Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.617/2001
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1P.617/2001/sta

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      15. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichts-
schreiber Forster.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Johann Burri, Burgerstrasse 22, Luzern,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Haftrichter des Bezirksgerichtes  Z ü r i c h,

                         betreffend
            persönliche Freiheit (Haftprüfung),

hat sich ergeben:

     A.- Die Behörden des Kantons Zürich führen eine Straf-
untersuchung gegen verschiedene Angeschuldigte wegen einer
im Mai 2000 verübten Kindesentführung. X.________, dem die
Beteiligung an qualifizierter Geiselnahme und Erpressung
vorgeworfen wird, wurde am 28. September 2000 in Untersu-
chungshaft versetzt. Die Strafuntersuchung wurde mit Weisung
und Schlussbericht der Bezirksanwaltschaft Zürich vom
26. Juli 2001 abgeschlossen. Auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft des Kantons Zürich vom 16. August 2001 hin bewilligte
der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich mit Entscheid
vom 22. August 2001 die Verlängerung der Untersuchungshaft
bis zum 22. November 2001.

     B.- Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher
Beschwerde vom 24. September 2001 an das Bundesgericht. Er
rügt namentlich eine Verletzung der persönlichen Freiheit
(Art. 10 Abs. 2 BV) und beantragt seine Haftentlassung.

        Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt
in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2001 die Abweisung
der Beschwerde, während der Haftrichter des Bezirksgerichtes
Zürich auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat.
Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Oktober 2001.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung
des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung. Dieses
Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen

Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle
einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von
der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine posi-
tive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a
S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen).

     2.- Die Anordnung und Fortdauer von Untersuchungshaft
setzt nach zürcherischem Strafprozessrecht voraus, dass der
Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ausserdem aufgrund bestimmter Anhalts-
punkte das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes (nament-
lich Flucht- oder Kollusionsgefahr) ernsthaft zu befürchten
ist (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH).

        a) Die kantonalen Behörden beschuldigen die Haupt-
verdächtigen der qualifizierten Geiselnahme und Erpressung.
Der damals achtjährige Y.________ sei im Mai 2000 mit dem
Ziel einer Lösegelderpressung in Zürich bzw. im Kanton
Luzern entführt und festgehalten worden. Wie der Beschwerde-
führer darlegt, wird ihm vorgeworfen, "in der Zeit vom 16.
bis. 20. Mai 2001 bei der durchgeführten Entführung des Kin-
des Y.________ mitgewirkt zu haben". Er habe die Hauptver-
dächtigen "mittels mehreren aktiven Tathandlungen unter-
stützt". Insbesondere habe er "kurz nach erfolgter Entfüh-
rung das Tatfahrzeug" nach Stans gefahren, "am selben Nach-
mittag" zusammen mit einem weiteren Angeschuldigten "einen
Natel-Chip besorgt", diesen den mutmasslichen Haupttätern
überbracht, danach "das Gesprächsguthaben" auf dem von den
Hauptangeschuldigten verwendeten Natel "erhöht", "Ausweise"
eines mutmasslichen Haupttäters "für diesen zwecks Flucht"
bereitgehalten, und zwei Hauptangeschuldigte "am 20. Mai
2001", kurz nach Freilassung des Entführungsopfers, "in sei-
ner Wohnung für mehrere Stunden beherbergt".

        b) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das
Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrun-
des des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft,
ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersu-
chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an die-
ser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Beste-
hen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen
bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkri-
minierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116
Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen.
Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage
hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren
durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugrei-
fen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liqui-
den Alibibeweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

        c) Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last
gelegten objektiven Tatbeiträge grundsätzlich nicht. Insbe-
sondere verweist er auf seine Geständnisse, wonach er das
Tatfahrzeug "von Hellbühl" (wo sich die mutmasslichen Haupt-
täter mit dem Entführungsopfer aufhielten) "nach Stans ver-
schoben", einen Mitangeschuldigten, welcher einen Natel-Chip
besorgt habe, "nach Hellbühl gebracht", sowie "Papiere" ei-
nes Hauptverdächtigen "abgeholt und übergeben" habe. Unbe-
stritten ist auch, dass er "während dieser Zeit regelmässig"
in "telefonischem Kontakt" zu Hauptangeschuldigten gestanden
ist. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe "zum
damaligen Zeitpunkt keine Kenntnisse davon" gehabt, "dass zu
dieser Zeit eine Entführung im Gange war".

        d) Die blosse Bestreitung des subjektiven Tatbe-
standes lässt die Annahme des dringenden Tatverdachtes (be-
züglich einer Beteiligung an Geiselnahme und Erpressung)
nicht dahinfallen. Die Frage des subjektiven Tatbestandes
ist nicht im vorliegenden Haftprüfungsverfahren zu beurtei-
len, sondern (nach einer entsprechenden Anklageerhebung) vom
erkennenden Strafrichter. Dies gilt umso mehr, als hier eine
auffällige Häufung von unbestrittenen objektiven Tatbeiträ-
gen zur Diskussion steht, und sich angesichts der gesamten
Untersuchungsergebnisse gewisse Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers zum subjektiven Tatbestand aufdrängen
könnten. Vom erkennenden Strafrichter wird (auf entsprechen-
de Anklage hin) auch zu prüfen sein, welche Form strafbarer
Beteiligung (Gehilfenschaft, allenfalls Mittäterschaft) im
vorliegenden Fall erfüllt sein könnte.

     3.- Im angefochtenen Entscheid bejahte der Haftrichter
das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Kollusionsge-
fahr. Zur Frage einer allfälligen Fluchtgefahr hat er sich
nicht geäussert. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vor-
liegen von Kollusionsgefahr.

        a) Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der
Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständi-
gen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie
zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungs-
haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Ange-
schuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen
würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu
vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglich-
keit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könn-
te, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewäh-
rung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es

müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Ver-
dunkelungsgefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117
Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).

        b) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt
auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit
wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben
werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere
des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechen-
den kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachver-
haltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurtei-
len sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tat-
sächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich
sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit
Hinweisen).

        c) Im angefochtenen Entscheid wird die Annahme von
Kollusionsgefahr wie folgt begründet: "Durch den Abschluss
der Strafuntersuchung" werde "die Verdunkelungsgefahr nicht
automatisch beseitigt (...), was vorab für vom Geschworenen-
gericht zu beurteilende Fälle mit nachfolgender Unmittelbar-
keit" gelte. "Die Aussagen der Beteiligten und der Aus-
kunftspersonen vor dem zuständigen Gericht" seien "von ent-
scheidender Bedeutung", und es stünden "erhebliche Frei-
heitsstrafen auf dem Spiel". "Bei dieser Sachlage" seien
"Kontakte unter den Beteiligten, die Absprachen und Beein-
flussungen ermöglichen, zu vermeiden". "Im Übrigen" seien
noch "Abklärungen in Jugoslawien im Gange (...), welche
durchaus weitere und genauere Erkenntnisse über die Rolle
des Angeschuldigten und der anderen Mittäter ergeben" könn-
ten. Kollusionsgefahr bestehe namentlich zu fünf (teilweise
inhaftierten) Mitangeschuldigten.

        d) Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen von
konkreten Anzeichen für Kollusionsgefahr. Er sei "in der
Strafuntersuchung eingehend sachbezüglich befragt" worden.

Ebenso seien "sämtliche Konfrontationseinvernahmen mit all-
fälligen Mitbeschuldigten durchgeführt" worden. Zudem sei
"im Falle einer Anklageerhebung davon auszugehen, dass die
Strafsache des Beschwerdeführers" nicht durch das Geschwore-
nengericht, sondern "durch das Obergericht" zu beurteilen
sein werde. Die kantonalen Behörden hätten übersehen, dass
er aufgrund seines Alters "nach § 198a Abs. 1 Ziff. 3c StPO
die Wahl zwischen Geschworenengericht oder Obergericht" ha-
be. Was das in Jugoslawien hängige Rechtshilfeersuchen be-
treffe, seien die beiden von den kantonalen Behörden erwähn-
ten Verdächtigen vom Gemeindegericht in Prokuplje/
Jugoslawien "freigesprochen und am 02.06.00 aus der Haft
entlassen" worden. Das Ersuchen um Befragung der beiden
Freigesprochenen hätten die jugoslawischen Behörden trotz
Abmahnung bis heute "nicht beantwortet". "Konkrete Indizien,
die für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen", wür-
den von den kantonalen Behörden nicht dargelegt. Insbesonde-
re seien auch im Rahmen der "umfangreichen Telefonüberwach-
ung keine Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den Be-
teiligten in Jugoslawien festgestellt" worden. "Weitere be-
sondere Haftgründe" würden im angefochtenen Entscheid "nicht
geltend gemacht, da diese nicht bestehen".

        e) Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Straf-
untersuchung mit Weisung und Schlussbericht der Bezirksan-
waltschaft Zürich vom 26. Juli 2001 abgeschlossen. Zwar kann
auch in diesem Verfahrensstadium die Befürchtung von Verdun-
kelungshandlungen grundsätzlich noch begründet werden
(vgl. BGE 117 Ia 257 E. 4b S. 261). Nach Abschluss der
Strafuntersuchung ist für die Beurteilung von Kollusionsge-
fahr allerdings ein relativ strenger Massstab anzuwenden. Zu
berücksichtigen ist sodann, dass es sich beim Beschwerdefüh-
rer gemäss Darstellung der kantonalen Behörden nicht um ei-
nen Hauptbeteiligten handelt, und dass er in Bezug auf die
ihm vorgeworfenen objektiven Tatbeiträge geständig ist

(vgl. E. 2c). Eine gewisse Gefahr, dass der Beschwerdeführer
nach einer Haftentlassung versucht sein könnte, Angeschul-
digte, Zeugen oder Auskunftspersonen im Hinblick auf das ge-
richtliche Hauptverfahren zu beeinflussen, lässt sich zwar
dennoch nicht zum Vornherein von der Hand weisen. Die theo-
retische Möglichkeit von Beeinflussungsversuchen besteht je-
doch grundsätzlich vor jeder Hauptverhandlung. Sie reicht
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes für die Annahme
des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr noch nicht
aus (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261;
vgl. Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund [un-
ter besonderer Berücksichtigung von § 69 lit. b der revi-
dierten baselstädtischen Strafprozessordnung], BJM 1999
Nr. 1, S. 8 ff.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafpro-
zessordnung des Kantons Zürich, Zürich, 1996 ff., § 58
N. 39 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl.,
Zürich 1997, N. 701a). Die kantonalen Behörden legen keine
konkreten Vorkommnisse oder Umstände dar, die im Falle des
Beschwerdeführers die Befürchtung von Verdunkelungshandlun-
gen ausreichend begründen würden. Insbesondere wird nicht
geltend gemacht, dass bereits Beeinflussungsversuche er-
folgt, Spuren beseitigt oder Anstalten zu entsprechenden
Kollusionshandlungen getroffen worden seien, oder dass beim
Beschwerdeführer eine besondere Kollusionsneigung bestehe
(vgl. BGE 117 Ia 257 E. 4c S. 261). Ebenso wenig wird darge-
legt, inwiefern konkreter Anlass zur geäusserten Befürchtung
bestünde, dass der Beschwerdeführer insbesondere inhaftierte
Mitangeschuldigte beeinflussen könnte.

        f) Nach dem Gesagten erscheint der Haftgrund der
Kollusionsgefahr nicht ausreichend erstellt. Weitere beson-
dere Haftgründe (namentlich das Bestehen von Fluchtgefahr)
wurden von den kantonalen Behörden nicht geprüft.

     4.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer angesichts
der "bereits erstandenen Untersuchungshaft" einen Verstoss
gegen das Verhältnismässigkeitsgebot in Haftsachen.

        a) Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK
hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch
darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abge-
urteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft ent-
lassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine un-
verhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie
liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer
der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion über-
steigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft-
dauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten
Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der
konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sank-
tion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer
auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genü-
gend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der
Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Be-
tracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention ist die Frage, ob eine Haft-
dauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der
konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen
(BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit
Hinweisen).

        b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde
sich seit 28. September 2000 in Untersuchungshaft. Es wird
ihm Beteiligung (primär Gehilfenschaft) an qualifizierter
Geiselnahme und Erpressung vorgeworfen. Einfache Erpressung
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis be-
straft (Art. 156 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Erpressung

(gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB) mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren (vgl. auch Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB).
Qualifizierte Geiselnahme (gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB) ist
mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bedroht. Wer zu einem
Verbrechen vorsätzlich Hilfe leistet, kann milder bestraft
werden (Art. 25 i.V.m. Art. 65 StGB).

        c) Angesichts der gesetzlichen Strafdrohungen und
des untersuchten schweren Falles einer Kindesentführung
(bzw. qualifizierten Geiselnahme mit Lösegelderpressung) ist
die strafprozessuale Haft von bisher gut einem Jahr noch
nicht in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung konkret
zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Dass sich aus den
vorliegenden Akten der Vorwurf ableiten liesse, die kantona-
len Behörden hätten das Verfahren verschleppt, wird vom Be-
schwerdeführer mit Recht nicht behauptet. Auch unter diesem
Gesichtspunkt erweist sich die Fortdauer der Haft nicht als
unverhältnismässig.

     5.- Wie in Erwägung 3 dargelegt, haben die kantonalen
Behörden den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht
ausreichend erstellt und begründet.

        Alternative besondere Haftgründe wurden von den
kantonalen Behörden nicht geprüft. Namentlich zum Haftgrund
der Fluchtgefahr finden sich weder im angefochtenen Ent-
scheid noch in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ir-
gendwelche Ausführungen. Dementsprechend enthält auch die
Beschwerdeschrift keinerlei Vorbringen zur Frage einer all-
fälligen Fluchtgefahr. Bei dieser Sachlage erscheint eine
etwaige "Substitution" eines besonderen Haftgrundes durch
das Bundesgericht nicht angebracht.

     6.- Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten
aufzuheben, und die Streitsache ist an die kantonalen Behör-
den (zur Prüfung von ausreichenden besonderen Haftgründen,
namentlich von Fluchtgefahr) zurückzuweisen. Im kantonalen
Haftprüfungsverfahren ist dabei dem Beschwerdeführer Gele-
genheit zu geben, sich zu allfälligen neuen Haftgründen zu
äussern.

        Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich eine Haftent-
lassung des Beschwerdeführers zum gegebenen Zeitpunkt nicht,
zumal sich die übrigen von ihm erhobenen Rügen (bezüglich
Tatverdacht und Haftdauer) als unbegründet erweisen. Die Be-
schwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, und der
angefochtene Entscheid ist aufzuheben.

        Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten
erhoben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen ist dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschä-
digung zuzusprechen (Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen, und die Verfügung des Haftrichters
des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2001 wird aufge-
hoben.

     2.- Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.

     5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie dem Haftrichter
des Bezirksgerichtes Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 15. Oktober 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: