Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.623/2001
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1P.623/2001/bmt

Urteil vom 3. April 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse
56, 4021 Basel,

gegen

Kanton Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner, vertreten durch
Advokat Dr. Anton Lauber, Faissgärtli 17, Postfach 641, 4144 Arlesheim,
Bezirksgericht Liestal, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

unentgeltliche Prozessführung

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 11. September 2001)
Sachverhalt:

A.
X. ________ reichte mit Eingabe vom 23. Februar 2001 beim Bezirksgericht
Liestal eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Kanton Basel-Landschaft ein.
Sie beantragte mit dieser Klage, der Kanton sei zu verpflichten, ihr eine
Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2000 zu
bezahlen. Sie begründet die Forderung damit, sie sei am 5. Oktober 2000, als
sie ihren durch Schüsse schwer verletzten Freund A.________ im Kantonsspital
Basel habe besuchen wollen, durch Polizeibeamte des Kantons Basel-Landschaft
in unverhältnismässiger und rechtswidriger Weise in ihrer persönlichen
Freiheit eingeschränkt worden. Frau X.________ ersuchte das Bezirksgericht
Liestal, ihr für den Forderungsprozess die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Mit Verfügung vom 24. April 2001 wies die Präsidentin des
Bezirksgerichts das Gesuch ab und verpflichtete die Klägerin, einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- bis 15. Mai 2001 zu leisten. X.________
erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, die das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft mit Beschluss vom 11. September 2001 abwies.

B.
Gegen den Entscheid des Obergerichts liess X.________ am 26. September 2001
durch ihren Anwalt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht einreichen.
Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Ferner ersucht
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren.

C.
Das Obergericht und der Kanton Basel-Landschaft stellen in ihren
Vernehmlassungen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das
Bezirksgericht Liestal liess sich nicht vernehmen.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2001 wurde der staatsrechtlichen
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, mit dem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung für ihren Forderungsprozess gegen den Kanton Basel-Landschaft
verweigert wurde. Auf diesen Entscheid kommt Art. 87 Abs. 2 OG zur Anwendung,
d.h. er ist nur dann mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar, wenn er
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder
Verbeiständung verweigert wurden, haben in der Regel einen solchen Nachteil
zur Folge (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210; 121 I 321 E. 1 S. 322; 111 Ia 276 E.
2b S. 279). Dies trifft auch auf den hier in Frage stehenden
Zwischenentscheid zu, denn die Abweisung des Kostenerlassgesuchs der
Beschwerdeführerin hat zur Folge, dass sie dem Bezirksgericht einen
Kostenvorschuss leisten muss, damit ihr Forderungsprozess fortgeführt wird.
Der Beschluss des Obergerichts vom 11. September 2001 ist daher mit
staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abweisung ihres Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für den von ihr eingeleiteten
Forderungsprozess verletze Art. 29 Abs. 3 BV.

2.1 Nach dieser Vorschrift hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Ob der durch Art. 29 Abs. 3 BV garantierte Anspruch verletzt
wurde, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um
tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine
Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 127 I 202 E. 3a S. 205 mit
Hinweisen).

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, um ihren Forderungsprozess gegen den Kanton
Basel-Landschaft selber finanzieren zu können. Die kantonalen Behörden
verweigerten ihr die unentgeltliche Prozessführung deswegen, weil sie die von
ihr eingereichte Genugtuungsklage als aussichtslos erachteten.

2.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als das Verlustrisiko. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265
E. 4b S. 275 mit Hinweisen).

2.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Genugtuungsforderung im
Wesentlichen damit, sie sei am 5. Oktober 2000, als sie ihren durch Schüsse
schwer verletzten Freund im Kantonsspital Basel habe besuchen wollen, um ca.
9.20 Uhr in Polizeigewahrsam genommen und erst zwischen 22.00 und 23.00 Uhr
wieder freigelassen worden. Das Vorgehen der Kantonspolizei sei
unverhältnismässig und rechtswidrig gewesen. Dabei spiele nicht nur die
"überlange Verhaftung von 13-14 Stunden" eine Rolle, sondern ausserdem der
Umstand, dass ihr verwehrt worden sei, ihren Freund - der am 5. Oktober 2000
um 17.00 Uhr gestorben sei - noch einmal lebend sehen zu können. Die
Beschwerdeführerin ist der Meinung, sie habe gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK
und § 13 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) Anspruch auf eine
Genugtuung von Fr. 10'000.--.
2.4 Gemäss § 13 Abs. 1 KV haften Kanton und Gemeinden für den Schaden, den
ihre Organe rechtswidrig verursacht haben. Sie haften auch für den Schaden,
den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne
unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet
werden kann, den Schaden selbst zu tragen (§ 13 Abs. 2 KV). Bei
unbegründeter, schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit besteht
Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung (§ 13 Abs. 3 KV).

Nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jeder, der entgegen den Bestimmungen von Art. 5
Ziff. 1-4 EMRK von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf
Schadenersatz. Darunter fällt auch immaterieller Schaden im Sinne einer
Genugtuung (BGE 118 Ia 101 E. 4b S. 103 mit Hinweisen).

Bei der Beurteilung der Prozesschancen im Rahmen eines Verfahrens betreffend
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege muss die Behörde in vorläufiger
und summarischer Prüfung des Prozessstoffs abschätzen, wie das Verfahren
voraussichtlich ausgehen wird (Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem
Gesetze gleich, Bern 1985, S. 167 f.). Sie darf dem Sachrichter nicht
vorgreifen und daher die sich im Prozess, für welchen die unentgeltliche
Rechtspflege verlangt wird, stellenden Fragen nicht einer definitiven
Abklärung unterziehen.

2.5 Das Obergericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, die
Beschwerdeführerin sei am 5. Oktober 2000 um ca. 9.30 Uhr in Polizeigewahrsam
genommen worden, als sie im Kantonsspital Basel ihren in der Nacht zuvor
durch Schüsse schwer verletzten Freund A.________ habe besuchen wollen. Sie
sei anschliessend von der Polizei erkennungsdienstlich und auf Schmauchspuren
untersucht und danach für die Einvernahme zum Polizeistützpunkt Liestal
verbracht worden. Um ca. 16 Uhr sei bei der Beschwerdeführerin eine
Hausdurchsuchung vorgenommen worden. In der Folge sei sie einvernommen und um
22 oder 23 Uhr von der Polizei nach Hause gebracht worden.

Im Weiteren führte das Obergericht aus, bei einem Tötungsdelikt sei es
zulässig, dass die Polizei die dem Getöteten nahe stehenden Personen auf
Schmauchspuren untersuche und erkennungsdienstlich behandle. Aus dem
Protokoll über die Einvernahme der Beschwerdeführerin sei ersichtlich, dass
die Polizei alle Personen aus dem Umfeld des getöteten A.________
fotografiert und danach zu Bekanntschaften und Beziehungen befragt habe.
Angesichts der Schwere der Tat und des Fehlens von Hinweisen auf die
Täterschaft habe die Polizei im Umfeld des Getöteten bei allen ihr bekannt
gewordenen Personen Abklärungen treffen müssen, ohne dass diesen Personen
bereits eine bestimmte Verfahrensrolle habe zugewiesen werden können. Die
Beschwerdeführerin sei zunächst im Sinne von § 74 der Strafprozessordnung des
Kantons Basel-Landschaft (StPO) als mögliche Tatverdächtige behandelt und
vorläufig festgenommen worden. Es sei dann bei ihr eine Hausdurchsuchung
durchgeführt worden, weil der Getötete mindestens zeitweilig bei ihr gewohnt
habe. In der Folge sei die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson im Sinne
von § 51 StPO einvernommen worden, da ihre Stellung im Strafverfahren noch
nicht festgestanden habe. Gemessen am Massstab von § 15 des kantonalen
Polizeigesetzes und der §§ 74 und 76 StPO erscheine das Vorgehen der Polizei
nicht unverhältnismässig. Zwar sei die Beschwerdeführerin nicht - wie es der
Wortlaut des § 76 Abs. 1 StPO gebiete - "unverzüglich" zum Tatverdacht und zu
den Gründen, die zur Festnahme geführt hätten, einvernommen worden. Eine
unverzügliche Einvernahme sei jedoch aufgrund der Vielzahl von möglichen
Tatverdächtigen und der deswegen nötigen Vorbereitung und Befragung aller
bekannt gewordenen Personen aus dem Umfeld des Getöteten kaum möglich und die
insgesamt aufgewendete Zeit unter den gegebenen Umständen vertretbar gewesen.
Eine formelle Haft sei gegen die Beschwerdeführerin nicht angeordnet worden.
Diese sei lediglich während 13 oder 14 Stunden in Polizeigewahrsam
festgehalten worden. Die Dauer des Polizeigewahrsams erscheine aufgrund des
Umfangs und der Bedeutung der Sache nicht unverhältnismässig. Die Grenze von
24 Stunden, ab welcher gemäss § 76 Abs. 3 StPO eine Anhörung durch die
Statthalterin oder den Statthalter und ein formeller Haftbefehl ergehen
müssten, sei im vorliegenden Fall "klar nicht erreicht worden". Es sei
fraglich, ob ein Polizeigewahrsam von 13 oder 14 Stunden überhaupt eine Haft
im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 EMRK darstelle und darüber hinaus, ob diese auch
als rechtswidrig (d.h. auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruhend)
bezeichnet werden könne, was Voraussetzung für Genugtuungsansprüche nach Art.
5 Ziff. 5 EMRK bilde.

Sodann erklärte das Obergericht, es fänden sich keine publizierten
Präjudizien bezüglich Genugtuungen für Freiheitsentzüge von weniger als 1 ½
Tagen. Das Aargauer Obergericht habe in einem Entscheid vom 15. Mai 1986 auf
eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Hafttag für einen unbescholtenen Bürger
bzw. Fr. 300.-- für 1,5 Tage Haft erkannt. Die Anklagekammer St. Gallen habe
in einem Entscheid vom 22. Juni 1994 einen Betrag von Fr. 2'000.--
zugesprochen für 3 Tage Freiheitsentzug, wobei in diesem Falle
anspruchserhöhend gewirkt habe, dass der Verdacht sexueller Handlungen mit
Kindern auch bei einem Freispruch eine nicht mehr ganz aus der Welt zu
schaffende Beeinträchtigung des guten Rufes darstelle. Alle weiteren
Präjudizien beträfen längere Freiheitsentzüge und könnten mit den 13 oder 14
Stunden des vorliegenden Falles nicht verglichen werden. Ferner wies das
Obergericht darauf hin, dass unabhängig von den bescheidenen Aussichten auf
eine grundsätzliche Zusprechung einer Genugtuung eine solche "selbst im Falle
der Zusprechung eine Grössenordnung von kaum mehr als ca. 10 % der
eingeklagten Summe von Fr. 10'000.-- zu erreichen vermöchte".

Das Obergericht gelangte zum Schluss, mit Rücksicht auf alle diese Umstände
habe die Bezirksgerichtspräsidentin die Gewinnaussicht der Genugtuungsklage
aus guten Gründen als wesentlich geringer als die Verlustgefahr einschätzen
dürfen.

2.6 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, das Obergericht
behaupte, die Dauer des Polizeigewahrsams sei nicht unverhältnismässig
gewesen. Dabei übersehe es, dass die Beschwerdeführerin nie Angeschuldigte
gewesen, sondern lediglich als Auskunftsperson befragt worden sei. Die
"Einsperrung einer Auskunftsperson" sei aber "von vornherein gesetzwidrig".

A. ________, der Freund der Beschwerdeführerin, war am 4. Oktober 2000 durch
Schüsse schwer verletzt worden und am Nachmittag des 5. Oktober 2000 seinen
Verletzungen erlegen. Im Rahmen der Ermittlungen betreffend dieses
Tötungsdelikt war die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2000 für 13 oder 14
Stunden in Polizeigewahrsam genommen worden. Sie ist zu Unrecht der Meinung,
der Polizeigewahrsam sei gesetzwidrig gewesen, weil sie nicht Angeschuldigte
gewesen, sondern lediglich als Auskunftsperson befragt worden sei. Die
Annahme, dass nur eine Person in Gewahrsam genommen werden dürfe, die in
einem Strafverfahren Angeschuldigte ist, ist unzutreffend. Gemäss § 51 Abs. 1
StPO sind Personen, deren Verfahrensrolle noch nicht feststeht, als
Auskunftspersonen einzuvernehmen. Das Obergericht hielt mit Grund fest,
angesichts der Schwere der Tat und des Fehlens von Hinweisen auf die
Täterschaft habe die Polizei im Umfeld des Getöteten bei allen ihr bekannt
gewordenen Personen Abklärungen treffen müssen, ohne dass diesen bereits eine
bestimmte Verfahrensrolle habe zugewiesen werden können. Die
Beschwerdeführerin war zunächst im Sinne von § 74 StPO als mögliche
Tatverdächtige vorläufig festgenommen und verschiedenen
Untersuchungshandlungen (Schmauchspurentest; erkennungsdienstliche
Behandlung; Hausdurchsuchung) unterworfen worden. In der Folge wurde sie als
Auskunftsperson einvernommen, da ihre Stellung im Strafverfahren noch nicht
feststand. Es lässt sich ohne Verletzung der Verfassung annehmen, das
geschilderte Vorgehen der Polizei gegenüber der Beschwerdeführerin sei in
Anbetracht des Umstands, dass es um Ermittlungen bezüglich eines
Tötungsdelikts ging, zulässig gewesen und die Dauer des Polizeigewahrsams
erscheine aufgrund des Umfangs und der Bedeutung der Sache nicht als
unverhältnismässig.

2.7 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird die Feststellung des
Obergerichts kritisiert, es sei fraglich, ob ein Polizeigewahrsam von 13 oder
14 Stunden überhaupt eine Haft im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 EMRK darstelle.
Die Kritik ist deshalb nicht durchschlagend, weil das Obergericht nur die
erwähnte Frage aufwarf, in der Folge aber den Fall unter der Annahme
beurteilte, dass es sich um einen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Ziff. 5
EMRK handelte, wobei in dieser Vorschrift "Festnahme oder Haft" genannt sind.

Die Beschwerdeführerin macht zu Unrecht geltend, bei der Beurteilung einer
Genugtuungsforderung gemäss Art. 5 EMRK sei die "Frage der Rechtmässigkeit"
(des Eingriffs) "gar nicht primär zu beantworten". Nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK,
auf welche Vorschrift die Beschwerdeführerin ihre Verantwortlichkeitsklage
vor allem stützt, setzt der Anspruch auf Genugtuung einen rechtswidrigen,
d.h. Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK verletzenden oder gegen innerstaatliches Recht
verstossenden Freiheitsentzug voraus (BGE 118 II 254 E. 2a S. 259).

2.8 Hinsichtlich der Praxis in Bezug auf die Zusprechung von Genugtuungen für
Freiheitsentzüge von kurzer Dauer betonte das Obergericht, es bestünden keine
publizierten Urteile bezüglich Genugtuungen für Freiheitsentzüge von weniger
als 1 ½ Tagen. Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese Darstellung als
unrichtig, wobei sie sich auf eine Stelle in der Literatur (Mark. E.
Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999,
§ 17 N. 320) beruft. Die zitierte Stelle bezieht sich indes nicht auf die
hier zur Diskussion stehende Frage, ob bei einem Freiheitsentzug von weniger
als 1 ½ Tagen ein Anspruch auf Genugtuung bestehe. Im Übrigen war die
Feststellung des Obergerichts, dass keine entsprechenden publizierten
Entscheide bestünden, für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor der
kantonalen Instanz nicht massgeblich.

2.9 Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die Überlegung des
Obergerichts, dass selbst im Falle der Zusprechung einer Genugtuung diese
eine Grössenordnung von kaum mehr als ca. 10 % der eingeklagten Summe von Fr.
10'000.-- zu erreichen vermöchte.

2.9.1 Sie wendet ein, das Argument, die eingeklagte Summe sei auf jeden Fall
zu hoch, finde sich weder in der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin
noch in den Vernehmlassungen zu der gegen diese Verfügung erhobenen
Beschwerde. Sie habe daher zu diesem Argument nicht Stellung nehmen können,
wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

Die Rüge ist unbegründet. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf
rechtliches Gehör folgt grundsätzlich kein Anspruch der Partei, zur
rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen
besonders angehört zu werden, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz wolle
einen Streit mit ganz neuer rechtlicher Argumentation entscheiden, mit
welcher die Partei nicht rechnen musste (BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 294 f.).
Dies traf hier nicht zu. Das Obergericht war - ebenso wie die
Bezirksgerichtspräsidentin - der Auffassung, dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für den Forderungsprozess der Beschwerdeführerin könne wegen
Aussichtslosigkeit der Genugtuungsklage nicht entsprochen werden. Wenn es
dabei zur Begründung der Aussichtslosigkeit noch zusätzliche Argumente
anführte, musste es die Beschwerdeführerin dazu nicht vorher anhören.

2.9.2 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, das Obergericht hätte
gestützt auf die Argumentation, dass die eingeklagte Summe zu hoch sei, das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung teilweise gutheissen und im Rahmen
des Ermessens die Gewinnaussichten auf eine dem Gericht genehme Klagesumme
begrenzen können. Es sei willkürlich, dass mit dem angefochtenen Entscheid
das Gesuch in seiner Gesamtheit abgelehnt worden sei.

Auch dieser Vorwurf geht fehl. Das Argument, die eingeklagte Summe sei zu
hoch, gehört nicht zur Hauptbegründung für die Aussichtslosigkeit der
Genugtuungsklage; es wurde bloss als zusätzliche Überlegung angebracht. Das
Obergericht wies denn auch darauf hin, dass diese Argumentation "unabhängig
von den bescheidenen Aussichten auf eine grundsätzliche Zusprechung einer
Genugtuungsforderung" erfolge. Unter diesen Umständen kann dem Obergericht
nicht Willkür zur Last gelegt werden, wenn es davon absah, das Gesuch
teilweise gutzuheissen.

2.10 Was in der staatsrechtlichen Beschwerde sonst noch vorgebracht wird, ist
ebenfalls nicht geeignet, die oben (E. 2.5) angeführten Überlegungen des
Obergerichts als verfassungs- oder konventionswidrig erscheinen zu lassen.

Das Obergericht verstiess nicht gegen die Verfassung, wenn es in vorläufiger
und summarischer Prüfung des Prozessstoffs zum Schluss gelangte, die
Präsidentin des Bezirksgerichts habe die Gewinnaussichten der
Genugtuungsklage mit Recht als wesentlich geringer als die Verlustgefahren
eingeschätzt. Es verletzte daher Art. 29 Abs. 3 BV nicht, wenn es die
Verfügung betreffend die Abweisung des Kostenerlassgesuchs geschützt hat.

3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert auch den Kostenentscheid des Obergerichts,
gemäss welchem keine Gerichtskosten erhoben und die Parteikosten
wettgeschlagen wurden.

Sie führt aus, sie habe in ihrer an das Obergericht gerichteten Beschwerde
vom 30. April 2001 in Ziff. 4 ihrer Rechtsbegehren um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren
ersucht. Das Obergericht habe sich mit diesem Begehren nicht auseinander
gesetzt. Nach dem angefochtenen Entscheid habe sie zwar keine Gerichtskosten
zu bezahlen. Sie habe aber die Anwaltskosten zu tragen. Das Obergericht hätte
sich mit der Frage befassen müssen, ob das Beschwerdeverfahren von vornherein
aussichtslos gewesen sei. Es habe das unterlassen und dadurch den in Art. 29
Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Das Obergericht hielt am Schluss seiner Erwägungen fest, entsprechend seiner
Praxis bei Beschwerden betreffend unentgeltliche Prozessführung würden - um
solche Verfahren nicht ihrerseits mit schwer abzuschätzenden Kostenrisiken zu
belasten - keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Es hat damit in hinreichender Weise zur Kostenverlegung im
Beschwerdeverfahren Stellung genommen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV
liegt nicht vor.

Dass die Praxis des Obergerichts, wonach bei Beschwerden betreffend
unentgeltliche Prozessführung keine Parteientschädigungen zugesprochen
werden, verfassungswidrig wäre, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde
weder behauptet noch dargetan.

Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde in allen
Punkten als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen.

4.
Die Beschwerdeführerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die in Art.
152 Abs. 1 und 2 OG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch zu
entsprechen. Im vorliegenden Verfahren ist der verfassungsrechtliche Anspruch
der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand. Mit
Rücksicht darauf ist dem obsiegenden Kanton Basel-Landschaft, obschon er im
bundesgerichtlichen Verfahren durch einen Anwalt vertreten ist, keine
Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Advokat Dr. Stefan Suter, Basel, wird als amtlicher Anwalt der
Beschwerdeführerin bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus
der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dem Kanton Basel-Landschaft wird für das bundesgerichtliche Verfahren keine
Entschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Liestal und dem
Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: