I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.641/2001
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1P.641/2001/mks I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 5. November 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Pfäffli. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte Peter Philipp und Dr. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, Chur, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons G r a u b ü n d e n, Kantonsgericht von G r a u b ü n d e n, Strafkammer, betreffend Strafverfahren; Beweiswürdigung, zieht das Bundesgericht in Erwägung: 1.- X.________ erhob mit Eingabe vom 4. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Mai 2001. Das Bundesgericht forderte ihn mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 auf, bis zum 23. Oktober 2001 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, ansonsten gemäss Art. 150 OG auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. 2.- Innert Frist ist der Kostenvorschuss weder ein- bezahlt noch ist ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gemäss Art. 152 OG eingereicht worden. Unter diesen Umständen ist gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwer- deführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantons- gericht von Graubünden, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 5. November 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: