Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.639/2001
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1P.639/2001/sch

Urteil vom 23. Januar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiber Haag.

Einfache Gesellschaft A.X.________ und B.X.________,
C.________,
Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, Kirchweg 16,
Postfach 136, 6048 Horw,

gegen

Einfache Gesellschaft Y.________, bestehend aus:
E.________,
F.________,
G.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch G.________, dieser vertreten durch das
Architekturbüro Marques AG, Rankhofstrasse 3, 6006 Luzern, dieses vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Peter Studer, Metzgerrainle 9, Postfach 5350, 6000
Luzern 5,
Stadtrat Luzern, vertreten durch die Baudirektion, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Raumplanung

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. August 2001)
Sachverhalt:

A.
Die einfache Gesellschaft Y.________, bestehend aus E.________, F.________
und G.________, ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 834 und 2057 in Luzern,
rechtes Ufer. Das gegen Norden ansteigende, insgesamt 5'717 m2 umfassende
Areal liegt zwischen der Hitzlisbergstrasse und der Dreilindenstrasse. Auf
dem Grundstück Nr. 834 befindet sich eine etwa 200 Jahre alte Villa. Die
südlich davon gelegene Parzelle Nr. 2057 ist unüberbaut.

Am 12. Juli 2000 genehmigte der Stadtrat Luzern den von der einfachen
Gesellschaft Y.________ vorgelegten Gestaltungsplan G 297 mit Bauvorschriften
über die erwähnten Grundstücke, unter verschiedenen Nebenbestimmungen. Der
Plan sieht, unter Belassung der Villa, nördlich der Villa einen
Erweiterungsbau und auf der zu Lasten von Parzelle Nr. 834 vergrösserten
Parzelle Nr. 2057 fünf Baubereiche für Doppeleinfamilienhäuser vor. Weiter
enthält der Plan unter anderem Festlegungen über die Erschliessung, die
Anlage einer Einstellhalle für Autos und die Erhaltung, Entfernung und
Neupflanzung von Bäumen auf dem Areal. Gegen den Plan hatten verschiedene
Nachbarn, unter anderem B.X.________ und A.X.________ sowie C.________,
öffentlichrechtliche Einsprache erhoben, die der Stadtrat in seinem Entscheid
zum überwiegenden Teil im Sinne der Erwägungen abwies.

B. X.________ und A.X.________ sowie C.________ gelangten gegen die
Genehmigung des Gestaltungsplans G 297 an das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, das ihre Beschwerde am 28. August 2001 abwies, soweit es darauf
eintrat.

B.
Die einfache Gesellschaft A.X.________ und B.X.________ sowie C.________
beantragen dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei wegen Willkür (Art. 9 BV), Verweigerung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Missachtung des Vorrangs des
Bundesrechts (Art. 49 BV) aufzuheben.

Die einfache Gesellschaft Y.________, der Stadtrat von Luzern und das
Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde
Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu,
die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Entscheide
oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann mit
staatsrechtlicher Beschwerde lediglich die Verletzung in rechtlich
geschützten Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher
Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen steht
dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung (BGE 122 I 44 E. 2b; 121 I 267 E. 2,
367 E. 1b , je mit Hinweisen).

Auch die Legitimation von Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt
sich nach Art. 88 OG. Danach sind Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt,
einen Nutzungsplan anzufechten, wenn sie die willkürliche Anwendung von
Vorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch
oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie
dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden, durch die
behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden und ein
aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
haben (BGE 125 II 440 E. 1c S. 442 f.; 119 Ia 362 E. 1b; 118 Ia 232 E. 1a, je
mit Hinweisen). Selbst bei fehlender Legitimation in der Sache kann ein
Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 120 Ia 157 E.
2a/aa S. 160; 118 Ia 232 E. 1a, je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerinnen kritisieren im Wesentlichen vier Aspekte,
hinsichtlich derer sie dem Verwaltungsgericht Willkür vorwerfen: Das Fehlen
eines Umgebungsplans, die Bewilligung von Flachdächern, die ungenügende
Erschliessung und die vorgenommene Ausnützungsübertragung. Aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die meisten dieser Rügen nicht
eingetreten werden kann (s. E. 2.1, 3.1, 4.2.1, sowie E. 5).

2.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerinnen sei es vorliegend nicht
erforderlich, die Gestaltung der Umgebung, insbesondere die Lokalisierung der
auszuscheidenden Kinderspiel- und Freizeitflächen, in einem separaten
Umgebungsplan aufzuzeigen. Der Stadtrat habe angeordnet, dass entsprechende
Flächen im Umfang von mindestens 20 % der Bruttogeschossfläche der Wohnbauten
vorzusehen seien, was genüge. Die Beschwerdeführerinnen bezeichnen diese
Auffassung als willkürlich. Sie machen geltend, dass der Gestaltungsplan
verschiedene Abweichungen von den Normalbauvorschriften enthalte, weshalb
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein verbindlicher Umgebungsplan
als Gesamtkonzept erforderlich gewesen wäre (BGE 121 I 117). Dies umso mehr,
als auch die konkreten Umstände (schutzwürdige Villa, schützenswerter
Baumbestand, schwierige Terrainverhältnisse) einen solchen Plan erforderten.

2.1 Die Vorschriften über den Gestaltungsplan gelten ähnlich wie jene über
die Arealüberbauung nach der Praxis jedenfalls als nachbarschützend, soweit
sie eine für die Nachbarn nachteilige Abweichung von nachbarschützenden
Bestimmungen der Regelbauweise ermöglichen (BGE 127 I 44 E. 2d S. 47; Urteil
des Bundesgerichts 1P.602/1999 vom 11. Juli 2000, E. 2b, je mit Hinweisen).
Dies ist vorliegend etwa insofern der Fall, als ein Ausnützungsbonus gewährt
und ein zusätzliches Vollgeschoss erlaubt werden können (vgl. § 75 des
Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989, PBG). Indessen
rügen die Beschwerdeführerinnen nicht, dass die vorliegend zugestandenen
Abweichungen von der Regelbauweise willkürlich seien, sondern sie kritisieren
allein das Fehlen eines Umgebungsplans. Entgegen ihrer Auffassung kommt
jedoch weder der Aufzählung von Form und Inhalt des Gestaltungsplans in § 73
PBG noch der Vorschrift über Gartenanteile (Bauvorschrift lit. d zum
Bebauungsplan B 124) nachbarschützende Funktion zu. Die Platzierung von
Kinderspielplätzen kann immissionsschutzrechtlich zwar von Bedeutung sein.
Das bedeutet aber keineswegs, dass Vorschriften, welche die Ausscheidung von
genügend Spiel- und Freizeitflächen verlangen, eine nachbarschützende
Funktion aufweisen. Eine solche Vorschrift hat auf die eigentumsrechtliche
Stellung der Nachbarn keinen Einfluss, weshalb sich diese auch nicht in ihrem
Schutzbereich befinden. Auf die Rüge, ein Umgebungsplan fehle, ist daher
nicht einzutreten.

2.2 Die Rüge vermöchte im Übrigen auch nicht durchzudringen. Die Erwägungen
des Verwaltungsgerichts zu diesem Aspekt sind jedenfalls nicht willkürlich,
nachdem der Gestaltungsplan G 297 im Massstab 1:500 die Baubereiche
verbindlich festgelegt und die zu erhaltenden, die zu fällenden und die neu
zu pflanzenden Bäume einzeln bezeichnet hat. In BGE 121 I 117 E. 4c S. 122
hat das Bundesgericht ausgeführt, dass der Gestaltungsplan den Eigentümern
noch einen angemessenen Spielraum für die Planung des Bauprojekts belassen
sollte. Der vorliegende Plan bestimmt das Ausmass der Grünflächen und in den
Grundzügen die Bepflanzung. Damit ist sichergestellt, dass ausreichende
Spiel- und Freizeitflächen ausgeschieden werden können und verbindlich
festgelegt, dass diese 20 % der Bruttogeschossflächen auszumachen haben. Die
Vorgaben sind somit im konkreten Fall ausreichend bestimmt.

3.
3.1Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, dass das Verwaltungsgericht die
projektierten Flachdächer als rechtmässig beurteilt hat. Die Vorschriften
über die Dachgestaltung (Bst. f der Bauvorschriften des Bebauungsplans B 124
bzw. Ziff. 4 der Bauvorschriften des Bebauungsplans B 138), auf die sich die
Beschwerdeführerinnen berufen, stellen Vorschriften über die Einordnung und
Ästhetik dar. Das Bundesgericht anerkennt eine nachbarschützende Funktion
derartiger Vorschriften nur dann, wenn ihnen weitere, über die Ästhetik im
engeren Sinne hinausreichende Zwecke zukommen, etwa weil Vorschriften über
die Gebäudehöhe oder Grenzabstände fehlen (BGE 118 Ia 232 E. 1b mit
Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil spezifische Vorschriften
über die Nutzweise vorhanden sind. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht
bei seiner Beurteilung der vorgesehenen Flachdächer ausschliesslich einen
Bezug zu den Eingliederungsvorschriften von § 140 Abs. 1 und 142 Abs. 1 PBG
hergestellt. Die Beschwerdeführerinnen widersprechen dem nicht und
argumentieren selbst nur mit der ungenügenden Eingliederung bzw. der
Missachtung der vorhandenen einheitlichen Dachgestaltung. Auf diese Rüge ist
somit nicht einzutreten.

3.2 In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführerinnen auch eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Verwaltungsgericht
festgestellt hat, 50 m vom Gestaltungsplanareal entfernt befänden sich
Gebäude mit Flachdächern. Dies sei aus den Akten nicht ersichtlich, und es
sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht zu seiner Erkenntnis
gelangt sei, umso mehr, als es keinen Augenschein vorgenommen habe. Diese
Rüge ist zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Der Stadtrat hat
bereits in der Plangenehmigungsverfügung auf Flachdachbauten in der Nähe des
Planungsgebiets hingewiesen. In seiner Vernehmlassung an das
Verwaltungsgericht hat er die fraglichen Grundstücke bzw. Gebäude präzis
bezeichnet. Das Verwaltungsgericht durfte auf diese Angaben abstellen, und es
ist nicht ersichtlich, inwiefern es dadurch den Beschwerdeführerinnen das
rechtliche Gehör verweigert haben sollte.

4.
4.1Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, das Verwaltungsgericht
habe ihren Einwand nicht behandelt, dass die Einmündungen in die
Dreilindenstrasse bzw. Gundoldingerstrasse gefährlich seien. Dadurch sei ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet worden.

Der Einwand ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerinnen haben zwar in ihrer
Eingabe an das Verwaltungsgericht geltend gemacht, die Einmündung der
Titlisstrasse in die Dreilindenstrasse und jene der Hitzlisbergstrasse in die
Gundoldingerstrasse seien eng, unübersichtlich und gefährlich, und es würden
Bestimmungen über die Sichtzonen nicht eingehalten. Sie haben diesen Einwand
indessen nicht so vorgebracht, dass daraus abzuleiten war, sie würden die
Tauglichkeit der Einmündung der Titlisstrasse in die Dreilindenstrasse
absolut verneinen bzw. gänzlich bestreiten, dass auch der Zusatzverkehr ab
der geplanten Überbauung auf Parzelle Nr. 2057 über diese Verzweigung geführt
werden könnte. Vielmehr stand das Argument im Zusammenhang mit der
Behauptung, es sei möglich, die Erschliessung des ganzen
Gestaltungsplangebiets über eine Direktzufahrt ab Grundstück Nr. 834 in die
Dreilindenstrasse vorzusehen. Die Beschwerdeführerinnen machten im
Wesentlichen geltend, eine Direkterschliessung in die Dreilindenstrasse sei
deshalb die sinnvollste und zweckmässigste Erschliessungsvariante, weil die
benachbarten Strasseneinmündungen jedenfalls nicht weniger problematisch
seien. Das Verwaltungsgericht hat indes die Variante Direktanschluss mit
einer Begründung, welche hier nicht mehr in Frage steht, verworfen und
festgestellt, es erübrige sich daher zu prüfen, ob eine Ein- und Ausfahrt
über die Dreilindenstrasse verkehrstechnische Probleme aufwerfen würde. Damit
bestand für das Verwaltungsgericht kein zwingender Anlass, zur Behauptung
Stellung zu nehmen, die fraglichen Strasseneinmündungen seien problematisch.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die fünf Meter breite
Titlisstrasse ohne weiteres genüge, womit es zumindest implizit auch die
Einmündung dieser Strasse in die Dreilindenstrasse als ausreichend angesehen
hat. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann ihm daher nicht
vorgeworfen werden, auch wenn es wünschbar gewesen wäre, dass es zu dieser
Frage ausdrücklich Stellung genommen hätte.

4.2 In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführerinnen zur
Erschliessungsfrage drei Rügen vor: Zunächst behaupten sie, der Abschnitt der
Hitzlisbergstrasse zwischen der Titlisstrasse und der Einfahrt zur
Einstellhalle sei zu schmal, weshalb Fahrzeuge dort nicht ohne Beanspruchung
von Privatgrund kreuzen könnten; zudem machen sie geltend, die Ein- und
Ausfahrt vom Plangebiet bzw. der Einstellhalle in die Hitzlisbergstrasse sei
ungenügend, und schliesslich erheben sie die selbe Rüge in Bezug auf die
Einmündung der Titlisstrasse in die Dreilindenstrasse.

4.2.1 In BGE 112 Ia 88 hat das Bundesgericht ausgeführt, die dort angerufenen
Vorschriften über die Erschliessung (Art. 19 des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 22. Juni 1979 sowie eine kommunale Erschliessungsbestimmung)
hätten nachbarschützende Wirkung. Aus BGE 115 Ib 347 E. 1c/bb S. 353 f.
ergibt sich, dass Erschliessungsvorschriften von den Nachbarn jedenfalls
insofern angerufen werden können, als sie auch ihre Interessen als
Mitbenützer der fraglichen Zufahrt schützen. Anstösser einer Zufahrt sind
insbesondere legitimiert zur Rüge, die ungenügende Erschliessung führe zu
Eingriffen in ihre Eigentümerbefugnisse. Hingegen verneinte das Bundesgericht
in einem Entscheid vom 17. März 1998, dass die vom Zürcher Regierungsrat
erlassenen Normalien über die Erschliessung von Grundstücken eine
nachbarschützende Funktion hätten. Es lehnte es ab, auf die Rüge einzutreten,
gemäss den Normalien hätte die in Frage stehende Erschliessung ein Trottoir
aufzuweisen (ZBl 100/1999 S. 136 E. 1b). Schliesslich ist nach der Praxis des
Bundesgerichts ein Nachbar nicht legitimiert, die Verletzung von Vorschriften
über die Errichtung privater Parkplätze zu rügen, selbst wenn er geltend
macht, die zu geringe Anzahl Parkplätze führe dazu, dass auch auf seinem Land
parkiert werde (BGE 107 Ia 72 E. 2b). Im Lichte dieser Praxis, die von den
Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellt wird, kann auf die Rügen, die
Einmündung der Titlisstrasse in die Dreilindenstrasse und die Ein- und
Ausfahrt der Einstellhalle in die Hitzlisbergstrasse seien gefährlich oder
entsprächen nicht den einschlägigen Normalien, nicht eingetreten werden. Die
Beschwerdeführerinnen  zeigen denn auch in keiner Weise auf, inwiefern sie
durch die behaupteten Verstösse in ihrer Rechtsstellung betroffen oder gar
verletzt wären. Anders verhält es sich allein hinsichtlich der Rüge, die
Hitzlisbergstrasse sei zu schmal.

4.2.2 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die Hitzlisbergstrasse sei
grundsätzlich eine Quartiererschliessungsstrasse. Da sie aber keinen
Durchgangsverkehr aufzunehmen habe, sondern lediglich eine nicht bedeutende
Anzahl Wohnungen erschliesse, und da sie ab der Parzelle Nr. 2057 nur auf
einem Teilstück von ca. 50 m, bis zur Einmündung in die Titlisstrasse,
benützt werden müsse, könne für dieses Teilstück auch von einer
Zufahrtsstrasse gesprochen werden. Daher seien gemäss der Schweizer Norm (SN)
640 045 wesentlich tiefere Anforderungen zu beachten als bei
Quartiererschliessungsstrassen. Die Beschwerdeführerinnen halten dies für
eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Sie machen
geltend, es komme auf die Funktion der Strasse an, die vorliegend in der
Erschliessung eines Quartiers bestehe.

Es ist nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht eine konkrete statt
einer abstrakten Beurteilung der Funktion der Strasse vorgenommen hat. Es
führt aus, die vorgesehenen ca. 25 Parkplätze würden etwa eine Verdoppelung
des bestehenden Verkehrs auf der Hitzlisbergstrasse bewirken, wobei immer
noch nicht von einem beträchtlichen Verkehr gesprochen werden könne. Die
Hitzlisbergstrasse sei gut vier Meter breit. Es liege im Ermessen der
kommunalen Planungsbehörde, diese Erschliessung als hinreichend zu
akzeptieren. Neben der Kürze der fraglichen Strecke falle auch in Betracht,
dass die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt sei. Das Sicherheitsrisiko
sei daher klein. Diese Erwägungen sind nicht willkürlich, und zwar umso
weniger, als gemäss den Plänen ein Kreuzen bzw. Ausweichen von Fahrzeugen
auch etwa in der Mitte des fraglichen Abschnitts ohne die Inanspruchnahme von
privaten Grundstücken möglich erscheint. Es ist daher verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Erschliessung als
genügend und sinngemäss auch als gut im Sinne von § 72 PBG qualifiziert hat.

5.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen, der Gestaltungsplan missachte
den Zonencharakter bzw. führe zu dessen Aushöhlung. Es ist unklar, welche
Verfassungsbestimmung die Beschwerdeführerinnen mit dieser Kritik anrufen
wollen, oder welche Normen des kantonalen Rechts sie als willkürlich
angewendet betrachten. Die Beschwerdebegründung genügt hier den Anforderungen
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Rügt ein Beschwerdeführer wie vorliegend
eine Verletzung des Willkürverbots, kann er sich nicht damit begnügen, den
angefochtenen Entscheid bzw. eine darin enthaltene Erwägung einfach als
willkürlich zu bezeichnen; es hat vielmehr anhand der beanstandeten
Subsumption im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43;
117 Ia 10 E. 4b, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen scheinen davon
auszugehen, dass der Gestaltungsplan zu einer Übernutzung führt, die im
Widerspruch zum Zonencharakter steht. Indessen hat bereits der Stadtrat
erwogen, und das Verwaltungsgericht hat ihm beigepflichtet, dass sich der
Zonencharakter nicht aus der in der Umgebung gerade vorhandenen tatsächlichen
Ausnützung ergibt, die möglicherweise tiefer ist als rechtlich zulässig wäre.
Massgeblich ist vielmehr das Ausnützungsmass gemäss den anwendbaren
Bauvorschriften. Wie das Verwaltungsgericht, willkürfrei feststellt, sind
diese eingehalten. Die Beschwerdeführerinnen weisen nichts anderes nach,
weshalb ihre Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann.

6.
Auch sonst bringen die Beschwerdeführerinnen nichts vor, was den
angefochtenen Entscheid als willkürlich oder in anderer Weise
verfassungswidrig erscheinen liesse. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
inwiefern das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der
Frage der Pflicht zur Koordination der Erschliessung das rechtliche Gehör
verweigert haben sollte. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage
einlässlich befasst.

7.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben zudem die Beschwerdegegnerin
für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit
zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Luzern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: