Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.606/2001
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1P.606/2001/sta

Urteil vom 31. Januar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann,
Reeb,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Beat
Hauri, Rennweg 10, 8022 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
(Strafverfahren [SVG])

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 3. Strafkammer, vom 6. August 2001)

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksamt Lenzburg verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 6.
Dezember 1999 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf
der Autobahn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 und 2 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu 3 Tagen Gefängnis, bedingt, und zu einer
Busse von Fr. 900.--. Es legte ihm zur Last , er habe am 2. Oktober 1999, um
ca. 2.32 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung
Zürich, auf dem Gemeindegebiet Brunegg die allgemeine  Höchstgeschwindigkeit
von 120 km/h um 27 km/h und anschliessend auf dem Gemeindegebiet Birrhard die
signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h überschritten.
X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau überwies die Akten am 5. Juni 2000 an das Bezirksgericht
Lenzburg, mit dem Antrag, der Einsprecher sei gemäss Strafbefehl zu
verurteilen. Das Bezirksgericht Lenzburg sprach X.________ am 4. Januar 2001
des Überschreitens der zulässigen (signalisierten) Höchstgeschwindigkeit auf
der Autobahn schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2
SVG zu einer Gefängnisstrafe von 3 Tagen, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges, und zu einer Busse von Fr. 900.--. Die dagegen eingelegte
Berufung des Angeschuldigten wies das Obergericht des Kantons Aargau am 6.
August 2001 ab.

B.
X.________ focht diesen Entscheid am 17. September 2001 mit einer
staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht an. Er beantragt, das Urteil
des Obergerichts sei aufzuheben.

C.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichteten
auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bezirksgericht Lenzburg führte in seinem Urteil vom 4. Januar 2001 aus,
die Anklagebehörde werfe dem Beschwerdeführer vor, er habe am frühen Morgen
des 2. Oktober 1999 auf der Autobahn A1 die "allgemeine Höchstgeschwindigkeit
im Bereich der 120er-Signalisation im Gemeindegebiet Brunegg um 27 km/h, im
Bereich der anschliessenden 100er-Signalisation bei Birrhard um 41 km/h
überschritten" und sich damit im ersten Fall einer (einfachen) Verletzung von
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG , im zweiten Fall einer
groben Verletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. Es hielt fest,
den Untersuchungsakten sei zu entnehmen, dass das Polizeifahrzeug auf der
Höhe Brunegg auf den vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen habe
aufschliessen können und unter gleich bleibendem Abstand mit der ersten
Messung - im Bereich der 120 km/h betragenden Höchstgeschwindigkeit -
begonnen habe. In der Folge sei auf einer Strecke von 2499 m eine erste
Nachfahrkontrolle mit Geschwindigkeitsmessgerät und Rechner (Multagraph)
vorgenommen worden. Die Durchschnittsgeschwindigkeit habe 147 km/h betragen.
Die zweite Messung, die anlässlich des Wechsels in den Bereich der mit 100
km/h signalisierten Höchstgeschwindigkeit im Gemeindegebiet Birrhard erfolgt
sei, habe auf einer Nachfahrstrecke von 1553 m eine durchschnittliche
Geschwindigkeit von 141 km/h ergeben.

Das Bezirksgericht erachtete die Einwendungen, welche der Beschwerdeführer
gegen die Nachfahrkontrolle erhoben hatte, als unbegründet und bezeichnete
die Messungen als beweiskräftig. Hinsichtlich des festgestellten
Sachverhaltes erklärte es, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
die beiden Geschwindigkeits-Überschreitungen nacheinander begangen habe und
eine zweite Messung ohne den Wechsel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
nicht erfolgt wäre, sei er lediglich aufgrund der zweiten Messung, d.h. der
Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h, zu
verurteilen.

2.
Der Beschwerdeführer stellte in seiner gegen das Urteil des Bezirksgerichts
erhobenen Berufung den Verfahrensantrag, das Obergericht habe eine mündliche
Verhandlung durchzuführen. In materieller Hinsicht beantragte er, es sei ein
"Amtsbericht der zuständigen Behörde über die Signalisationsverhältnisse auf
der Autobahn A1 (Gemeindegebiet Brunegg bis Baden) und deren Anordnung bzw.
Publikation" einzuholen, da Zweifel bestünden, ob die ihm zur Last gelegte
Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h tatsächlich im Bereich einer
signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h stattgefunden habe.
Ausserdem seien weitere Abklärungen zur Frage vorzunehmen, ob  die
Polizeibeamten, als sie die Geschwindigkeit seines Autos kontrollierten, eine
verbotene Simultanmessung eines Drittfahrzeugs durchgeführt hätten.

Das Obergericht lehnte sowohl den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wie auch die Begehren um Beweisergänzung ab und bestätigte den
Schuldspruch des Bezirksgerichts.

3.
Es ist zunächst die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, das Obergericht
habe den in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten "Verhandlungs- und
Öffentlichkeitsgrundsatz" verletzt, indem es keine mündliche Verhandlung
durchgeführt habe.

3.1 Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, gemäss § 222 der
Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO) bestehe grundsätzlich kein
Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Eine solche
würde sich nur dann aufdrängen, wenn eine Ergänzung oder eine Wiederholung
des Beweisverfahrens nötig wäre. Das treffe im vorliegenden Fall insoweit
nicht zu, als der umstrittene Sachverhalt mit ausführlicher Abnahme aller
beantragten Beweise vor und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
festgestellt worden sei. Mit Bezug auf die erst nachträglich geltend
gemachten Einwände betreffend die Signalisationsverhältnisse könne eine
Berufungsverhandlung deshalb unterbleiben, weil allfällige Beweisergänzungen
zu diesem Punkt ohne mündliche Verhandlung möglich wären.

3.2 Nach § 222 Abs. 1 StPO besteht ein Anspruch auf Durchführung einer
Berufungsverhandlung nur in Fällen, "in denen im angefochtenen Urteil eine
Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme
ausgesprochen wurde oder mit der Berufung oder Anschlussberufung beantragt
wird". Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der
Beschwerdeführer beruft sich denn auch nicht auf diese Vorschrift, sondern
macht ausschliesslich geltend, die Ablehnung seines Antrags auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung verstosse gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

3.3 Diese Bestimmung schreibt vor, dass in Strafprozessen öffentlich
verhandelt werden muss. Ob in einem konkreten Fall das Öffentlichkeitsprinzip
beachtet wurde, beurteilt sich allgemein auf der Grundlage des gesamten
Verfahrens (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 191). Der
Anspruch auf eine öffentliche Hauptverhandlung gilt primär für das
erstinstanzliche Verfahren. Ob er auch im Rechtsmittelverfahren zum Zug
kommt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab (BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318). Von einer
Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann - sofern im erstinstanzlichen
Verfahren öffentlich verhandelt wurde - dann abgesehen werden, wenn allein
die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur
Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner
wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer
Tragweite ist (BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 319 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Für die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann indes der Umstand sprechen,
dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz der streitigen Sache
betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit
unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte ohne mündliche Verhandlung
sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 119 Ia 316 E. 2b S.
319).

3.4 Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Lenzburg den der Anklage
zugrunde liegenden Sachverhalt eingehend abgeklärt. Es holte Berichte darüber
ein, ob das Polizeifahrzeug und das darin eingebaute Messgerät, mit dem die
hier in Frage stehende Nachfahrmessung vom 2. Oktober 1999 durchgeführt
worden war, die Zulassungsbedingungen erfüllten bzw. vorschriftsgemäss
geeicht und gewartet waren. Sodann führte es eine Hauptverhandlung durch, an
der die beiden Polizeibeamten, welche die Nachfahrmessung vorgenommen hatten,
als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger
hatten in dieser Verhandlung Gelegenheit, Fragen an die Zeugen zu stellen.

In der Berufung wurde im Wesentlichen eine Ergänzung der Beweise in zwei
Punkten (Signalisationsverhälltnisse; Simultanmessung) verlangt. Das
Obergericht konnte mit sachlichen Gründen davon ausgehen, hinsichtlich der
vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen betreffend die
Signalisationsverhältnisse könne eine Verhandlung unterbleiben, weil
allfällige Beweisergänzungen zu diesem Punkt ohne mündliche Verhandlung
möglich wären. Es lehnte in beiden Punkten weitere Beweiserhebungen ab, da
davon keine Änderung des vom Bezirksgericht festgestellten Sachverhaltes zu
erwarten sei. Nachdem die erste Instanz in einer mündlichen Verhandlung den
Sachverhalt eingehend abgeklärt hatte, im Berufungsverfahren eine reformatio
in peius ausgeschlossen war (§ 210 StPO), die Strafsache nicht von
erheblicher Tragweite war (3 Tage Gefängnis bedingt, Fr. 900.-- Busse) und
sich die in der Berufung aufgeworfenen Fragen aufgrund der Akten angemessen
und sachgerecht beurteilen liessen, verletzte das Obergericht Art. 6 Ziff. 1
EMRK nicht, wenn es keine mündliche Verhandlung durchführte.

4.
Im Weiteren wird in der staatsrechtlichen Beschwerde geltend gemacht, das
Obergericht habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil es den
Beweisergänzungsanträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen habe.

4.1 Das Obergericht gelangte in vorweggenommener Beweiswürdigung zum Schluss,
seine Überzeugung, wonach der dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht zur
Last gelegte Sachverhalt erstellt sei, würde durch die verlangte
Beweisergänzung nicht geändert.

Die kantonale Instanz verfügt im Bereich der Beweiswürdigung über einen
weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur
unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art.
9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt vor, wenn die
Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a
S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).

4.2 Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, Nachfahrmessungen
hätten den vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) am 10. August 1998 erlassenen technischen Weisungen über
Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr zu entsprechen. Die Beweiskraft
einer Nachfahrkontrolle durch mobile Geschwindigkeitsmessgeräte, d.h. einer
Ermittlung der Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs durch einen
Geschwindigkeitsvergleich mit einem nachfolgenden Fahrzeug, setze nach diesen
Weisungen eine genügend lange Messstrecke, einen gleich bleibenden, nicht zu
grossen Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs zum vorausfahrenden Wagen sowie
die Verwendung eines justierten Messapparates voraus. Im vorliegenden Fall
sei die Geschwindigkeitsmessung mit einem in ein Fahrzeug der Kantonspolizei
eingebauten Tachographen vorgenommen worden. Im Berufungsverfahren werde
nicht mehr geltend gemacht, bei der Geschwindigkeitsmessung seien
Bestimmungen der technischen Weisungen des UVEK missachtet worden und das
eingesetzte Gerät sei nicht vorschriftsgemäss gewartet oder geeicht gewesen.
Aufgrund der Aussagen der vom Bezirksgericht als Zeugen abgehörten
Polizisten, welche die Nachfahrmessung durchgeführt hatten, bestehe auch kein
relevanter Zweifel daran, dass die Nachfahrt in einer vernünftigen und
konstant gleich bleibenden Distanz von rund 100 m zu dem vom Beschwerdeführer
gelenkten Personenwagen stattgefunden habe.

Diese Erwägungen des Obergerichts sind unter dem Gesichtswinkel des Art. 9 BV
nicht zu beanstanden. Sie werden denn auch in der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht als verfassungswidrig bezeichnet.

4.3 Sodann befasste sich das Obergericht mit dem Einwand des
Beschwerdeführers, es sei zweifelhaft, ob die ihm zur Last gelegte
Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich im Bereich einer signalisierten
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erfolgt sei. Es erklärte, zunächst sei
festzuhalten, dass beide Polizisten bestätigt hätten, die zweite
Nachfahrmessung sei ab der Signalisation Höchstgeschwindigkeit 100 km/h
gestartet worden. Der Beschwerdeführer habe dies nie bestritten, obgleich er
schon bei seiner Anhaltung - gemäss dem von ihm unterzeichneten Protokoll -
darüber orientiert worden sei. In seiner Einsprache gegen den Strafbefehl
habe er diesen Sachverhalt indirekt bestätigt, indem er einzig beanstandet
habe, dass die Messung in die "100 km/h-Zone" hinein fortgesetzt, statt
vorher abgebrochen worden sei. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht
habe der Beschwerdeführer schliesslich ausgesagt, er habe "auf der
100er-Strecke ... auf dem Tacho ca. 140" gehabt. Erhebungen zur gültigen
Signalisation würden sich deshalb erübrigen. Der diesbezügliche Einwand sei
denn auch an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht erst nach Abschluss
des Beweisverfahrens im Plädoyer des Verteidigers vorgetragen worden, ohne
dass nach dem Gesagten Anhaltspunkte für Falschangaben oder für eine
Fehlsignalisation bestünden.

4.3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, aus seiner Aussage, er habe auf der
"100er Strecke" ca. 140 km/h auf dem Tacho gehabt, werde in willkürlicher
Weise gefolgert, dass sich Erhebungen zur Frage der gültigen Signalisation
zum Vorfallzeitpunkt erübrigen würden. Beim Signal "Höchstgeschwindigkeit
100" handle es sich um ein Wechselsignal, weshalb hätte abgeklärt werden
müssen, ob dieses im Zeitpunkt der fraglichen Geschwindigkeitskontrolle auch
tatsächlich auf 100 km/h gestellt gewesen sei. Ebenfalls als willkürlich
erweise sich die weitere Folgerung des Obergerichts, die Bezeichnung eines
Streckenteils als "100er Strecke" lasse Abklärungen über die Gültigkeit der
Anordnung entbehrlich werden. Es sei unhaltbar, aus der Tatsache, dass er von
einer "100er Strecke" gesprochen habe, auf das Vorhandensein einer gültigen
Tempobeschränkungsverfügung und auf die ordnungsgemässe Publikation einer
solchen Verfügung zu schliessen. In der fehlenden Abklärung liege zudem auch
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

4.3.2 Den angeführten Überlegungen des Obergerichts ist zu entnehmen, dass es
eine Beweisergänzung zur Frage der gültigen Signalisation nicht
ausschliesslich aufgrund der erwähnten, an der Hauptverhandlung vor dem
Bezirksgericht gemachten Aussage des Beschwerdeführers ablehnte, sondern in
erster Linie aufgrund der Angaben der beiden Polizeibeamten. Diese hatten als
Zeugen bestätigt, die zweite Nachfahrmessung sei ab der Signalisation
Höchstgeschwindigkeit 100 km/h gestartet worden. Der Beschwerdeführer
seinerseits hatte gemäss dem von ihm unterzeichneten Protokoll vom 2. Oktober
1999 im Anschluss an seine Anhaltung anerkannt, dass er in Birrhard die
signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 41 km/h überschritten
habe. Ausserdem erklärte er in seiner gegen den Strafbefehl erhobenen
Einsprache vom 16. Dezember 1999, es scheine, man habe ihn "bewusst noch in
der 100 km/h-Zone messen" wollen. In Anbetracht all dieser Umstände war es
nicht unhaltbar, wenn das Obergericht die Ansicht vertrat, es würden sich
Beweiserhebungen zur Frage erübrigen, ob im Bereich des betreffenden
Autobahnabschnittes überhaupt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h
bestehe und ob diese bewilligt worden sei. Im Übrigen wies es mit Grund
darauf hin, die diesbezüglichen Einwände seien an der Hauptverhandlung vor
dem Bezirksgericht erst nach Abschluss des Beweisverfahrens im Plädoyer des
Verteidigers vorgetragen worden. Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil vom
4. Januar 2001 zu diesen Einwänden Stellung genommen. Es führte aus, die
Geschwindigkeit werde im Bereich Birrhard zunächst mit einer festen
100er-Signalisation beschränkt; sodann würden zwei Wechselsignale bei der
Einfahrt der A3 folgen, wobei ein Wechsel der zulässigen Geschwindigkeit bzw.
eine  Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung in der Nacht nicht
stattfinde. Eine entsprechende Bewilligung der Beschränkung der allgemein
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h liege vor. Auch mit Rücksicht
auf diese Feststellungen des Bezirksgerichts konnte mit sachlichen Gründen
angenommen werden, die vom Beschwerdeführer beantragte Beweisergänzung zur
Frage der gültigen Signalisation erübrige sich. Verhält es sich so, dann
erweist sich auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs als unbegründet.

4.4 Hinsichtlich der verlangten Beweisergänzung zur Frage, ob - entsprechend
der Behauptung des Beschwerdeführers - damals zur gleichen Zeit noch die
Geschwindigkeit eines anderen Fahrzeuges kontrolliert worden sei, hat das
Obergericht aufgrund der Aussagen der beiden Polizeibeamten in vertretbarer
Weise erklärt, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Simultanmessung eines
Drittfahrzeuges vor. Zudem hielt es im Sinne einer Eventualerwägung fest, das
eindeutige Ergebnis der Messung über die vom Beschwerdeführer gefahrene
Geschwindigkeit würde selbst durch eine Simultanmessung nicht beeinträchtigt.
Auch diese Auffassung hält entgegen der Meinung des Beschwerdeführers vor dem
Willkürverbot stand.

Nach dem Gesagten verletzte das Obergericht die Verfassung nicht, wenn es die
Begehren des Beschwerdeführers um Beweisergänzung in vorweggenommener
Beweiswürdigung ablehnte.

Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher
abzuweisen.

5.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gemäss Art. 156 Abs. 1 OG
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung
besteht nicht (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: