Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.647/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.647/2001 /bie

Urteil vom 1. März 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________ AG, handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten
Verwaltungsratspräsidenten X.________, 3053 Münchenbuchsee,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.A.________, 3053 Münchenbuchsee,
B.A.________, 3053 Münchenbuchsee,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Fürsprech Dr. A.A.________,
4500 Solothurn,
Einwohnergemeinde Münchenbuchsee,
handelnd durch den Gemeinderat, Bernstrasse 8,
Postfach 328, 3053 Münchenbuchsee,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt,
Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Art. 5 Abs. 1, 9 und 26 BV (Baubewilligung)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom
13. September 2001)
Sachverhalt:

A.
Die Einwohnergemeinde (EG) Münchenbuchsee erteilte der X.________ AG am 14.
Juli 1999 die Bewilligung für den Bau von fünf freistehenden
Einfamilienhäusern mit seitlichem Garagenanbau auf der Parzelle Nr. 235.
Diese Parzelle sowie die benachbarte Parzelle Nr. 2369 gingen aus der
Aufteilung der früheren Parzelle Nr. 235A hervor, welche mit einem grossen
Bauernhaus und einem Wohnstock überbaut war. Das Bauernhaus wurde im Jahre
1997 abgebrochen, nachdem die Gemeinde den Abbruch mit Verfügung vom 18.
August 1997 bewilligt hatte; hingegen blieb das auf der Parzelle Nr. 2369
befindliche Stöckli erhalten. Das Baugrundstück liegt in der zweigeschossigen
Einfamilienhauszone (E2).

Die Nachbarn A.A.________ und B.A.________ fochten die Baubewilligung bei der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) an. Mit Entscheid
vom 30. Juni 2235 hob diese die Bewilligung auf, da sie gegen Art. 89 Abs. 3
des Baureglements der EG Münchenbuchsee (GBR) verstosse.

Hiergegen erhob die X.________ AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. September 2001
ab.

B.
Die X.________ AG führt staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht mit
dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.

Die EG Münchenbuchsee schliesst sich dem Antrag der Beschwerdeführerin an.
Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ und das Verwaltungsgericht
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die
BVE hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid, der mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 1
lit. a und Art. 86/87 OG). Die Beschwerdeführerin ist durch dieses Urteil in
eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit beschwerdebefugt
(Art. 88 OG). Auf ihre Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden
Einschränkungen - einzutreten.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde führt nicht das vorangegangene kantonale
Verfahren weiter, sondern eröffnet als ausserordentliches Rechtsmittel ein
selbständiges staatsgerichtliches Verfahren, das der Kontrolle kantonaler
Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte
dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c). Aus diesem Grund sind die als verletzt
erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte zu bezeichnen;
überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen
Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich zu belegen sind (Rügeprinzip).
Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 127 III
279 E. 1c und 125 I 492 E. 1b, je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des
Willkürverbotes (Art. 9 BV) gerügt, so reicht es - anders als bei einem
appellatorischen Rechtsmittel - nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des
Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen
Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzustellen, inwiefern das kantonale
Gericht willkürlich entschieden haben soll (BGE 117 Ia 10 E. 4b). Dabei ist
zu beachten, dass ein Entscheid nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 127 I 38 E. 2a, 54 E. 2b, 60 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).

2.
2.1Das früher auf dem Baugrundstück befindliche Bauernhaus wurde im
"Zonenplan 2 Bauinventar" der EG Münchenbuchsee als "erhaltenswert"
bezeichnet. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt,
dass die Neuüberbauung der Parzelle Nr. 235 daher als Ersatz im Sinne von
Abs. 3 der den Ortsbildschutz betreffenden Regelung des Art. 89 GBR anzusehen
sei, was zur Folge habe, dass sie "bezüglich Stellung, Volumen und Gestalt
hohen Anforderungen genügen" müsse (Abs. 3 Satz 4). Diese Rechtsauffassung
wird von der Beschwerdeführerin anders als im kantonalen Verfahren inzwischen
ausdrücklich anerkannt.

2.2 Im Streit liegt somit vor allem noch die Frage, ob das Verwaltungsgericht
ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Beschwerdeführerin annehmen
durfte, das Bauvorhaben genüge den Anforderungen von Art. 89 Abs. 3 GBR
nicht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin geäusserten Kritik hat sich
das Verwaltungsgericht nicht bloss am Rande, sondern eingehend mit der
genannten Frage befasst. Dies geschah übrigens, obwohl es die
Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren unterlassen hatte, sich
diesbezüglich näher zu äussern, da sie sich auf den unzutreffenden Standpunkt
stellte, Art. 89 Abs. 3 GBR sei auf den vorliegenden Fall bezogen gar nicht
anwendbar. Das Verwaltungsgericht ist in detaillierter Auseinandersetzung mit
dem Gutachten der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und
Landschaftsbilder (OLK) vom 15. Dezember 1999 zum Schluss gelangt, das
Projekt der Beschwerdeführerin genüge bezüglich Stellung, Volumen und Gestalt
keinen hohen Anforderungen, obwohl es durchaus auch positive Aspekte
aufweise. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, mit dieser
Beurteilung willkürlich gehandelt und das Gebot der Klarheit und Bestimmtheit
staatlicher Eingriffe (Art. 9 BV) verletzt zu haben, und zwar, weil es sich
mit einer negativen Feststellung begnügt und nicht positiv konkretisiert
habe, welche Anforderungen das Bauvorhaben gemäss Art. 89 Abs. 3 GBR zu
erfüllen habe. Zudem werde das Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV)
verletzt. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, Art.
89 Abs. 3 GBR sei zu unbestimmt.

2.3 Das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen darf nicht in absoluter
Weise verstanden werden. Der Gesetz- und Verordnungsgeber kann nicht völlig
darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, die formal nicht
eindeutig generell umschrieben werden können und die an die Auslegung durch
die Behörde besondere Anforderungen stellen. Nur mit derartigen Begriffen
kann der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse Rechnung getragen werden. Die
Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe gestattet einen Ausgleich zwischen
dem Anliegen, durch Normen Voraussehbarkeit und Rechtssicherheit zu schaffen,
und jenem, eine den Umständen des Einzelfalls gerecht werdende Lösung zu
ermöglichen (BGE 109 Ia 273 E. 4d S. 284 mit Hinweisen; vgl. auch  Alexander
Ruch, Das Recht in der Raumordnung, Basel und Frankfurt a.M. 1997, S. 69
ff.). Dies trifft in typischer Weise zu bei Vorschriften über die Einordnung
bzw. Gestaltung, welche sich ohne Berücksichtigung der konkreten Situation
nicht generell normieren und beurteilen lassen. Es verhält sich hiermit
ähnlich wie mit Anforderungen an die Qualität von Schutzobjekten, wo sich
unbestimmte Gesetzesbegriffe ebenfalls nicht vermeiden lassen (vgl.
Bundesgerichtsurteil 1P.584/1994 vom 23. Juni 1995, in ZBl 97/1996 S. 366 E.
3a/bb). Der Bürger hat in diesen Fällen keinen Rechtsanspruch darauf, schon
bei Erlass der Norm eine Kasuistik mitgeliefert zu erhalten. Er hat es
hinzunehmen, dass sich die Auswirkungen derartiger Regelungen nicht genau
voraussehen lassen und dass es einer langen Praxis - die ihrerseits immer
wieder neuen Gegebenheiten angepasst werden muss - bedarf, um die in Frage
stehende Norm zu konkretisieren (BGE 108 Ia 140 E. 5c/aa S. 145).

Im Baubewilligungsverfahren ist im Wesentlichen zu prüfen, ob ein Vorhaben
den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen
in einem solchen Verfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht (vgl. Art. 2
Abs. 1 des bernischen Baugesetzes vom 9. Juni 1985, BauG; s. auch Christian
Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 29 und 330). Soweit
unbestimmte Gesetzesbegriffe anzuwenden sind, ergibt sich aus ihrer Natur,
dass es jeweils nicht nur eine einzige mögliche Lösung gibt, die
gesetzeskonform ist. Im Bewilligungs- und im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren stellt sich allein die Frage, ob das vom Gesuchsteller
vorgesehene Projekt mit den einschlägigen Normen vereinbar ist; hingegen ist
es, wie das Verwaltungsgericht in seiner im bundesgerichtlichen Verfahren
erstatteten Vernehmlassung zu Recht ausführt, nicht Sache der Behörde, dem
Gesuchsteller aufzuzeigen, wie ein unter Einordnungsgesichtspunkten
bewilligungsfähiges Projekt gestaltet werden müsste. Die Projektierung unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Randbedingungen ist klarerweise Sache der
Bauherrschaft.

Vorliegend traf die Beschwerdeführerin von Anfang an unzutreffende Annahmen
über die rechtlichen Anforderungen, die ihr Projekt einzuhalten hat.
Dementsprechend wurde die Aufgabenstellung im durchgeführten privaten
Architekturwettbewerb nicht auf diese Anforderungen ausgerichtet, weshalb es
wenig erstaunt, dass sie nicht eingehalten wurden. Als problematisch mutet
namentlich auch an, dass die kommunale Baubehörde Art. 89 Abs. 3 GBR als
unmassgeblich ansah und daher die Beschwerdeführerin unzutreffend beriet. Das
kann aber nicht zur Folge haben, dass die kantonalen Rechtsmittelbehörden an
diese fehlerhafte Rechtsauffassung gebunden gewesen wären.

Es ist daher nicht willkürlich, dass das Verwaltungsgericht die nachgesuchte
Baubewilligung wegen Missachtung von Art. 89 Abs. 3 GBR verweigerte.

3.
Die Beschwerdeführerin macht sodann unter verschiedenen Aspekten eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung und -würdigung geltend. Auch diese
Kritik erweist sich jedoch als haltlos, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

3.1 So rügt die Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe der am 27.
Mai 1999 erfolgten (positiven) Beurteilung des Bauvorhabens durch den
Ortsplaner der EG Münchenbuchsee in willkürlicher Weise keine entscheidende
Bedeutung beigemessen. Indessen ergibt sich - wie erwähnt - aus den Akten,
dass sowohl die Gemeindebehörden wie die Baugesuchstellerin angenommen haben,
Art. 89 Abs. 3 GBR sei vorliegend nicht anwendbar. Dementsprechend wurde dem
Ortsplaner lediglich die Frage gestellt, ob durch die geplante Überbauung das
Orts- und Strassenbild beeinträchtigt werde. Es ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beschwerdeführerin dennoch annimmt, der Gutachter habe eine
umfassende Überprüfung des Projektes vorgenommen. Wenn der Gutachter
feststellt, die Neubauten seien bezüglich Situation gut in die Umgebung
eingepasst und es werde auf den Wohnstock Nr. 20 und die schützenswerte Linde
Rücksicht genommen, so äussert er sich lediglich zu einem Teilaspekt der ihm
gestellten Frage. Hingegen deutet nichts - auch nicht der pauschale Hinweis
auf das Baureglement der Gemeinde als Grundlage des Gutachtens - darauf hin,
dass er eine spezifische Beurteilung anhand von Art. 89 Abs. 3 GBR
vorgenommen hat. Im Übrigen äussert der Gutachter in verschiedener Hinsicht
auch Kritik am Vorhaben und bewertet dieses am Schluss nur als "vertretbar".
Das Verwaltungsgericht konnte diesem Gutachten ohne Willkür nur beschränkte
Bedeutung zumessen und davon absehen, daraus die Bewilligungsfähigkeit des
Projektes abzuleiten.

3.2 Aus den Plänen ergibt sich, dass die Erschliessungsstrasse von der
Lindenstrasse direkt, d.h. in gerader Linie, auf die Liegenschaft
Kirchlindachstrasse 18 zuläuft, was das Verwaltungsgericht als "steif"
gewürdigt hat (E. 5d/cc S. 17 unten des angefochtenen Urteils). Die Kritik
der Beschwerdeführerin, hier liege eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltswürdigung vor, ist aktenwidrig (abgesehen vom unmassgeblichen
Irrtum bei der Hausnummer, indem auf S. 18 oben des Urteils von der Nummer 16
anstatt von der Nummer 18 die Rede ist).

Auch geht der angefochtene Entscheid zu Recht davon aus, dass die Bauparzelle
am Siedlungsrand liegt und daher die Projektgestaltung auf diese Lage wie
auch auf die in der Nähe befindlichen erhaltenswerten landwirtschaftlichen
Bauten Bezug nehmen sollte. Dass die Landwirtschaftszone zungenförmig in die
Bauzone hinein ragt, ändert daran nichts.

3.3 Auf die bloss angedeutete Rüge, bereits die Baudirektion hätte allenfalls
eine andere, neutrale Expertise einholen müssen, ist schon mangels
ausreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

4.
Der Vorwurf, die Bauverweigerung führe zu einer materiellen Enteignung, ist
nicht im vorliegenden Verfahren zu behandeln. Immerhin ist schon hier
festzustellen, dass unter den gegebenen Umständen von einem "faktischen
Bauverbot" nicht die Rede sein kann und daher eine Verletzung der
Eigentumsgarantie nicht zu erkennen ist (vgl. etwa BGE 122 II 326 E. 4c).
Nichts deutet darauf hin, dass sich am fraglichen Standort nicht auch eine
Überbauung verwirklichen lässt, die bezüglich Stellung, Volumen und Gestalt
hohen Anforderungen genügt. Um dieses Ziel zu erreichen, ist in erster Linie
eine entsprechend ausgerichtete Planung in die Wege zu leiten.

5.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten,
da sie teilweise unzulässige neue Tatsachenbehauptungen enthalten (vgl. dazu
BGE 127 I 145 E. 5c/aa S. 160, 121 I 367 E. 1b S. 370, mit Hinweisen; Marc
Forster, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor
Bundesgericht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt a.M., Rz. 2.50) und da die
Beschwerdeführerin daraus keine konkreten verfassungsrechtlichen Rügen
ableitet (s. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). So ist insbesondere auch die
Feststellung der Beschwerdeführerin unbehelflich, den privaten
Beschwerdegegnern gehe es einzig darum, jegliches Bauen in ihrer
Nachbarschaft zu verhindern und auch gegen eine neue Baubewilligung wiederum
den ganzen Instanzenzug in Bewegung zu setzen. Dass gegen eine neue
Baubewilligung erneut die gesetzlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Schliesslich ist auf die erst nachträglich erhobene Rüge, das Verfahren vor
Verwaltungsgericht habe zu lange gedauert, mangels eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin nicht einzutreten (vgl. BGE 118
Ia 488 E. 2a, 113 Ia 247 E. 3; Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 260 Fn. 239).

6.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da der Vertreter
der privaten Beschwerdegegner als Anwalt in eigener Sache prozessierte, ist
ihnen mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; vgl. BGE 125 II 518 E. 5b, 110 V 132 E. 4d; Thomas
Geiser, in: Geiser/Münch, a.a.O., Rz. 1.22).

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Münchenbuchsee sowie
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, Rechtsamt, und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: