Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.630/2001
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1P.630/2001/otd

Urteil vom 18. Februar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Hanspeter
Thür, Postfach, 5001 Aarau,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Art. 9 und 30 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Kostenauflage)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 2. Strafkammer, vom 5. Juli 2001)
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob am 6. November 2000 gegen
R.________ Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss
Art. 187 Ziff. 1 StGB. Sie warf dem Angeklagten vor, er habe als Lehrer in
der Zeit von 1990 bis 1998 anlässlich des Schulunterrichts sexuelle
Handlungen mit Schülern seiner damaligen Mittelstufenklassen vorgenommen
(Anklagepunkte 1.1, 1.2 und 1.3); im Weiteren habe er in der Zeit von Mitte
August 1998 bis Ende November 1999 anlässlich des Schulunterrichtes sexuelle
Handlungen mit Schülern seiner 3./4. Primarklasse vorgenommen (Anklagepunkte
2.1, 2.2, 2.3 und 2.4).

Das Bezirksgericht Aarau stellte mit Beschluss vom 24. Januar 2001 das
Verfahren im Anklagepunkt 1.1 infolge Verjährung ein. Mit Urteil vom gleichen
Datum sprach es R.________ in den Anklagepunkten 1.2, 1.3, 2.1 und 2.4 vom
Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern frei (Ziff. 1 des Dispositivs).
Es erklärte ihn schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in
den Anklagepunkten 2.2 und 2.3 und verurteilte ihn zu 5 Monaten Gefängnis,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Ziff. 2-4 des Dispositivs). Das
Bezirksgericht auferlegte die Kosten des Verfahrens (insgesamt Fr. 1'345.80)
sowie der Urteilsausfertigung (Fr. 447.--) dem Angeklagten und verweigerte
diesem eine Parteientschädigung (Ziff. 5 und 6 des Dispositivs).

B.
R.________ legte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung ein. Das
Obergericht des Kantons Aargau entschied am 5. Juli 2001 wie folgt:
"1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Angeklagten werden die Ziff.
2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben und die Ziffer 1
dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB auch in den
Anklagepunkten 2.2 und 2.3 freigesprochen wird.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse
genommen.

3.  Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Angeklagten dessen richterlich
auf Fr. 2'855.70 (inkl. Fr. 201.70 MWSt) festgesetzten Parteikosten zweiter
Instanz zu ersetzen."

C.
Gegen das Urteil des Obergerichts erhob R.________ am 28. September 2001
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er stellt folgende
Rechtsbegehren:
"1. In Abänderung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils seien auch die
bezirksgerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

2.  In Abänderung von Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei dem
Beschwerdeführer für das Verfahren erster Instanz eine im richterlichen
Ermessen liegende Parteientschädigung auszurichten.

3.  UKEF."

D.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichteten
auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - abgesehen von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen - rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 125 I 104 E. 1b S.
107 mit Hinweisen).

Das Aargauer Obergericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Berufung des
Beschwerdeführers insoweit ab, als dieser verlangt hatte, die Kosten des
bezirksgerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es
sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen.
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde wird sinngemäss beantragt,
der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, soweit die Berufung abgewiesen
wurde. Dieser Antrag ist zulässig. Unzulässig sind hingegen die Begehren, in
Abänderung der betreffenden Ziffern des obergerichtlichen Urteils seien auch
die bezirksgerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und
dem Beschwerdeführer sei für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

2.
Gemäss § 164 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO)
entscheidet das Gericht im Falle eines Freispruchs des Angeklagten oder einer
Einstellung des Strafverfahrens über die Verfahrenskosten und über die
Entschädigung des Angeklagten nach den Regeln, die bei der Einstellung des
Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft gelten. Die Kosten einer
eingestellten Untersuchung trägt nach § 139 Abs. 2 StPO in der Regel der
Staat. Sie können ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegt werden,
wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen die Untersuchung
verschuldet oder ihre Durchführung erschwert hat (§ 139 Abs. 3 StPO). Unter
den gleichen Voraussetzungen kann dem Angeschuldigten im Falle der
Einstellung des Verfahrens eine Entschädigung verweigert werden (§ 140 Abs. 1
StPO).

Das Bezirksgericht erklärte den Beschwerdeführer in zwei von insgesamt sieben
Anklagepunkten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig und
verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf
Monaten. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und
verweigerte ihm eine Parteientschädigung.

Das Obergericht sprach den Beschwerdeführer von Schuld und Strafe frei. Zur
Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen führte es aus, es sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Berührung der Oberkörper
seiner Schüler (und dies trotz Ermahnung durch die Schulpflege X.________ vom
27. September 1990) seine Grenzen als Lehrer schuldhaft überschritten und die
Schüler damit in ihrer Persönlichkeit verletzt habe. Mit diesen
widerrechtlichen Handlungen habe er adäquat kausal zum Strafverfahren und zur
gerichtlichen Beurteilung Anlass gegeben, weshalb er gemäss § 164 Abs. 3 in
Verbindung mit § 139 Abs. 3 StPO die Kosten des bezirksgerichtlichen
Verfahrens zu bezahlen und keinen Anspruch auf Ersatz seiner
erstinstanzlichen Parteikosten habe. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten
seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen, und dem Beschwerdeführer
sei eine Entschädigung für seine zweitinstanzlichen Parteikosten
auszurichten.

3.
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, der Strafrichter könne
im Rahmen eines Strafverfahrens zivilrechtliche Ansprüche nur adhäsionsweise
beurteilen. Wenn er den Angeklagten freispreche, müsse er die Adhäsionsklage
der Zivilpartei abweisen. Diese habe dann die Möglichkeit, ihre Ansprüche in
einem ordentlichen Zivilverfahren geltend zu machen. Indem das Obergericht im
Strafverfahren trotz des Freispruchs eine widerrechtliche
Persönlichkeitsverletzung festgestellt habe, ohne dass dies in einem
ordentlichen Zivilprozess abgeklärt worden sei, habe es dem Beschwerdeführer
den verfassungsmässigen Richter entzogen und damit gegen Art. 30 Abs. 1 BV
verstossen.

Die in der Anklageschrift genannten Schüler hatten weder adhäsionsweise im
Strafverfahren noch in einem ordentlichen Zivilverfahren privatrechtliche
Ansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht. Dieser ist zu Unrecht
der Meinung, weil die Schüler keine Ansprüche wegen Verletzung der
Persönlichkeit in einem ordentlichen Zivilprozess eingeklagt hätten, sei das
Obergericht als Berufungsinstanz im Strafverfahren nicht befugt gewesen, eine
Persönlichkeitsverletzung festzustellen. Es machte diese Feststellung im
Rahmen der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer trotz des
Freispruchs die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen habe. Das
Obergericht musste diese Frage entscheiden, nachdem es die Berufung bezüglich
des Schuldspruchs gutgeheissen hatte. Von einer Verletzung des Rechts auf den
verfassungsmässigen Richter kann keine Rede sein.

4.
Sodann beklagt sich der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht über eine
Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches
Gehör.

4.1 Er erblickt eine Missachtung dieses Anspruchs darin, dass die Frage der
widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung nicht in einem ordentlichen
Zivilverfahren abgeklärt worden sei. Die Rüge geht klarerweise fehl. Da die
Schüler gegen den Beschwerdeführer keinen Zivilprozess wegen
Persönlichkeitsverletzung eingeleitet hatten, konnte die Frage nicht in einem
ordentlichen Zivilverfahren abgeklärt werden. Dies kann nicht dem Obergericht
angelastet werden.

4.2 Ebenfalls unzutreffend ist der Vorwurf, es bedeute eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem
Obergericht keine Möglichkeit gehabt habe, zur Frage der
Persönlichkeitsverletzung Stellung zu nehmen. Das Obergericht entschied
darüber im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer trotz
des Freispruchs die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen habe.
Diese Frage war aufgrund der Akten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hatte
Gelegenheit, sich in der Berufungsschrift zur Kostenfrage zu äussern. Nachdem
das Obergericht einen Freispruch in Betracht zog, war es von Verfassungs
wegen nicht verpflichtet, dies dem Beschwerdeführer mitzuteilen und ihn zu
einer Stellungnahme zum Kostenpunkt einzuladen. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass sich eine Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf
unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf (BGE 112
Ia 371 E. 2a S. 374). Das Obergericht stützte sich denn auch nur auf
unbestrittene Tatsachen (vgl. E. 5.2).
4.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das rechtliche Gehör sei ihm
verweigert worden, weil das Obergericht für die Annahme einer
Persönlichkeitsverletzung keine Begründung gegeben habe. Auch diese Rüge
dringt nicht durch. Den oben (E. 2) angeführten Feststellungen des
Obergerichts lässt sich in hinreichender Weise entnehmen, aus welchen Gründen
es annahm, der Beschwerdeführer habe die Persönlichkeit der Schüler verletzt.
Ein Verstoss gegen die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Begründungspflicht
liegt nicht vor.

5.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Auferlegung
der bezirksgerichtlichen Verfahrens- und Parteikosten verletze das
Willkürverbot von "Art. 4 BV" (richtig: Art. 9 BV) sowie den Grundsatz der
Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK.

5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage
bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der
Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Entscheids
direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es
treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung
und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten
zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne
einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen
eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und
dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat
(BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S.
175).

Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der
Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das
Bundesgericht frei, ob der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den
Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur auf Willkür hin untersucht
es dagegen, ob der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen
eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und
durch dieses Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung
erschwert hat. Es geht insoweit nicht mehr um den Schutzbereich von Art. 6
Ziff. 2 EMRK, welche Bestimmung den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den
direkten oder indirekten Vorwurf schützen will, ihn treffe trotz Freispruch
oder Einstellung des Verfahrens eine strafrechtlich relevante Schuld. Die
Voraussetzungen der Kostenauflage werden demgegenüber durch die kantonalen
Strafprozessordnungen umschrieben, und in diesem Bereich greift
ausschliesslich Art. 9 BV (unter der Geltung der früheren Bundesverfassung
Art. 4 aBV) Platz, wonach die betreffenden Gesetzesbestimmungen nicht
willkürlich angewendet werden dürfen (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f., zu Art.
4 aBV, mit Hinweisen).

5.2 Die Schulpflege X.________ hatte den Beschwerdeführer in einem Schreiben
vom 27. September 1990 betreffend "Körperkontakt mit Knaben" ermahnt, in
Zukunft die "besprochenen Kontakte mit den Kindern zu unterlassen", ansonst
gegen ihn Strafanzeige erstattet werden müsste. Diese Kontakte hatten darin
bestanden, dass der Beschwerdeführer Schüler auf den Schoss genommen und
unter dem Hemd gekitzelt hatte.

Am 1. Dezember 1999 erstattete der Präsident der Schulpflege X.________ beim
Bezirksamt Aarau gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Verdachts sexueller
Handlungen mit Kindern. Die Anzeige führte in der Folge zur Anklage vom 6.
November 2000. Der Beschwerdeführer hatte schon in der ersten Befragung zur
Sache zugegeben, Schüler am Oberkörper berührt zu haben.

Das Obergericht ging bei seinem Kostenentscheid von dieser unbestrittenen
Tatsache aus. Es hielt fest, der Beschwerdeführer habe mit der Berührung der
Oberkörper seiner Schüler seine Grenzen als Lehrer schuldhaft überschritten
und die Schüler in ihrer Persönlichkeit verletzt. Mit diesen widerrechtlichen
Handlungen habe er adäquat kausal zum Strafverfahren und zur gerichtlichen
Beurteilung Anlass gegeben.

5.2.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, nachdem die von den Berührungen
betroffenen Schüler gegen ihn keinen Zivilprozess wegen Verletzung der
Persönlichkeit angehoben hätten, gehe es nicht an, dass das Obergericht eine
solche Verletzung im Zusammenhang mit dem Kostenentscheid von Amtes wegen
feststelle. Es habe damit einen "zentralen zivilprozessualen Grundsatz" (die
Dispositionsmaxime) verletzt.

Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Wie ausgeführt wurde (E. 3), geht
der Beschwerdeführer zu Unrecht davon aus, weil gegen ihn kein Zivilprozess
wegen Persönlichkeitsverletzung eingeleitet worden sei, hätte das Obergericht
als Berufungsinstanz im Strafverfahren nicht von Amtes wegen eine solche
Verletzung feststellen dürfen. Nachdem das Obergericht die Berufung
hinsichtlich des Schuldspruchs gutgeheissen und den Beschwerdeführer
freigesprochen hatte, musste es darüber befinden, ob dieser gleichwohl die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen habe. Wenn es annahm, der
Beschwerdeführer habe mit der Berührung der Oberkörper der Schüler seine
Grenzen als Lehrer überschritten und die Schüler in ihrer Persönlichkeit
verletzt, hat es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Vorschrift
von Art. 28 ZGB nicht willkürlich ausgelegt. Art. 28 Abs. 1 ZGB untersagt
jede widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit. Widerrechtlich ist eine
Persönlichkeitsverletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten,
durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch
Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Das Obergericht konnte mit
Grund davon ausgehen, die Berührung der Oberkörper der Schüler sei ohne deren
Einwilligung erfolgt, zumal die Schulpflege X.________ den Beschwerdeführer
schon ermahnt hatte, solche Körperkontakte zu unterlassen. Sodann lässt sich
ohne Willkür die Ansicht vertreten, das erwähnte Verhalten des
Beschwerdeführers weiche von dem unter den gegebenen Verhältnissen als
angebracht geltenden Durchschnittsverhalten ab und sei daher zivilrechtlich
vorwerfbar (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 169 f.). Das Obergericht verletzte
demnach die Verfassung nicht, wenn es annahm, der Beschwerdeführer habe mit
seinem Verhalten in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die
Verhaltensnorm von Art. 28 ZGB verstossen.

5.2.2 Es hielt im Weiteren dafür, durch dieses verwerfliche Benehmen im Sinne
von § 139 Abs. 3 StPO habe er adäquat kausal zur Strafuntersuchung und zur
gerichtlichen Beurteilung Anlass gegeben. Der Beschwerdeführer macht geltend,
es sei willkürlich, wenn behauptet werde, er habe auch das Gerichtsverfahren
veranlasst. Dass angesichts der Faktenlage nach Abschluss der Untersuchung am
Strafverfahren festgehalten und eine gerichtliche Beurteilung verlangt worden
sei, sei nicht auf sein Verhalten zurückzuführen, sondern auf die mangelhafte
juristische Würdigung des Untersuchungsergebnisses durch die Anklagebehörde.

Dieser Argumentation ist nicht beizupflichten. Es kann nicht gesagt werden,
nach dem Ergebnis der Untersuchung habe kein hinreichender Anlass bestanden,
Anklage zu erheben. Die Auffassung, der Beschwerdeführer habe durch sein
verwerfliches Benehmen nicht nur die Strafuntersuchung, sondern auch das
bezirksgerichtliche Verfahren veranlasst, ist sachlich vertretbar.
Das Obergericht hat daher das kantonale Strafprozessrecht nicht willkürlich
angewendet, wenn es zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe gestützt
auf § 164 Abs. 3 in Verbindung mit § 139 Abs. 3 und § 140 Abs. 1 StPO die
Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf
Ersatz seiner erstinstanzlichen Parteikosten.

5.3 Auch die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze Art. 6 Ziff. 2 EMRK,
dringt nicht durch. Wie dargelegt wurde, verstösst eine Kostenauflage bei
Freispruch dann gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem
Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt
vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein
strafrechtliches Verschulden. Die oben (E. 2) angeführten Überlegungen, mit
denen das Obergericht die Kostenauflage begründete, enthalten keinen solchen
Vorwurf. Es ist auch hier ausdrücklich festzuhalten, dass strafrechtlich
gegen den Beschwerdeführer keinerlei Schuldvorwurf erhoben wird.

Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden
kann.

6.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gemäss Art. 156 Abs. 1 OG
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung
besteht nicht (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: