZStrR 110/1992 S. 426, 428 ff.; Andreas Donatsch,
"DNA-Fingerprinting" zwecks Täteridentifizierung im Strafverfahren, ZStrR
108/1991 S. 175, 177 f.; Raphaël Coquoz, Profils ADN: matière d'expertise ou
élément d'enquête préliminaire?: Ce qui changera avec le fichier national de
profils ADN, ZStrR 118/2000 S. 161 ff.).

Jedes biologische Material, das kernhaltige Zellen enthält, eignet sich
grundsätzlich für die Erstellung eines DNA-Profils. Als biologisches
Vergleichsmaterial, das tatverdächtigen Personen entnommen wird, stehen der
WSA und die Blutprobe im Vordergrund. Der Abstrich an der Wangeninnenseite
erfolgt dabei mittels eines Wattestäbchens (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 38
Ziff. 2.1.3).
2.3 Der vom Bundesrat mit der EDNA-Verordnung auf den 1. Juli 2000 in Kraft
gesetzte und bis zum 31. Dezember 2004 befristete Probebetrieb eines
DNA-Profil-Informationssystems dient dem gesamtschweizerischen und (im Rahmen
der Rechtshilfe) auch internationalen Vergleich von DNA-Profilen zur
Identifizierung verdächtiger Personen sowie zur Beweisführung im
Strafverfahren (Art. 1 und 23 EDNA-Verordnung). Das Informationssystem
ermöglicht namentlich den Vergleich von DNA-Profilen aus erkennungsdienstlich
erhobenen WSA mit DNA-Profilen aus biologischen Tatortspuren (vgl. Art. 4
Abs. 2 EDNA-Verordnung). Ins Informationssystem werden nur DNA-Profile von
Personen aufgenommen, die wegen einer in Art. 5 Abs. 1 EDNA-Verordnung
aufgelisteten Straftat unter Verdacht stehen oder verurteilt worden sind bzw.
von Tatortspuren solcher Straftaten.

Die Erstellung, Registrierung und Abgleichung von DNA-Profilen erfolgt
weitgehend in anonymisierter Form. Die Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde,
welche die Vergleichsprobe oder die Tatortspur erhoben hat, sendet diese mit
einer Prozesskontrollnummer versehen einem vom Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement anerkannten Institut für Rechtsmedizin. Gleichzeitig
übermittelt sie die Prozesskontrollnummer mit den bekannten Personalien oder
den Tatortangaben den für das erkennungsdienstliche
DNA-Profil-Informationssystem verantwortlichen AFIS Services, d.h. dem
Dienst, der das Automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem betreut
(Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 EDNA-Verordnung). Das Institut für
Rechtsmedizin erstellt das DNA-Profil und sendet es mit der
Prozesskontrollnummer an die Koordinationsstelle zur Eingabe in das
Informationssystem und zur Prüfung der Übereinstimmung mit den darin
enthaltenen DNA-Profilen (Abgleichung). Die Kontrollstelle teilt das Ergebnis
der Abgleichung den AFIS Services mit. Diese wiederum benachrichtigen die
auftraggebende Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde (Art. 8 und 11
EDNA-Verordnung). Die Bearbeitung der weiteren Personen- und Spurendaten
sowie Tatortangaben erfolgt zusammen mit den Prozesskontrollnummern im
informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem
(IPAS) des Bundesamtes für Polizei (Art. 13 Abs. 1 EDNA-Verordnung). Einzig
die AFIS Services sind befugt, die im DNA-Profil-Informationssystem
enthaltenen Daten mittels der Prozesskontrollnummern mit den im IPAS getrennt
bearbeiteten weiteren Personen- und Spurendaten sowie Tatortangaben zu
verknüpfen (Art. 13 Abs. 2 EDNA-Verordnung) und diese Daten allenfalls der
auftraggebenden Behörde bekannt zu geben (Art. 11 Abs. 3 EDNA-Verordnung).

Art. 12 EDNA-Verordnung regelt die Vernichtung der Vergleichsproben, zu deren
Aufbewahrung die mit der Erstellung der DNA-Profile beauftragten Institute
für Rechtsmedizin verpflichtet sind. Art. 14 ff. EDNA-Verordnung enthalten
datenschutzrechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Auskunftsrechts und der
Löschung der DNA-Profile im Informationssystem. Auf diese Bestimmungen wird
im entsprechenden Sachzusammenhang näher einzugehen sein (E. 4).

2.4 Die EDNA-Verordnung des Bundesrates, die für den befristeten Probebetrieb
des DNA-Profil-Informationssystem konzipiert ist und sich auf Art. 351septies
und 351octies StGB stützt, soll dereinst durch das Bundesgesetz über die
Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von
unbekannten und vermissten Personen (DNA-Profil Gesetz) abgelöst werden. Der
vorliegende bundesrätliche Gesetzesentwurf stützt sich einerseits auf den von
Volk und Ständen am 12. März 2000 angenommenen, aber entgegen Art. 195 BV
noch nicht in Kraft stehenden neuen Art. 123 BV, der dem Bund die
Gesetzgebungskompetenz auch im Bereich des Strafprozessrechts einräumt, und
andererseits auf Art. 119 BV, wonach der Bund Vorschriften über den Umgang
mit menschlichem Erbgut erlässt. Mit dem DNA-Profil Gesetz soll ein kleinerer
Ausschnitt des Strafprozessrechts vorweg vereinheitlicht werden (Botschaft,
a.a.O., S. 32 f. Ziff. 1.3 und S. 41 Ziff. 2.1.7).

3.
3.1Der Beschwerdeführer erachtet die Abnahme des WSA zur Erstellung eines
DNA-Profils, die Auswertung der Probe, deren weitere Aufbewahrung sowie die
Speicherung der gewonnenen Daten als Verletzung seiner persönlichen Freiheit.

3.2 Die neue Bundesverfassung gewährleistet einzelne Gehalte der früher durch
ungeschriebenes Verfassungsrecht garantierten persönlichen Freiheit in
verschiedenen Verfassungsbestimmungen (vgl. dazu ausführlich BGE 127 I 6 E.
5a S. 10 ff.). Während Art. 10 Abs. 2 BV die verfassungsrechtliche
Grundgarantie zum Schutz der Persönlichkeit darstellt und neben dem Recht auf
körperliche und geistige Unversehrtheit sowie der Bewegungsfreiheit weiterhin
all jene Freiheiten verbrieft, die elementare Erscheinungen der
Persönlichkeitsentfaltung darstellen, schützt Art. 13 Abs. 2 BV den Einzelnen
vor Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner
persönlichen Daten entstehen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung).
Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist Teil des Rechts auf eine Privat-
und persönliche Geheimsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greifen die Erhebung,
Aufbewahrung und Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten in das Recht auf
eine persönliche Geheimsphäre ein (BGE 120 Ia 147 E. 2a S. 149 f. mit
Hinweis). Die Blutentnahme und der WSA stellen Eingriffe in die körperliche
Integrität dar (BGE 124 I 80 E. 2c S. 81; Urteil des Bundesgerichts vom 20.
Februar 2002 [5P.466/2001], E. 5b).

Auch wenn DNA-Profile anhand nicht-codierender Abschnitte der DNA gewonnen
werden, mit Ausnahme des Geschlechts somit keine Informationen über
persönlichkeitsprägende Erbmerkmale der betreffenden Personen enthalten und
die Erstellung der Profile sowie deren Bearbeitung im Informationssystem des
Bundes weitgehend in anonymisierter Form erfolgen, handelt es sich doch um
persönliche Daten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BV. Ein DNA-Profil stellt eine
für den jeweiligen Menschen charakteristische Buchstaben-Zahlenkombination
dar, welche den individuellen Aufbau seiner DNA in den untersuchten
nicht-codierenden Abschnitten wiedergibt. Dieses spezifische DNA-Muster
ermöglicht die Identifizierung der betreffenden Person mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit. Die Erstellung eines DNA-Profils und dessen
Bearbeitung durch staatliche Behörden fallen demnach in den Schutzbereich des
informationellen Selbstbestimmungsrechts gemäss Art. 13 Abs. 2 BV. Die
Entnahme der für die DNA-Analyse notwendigen körpereigenen Vergleichsproben,
namentlich eines WSA oder einer Blutprobe, berührt zudem die körperliche
Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV).

3.3 Einschränkungen der genannten Grundrechte sind zulässig, wenn sie auf
einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen,
verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen
(Art. 36 BV). Ob das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit in
Bezug auf eine bestimmte Massnahme gegeben sind, prüft das Bundesgericht mit
freier Kognition. Dagegen untersucht es die Frage, ob eine Anordnung im
kantonalen Recht eine genügende gesetzliche Grundlage finde, nur auf Willkür
hin, ausser wenn ein schwerer Eingriff in das betreffende Grundrecht zur
Diskussion steht. Die Schwere eines Eingriffs beurteilt sich nach objektiven
Kriterien. Nicht entscheidend ist, wie er vom Beschwerdeführer empfunden wird
(BGE 124 I 80 E. 2c S. 81 f. mit Hinweisen). Unabhängig von der Schwere des
Eingriffs in das betreffende Grundrecht wird die Anwendung von einfachem
Bundesrecht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde immer frei geprüft,
da mit diesem Rechtsmittel nicht nur die Verletzung von
Bundesverfassungsrecht sondern auch von einfachem Bundesrecht gerügt werden
kann (Art. 104 lit. a OG).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Entnahme einiger
Haare (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 1995 i.S. M. E. 2b, EuGRZ
1996, S. 470), in der Regel die Blutentnahme (BGE 124 I 80 E. 2d S. 82) als
auch die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlichen Materials wie
beispielsweise von Fotografien (BGE 120 Ia 147 E. 2b S. 150; 107 Ia 138 E. 5a
S. 145) nur leichte Eingriffe in die persönliche Freiheit dar.

Auch bei der Entnahme eines WSA, bei der im Gegensatz zu einer Blutentnahme
die Haut nicht verletzt wird, handelt es sich lediglich um einen leichten
Eingriff in das Recht auf körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV).

Für die Erstellung eines DNA-Profils werden zwar Abschnitte der innersten
materiellen Substanz eines Menschen untersucht, welche auch dessen
Erbinformationen enthält. Die Analyse umfasst indessen ausschliesslich
nicht-codierende Abschnitte der DNA und beschränkt sich darauf, ähnlich wie
bei einem klassischen Fingerabdruck, persönlichkeitsneutrale Merkmale des
betreffenden Menschen festzustellen, welche die Identifizierung erlauben,
jedoch keine Aussagen über Erbanlagen oder Rückschlüsse auf Krankheiten
zulassen. Ferner erfolgt die Erstellung des DNA-Profils und dessen
Bearbeitung im Informationssystem des Bundes nach der Regelung der
EDNA-Verordnung weitgehend in anonymisierter Form. Zwar muss der Betroffene
bei einer Registrierung seines DNA-Profils in der Datenbank damit rechnen,
aufgrund einer späteren Abgleichung allenfalls wieder in ein Strafverfahren
verwickelt zu werden. Dies ist jedoch auch bei der Aufbewahrung
erkennungsdienstlicher Unterlagen wie etwa Fotografien der Fall. Im Gegensatz
zu einer Fotografie, bei welcher die registrierte Person bloss aufgrund einer
gewissen Ähnlichkeit wieder in ein Strafverfahren hineingezogen werden kann,
erlaubt der Vergleich von DNA-Profilen praktisch sichere Aussagen
hinsichtlich einer allfälligen Übereinstimmung. Unter den genannten Umständen
erweisen sich die Erstellung eines DNA-Profils wie auch dessen Bearbeitung im
Informationssystem des Bundes als leichte Eingriffe in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht prüft
folglich die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts nur auf Willkür
hin, diejenige des Bundesrechts frei.

3.4 Die kantonalen Behörden stützten die Entnahme des WSA, die Durchführung
der DNA-Analyse und die Abgleichung im DNA-Profil-Informationssystem des
Bundes auf § 76 StPO/BS (erkennungsdienstliche Behandlung), auf die kantonale
Verordnung hierzu (ED-Verordnung/BS) sowie auf die EDNA-Verordnung des
Bundesrates.
Gemäss § 76 StPO/BS dürfen, soweit es für das Strafverfahren oder für
erkennungsdienstliche Zwecke erforderlich ist, bildtechnische Aufzeichnungen
(wie Fotografien, Filme) erstellt und die daktyloskopische Behandlung sowie
Messungen oder ähnliche Massnahmen durchgeführt werden. § 2 Abs. 2 lit. b
ED-Verordnung/BS sieht die ärztliche Abnahme von körpereigenen
Vergleichsproben für die DNA-Analyse vor. Gemäss Art. 4 Abs. 2
EDNA-Verordnung dient das Informationssystem des Bundes namentlich dem
Vergleich von DNA-Profilen aus erkennungsdienstlich erhobenen WSA mit
DNA-Profilen aus biologischen Tatortspuren. Voraussetzung für die Aufnahme
eines DNA-Profils aus einem erkennungsdienstlich erhobenen WSA in das
Informationssystem ist das Vorliegen eines Tatverdachts in Bezug auf eine
Katalogstraftat gemäss Art. 5 Abs. 1 EDNA-Verordnung.

3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der umstrittenen Massnahme handle
es sich nicht um eine erkennungsdienstliche Massnahme im Sinne von § 76
StPO/BS, sondern um eine körperliche Untersuchung im Sinne von § 77 StPO/BS.
Bei der Erstellung eines DNA-Profils gehe es um die Erhebung der
Erbgutinformationen eines Menschen und somit seiner eigentlichen
Beschaffenheit. Die Erhebung des DNA-Profils der entsprechenden Person und
die Speicherung der gewonnenen Informationen träfen die Persönlichkeit in
ihrem Innersten und stellten einen invasiven Eingriff in die persönliche
Geheimsphäre des Einzelnen dar. Ein solcher Eingriff sei mit einer
körperlichen Untersuchung im Sinne von § 77 StPO/BS gleichzustellen, so dass
für einen WSA die Voraussetzungen der genannten Bestimmung gegeben sein
müssten.

Als erkennungsdienstliche Massnahmen gelten Handlungen, welche staatlichen
Organen, namentlich der Polizei, dabei helfen, Personen zu identifizieren.
Herkömmlicher Weise geschieht dies durch die Erfassung äusserer
Körpermerkmale bzw. äusserlich wahrnehmbarer Merkmale einer Person wie das
Erstellen von Fotografien, die Abnahme von Finger- oder Handballenabdrücken,
die Signalementsaufnahme, die Körpervermessung oder die Anordnung von
Schrift- oder Sprechproben. Erkennungsdienstliche Massnahmen verfolgen das
doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte
Straftaten bestimmten Person zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten
eine Wiedererkennung zu ermöglichen (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, § 72 N. 16; Ivo
Schwegler, Datenschutz im Polizeiwesen von Bund und Kantonen, Diss. Bern
2001, S. 94 f.; Bommer a.a.O., S. 137 f.; Hans Reinhard, Allgemeines
Polizeirecht: Aufgaben, Grundsätze und Handlungen, Diss. Bern 1993, S. 235
f.).

Bei der körperlichen Untersuchung geht es um die Feststellung der
Beschaffenheit, Eigenschaften oder des Zustandes eines menschlichen Körpers
bzw. um die Ermittlung körperfremder Stoffe im menschlichen Körper. Als
körperliche Untersuchung gilt insbesondere eine Blutentnahme (Hauser/Schweri,
a.a.O., § 72 N. 1; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der
Grundlage des Strafprozessrechtes des Kantons Zürich und des Bundes, 3.
Aufl., Zürich 1997, N. 728).

Im Gegensatz zu traditionellen erkennungsdienstlichen Massnahmen handelt es
sich bei der Erstellung eines DNA-Profils um die Erfassung innerer, sich im
Kern jeder Körperzelle befindlicher Merkmale der betreffenden Person. Aus
erkennungsdienstlicher Sicht hat der WSA für sich allein noch keine
Aussagekraft. Erst die Analyse des WSA durch einen Sachverständigen liefert
das gewünschte DNA-Identifizierungsmuster ihres Trägers. Die Entnahme eines
WSA stellt zwar keinen invasiven, d.h. die Haut verletzenden Eingriff in die
körperliche Sphäre dar. Wegen der Notwendigkeit der Auswertung des gewonnenen
körpereigenen Materials weist die Erstellung eines DNA-Profils indessen immer
noch eine gewisse Ähnlichkeit zur körperlichen Untersuchung auf (vgl. dazu
Bommer, a.a.O., S. 139 f.). Auf der anderen Seite werden nur nicht-codierende
Abschnitte der DNA analysiert. Die so gewonnen Daten eignen sich - ähnlich
wie ein klassischer Fingerabdruck - einzig zur Identifizierung einer Person.
Anders als der Beschwerdeführer nahe zu legen versucht, lassen sich - mit
Ausnahme des Geschlechts - keine Aussagen zu bestimmten (körperlichen,
geistigen oder charakterlichen) Eigenschaften eines Menschen oder zum
(gesundheitlichen) Zustand seines Körpers aus dem abstrakten
Buchstaben-Zahlen-Code herauslesen. Bei der DNA-Analyse zu
Identifizierungszwecken handelt es sich nicht um eine Analyse menschlicher
Erbanlagen. Die Persönlichkeit eines Menschen wird nicht, wie der
Beschwerdeführer meint, in ihrem Innersten getroffen, sondern höchstens am
Rande. Ferner erfolgt die Erstellung des DNA-Profils sowie dessen Eingabe und
Abgleichung im Informationssystem weitgehend in anonymisierter Form. Einzig
die AFIS Services sind befugt, die in diesem System registrierten DNA-Profile
mittels der Prozesskontrollnummern mit den in einer anderen Datenbank
bearbeiteten Personalien der betreffenden Personen zu verknüpfen. Aufgrund
dieser Sicherheitsvorkehren, der Einfachheit der Entnahme eines WSA, deren
nicht-invasiven Charakters und des Umstandes, dass nur nicht-codierende
Abschnitte der DNA untersucht werden, kommt die Erstellung eines DNA-Profils
auf der Basis eines WSA heute einer erkennungsdienstlichen Massnahme gleich.

Unter diesen Voraussetzungen erscheint es nicht als willkürlich, wenn die
kantonalen Behörden die Abnahme des WSA zur Erstellung eines DNA-Profils als
eine dem altbekannten Fingerabdruck "ähnliche Massnahme" qualifizierten und
sich dafür auf § 76 StPO/BS (erkennungsdienstliche Behandlung) stützten.
Zudem erachtet Art. 4 EDNA-Verordnung die Abnahme eines WSA zur Erstellung
eines DNA-Profils als Massnahme des Erkennungsdienstes. Auch aus dieser Sicht
kann die Auslegung des kantonalen Rechts nicht als willkürlich betrachtet
werden. Ebenso vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, dass nach § 2 Abs. 2
lit. b ED-Verordnung/BS die ärztliche Abnahme körpereigener Vergleichsproben
für die DNA-Analyse - wie bei einer körperlichen Untersuchung - durch die
Verfahrensleitung angeordnet werden müsse, daran nichts zu ändern. Der
Beschwerdeführer schliesst aus dieser Bestimmung, dass es sich auch bei der
Abnahme eines WSA für die Erstellung eines DNA-Profils um eine körperliche
Untersuchung handle. § 2 Abs. 2 lit. b ED-Verordnung/BS sieht nur die
ärztliche Abnahme körpereigener Vergleichsproben vor. Bei Inkrafttreten der
Verordnung im Jahre 1998 stand wohl als biologisches Ausgangsmaterial für die
Erstellung eines DNA-Profils Blut im Vordergrund, dessen Entnahme nur auf
Anordnung der Verfahrensleitung durch einen Arzt vorgenommen werden durfte.
Mit der Weiterentwicklung der Technik genügen kleinste Proben körpereigenen
Materials, um eine für die Durchführung der Analyse genügende Menge DNA zu
erhalten. Für die Erstellung eines DNA-Profils ist deshalb ein WSA
ausreichend. Dessen Entnahme ist nicht mehr mit einem invasiven
Körpereingriff verbunden.

Somit erweist es sich nicht als willkürlich, die Abnahme des WSA zur
Erstellung eines DNA-Profils im kantonalen Recht auf § 76
(erkennungsdienstliche Behandlung) und nicht auf § 77 StPO/BS (körperliche
Untersuchung) zu stützen.

3.4.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Entnahme des WSA und die
Erstellung des DNA-Profils seien aus rein polizeipräventiven Gründen erfolgt,
wofür § 76 StPO/BS keine gesetzliche Grundlage liefere. Ihm seien allein
straflose Vorbereitungshandlungen vorgeworfen worden. Zudem seien auch keine
Vergleichsprofile vorgelegen. Es habe gar keine Straftat mittels Erhebung
seines DNA-Profils abgeklärt werden können. Die eingeleitete
Strafuntersuchung habe einzig dem Zweck gedient, eine vor vielen Jahren
auffällige und verurteilte Person mittels neuer wissenschaftlicher Methoden
zu registrieren.

Gemäss § 76 StPO/BS kann eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt
werden, soweit es für das Strafverfahren oder für erkennungsdienstliche
Zwecke erforderlich ist. Nach § 3 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ED-Verordnung/BS sind
auf Anordnung eines Staatsanwaltes, eines Untersuchungsbeamten oder eines
Kriminalkommissärs nichtverhaftete, in einem Strafverfahren beschuldigte oder
dringend verdächtige Personen erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit es
zur Erforschung strafbarer Handlungen erforderlich ist. Bundesrechtliche
Voraussetzung für die Aufnahme eines DNA-Profils in das Informationssystem
des Bundes und damit letztlich auch für die Anordnung einer Profilerstellung
ist das Vorliegen eines Tatverdachts in Bezug auf eine Katalogstraftat im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 EDNA-Verordnung.

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer Zeitung
"Jünglinge zwecks Reinigung eines Motorrades gegen Entlöhnung" und in einem
Kontaktanzeiger "Jünglinge zwecks gelegentlicher Freizeitgestaltung" gesucht
hatte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zwischen 1973 und 1984
fünf Mal wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden war,
vermochten diese Inserate den Verdacht zu erwecken, er habe sich
möglicherweise an Kindern sexuell vergangen oder zu vergehen versucht. Aus
diesem Grund und nicht wegen der nur als straflose Vorbereitungshandlungen zu
qualifizierenden Inserate wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Die
Vorstrafen des Beschwerdeführers wurden im Strafregister zwar gelöscht.
Gelöschte Einträge dürfen gemäss Art. 363 Abs. 4 StGB Untersuchungsämtern und
Strafgerichten indessen mitgeteilt werden, wenn die Person, über die Auskunft
verlangt wird, im Strafverfahren Beschuldigter ist. Gelöschte Vorstrafen
können selbst vom Strafrichter bei der Strafzumessung beachtet werden (Stefan
Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich
1997, Art. 363 N. 2 mit Hinweisen). Entsprechend müssen einschlägige und
wiederholte Vorstrafen, selbst wenn diese inzwischen im Strafregister
gelöscht wurden, auch von den Strafverfolgungsbehörden berücksichtigt werden
können. Der Verdacht hinsichtlich sexueller Handlungen mit Kindern, einer in
Art. 5 Abs. 1 lit. d EDNA-Verordnung genannten Katalogstraftat, liegt hier
vor.

Es trifft zu, dass im Zeitpunkt der Abnahme des WSA bzw. der Anordnung der
DNA-Analyse keine konkrete "Gegenprobe" vorlag. Hingegen waren bei der
Staatsanwaltschaft viele Fälle sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187
StGB) und ungeklärter Täterschaft hängig. Aufgrund der aufgegebenen Inserate
bestanden zudem vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafen für die
Strafverfolgungsbehörden ernst zu nehmende Hinweise, dass sich der
Beschwerdeführer möglicherweise wieder in sexueller Absicht Kindern genähert
hatte, bzw. es bestand das Risiko, dass er dies in näherer Zukunft tun werde.
Beim hier vermuteten Delikt des sexuellen Missbrauchs von Kindern handelt es
sich nicht um eine Bagatellstraftat. Aus diesen Gründen waren die
angeordneten Massnahmen zur Erforschung strafbarer Handlungen - auch noch
nicht bekannter bzw. in der Zukunft liegender - erkennungsdienstlich
angezeigt.

3.4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl im kantonalen
Recht als auch im Bundesrecht eine genügende gesetzliche Grundlage für die
umstrittenen Massnahmen gegeben war und dass die kantonalen Behörden diese
weder im Hinblick auf Bundesrecht falsch noch im Hinblick auf kantonales
Recht willkürlich angewendet haben.

3.5 Die Aufklärung geschehener und die Verhinderung zukünftiger Straftaten
mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen liegen grundsätzlich im
öffentlichen Interesse (BGE 120 Ia 147 E. 2d S. 151). Der Einwand des
Beschwerdeführers, es fehlten für das Vorliegen einer Straftat oder für die
Begehung zukünftiger Straftaten Hinweise, trifft nicht zu (vgl. E. 3.4.2).
Vorliegend geht es nicht darum, im Rahmen einer extensiven präventiven
Polizeiarbeit das DNA-Identifizierungsmuster möglichst vieler irgendwie
auffälliger Personen im DNA-Profil-Informationssystem des Bundes zu
registrieren, sondern um den konkreten Schutz von Kindern vor sexuellen
Übergriffen.

3.6 Der Beschwerdeführer erachtet die Massnahme als unverhältnismässig, da
sie für das anhängig gemachte Strafverfahren von keinerlei Nutzen bzw. weder
geeignet noch erforderlich sei. Mittels der DNA-Analyse liesse sich auch
keine Unschuld beweisen, so dass die gewonnenen Daten sicherlich 5 Jahre
gespeichert blieben. Dadurch müsse er mit einem über die Erstellung des
DNA-Profils hinausgehenden Eingriff in sein informationelles
Selbstbestimmungsrecht rechnen. Es hätten auch weniger einschneidende
Massnahmen ausgereicht, um das Strafverfahren zu einem Abschluss zu bringen.
Sein privates Interesse an der Wahrung seines informationellen
Selbstbestimmungsrechts sei höher zu gewichten als das diffuse Interesse der
Öffentlichkeit an Aufklärung und Verhinderung von Straftaten.

Ein Eingriff in die körperliche Integrität bzw. in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung ist verhältnismässig, wenn er zur Erreichung
des Zieles, welches im öffentlichen Interesse vorgegeben ist, geeignet und
erforderlich ist (BGE 120 Ia 147 E. 2e S. 152). § 7 ED-Verordnung/BS
konkretisiert den Verhältnismässigkeitsgrundsatz dahingehend, dass auf die
Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu verzichten ist, wenn
sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihrem Nutzen steht oder eine
besondere Härte bedeutet.

Ein Vergleich von DNA-Profilen eignet sich zur Aufklärung vermuteter
Sexualdelikte in besonderer Weise. Solche Delikte sind in der Regel mit
Körperkontakten und einem Austausch von körpereigenem Material
(Körperausscheidungen, Sperma, Haare, Hautschuppen etc.) verbunden. Die
Speicherung von DNA-Profilen in einem Informationssystem eignet sich aus dem
selben Grund auch für die Verhinderung bzw. Aufklärung künftiger
Sexualdelikte. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung eines DNA-Profils
im konkreten Strafverfahren für die betroffene Person insofern auch eine
entlastende Funktion haben kann, als ein bestehender Verdacht auf diese Weise
ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu auch Art. 1 Abs. 2 lit. a Entwurf
DNA-Profil Gesetz). Bei der Registrierung des DNA-Profils muss die betroffene
Person zumindest nicht damit rechnen, allein aufgrund einer Ähnlichkeit mit
einer Fotografie oder einem Robotbild in ein künftiges Strafverfahren
verwickelt zu werden, sondern nur dann, wenn eine Übereinstimmung mit
DNA-haltigen Tatortspuren vorliegt.

Wie bereits im Zusammenhang mit der gesetzlichen Grundlage (E. 3.4.2)
ausgeführt, war sowohl die Erstellung des DNA-Profils für das konkrete
Strafverfahren als auch die Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters für
die Verhinderung bzw. Aufklärung zukünftiger Straftaten im fraglichen Bereich
erforderlich. Ferner kann hier nicht die Rede sein von einem offensichtlichen
Missverhältnis der Erstellung und Registrierung des DNA-Profils im Vergleich
zu dessen Nutzen für die Aufklärung vermuteter bzw. die Verhinderung
zukünftiger sexueller Handlungen mit Kindern. Eine weniger einschneidende,
ebenso effiziente Massnahme ist, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine solche.
In BGE 124 I 80 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Klärung von
Sexualdelikten eine Blutentnahme zur DNA-Analyse nur unter der Voraussetzung
als verhältnismässig betrachtet, dass die kantonalen
Strafverfolgungsbehörden, falls die betroffene Person als Täter
ausgeschlossen werden könne, die Blutprobe und die Ergebnisse der DNA-Analyse
vernichteten. Der diesem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt
unterscheidet sich vom vorliegenden Fall. In jener Konstellation wurde die
betreffende Person einzig wegen ihrer Ähnlichkeit mit einem vom Täter
angefertigten Robotbild zur Duldung einer Blutentnahme zwecks DNA-Analyse
verpflichtet. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer schon
mehrmals der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht. Die
entsprechenden Verurteilungen liegen allerdings weit zurück und sind im
Strafregister auch gelöscht. Einem Menschen sollen seine früheren
Verfehlungen zwar nicht ein Leben lang vorgehalten werden können. Er soll
auch die Chance haben, sich neu auszurichten. Aufgrund der Inserate waren die
Strafverfolgungsbehörden indessen zum Schutz der ungestörten Entwicklung von
Kindern verpflichtet, abzuklären, ob der Beschwerdeführer im fraglichen
Bereich allenfalls wieder straffällig geworden sei. Auch mit Blick auf das
Rückfallsrisiko erschienen die angefochtenen Massnahmen angezeigt. Die
Inserate lieferten zumindest einen Hinweis, dass ein solches bestand und
legten nahe, dieses ernst zu nehmen. Die Abnahme des WSA sowie die
Erstellung, Verwertung und Speicherung des DNA-Profils des Beschwerdeführers
erweisen sich bei dieser Ausgangslage als verhältnismässig.

Auch eine Gegenüberstellung des betroffenen privaten und öffentlichen
Interesses lässt die Massnahme als verhältnismässig erscheinen. Das Recht auf
körperliche Integrität und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
werden nur leicht beeinträchtigt. Das DNA-Profil dient einzig der
Identifizierung. Informationen bezüglich Erbanlagen werden nicht erhoben. Die
weitgehende Anonymisierung der Erstellung des DNA-Profils und dessen
Bearbeitung im Informationssystem gewährleistet ferner, dass unbefugte
Personen keine Kenntnis von der Registrierung des DNA-Identifizierungsmusters
des Beschwerdeführers erhalten. Auf der anderen Seite steht das gewichtige
öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten, hier
insbesondere am Schutz der ungestörten Entwicklung Unmündiger.

3.7 Die Erstellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Profils
stellen keine Eingriffe in den Kerngehalt des informationellen
Selbstbestimmungsrechts dar. Für die Feststellung des
DNA-Identifizierungsmusters werden gemäss Art. 3 EDNA-Verordnung nur
nicht-codierende Abschnitte der Erbsubstanz DNA analysiert. Damit ist keine
zwangsweise Ausforschung des genetischen Programms eines Menschen verbunden
(vgl. dazu auch Hausheer, a.a.O., S. 455 ff.).
3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abnahme des WSA sowie die
Erstellung, Verwendung und Registrierung des DNA-Profils des
Beschwerdeführers weder die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) noch
das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 13 Abs. 2 BV) verletzen.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt sei anzuweisen, einerseits den WSA und allfällige Resultate aus
dem Auftrag an das IRM zur Erstellung des DNA-Profils aus den Akten zu
entfernen und zu vernichten und andererseits sicherzustellen, dass sich
keinerlei den Beschwerdeführer betreffende Daten im
DNA-Profil-Informationssystem befänden. Er stellt sich auf den Standpunkt,
das vorliegend erhobene erkennungsdienstliche Material sei nach Einstellung
des Verfahrens zu vernichten. Der WSA und das entsprechende DNA-Profil seien
aus rein polizeipräventiven Gründen erhoben worden. Eine Registrierung
solcher Daten sei nur im Falle strafrechtlich relevanten Verhaltens möglich.
Auf der anderen Seite weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass nach § 8
der kantonalen ED-Verordnung/BS eine sofortige Löschung seiner Daten auf
Gesuch hin nur erfolgen würde, wenn das Verfahren wegen erwiesener Unschuld
sein Ende gefunden hätte. Vorliegend habe seine Unschuld gar nicht bewiesen
werden können, da unklar gewesen sei, worauf sich der Beweis hätte erstrecken
müssen.

Gemäss § 8 Abs. 3 lit. a ED-Verordnung/BS wird auf Gesuch der betroffenen
Person ihr erkennungsdienstliches Material 5 Jahre nach Abschluss des
Verfahrens vernichtet, sofern dieses mangels Beweises nicht zur Verurteilung
geführt hat. Eine vorzeitige sofortige Vernichtung erfolgt auf Gesuch hin
nur, wenn die betroffene Person nachweist, dass das Verfahren, in dem die
erkennungsdienstlichen Daten erhoben worden sind, wegen erwiesener Unschuld
eingestellt oder mit einem Freispruch abgeschlossen worden ist (§ 8 Abs. 2
ED-Verordnung/BS).

Art. 12 EDNA-Verordnung verpflichtet das entsprechende Institut für
Rechtsmedizin, die ihm von der auftraggebenden Behörde zugestellten Proben
aufzu-bewahren, bis diese Behörde deren Vernichtung anordnet. Die
auftraggebende Behörde veranlasst beim Institut die Vernichtung der Proben
auf den Zeitpunkt, in welchem sie für das Verfahren nicht mehr benötigt
werden. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a EDNA-Verordnung muss die auftraggebende
Behörde bei den AFIS Services die Löschung des entsprechenden DNA-Profils
verlangen, wenn die betroffene Person im Verlaufe des Verfahrens als Täter
ausgeschlossen werden konnte. Art. 16 Abs. 1 lit. b EDNA-Verordnung sieht
vor, dass auf Gesuch der betroffenen Person das DNA-Profil fünf Jahre nach
Einstellung des Verfahrens gelöscht wird, sofern dieses mangels Beweisen
nicht zu einer Verurteilung wegen einer Straftat nach Art. 5 Abs. 1
EDNA-Verordnung geführt hat.

Vorliegend wurden die Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern eröffnet, mangels Beweises des
Tatbestandes resp. der Täterschaft eingestellt. Die Bearbeitung der
DNA-Profile im Informationssystem des Bundes richtet sich ausschliesslich
nach Bundesrecht. Somit hat der Beschwerdeführer gemäss EDNA-Verordnung einen
Anspruch, fünf Jahre nach der Einstellung der Verfahren (5. September 2001)
bei den AFIS Services die Löschung des DNA-Profils im Informationssystem zu
verlangen (Art. 16 Abs. 1 lit. b EDNA-Verordnung). Ein früherer
Löschungsanspruch ergibt sich allenfalls nach dem Inkrafttreten des neuen
DNA-Profil Gesetzes (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. b Entwurf DNA-Profil Gesetz).

Hinsichtlich der Zulässigkeit der weiteren Aufbewahrung des WSA stehen sich
zwei Regelungen gegenüber. Das kantonale Recht sieht vor, dass
erkennungsdienstliches Material in der gegebenen Konstellation erst fünf
Jahre nach Abschluss des Verfahrens auf Gesuch der betroffenen Person hin
vernichtet wird (§ 8 Abs. 3 lit. a ED-Verordnung/BS). Nach Art. 12 Abs. 2
EDNA-Verordnung hingegen veranlasst die auftraggebende Behörde beim Institut
für Rechtsmedizin die Vernichtung der Proben auf den Zeitpunkt, in welchem
sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. Nach erfolgreichem
Erstellen des DNA-Profils ist eine weitere Aufbewahrung des WSA für
erkennungsdienstliche Zwecke nicht mehr notwendig. Es besteht vielmehr die
Gefahr, dass Proben verwechselt werden oder dass der WSA für Analysen
verwendet wird, die über die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters
hinausgehen. Zudem kann ein WSA, namentlich wenn eine Analyse bestritten
wird, auf einfache Art wiederbeschafft werden. Aus diesen Gründen hat die mit
der DNA-Analyse beauftragte Stelle gestützt auf das informationelle
Selbstbestimmungsrecht (Art. 13 Abs. 2 BV) den erkennungsdienstlich erhobenen
WSA zu vernichten, sobald das DNA-Profil erfolgreich erstellt worden ist. Die
anders lautenden kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen auf
Verordnungsstufe sind insoweit nicht anzuwenden. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit bezüglich des Begehren auf
Vernichtung des WSA als begründet und ist in diesem Umfang gutzuheissen. Die
Staatsanwaltschaft hat sicherzustellen, dass der WSA vernichtet wird.

5.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, der WSA sei unter Umgehung der prozessualen
Zuständigkeitsvorschriften des kantonalen Rechts erhoben worden. Er macht
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend.

Gemäss Art. 2 EDNA-Verordnung richten sich die Zuständigkeiten für die
Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem massgebenden
Strafprozess- und Polizeirecht, hier also ausschliesslich nach kantonalem
Recht. Gemäss § 85 StPO/BS sind die in §§ 76 ff. StPO/BS geregelten
Zwangsmassnahmen von der Verfahrensleitung, also einem Staatsanwalt,
anzuordnen, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. § 76
Abs. 2 StPO/BS delegiert die Kompetenz zur Regelung von Erhebung,
Aufbewahrung und Vernichtung erkennungsdienstlichen Materials an den
Regierungsrat. Gemäss der hierauf gestützten ED-Verordnung/BS sind
grundsätzlich die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei zur
erkennungsdienstlichen Behandlung von Personen berechtigt und verpflichtet (§
1 ED-Verordnung/BS). Dazu gehört namentlich das Erstellen von
photographischen Aufnahmen, die Aufnahme des Signalements und die Abnahme
daktyloskopischer Abdrücke (§ 2 Abs. 1 ED-Verordnung/BS).
Erkennungsdienstlich zu behandeln sind in allen Fällen Personen, die in einem
Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder
dringend verdächtigt und festgenommen oder in Untersuchungshaft versetzt
worden sind (§ 3 Abs. 1 lit. a ED-Verordnung/BS). Bei nichtverhafteten, in
einem Strafverfahren beschuldigten oder dringend verdächtigten Personen
bedarf es für die erkennungsdienstliche Behandlung der Anordnung eines
Staatsanwaltes, eines Untersuchungsbeamten oder eines Kriminalkommissärs (§ 3
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ED-Verordnung/BS). Vom jeweiligen Verfahrensleiter
können die Abnahme von Schriftproben, die ärztliche Abnahme von körpereigenen
Vergleichsproben für die DNA-Analyse sowie die Feststellung und Sicherung
anderweitiger Spuren oder Befunde am Körper oder an Kleidern angeordnet
werden (§ 2 Abs. 2 ED-Verordnung/BS).

Vorliegend wurde die Abnahme des WSA vom zuständigen Kriminalkommissär
angeordnet und von einem Detektivkorporal des Kriminalkommissariats
durchgeführt. Die strafgerichtliche Rekurskammer schloss aus dem Umstand,
dass gemäss § 2 Abs. 2 lit. b ED-Verordnung/BS die ärztliche Abnahme einer
körpereigenen Vergleichsprobe vom Verfahrensleiter angeordnet werden müsse,
dass die nicht-ärztliche Abnahme auch von anderen Mitarbeitern der
Staatsanwaltschaft angeordnet bzw. durchgeführt werden könne, nämlich gemäss
§ 2 der regierungsrätlichen Verordnung vom 16. Dezember 1997 über die
Befugnisse innerhalb der Staatsanwaltschaft (SG/BS 257.120) von akademischen
Mitarbeitern, Kriminalkommissären und Untersuchungsbeamten. Der
Beschwerdeführer erachtet diesen Umkehrschluss als unzulässig und
willkürlich.

Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das
Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Behörde nur ab, wenn dieser
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Es
greift nur ein, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheides, sondern auch
das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen).

Mit der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten genügt als
Ausgangsmaterial für die Erstellung eines DNA-Profils eine kleine Menge
Speichel, die durch einen Abstrich der Wangenschleimhaut mittels eines
Wattestäbchens gewonnen werden kann. Damit ist eine Blutentnahme, die wegen
ihres invasiven Charakters von einer Medizinalperson durchzuführen und vom
Verfahrensleiter anzuordnen ist, in der Regel nicht mehr notwendig. Von
Bedeutung ist vorliegend, dass die Erstellung des DNA-Profils, welche
gegenüber der Abnahme des WSA der weitergehende und im Zentrum stehende
Grundrechtseingriff darstellt, vom zuständigen Staatsanwalt angeordnet wurde.
Dabei wurde implizit auch die Abnahme des WSA von der Verfahrensleitung
nachträglich genehmigt. Der Einwand des Beschwerdeführers, auch ein WSA müsse
von einer Medizinalperson abgenommen werden, da durch dessen unfachmännische
Behandlung die Qualität des Informationsträgers nicht gewährleistet sei, ist
nicht nachvollziehbar. Der Entscheid der Rekurskammer, dass im vorliegenden
Fall die Zuständigkeitsordnung nicht verletzt wurde, kann nicht als
offensichtlich unhaltbar und damit auch nicht als willkürlich betrachtet
werden.

6.
Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid insoweit das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV), als die
strafgerichtliche Rekurskammer darin die Vernichtung des WSA des
Beschwerdeführers ablehnt. In diesem Umfang ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid
aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat sicherzustellen, dass der WSA
vernichtet wird (Art. 114 Abs. 2 OG). Im Übrigen ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Dieser
Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es bei einer gesamthaften
Betrachtungsweise, die vorinstanzliche Kostenliquidation unverändert zu
lassen und dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht bloss
eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Dem Kanton Basel-Stadt sind
keine Verfahrenskosten zu überbinden; hingegen hat er dem Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung zu leisten (Art. 156 und 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entgegengenommen und als solche teilweise gutgeheissen. Der angefochtene
Entscheid der Rekurskammer des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25.
Juli 2001 wird insoweit aufgehoben, als darin die Vernichtung des WSA
abgelehnt wird. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat
sicherzustellen, dass der WSA vernichtet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: