I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.633/2001
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1P.633/2001/mks I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 17. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Nay, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli. --------- In Sachen E.________, gegen Kantonsgerichtspräsidium Z u g, Obergericht des Kantons Z u g, Justizkommission, betreffend unentgeltliche Prozessführung, zieht das Bundesgericht in Erwägung: 1.- Im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage gegen die Interkantonale Strafanstalt Bostadel stellte E.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes, welches ihm mit Verfügung des Kantonsge- richtspräsidiums Zug vom 26. Februar 2001 abgewiesen wurde. Das Kantonsgerichtspräsidium erachtete den Haftungsprozess als aussichtslos. Gegen die Verfügung des Kantonsgerichts- präsidiums erhob E.________ Beschwerde, welche von der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Ent- scheid vom 31. August 2001 abgewiesen wurde. Die Justizkom- mission erachtete die von E.________ geltend gemachten An- sprüche, die auf einen im Jahre 1988 in der Strafanstalt erlittenen Arbeitsunfall zurückgehen, als verjährt, weshalb das Kantonsgerichtspräsidium den Haftungsprozess zu Recht als aussichtslos beurteilt habe. 2.- Gegen den Entscheid der Justizkommission des Ober- gerichts des Kantons Zug erhob E.________ mit Eingabe vom 1. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats- rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas- sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesge- richt nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Ein- gabe vom 1. Oktober 2001, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzt, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht rechts- genüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfas- sungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwer- deführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kan- tonsgerichtspräsidium Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 17. Oktober 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: