Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.615/2001
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1P.615/2001/sta

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      15. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud, und Gerichts-
schreiber Forster.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Michael Epstein, Grütlistrasse 96, Postfach 163, Zürich,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Haftrichter des Bezirksgerichtes  Z ü r i c h,

                         betreffend
            persönliche Freiheit (Haftprüfung),

hat sich ergeben:

     A.- Die Behörden des Kantons Zürich führen eine Straf-
untersuchung gegen verschiedene Angeschuldigte wegen einer
im Mai 2000 verübten Kindesentführung. X.________, dem die
Beteiligung an qualifizierter Geiselnahme und Erpressung
vorgeworfen wird, wurde am 20. Mai 2000 in Untersuchungshaft
versetzt. Die Strafuntersuchung wurde mit Weisung und
Schlussbericht der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 26. Juli
2001 abgeschlossen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich vom 16. August 2001 hin bewilligte der Haft-
richter des Bezirksgerichtes Zürich mit Entscheid vom
21. August 2001 die Verlängerung der Untersuchungshaft bis
zum 22. November 2001.

     B.- Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher
Beschwerde vom 24. September 2001 an das Bundesgericht. Er
rügt namentlich eine Verletzung der persönlichen Freiheit
(Art. 10 Abs. 2 BV) und beantragt seine unverzügliche
Haftentlassung.

        Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt
in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2001 die Abweisung
der Beschwerde, während der Haftrichter des Bezirksgerichtes
Zürich auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat.
Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Oktober 2001.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung
des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung. Dieses
Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen

Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle
einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von
der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine posi-
tive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a
S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen).

     2.- Die Anordnung und Fortdauer von Untersuchungshaft
setzt nach zürcherischem Strafprozessrecht voraus, dass der
Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und ausserdem aufgrund bestimmter Anhalts-
punkte das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes (nament-
lich Flucht- oder Kollusionsgefahr) ernsthaft zu befürchten
ist (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH).

        a) Die kantonalen Behörden beschuldigen die Haupt-
verdächtigen der qualifizierten Geiselnahme und Erpressung.
Der damals achtjährige Y.________ sei im Mai 2000 mit dem
Ziel einer Lösegelderpressung in Zürich bzw. im Kanton
Luzern entführt und festgehalten worden. Wie der Beschwerde-
führer darlegt, wird ihm eine "Beteiligung an der Entfüh-
rung" vorgeworfen. Er wird beschuldigt, die Hauptverdächti-
gen zwischen dem 16. und 20. Mai 2000 "mittels mehreren ak-
tiven Tathandlungen unterstützt" zu haben. "Kurz nach Beginn
der Entführung" habe er für zwei der Haupttäter "einen neuen
Natel-Chip" besorgt, "diesen in das Haus überbracht, wo sich
die Entführer mit dem Opfer aufhielten", und "letzteren auch
ein Taxi organisiert, damit die beiden Haupttäter sich vom
erwähnten Haus, wo sie das Entführungsopfer festhielten,
unauffälig entfernen konnten".

        b) Der Beschwerdeführer räumt ein, er habe, "in
Kenntnis der Entführung des Kindes auf entsprechende Auffor-
derung" eines der mutmasslichen Haupttäter "hin ein Taxi be-

stellt und dieses an den Aufenthaltsort des Kindes beglei-
tet". Allerdings habe er das Taxi nicht "organisiert", um
den Hauptangeschuldigten bei einer Straftat zu helfen, son-
dern "um das Kind freizulassen". Im Weiteren habe er den
mutmasslichen Haupttätern "eine Chipkarte für ein Mobilte-
lefon überbracht", wobei er jedoch "zu diesem Zeitpunkt"
noch nichts von der Entführung "gewusst" haben will. Zwar
sei "klar, dass letztlich der Sachrichter über das Vorliegen
bzw. Nichtvorliegen eines subjektiven Tatbestandes entschei-
den muss". Es könne jedoch "nicht angehen, dass ein Ange-
schuldigter, dem im Rahmen einer äusserst umfangreichen Er-
mittlung in einem Entführungsfall allenfalls eine einzelne
untergeordnete, allenfalls strafbare Handlung vorgeworfen"
werde, "auch gestützt auf einen solchen nicht erhärteten
Verdacht in Untersuchungshaft belassen wird".

        c) Der Beschwerdeführer führt mit Recht aus, dass
aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse "der dringende Tat-
verdacht" einer strafbaren Beteiligung an der untersuchten
Kindesentführung "in Bezug auf das Bestellen bzw. das Orga-
nisieren eines Taxis", und "der objektive Tatbestand in Be-
zug auf den Ankauf und die Übergabe einer Mobiltelefon-Chip-
karte" ausreichend "erstellt" erscheint. Die Frage, um wel-
che Form der Beteiligung (Gehilfenschaft, allenfalls Mittä-
terschaft usw.) es sich im vorliegenden Fall handeln könnte,
ist grundsätzlich nicht vom Haftrichter zu entscheiden, son-
dern (im Falle einer entsprechenden Anklageerhebung) vom er-
kennenden Strafrichter.

        Das Analoge gilt für die Frage, inwiefern aufgrund
der Beweisergebnisse der subjektive Tatbestand erstellt sei.
Zwar rügt der Beschwerdeführer die Erwägung des angefochte-
nen Entscheides als "willkürlich", wonach "vor allem auf-
grund von Telefonaufzeichnungen sich deutliche Hinweise da-
für" ergäben, "dass der Beschwerdeführer schon früher als

vorgegeben von der Entführung gewusst habe". Er legt jedoch
mit keinem Wort dar, inwiefern die betreffende Erwägung als
unrichtig oder gar als sachlich unhaltbar anzusehen wäre.
Insofern genügt die Willkürrüge den gesetzlichen Substanzie-
rungsanforderungen nicht (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Ebenso wenig ist vom Haftrichter das Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu überprüfen, er habe das Taxi "organisiert
(...), um das Kind freizulassen", und nicht, "damit die Tä-
ter sich bspw. unauffällig entfernen konnten". Dies ist umso
weniger zu prüfen, als der Beschwerdeführer diesbezüglich
den dringenden Tatverdacht ausdrücklich einräumt.

     3.- Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen
die Annahme des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr.

        a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die
mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
übereinstimmt, braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr
eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldig-
te, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere
der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr ge-
wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um
den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Um-
stände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten
Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen
werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je
mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und so-
zialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation
und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu-
berücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein
Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz
ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die
Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31
E. 3d S. 36 f.).

        b) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt
auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit
wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben
werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere
des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechen-
den kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachver-
haltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurtei-
len sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tat-
sächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich
sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit
Hinweisen).

        c) Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt die
Annahme von Fluchtgefahr nicht als verfassungswidrig er-
scheinen. Er macht geltend, "seine Ehefrau", die ebenfalls
jugoslawische Staatsangehörige ist, verfüge "über die Nie-
derlassungsbewilligung", weshalb er "grundsätzlich ein An-
recht auf Aufenthalt in der Schweiz" habe. Zwar sei ihm "im
Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren" seitens der
Fremdenpolizei die Aufenthaltsbewilligung "nicht verlängert"
worden. Dagegen habe er jedoch "Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de eingereicht". Ausserdem müsse er nicht mit einer "lange
dauernden Freiheitsstrafe" rechnen.

        d) Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
ausländischen Staatsangehörigen. Er bestreitet nicht, dass
er in seinem Heimatland aufgewachsen ist und insbesondere
familiäre Beziehungen dorthin pflegt. Er legt sodann selber
dar, dass er hohe Schulden habe. "Gemäss Auszug aus dem Be-
treibungsregister der Gemeinde Emmen" seien für die "Zeit-
spanne vom 1. Januar 1997 bis 28. Dezember 1999 hängige Be-
treibungen von Fr. 3'224.90, Verlustscheine von
Fr. 51'284.20, laufende Lohnpfändungen von Fr. 1'458.80" und
"Pfändungen von zukünftigem Lohn von Fr. 32'363.05 regi-
striert". Ausserdem seien "8 offene Verlustscheine über ins-

gesamt Fr. 45'754.40 eingetragen". Hinzu kämen "gemäss Steu-
erausstandsbestätigung der Gemeinde Emmen (...) Verlust-
scheine für die Steuern 1995 bis 1997 von Fr. 32'239.25, ei-
ne Pfändung der Steuern 1998 von Fr. 8'764.70 und eine offe-
ne provisorische Steuerrechnung der Steuern 1999 über
Fr. 5'942.90". Bei dieser Sachlage besteht das Risiko, dass
der Beschwerdeführer versucht sein könnte, sich dem Zugriff
seiner Gläubiger durch Flucht ins Ausland zu entziehen.

        Ausserdem weist der Beschwerdeführer selbst darauf
hin, dass ihm die Luzerner Fremdenpolizei mit Wegweisungs-
entscheid vom 31. Oktober 2000 die Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung verweigert hat. Es wurde dabei Folgendes
verfügt: "Sie werden weggewiesen und haben den Kanton Luzern
auf Haftentlassung zu verlassen". Zwar erschiene es nicht
ausgeschlossen, dass der Vollzug der (noch nicht rechtskräf-
tigen) ausländerrechtlichen Wegweisung bis zum Abschluss des
Strafverfahrens aufgeschoben werden könnte. Wie es sich da-
mit genau verhält, braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht
beurteilt zu werden. Jedenfalls muss der Beschwerdeführer im
Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Beteiligung
an qualifizierter Geiselnahme und Erpressung mit einer emp-
findlichen Freiheitsstrafe sowie einer strafrechtlichen Lan-
desverweisung bzw. einer fremdenpolizeilichen Abschiebung
ernsthaft rechnen. Die drohende Verurteilung und Strafe ist
(auch in Berücksichtigung der anrechenbaren Untersuchungs-
haft) als zusätzlicher Fluchtanreiz zu werten. Darüber hi-
naus droht dem Beschwerdeführer zusätzlich der Vollzug frü-
herer, bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafen.

        e) Aus den vorliegenden Akten ergeben sich nach dem
Gesagten ausreichend konkrete Hinweise für das Bestehen von
Fluchtgefahr. Das Fluchtrisiko erschiene auch durch die vom
Beschwerdeführer vorgeschlagene Haft-Ersatzmassnahme (Pass-
und Schriftensperre) nicht ausreichend gebannt.

        Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob neben
der Fluchtgefahr auch noch der (alternative) besondere Haft-
grund der Kollusionsgefahr zu bejahen wäre.

     4.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch einen
Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsgebot in Haftsachen.
Er macht geltend, die bisherige Haftdauer habe "vermutlich
die Dauer einer (allenfalls) zu erwartenden Strafe bereits
erreicht".

        a) Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK
hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch
darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abge-
urteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft ent-
lassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine un-
verhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie
liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer
der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion über-
steigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft-
dauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten
Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der
konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sank-
tion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer
auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genü-
gend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der
Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Be-
tracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention ist die Frage, ob eine Haft-
dauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der
konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen
(BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit
Hinweisen).

        b) Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20. Mai
2000 in Untersuchungshaft. Es wird ihm Beteiligung (primär
Gehilfenschaft) an qualifizierter Geiselnahme und Erpressung
vorgeworfen. Einfache Erpressung wird mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 156 Ziff. 1
StGB), qualifizierte Erpressung (gemäss Art. 156 Ziff. 2
StGB) mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren (vgl. auch Art. 156
Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 StGB). Qualifizierte Geiselnahme
(gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB) ist mit Zuchthaus nicht unter
drei Jahren bedroht. Wer zu einem Verbrechen vorsätzlich
Hilfe leistet, kann milder bestraft werden (Art. 25 i.V.m.
Art. 65 StGB).

        c) Angesichts der gesetzlichen Strafdrohungen und
des untersuchten schweren Falles einer Kindesentführung
(bzw. qualifizierten Geiselnahme mit Lösegelderpressung) ist
die strafprozessuale Haft von bisher knapp 17 Monaten noch
nicht in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung konkret
zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer gemäss den vor-
liegenden Akten zusätzlich der Vollzug früherer, bedingt
ausgesprochener Freiheitsstrafen droht. Dass sich aus den
Akten der Vorwurf ableiten liesse, die kantonalen Behörden
hätten das Verfahren verschleppt, wird vom Beschwerdeführer
mit Recht nicht behauptet. Dieser weist vielmehr darauf hin,
dass es sich um eine "äusserst umfangreiche" und "minutiös
geführte" Strafuntersuchung handle. Auch unter diesem Ge-
sichtspunkt erweist sich die Fortdauer der Haft nicht als
unverhältnismässig.

     5.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegrün-
det abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

        Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen
von Art. 152 OG erfüllt erscheinen und insbesondere die Be-
dürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend glaubhaft gemacht
wird, kann dem Begehren entsprochen werden.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:
        a) Es werden keine Kosten erhoben.
        b) Rechtsanwalt Michael Epstein, Zürich, wird als
unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundes-
gerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem
Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie dem Haftrichter
des Bezirksgerichtes Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 15. Oktober 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: