I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.617/2001
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1P.617/2001/sta I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 15. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichts- schreiber Forster. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri, Burgerstrasse 22, Luzern, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h, Haftrichter des Bezirksgerichtes Z ü r i c h, betreffend persönliche Freiheit (Haftprüfung), hat sich ergeben: A.- Die Behörden des Kantons Zürich führen eine Straf- untersuchung gegen verschiedene Angeschuldigte wegen einer im Mai 2000 verübten Kindesentführung. X.________, dem die Beteiligung an qualifizierter Geiselnahme und Erpressung vorgeworfen wird, wurde am 28. September 2000 in Untersu- chungshaft versetzt. Die Strafuntersuchung wurde mit Weisung und Schlussbericht der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 26. Juli 2001 abgeschlossen. Auf Antrag der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zürich vom 16. August 2001 hin bewilligte der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich mit Entscheid vom 22. August 2001 die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 22. November 2001. B.- Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. September 2001 an das Bundesgericht. Er rügt namentlich eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und beantragt seine Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2001 die Abweisung der Beschwerde, während der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Oktober 2001. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine posi- tive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen). 2.- Die Anordnung und Fortdauer von Untersuchungshaft setzt nach zürcherischem Strafprozessrecht voraus, dass der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem aufgrund bestimmter Anhalts- punkte das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes (nament- lich Flucht- oder Kollusionsgefahr) ernsthaft zu befürchten ist (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). a) Die kantonalen Behörden beschuldigen die Haupt- verdächtigen der qualifizierten Geiselnahme und Erpressung. Der damals achtjährige Y.________ sei im Mai 2000 mit dem Ziel einer Lösegelderpressung in Zürich bzw. im Kanton Luzern entführt und festgehalten worden. Wie der Beschwerde- führer darlegt, wird ihm vorgeworfen, "in der Zeit vom 16. bis. 20. Mai 2001 bei der durchgeführten Entführung des Kin- des Y.________ mitgewirkt zu haben". Er habe die Hauptver- dächtigen "mittels mehreren aktiven Tathandlungen unter- stützt". Insbesondere habe er "kurz nach erfolgter Entfüh- rung das Tatfahrzeug" nach Stans gefahren, "am selben Nach- mittag" zusammen mit einem weiteren Angeschuldigten "einen Natel-Chip besorgt", diesen den mutmasslichen Haupttätern überbracht, danach "das Gesprächsguthaben" auf dem von den Hauptangeschuldigten verwendeten Natel "erhöht", "Ausweise" eines mutmasslichen Haupttäters "für diesen zwecks Flucht" bereitgehalten, und zwei Hauptangeschuldigte "am 20. Mai 2001", kurz nach Freilassung des Entführungsopfers, "in sei- ner Wohnung für mehrere Stunden beherbergt". b) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrun- des des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an die- ser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Beste- hen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkri- minierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugrei- fen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liqui- den Alibibeweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). c) Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten objektiven Tatbeiträge grundsätzlich nicht. Insbe- sondere verweist er auf seine Geständnisse, wonach er das Tatfahrzeug "von Hellbühl" (wo sich die mutmasslichen Haupt- täter mit dem Entführungsopfer aufhielten) "nach Stans ver- schoben", einen Mitangeschuldigten, welcher einen Natel-Chip besorgt habe, "nach Hellbühl gebracht", sowie "Papiere" ei- nes Hauptverdächtigen "abgeholt und übergeben" habe. Unbe- stritten ist auch, dass er "während dieser Zeit regelmässig" in "telefonischem Kontakt" zu Hauptangeschuldigten gestanden ist. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe "zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnisse davon" gehabt, "dass zu dieser Zeit eine Entführung im Gange war". d) Die blosse Bestreitung des subjektiven Tatbe- standes lässt die Annahme des dringenden Tatverdachtes (be- züglich einer Beteiligung an Geiselnahme und Erpressung) nicht dahinfallen. Die Frage des subjektiven Tatbestandes ist nicht im vorliegenden Haftprüfungsverfahren zu beurtei- len, sondern (nach einer entsprechenden Anklageerhebung) vom erkennenden Strafrichter. Dies gilt umso mehr, als hier eine auffällige Häufung von unbestrittenen objektiven Tatbeiträ- gen zur Diskussion steht, und sich angesichts der gesamten Untersuchungsergebnisse gewisse Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers zum subjektiven Tatbestand aufdrängen könnten. Vom erkennenden Strafrichter wird (auf entsprechen- de Anklage hin) auch zu prüfen sein, welche Form strafbarer Beteiligung (Gehilfenschaft, allenfalls Mittäterschaft) im vorliegenden Fall erfüllt sein könnte. 3.- Im angefochtenen Entscheid bejahte der Haftrichter das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Kollusionsge- fahr. Zur Frage einer allfälligen Fluchtgefahr hat er sich nicht geäussert. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vor- liegen von Kollusionsgefahr. a) Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständi- gen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungs- haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Ange- schuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglich- keit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könn- te, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewäh- rung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Ver- dunkelungsgefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen). b) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechen- den kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachver- haltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurtei- len sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tat- sächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). c) Im angefochtenen Entscheid wird die Annahme von Kollusionsgefahr wie folgt begründet: "Durch den Abschluss der Strafuntersuchung" werde "die Verdunkelungsgefahr nicht automatisch beseitigt (...), was vorab für vom Geschworenen- gericht zu beurteilende Fälle mit nachfolgender Unmittelbar- keit" gelte. "Die Aussagen der Beteiligten und der Aus- kunftspersonen vor dem zuständigen Gericht" seien "von ent- scheidender Bedeutung", und es stünden "erhebliche Frei- heitsstrafen auf dem Spiel". "Bei dieser Sachlage" seien "Kontakte unter den Beteiligten, die Absprachen und Beein- flussungen ermöglichen, zu vermeiden". "Im Übrigen" seien noch "Abklärungen in Jugoslawien im Gange (...), welche durchaus weitere und genauere Erkenntnisse über die Rolle des Angeschuldigten und der anderen Mittäter ergeben" könn- ten. Kollusionsgefahr bestehe namentlich zu fünf (teilweise inhaftierten) Mitangeschuldigten. d) Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen von konkreten Anzeichen für Kollusionsgefahr. Er sei "in der Strafuntersuchung eingehend sachbezüglich befragt" worden. Ebenso seien "sämtliche Konfrontationseinvernahmen mit all- fälligen Mitbeschuldigten durchgeführt" worden. Zudem sei "im Falle einer Anklageerhebung davon auszugehen, dass die Strafsache des Beschwerdeführers" nicht durch das Geschwore- nengericht, sondern "durch das Obergericht" zu beurteilen sein werde. Die kantonalen Behörden hätten übersehen, dass er aufgrund seines Alters "nach § 198a Abs. 1 Ziff. 3c StPO die Wahl zwischen Geschworenengericht oder Obergericht" ha- be. Was das in Jugoslawien hängige Rechtshilfeersuchen be- treffe, seien die beiden von den kantonalen Behörden erwähn- ten Verdächtigen vom Gemeindegericht in Prokuplje/ Jugoslawien "freigesprochen und am 02.06.00 aus der Haft entlassen" worden. Das Ersuchen um Befragung der beiden Freigesprochenen hätten die jugoslawischen Behörden trotz Abmahnung bis heute "nicht beantwortet". "Konkrete Indizien, die für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen", wür- den von den kantonalen Behörden nicht dargelegt. Insbesonde- re seien auch im Rahmen der "umfangreichen Telefonüberwach- ung keine Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den Be- teiligten in Jugoslawien festgestellt" worden. "Weitere be- sondere Haftgründe" würden im angefochtenen Entscheid "nicht geltend gemacht, da diese nicht bestehen". e) Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Straf- untersuchung mit Weisung und Schlussbericht der Bezirksan- waltschaft Zürich vom 26. Juli 2001 abgeschlossen. Zwar kann auch in diesem Verfahrensstadium die Befürchtung von Verdun- kelungshandlungen grundsätzlich noch begründet werden (vgl. BGE 117 Ia 257 E. 4b S. 261). Nach Abschluss der Strafuntersuchung ist für die Beurteilung von Kollusionsge- fahr allerdings ein relativ strenger Massstab anzuwenden. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich beim Beschwerdefüh- rer gemäss Darstellung der kantonalen Behörden nicht um ei- nen Hauptbeteiligten handelt, und dass er in Bezug auf die ihm vorgeworfenen objektiven Tatbeiträge geständig ist (vgl. E. 2c). Eine gewisse Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung versucht sein könnte, Angeschul- digte, Zeugen oder Auskunftspersonen im Hinblick auf das ge- richtliche Hauptverfahren zu beeinflussen, lässt sich zwar dennoch nicht zum Vornherein von der Hand weisen. Die theo- retische Möglichkeit von Beeinflussungsversuchen besteht je- doch grundsätzlich vor jeder Hauptverhandlung. Sie reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes für die Annahme des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr noch nicht aus (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261; vgl. Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund [un- ter besonderer Berücksichtigung von § 69 lit. b der revi- dierten baselstädtischen Strafprozessordnung], BJM 1999 Nr. 1, S. 8 ff.; Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Zürich, Zürich, 1996 ff., § 58 N. 39 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 701a). Die kantonalen Behörden legen keine konkreten Vorkommnisse oder Umstände dar, die im Falle des Beschwerdeführers die Befürchtung von Verdunkelungshandlun- gen ausreichend begründen würden. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, dass bereits Beeinflussungsversuche er- folgt, Spuren beseitigt oder Anstalten zu entsprechenden Kollusionshandlungen getroffen worden seien, oder dass beim Beschwerdeführer eine besondere Kollusionsneigung bestehe (vgl. BGE 117 Ia 257 E. 4c S. 261). Ebenso wenig wird darge- legt, inwiefern konkreter Anlass zur geäusserten Befürchtung bestünde, dass der Beschwerdeführer insbesondere inhaftierte Mitangeschuldigte beeinflussen könnte. f) Nach dem Gesagten erscheint der Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht ausreichend erstellt. Weitere beson- dere Haftgründe (namentlich das Bestehen von Fluchtgefahr) wurden von den kantonalen Behörden nicht geprüft. 4.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer angesichts der "bereits erstandenen Untersuchungshaft" einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsgebot in Haftsachen. a) Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abge- urteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft ent- lassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine un- verhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion über- steigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft- dauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sank- tion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genü- gend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Be- tracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Europä- ischen Menschenrechtskonvention ist die Frage, ob eine Haft- dauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich seit 28. September 2000 in Untersuchungshaft. Es wird ihm Beteiligung (primär Gehilfenschaft) an qualifizierter Geiselnahme und Erpressung vorgeworfen. Einfache Erpressung wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis be- straft (Art. 156 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Erpressung (gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB) mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren (vgl. auch Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB). Qualifizierte Geiselnahme (gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB) ist mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bedroht. Wer zu einem Verbrechen vorsätzlich Hilfe leistet, kann milder bestraft werden (Art. 25 i.V.m. Art. 65 StGB). c) Angesichts der gesetzlichen Strafdrohungen und des untersuchten schweren Falles einer Kindesentführung (bzw. qualifizierten Geiselnahme mit Lösegelderpressung) ist die strafprozessuale Haft von bisher gut einem Jahr noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Dass sich aus den vorliegenden Akten der Vorwurf ableiten liesse, die kantona- len Behörden hätten das Verfahren verschleppt, wird vom Be- schwerdeführer mit Recht nicht behauptet. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Fortdauer der Haft nicht als unverhältnismässig. 5.- Wie in Erwägung 3 dargelegt, haben die kantonalen Behörden den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht ausreichend erstellt und begründet. Alternative besondere Haftgründe wurden von den kantonalen Behörden nicht geprüft. Namentlich zum Haftgrund der Fluchtgefahr finden sich weder im angefochtenen Ent- scheid noch in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ir- gendwelche Ausführungen. Dementsprechend enthält auch die Beschwerdeschrift keinerlei Vorbringen zur Frage einer all- fälligen Fluchtgefahr. Bei dieser Sachlage erscheint eine etwaige "Substitution" eines besonderen Haftgrundes durch das Bundesgericht nicht angebracht. 6.- Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten aufzuheben, und die Streitsache ist an die kantonalen Behör- den (zur Prüfung von ausreichenden besonderen Haftgründen, namentlich von Fluchtgefahr) zurückzuweisen. Im kantonalen Haftprüfungsverfahren ist dabei dem Beschwerdeführer Gele- genheit zu geben, sich zu allfälligen neuen Haftgründen zu äussern. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich eine Haftent- lassung des Beschwerdeführers zum gegebenen Zeitpunkt nicht, zumal sich die übrigen von ihm erhobenen Rügen (bezüglich Tatverdacht und Haftdauer) als unbegründet erweisen. Die Be- schwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 159 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2001 wird aufge- hoben. 2.- Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. 3.- Es werden keine Kosten erhoben. 4.- Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten. 5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie dem Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 15. Oktober 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: