Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.633/2001
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1P.633/2001/mks

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      17. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber
Pfäffli.

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                         In Sachen

E.________,

                           gegen

Kantonsgerichtspräsidium  Z u g,
Obergericht des Kantons  Z u g, Justizkommission,

                         betreffend
               unentgeltliche Prozessführung,

            zieht das Bundesgericht in Erwägung:

     1.- Im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage gegen die
Interkantonale Strafanstalt Bostadel stellte E.________ ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines
Rechtsbeistandes, welches ihm mit Verfügung des Kantonsge-
richtspräsidiums Zug vom 26. Februar 2001 abgewiesen wurde.
Das Kantonsgerichtspräsidium erachtete den Haftungsprozess
als aussichtslos. Gegen die Verfügung des Kantonsgerichts-
präsidiums erhob E.________ Beschwerde, welche von der
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Ent-
scheid vom 31. August 2001 abgewiesen wurde. Die Justizkom-
mission erachtete die von E.________ geltend gemachten An-
sprüche, die auf einen im Jahre 1988 in der Strafanstalt
erlittenen Arbeitsunfall zurückgehen, als verjährt, weshalb
das Kantonsgerichtspräsidium den Haftungsprozess zu Recht
als aussichtslos beurteilt habe.

     2.- Gegen den Entscheid der Justizkommission des Ober-
gerichts des Kantons Zug erhob E.________ mit Eingabe vom
1. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde.

        Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

     3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats-
rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas-
sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern

sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesge-
richt nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38
E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Ein-
gabe vom 1. Oktober 2001, die sich mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzt,
nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechts-
genüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfas-
sungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer
genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

     4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwer-
deführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich
die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies
(Art. 152 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kan-
tonsgerichtspräsidium Zug und dem Obergericht des Kantons
Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 17. Oktober 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: