I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.645/2001
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1P.645/2001/sta I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 29. November 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Kölliker. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rutgers, Riesbachstrasse 52, Zürich, gegen Untersuchungsrichter Y.________, Beschwerdegegner, Obergericht des Kantons Z u g, Justizkommission, betreffend Art. 29 Abs. 1 BV (Ausstand), hat sich ergeben: A.- Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt gegen X.________ sowie eine weitere Person eine Strafunter- suchung wegen betrügerischen Konkurses, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung und weiterer Delikte. Die Schlusseinvernah- me mit X.________ fand am 9. April 2001 statt. Mit Verfügung vom 11. April 2001 gewährte ihm der Untersuchungsrichter Einsicht in die Untersuchungsakten bis 14. Mai 2001; diese Frist wurde anschliessend bis zum 15. Juni 2001 erstreckt. B.- Mit Eingabe vom 15. Juni 2001 liess X.________ un- ter anderem beantragen, das pendente Strafverfahren sei, so- weit ihn betreffend, "wegen Befangenheit von Untersuchungs- richter Y.________ einem anderen Untersuchungsrichter (bzw. einer Untersuchungsrichterin) zur weiteren Bearbeitung, ins- besondere zum Entscheid über die nachfolgenden Anträge und eventualiter gestellten Aktenergänzungsbegehren zuzuteilen". Der Adressat des Schreibens, Untersuchungsrichter Y.________, leitete die Eingabe an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug weiter. Das Obergericht wies das Ausstandsbegehren mit Be- schluss vom 31. August 2001 ab. C.- X.________ hat gegen den Beschluss des Obergerichts am 8. Oktober 2001 eine staatsrechtliche Beschwerde einge- reicht. Er beantragt, der Beschluss sei aufzuheben und rügt einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV. D.- Mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 beantragt das Obergericht des Kantons Zug die Abweisung der staatsrechtli- chen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Untersu- chungsrichter Y.________ stellt in seiner Stellungnahme vom 8. November 2001 kein Rechtsbegehren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staats- rechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 III 41 E. 2a S. 42; 126 I 207 E. 1 S. 209, je mit Hinweisen). a) Der angefochtene Entscheid schliesst das Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern lässt im Gegenteil dessen Fortführung zu; es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Nach Art. 87 Abs. 1 OG (in der seit 1. März 2000 in Kraft stehenden Fassung) ist gegen selbst- ständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Aus- standsbegehren die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten wer- den. Der Beschwerdeführer hat daher die Befangenheitsrüge zu Recht gegen den Zwischenentscheid vom 31. August 2001 erho- ben. b) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwer- deschrift unter anderem die wesentlichen Tatsachen sowie ei- ne kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas- sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesge- richt nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenü- gend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am an- gefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43, 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Be- schwerde in jenen Teilen nicht zu genügen, in denen der Be- schwerdeführer vor Bundesgericht lediglich seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Vorbringen wiederholt, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinan- derzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, wodurch das Ober- gericht seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Soweit der Beschwerdeführer lediglich seinen eigenen Rechtsstandpunkt jenem des Obergerichts gegenüberstellt, handelt es sich um appellatorische Kritik, welche im Verfah- ren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu hören ist. Da- rauf ist nicht einzutreten. 2.- Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat das Ober- gericht durch die Abweisung des Ausstandsbegehrens die Ver- fahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. a) Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Ver- fahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Diese Bestimmung bildet die (früher aus Art. 4 aBV abgeleitete) verfassungsmässige Grundlage für die Ausstandspflicht nicht richterlicher Behörden, während Art. 30 Abs. 1 BV - entsprechend Art. 58 aBV - die Rechtsun- terworfenen vor einer allfälligen Befangenheit des urteilen- den Gerichts schützt. b) Gemäss §§ 14 ff. der Strafprozessordnung für den Kanton Zug (StPO/ZG) führt der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung. Deren Zweck besteht darin zu erforschen, ob, durch wen und unter welchen Umständen eine strafbare Handlung begangen worden ist. Die Untersuchung soll die für die Parteiverhandlung erforderlichen Beweismittel sammeln (§ 15 Abs. 1 StPO/ZG). Bei der Tätigkeit des Untersuchungs- richters handelt es sich nicht um eine richterliche Funktion im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 58 aBV (vgl. BGE 112 Ia 142 ff.). Der Beschwerdeführer rügt demnach zu Recht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. c) aa) Wann Behördemitglieder in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich nach kantonalem Verfahrensrecht und den aus der Verfassung herzuleitenden Prinzipien (BGE 107 Ia 135 E. 2a S. 137). Im hier zu beurteilenden Fall interessiert § 42 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden des Kantons Zug (GOG/ZG), wo- nach - nebst anderen - der Untersuchungsbeamte in den Aus- stand zu treten hat, wenn er mit einer Partei in einem be- sonderen Feindschaftsverhältnis steht oder sich durch sein Benehmen als befangen oder parteiisch gezeigt hat. Diese Be- stimmung ist im Lichte von Art. 29 Abs. 1 BV anzuwenden. bb) Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersu- chungsrichters hat Art. 29 Abs. 1 BV praxisgemäss einen mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmenden Gehalt. Nach der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV folgt aus dem Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken dürfen. Befangenheit ist an- zunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persön- lichen Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise ge- eignet sind, den Anschein von Befangenheit zu begründen (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73, 125 I 119 E. 3 S. 122 ff., 124 I 121 E. 3a S. 123, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts vom 19. Mai 1998, in: ZBl 100/1999 S. 77). Verfah- rens- oder andere Rechtsfehler, die einem Gericht unterlau- fen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befang- enheit nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen dar- stellen (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 135 E. 3a S. 138). Ebenso wie ein Staatsanwalt kann auch ein Untersu- chungsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 112 Ia 142 E. 2d S. 148). 3.- a) Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird im We- sentlichen geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe sich von Anfang an darauf festgelegt, dass dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten vorzuwerfen sei. Er habe die Unter- suchung bis zur Schlusseinvernahme vollständig an einen im Untersuchungsrichteramt tätigen Bücherexperten ohne juristi- sche Ausbildung delegiert und sich dessen einzig auf ungenü- gende buchhalterische Auflistungen gestützte Überzeugung, den Beschwerdeführer treffe ein strafrechtlich relevantes Verschulden, kritiklos zu eigen gemacht. Er habe es nicht für notwendig gehalten, die Arbeit seines Bücherexperten un- ter strafprozessualen und strafrechtlichen Gesichtspunkten zu hinterfragen und den Beschwerdeführer entlastenden An- haltspunkten nachzugehen. Anlässlich der Schlusseinvernahme habe der Beschwerdegegner die Schlussvorbehalte bereits vor der ersten Frage formuliert und ausgedruckt. Sodann habe er sich auch geweigert, die Untersuchung auf weitere Personen auszudehnen. Schliesslich habe er nach Eröffnung der Akten- einsicht versucht, durch unnötig kurze Fristen die Verteidi- gung des Beschwerdeführers zu behindern. b) Das Obergericht hat diese bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Rügen verworfen. Es erwog nament- lich, der Beschwerdeführer beanstande ausschliesslich die Untersuchungsführung, mit der er sich offenbar nicht einver- standen erklären könne. Allein der pauschale Vorwurf einer ungenügenden Untersuchung genüge nicht, um den objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. Die recht allgemein gehaltene Kritik, wonach der Untersuchungsrichter lediglich auf Auflistungen eines als Untersuchungsbeamten tätigen Wirtschaftsprüfers abstelle, sei unbehelflich. Die Frist von zwei Monaten zur abschliessenden Akteneinsicht und zum Stel- len von Aktenergänzungsbegehren sei nicht zu beanstanden. Es sei auch nicht angezeigt, dem Untersuchungsrichter von vorn- herein vorzuwerfen, er werde allfällige Ergänzungsanträge des Beschwerdeführers gar nicht prüfen. Der Umstand, dass er die Untersuchung nicht auf andere Personen ausgedehnt hat, lasse ebenfalls nicht auf eine Befangenheit des Untersu- chungsrichters schliessen. Das subjektive Misstrauen des Be- schwerdeführers vermöge keine objektiven Zweifel an der Un- voreingenommenheit des Untersuchungsrichters zu begründen. c) Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Dafür, dass der Beschwerdegegner vorerst einen Bücherexperten mit den notwendigen Abklärungen betraut hat, sprechen angesichts des komplexen Sachverhalts und der in Frage stehenden Straftatbestände durchaus sachliche Gründe. Für die Überprüfung spezifischer buchhalterischer Vorgänge bedurfte es der Mitwirkung einer Person mit entsprechendem Fachwissen. Über spezielle juristische Kenntnisse musste der Experte demgegenüber nicht notwendigerweise verfügen, da die rechtliche Bewertung der Ergebnisse des laufenden Untersu- chungsverfahrens ohnehin nicht ihm obliegt, sondern Sache des Untersuchungsrichters ist. bb) Der Beschwerdegegner gelangte aufgrund der ihm vom Experten vorgelegten Akten zur Erkenntnis, dass dem Be- schwerdeführer ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor- zuwerfen und dieser im Rahmen der Schlusseinvernahme dazu zu befragen sei. Wenn er im Hinblick darauf die den Beschwerde- führer belastenden Elemente vor der Einvernahme schriftlich festhielt, erscheint dies bereits aus Gründen der Arbeits- technik und der Effizienz, aber auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs durchaus sachgerecht, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass einzelne Fragen und Vorhaltungen an- lässlich der Einvernahme vergessen gehen und später separat nachgeholt werden müssen. Aus dem Vorgehen des Untersu- chungsrichters kann demnach nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass er sich der Auffassung seines Bücherexperten "kritiklos" angeschlossen und die erfolgten Abklärungen nicht überprüft habe. cc) Inwieweit der Untersuchungsrichter die Arbeit des Experten in strafprozessualer und strafrechtlicher Hin- sicht näher hätte überprüfen müssen, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Dieser legt auch nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen die Auflistungen des Bücherexperten "ungenügend" sein sollen. Hinsichtlich der Feststellung des Obergerichts, der Untersuchungsrichter könne entlastenden Anhaltspunkten nach Stellung der Aktenergänzungsbegehren nachgehen und es sei nicht angezeigt, ihm von vornherein mangelnde Ernsthaftig- keit bei der Prüfung entsprechender Begehren zu unterstel- len, begnügt sich der Beschwerdeführer mit einem kurzen Ver- weis auf frühere Ausführungen und die in einem abgetrennten Strafverfahren erfolgte Abweisung von Beweisanträgen. Dies genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, so dass auf diese Rüge nicht einzutreten ist. dd) Soweit der Beschwerdeführer mit Vehemenz die Auffassung vertritt, es seien namentlich genannte weitere Personen als Angeschuldigte in das Untersuchungsverfahren miteinzubeziehen, kann seinen daraus gezogenen Schlüssen ebenfalls nicht gefolgt werden. Selbst wenn es sich bei den zu untersuchenden Er- eignissen um Offizialdelikte handelt, hat dies nicht zwin- gend die Ausdehnung der Untersuchung auf die vom Beschwerde- führer bezeichneten Personen zur Folge. Strafprozessuale Grundsätze erlauben es den Untersuchungsbehörden auch bei von Amtes wegen zu verfolgenden Straftatbeständen, eine be- reits eingeleitete Strafuntersuchung einzustellen oder eine Untersuchung gar nicht erst an die Hand zu nehmen. Vorlie- gend hat der Beschwerdegegner die Gründe, die ihn veranlass- ten, von einer Ausdehnung der Untersuchung abzusehen, in seiner vor Obergericht eingereichten Vernehmlassung ange- führt. Jene Ausführungen enthalten teilweise aktenwidrige Passagen, was auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird (vgl. dessen zweite Vernehmlassung vom 12. Juli 2001). Dieser Umstand darf jedoch im Gesamtkontext nicht überbe- wertet werden, zumal auch der Beschwerdeführer nicht auszu- schliessen scheint, dass es sich dabei (lediglich, aber im- merhin) um einen "peinlichen Irrtum" des Untersuchungsrich- ters handelt. Im angefochtenen Entscheid wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen wäre, selber eine Anzeige gegen die fraglichen Per- sonen einzureichen und er eine allfällige Nichtanhandnahme- verfügung der Untersuchungsbehörden von einer Rechtsmittel- instanz hätte überprüfen lassen können. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine entsprechenden Schritte unternommen, son- dern es bei seinen einschlägigen Behauptungen bewenden las- sen. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass dem Un- tersuchungsrichter dadurch, dass er gegen die vom Beschwer- deführer bezeichneten Dritten keine Strafverfolgung eröffnet hat, ein gravierender Fehler unterlaufen ist, welcher nach der oben (E. 2c/bb) dargestellten Rechtsprechung einen Aus- standsgrund bilden könnte. ee) Wenn der Beschwerdeführer schliesslich eine Be- fangenheit des Untersuchungsrichters aus der Dauer der nach der Schlusseinvernahme gewährten Frist zur Akteneinsicht und Stellung von Aktenergänzungsbegehren ableitet, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er nicht angibt, welche Frist er selber für angemessen halten würde. Der blosse Einwand, eine zweimonatige Frist sei im konkreten Fall klar ungenügend, ergibt keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit des zuständigen Untersu- chungsrichters. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich dem- nach als unbegründet. 4.- Aus den dargestellten Gründen ist die staatsrecht- liche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Oberge- richt des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitge- teilt. ______________ Lausanne, 29. November 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: