Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.605/2001
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1P.605/2001/bmt

Urteil vom 7. Mai 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Erklärung von Bern (Verein), 8031 Zürich, und zehn private Mitbeteiligte,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Michal Hasler,
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich,

gegen

Kantonspolizei Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur,
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden, 7000 Chur,

Dienstanweisung des Polizeikommandos des Kantons Graubünden zum
Polizeieinsatz anlässlich des World Economic Forums 2001 in Davos

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Dienstanweisung des Polizeikommandos
zum Polizeieinsatz anlässlich des World Economic Forums 2001 in Davos)
Sachverhalt:

A.
Parallel zur Durchführung des Weltwirtschaftsforums 2001 in Davos (World
Economic Forum, WEF) organisierten die Erklärung von Bern sowie verschiedene
Nicht-Regierungs-Organisationen unter dem Titel "The Public Eye on Davos
2001" vom 25. - 28. Januar 2001 in Davos eine unabhängige internationale
öffentliche Konferenz. Anlässlich dieser Veranstaltung sollten Gäste aus der
ganzen Welt auf die negativen Auswirkungen der wirtschaftlichen
Globalisierung hinweisen und Forderungen stellen, die auf eine gerechtere,
nachhaltigere Wirtschaftspolitik hinzielen. Diese Konferenz war öffentlich
und konnte ohne Anmeldung besucht werden.

Ein ausländischer Referent sowie verschiedene Besucher der Konferenz wurden
durch die zum Schutz und zur Durchführung des Weltwirtschaftsforums
eingesetzten Polizeikräfte in Landquart, Klosters-Wolfgang und
Filisur-Alvaneu kontrolliert (Durchsuchungen, Prüfung und Kopieren von
Ausweisen etc.) und daran gehindert, (rechtzeitig) zur genannten
Veranstaltung nach Davos zu gelangen. Teils wurden sie zurückgewiesen und in
Züge Richtung Zürich und Basel gesetzt, teils konnten sie Davos schliesslich
erst mit grosser Verspätung erreichen. Der ausländische Referent etwa konnte
seinen auf 10.00 Uhr am 26. Januar 2001 angesetzten Vortrag nicht halten und
gelangte erst am späteren Nachmittag nach Davos.

In der Folge erhoben die Erklärung von Bern sowie verschiedene Privatpersonen
Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons
Graubünden. Sie verlangten im Wesentlichen, dass die Rechtswidrigkeit der sie
betreffenden allgemeinen Polizeibefehle und der darauf gestützten
individuellen Polizeiverfügungen festgestellt und aufgehoben werden und dass
Verletzungen in verschiedenen Freiheitsrechten (Art. 10, 13, 16, 22 und 26 BV
sowie Art. 6, 8, 10 und Art. 11 EMRK bzw. Art. 21 UNO-Pakt II) festgestellt
werden.

Mit Verfügungen vom 12. Juli 2001 trat das Departement auf die Beschwerden
gemäss Art. 15 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und
Verfassungssachen (VVG; BR 170.320) nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1).
Aufsichtsrechtlich wurde die Kantonspolizei angewiesen, die Veranstaltung
"The Public Eye on Davos" soweit wie möglich in die Sicherheitsmassnahmen
rund um das WEF zu integrieren (Dispositiv-Ziffer 2). In der Begründung hielt
das Departement fest, dass strafrechtliche oder disziplinarische
Beanstandungen bei den Strafverfolgungsbehörden bzw. beim Polizeikommandanten
vorzubringen seien. Weiter führte es aus, dass zwischen Verfügungen
einerseits und Verwaltungshandlungen und Realakten andererseits zu
unterscheiden sei. Die beanstandeten Handlungen der Polizeibeamten gehörten
zu den Verwaltungshandlungen und Realakten. Sie seien nicht auf die Regelung
eines Rechtsverhältnisses ausgerichtet und stellten daher keine anfechtbaren
Verfügungen dar. Schliesslich führte es aus, dass die zugrunde liegenden
Dienstanweisungen zum Polizeieinsatz Verwaltungsverordnungen bildeten, einzig
an die Polizeibeamten gerichtet seien und gegenüber den Bürgern keine Rechte
und Pflichten begründeten und daher nach kantonalem Recht nicht angefochten
werden könnten. Solche Verwaltungsverordnungen seien allenfalls mit
staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar.

B.
Im Anschluss an diese Verfügungen des Departementes erhoben die Erklärung von
Bern sowie die weitern im Rubrum genannten Personen beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde. Sie verlangen die Feststellung, dass die
Verwaltungsverordnung des Polizeikommandos zum Einsatz der Polizeibeamten
anlässlich des WEF 2001 die Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und
22 BV und Art. 10 f. EMRK) sowie die persönliche Freiheit und den Schutz der
Privatsphäre (Art. 10 [und 13] BV und Art. 8 EMRK) verletzte. In prozessualer
Hinsicht ersuchen die Beschwerdeführer um Edition der ihnen nicht bekannten
Verwaltungsverordnung und weiterer Anordnungen zum Polizeieinsatz sowie um
Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Beschwerde. Zur Begründung führen die
Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Dienstanweisung des Polizeikommandos
stelle eine Verwaltungsverordnung dar, die - wie die tatsächlichen Vorbringen
zeigten - klarerweise Aussenwirkungen entfalte. Da diese nach kantonalem
Recht nicht angefochten werden könne, stehe ihnen ausschliesslich die
staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung.

Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (anstelle des Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartements) sowie das Polizeikommando beantragen die Abweisung der
Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Das
Polizeikommando vertritt die Auffassung, dass die streitige Dienstanweisung
zum Polizeieinsatz rein internen Charakter ohne Aussenwirkung aufweise und
daher nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden könne; im
Übrigen widersetzt es sich einer Edition der Dienstanweisung zum
Polizeieinsatz.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Vorerst gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht die Verfügungen
des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes vom 12. Juli 2001 anfechten.
Diese Verfügungen gaben lediglich Anlass zur vorliegenden Beschwerde.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist vielmehr einzig der in den
Departementsverfügungen erwähnte und als Verwaltungsverordnung bezeichnete
Einsatzbefehl des Polizeikommandos zum Polizeieinsatz rund um das WEF 2001.
Dieser Einsatzbefehl ist den Beschwerdeführern nicht bekannt, weshalb sie um
dessen Edition und die Möglichkeit einer nachträglichen Beschwerdeergänzung
ersuchen.

2.
Damit stellt sich in erster Linie die Frage, ob der streitige Einsatzbefehl
im Zusammenhang mit der Durchführung des Weltwirtschaftsforums 2001 überhaupt
mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden könne.

2.1 In den erwähnten Verfügungen des Departements wird dargelegt, dass der
Einsatzbefehl - als Verwaltungsverordnung betrachtet - vor keiner kantonalen
Instanz angefochten werden kann. Daraus ergibt sich, dass der kantonale
Instanzenzug im Sinne von Art. 86 OG ausgeschöpft ist.

2.2 Der angefochtene Einsatzbefehl ist nicht veröffentlicht worden. Die
Beschwerdeführer bekamen erst mit den Departementsverfügungen vom 12. Juli
2001 sichere Kenntnis von seinem Bestehen und seiner Qualifikation. Ein
gewisser Hinweis darauf enthielt zwar schon die Vernehmlassung des
Polizeikommandos zuhanden des Departementes vom 1. Mai 2001. Auch hätte ein
Vorhandensein entsprechender Dienstanweisungen schon früher vermutet werden
können. Diese Umstände stellten indessen für die Beschwerdeführer keinen
hinreichenden Anlass zu entsprechenden Nachforschungen dar. Es kann ihnen
daher kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorgeworfen
werden, die staatsrechtliche Beschwerde nicht schon früher erhoben zu haben
(vgl. BGE 107 Ia 72 E. 4 S. 76). Hingegen haben sie von dem Zeitpunkt an
gerechnet, als sie durch die Departementsverfügungen sichere Kenntnis vom
Bestehen des Einsatzbefehls erhalten hatten, ihre staatsrechtliche Beschwerde
innerhalb der Frist von 30 Tagen (Art. 89 in Verbindung mit Art. 34 OG)
eingereicht. Sie erweist sich daher als rechtzeitig.

2.3 Der streitige Einsatzbefehl ist im Hinblick auf die Durchführung des
Weltwirtschaftsforums 2001 erlassen worden. Die Beschwerdeführer haben daher
an seiner Anfechtung kein aktuelles Interesse mehr. Das Bundesgericht sieht
indessen von diesem Erfordernis ab, wenn sich die mit der Beschwerde
aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine
rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je
möglich wäre (BGE 127 I 164 E. 1a S. 166, 127 III 429 E. 1b S. 432,125 I 394
E. 4b S. 397, 124 I 231 E. 1b S. 233, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen
liegen hier vor. In formeller Hinsicht stellt sich vorab die Frage der
Anfechtbarkeit des Einsatzbefehls. Unter materiellen Aspekten wäre allenfalls
dessen Vereinbarkeit mit den verfassungsmässigen Garantien (etwa der
persönlichen Freiheit und der Meinungs- und Versammlungsfreiheit) zu prüfen.
Schliesslich kann das Polizeikommando entsprechende Dienstanweisungen nicht
im Voraus veröffentlichen, sodass jeweilen von vornherein nur eine
nachträgliche Prüfung in Betracht fällt. Daraus ergibt sich, dass den
Beschwerdeführern das Fehlen eines aktuellen Interesses nicht
entgegengehalten werden kann.

2.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer
Natur. Demgegenüber stellen die Beschwerdeführer in erster Linie den Antrag
um Feststellung von Verfassungsverletzungen. Auch dieser Umstand kann ihnen
in Anbetracht der konkreten Verhältnisse nicht entgegengehalten werden.
Mangels Kenntnis des Einsatzbefehls waren sie nicht in der Lage, Anträge um
Aufhebung konkreter Teile zu stellen.

2.5 Unter dem Gesichtswinkel der Legitimation kann festgehalten werden, dass
die Beschwerdeführer zwar faktisch durch die Anordnungen der Polizeikräfte im
Einzelfall betroffen worden sind. Ob sie hingegen auch rechtlich im Sinne von
Art. 88 OG zur Anfechtung des Einsatzbefehls legitimiert sind, hängt mit der
Frage zusammen, ob dieser überhaupt mit staatsrechtlicher Beschwerde
angefochten werden kann. Darauf ist unten näher einzugehen (E. 4).

3.
3.1Die Beschwerdeführer ersuchen um Edition des streitigen Dienstbefehls
sowie um die Möglichkeit, in einer Ergänzung ihrer Beschwerde dazu Stellung
nehmen zu können.

Die kantonalen Behörden widersetzen sich einer derartigen Edition aus
nachvollziehbaren Gründen. Aus Sorge um einen wirkungsvollen Polizeieinsatz
fällt die vorgängige Bekanntgabe des Einsatzbefehls ausser Betracht. Auch
gegen eine nachträgliche Bekanntgabe sprechen gewichtige Gründe, weil
bisherige Anordnungen für Folgejahre weiterhin von Bedeutung sein können und
demnach grundsätzlich geheim gehalten werden dürfen.

Damit stellt sich die Frage, ob das Bundesgericht allenfalls die streitige
Dienstanweisung zum Polizeieinsatz einholen soll, ohne sie den
Beschwerdeführern zur Kenntnis zu bringen. Bisweilen zieht das Bundesgericht
Akten bei, in die Einsicht verlangt wird und die aus öffentlichen Interessen
nicht bekanntgegeben werden sollen (vgl. Hinweise in BGE 113 Ia 1 E. 4a S. 5,
122 I 153 E. 3 S. 159, ZBl 93/1992 S. 362 E. 3). Aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt sich indessen, dass die vorliegende Beschwerde auch ohne
einen Beizug beurteilt werden kann. Das Ersuchen der Beschwerdeführer um
Edition des Dienstbefehls ist daher abzuweisen. Daraus folgt, dass auch ihr
Gesuch um Ergänzung ihrer Beschwerde abzuweisen ist.

3.2 Die Durchführung des Weltwirtschaftsforums in Davos stiess in den letzten
Jahren und insbesondere im Anschluss an die Veranstaltung im Januar 2001 auf
vermehrte Kritik. Im Zeichen der Globalisierung und der sich ausweitenden
Gegenbewegungen mussten die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt werden. Dennoch
kam es in den Jahren 2000 und 2001 zu militanten Demonstrationen. Das
Ausmass, die Art und Weise sowie die Kostenfolgen der Sicherheitsmassnahmen
führten zu politischen Diskussionen und Interventionen. Die Regierung des
Kantons Graubünden hat eine Projektgruppe mit der Ausarbeitung eines Berichts
über das WEF 2001 und die Zukunft des Weltwirtschaftsforums beauftragt.
Dieser Bericht, versehen mit einer Stellungnahme der Regierung, ist amtlich
publiziert worden (Bericht über das Jahrestreffen 2001 des World Economic
Forum Davos - Chancen und Risiken für die Zukunft vom 2. Juli 2001 [Bericht
Arbenz] sowie Bericht der Regierung an den Grossen Rat über die zukünftige
Entwicklung und Durchführung des World Economic Forums (WEF) in Davos vom 4.
September 2001 [Begleitbericht], in: Botschaft der Regierung an den Grossen
Rat, Heft Nr. 6/2001-2002 S. 283 ff.). Der Bericht enthält gewissermassen aus
politischer Sicht eine Analyse der um die Durchführung des
Weltwirtschaftsforums entstandenen Problematik und gibt Empfehlungen für
kommende Jahre ab. Er spricht sich insbesondere auch zum Polizeieinsatz auf
dem Hintergrund der Gefahrenlage aus und geht näher auf die polizeiliche
Lagebeurteilung, die Leitsätze für die Sicherheitsorgane sowie die
polizeilichen Aufträge, Organisation und Einsatzgrundsätze ein.

4.
Nach Art. 84 Abs. 1 OG kann gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen
(Entscheide) beim Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
staatsrechtliche Beschwerde geführt werden. Anfechtbar sind danach
Hoheitsakte, die die Rechtsstellung des einzelnen Bürgers berühren, indem sie
ihn verbindlich und erzwingbar zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen
verpflichten oder sonstwie seine Rechtsbeziehungen zum Staat verbindlich
festlegen (BGE 125 I 119 E. 2a S. 121, 121 I 173 E. 2a S. 174, 120 Ia 56 E.
3a S. 58, 120 Ia 321 E. 3a S. 325, mit Hinweisen). Dieses Erfordernis gilt
ganz allgemein für die Anfechtung von kantonalen Hoheitsakten, handle es sich
um Verfügungen im Einzelfall oder Erlasse generell-abstrakter Natur.

4.1 Im vorliegenden Fall steht die Regelung des Polizeieinsatzes im
Zusammenhang mit der Durchführung des Weltwirtschaftsforums in Frage. Das
Handeln der Polizei wie der Verwaltung im Allgemeinen wird hinsichtlich des
Wirkens gegenüber dem Bürger durch generell-abstrakte Normen verschiedener
Stufen bestimmt. Organisatorische Massnahmen richten das Verwaltungshandeln
nach innen und aussen aus. Dazu gehören verschiedenste Anordnungen, die
sowohl generell-abstrakter als auch individuell-konkreter Natur sein oder
unterschiedliche Zwischenformen aufweisen können.

4.2 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die Regelung des
Polizeieinsatzes stelle eine Verfügung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG dar
oder enthalte Verfügungen, die verbindliche Regelungen individuell-konkreter
Verwaltungsverhältnisse, etwa gegenüber bestimmten Personen, umfassen und
insofern direkte Wirkungen auf die Bürger aufweisen. Es braucht daher auf
diese Frage nicht näher eingegangen zu werden und kann auch offen gelassen
werden, ob diesfalls der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft ist.

Andererseits dürfte der umstrittene Einsatzbefehl, was auch ohne dessen
Beizug angenommen werden kann, konkret ausgerichtete innerdienstliche
Anordnungen enthalten. Solche fallbezogene Weisungen der vorgesetzten Behörde
an die ihr unterstellte Behörde oder öffentlich Bediensteten begründen,
obwohl sie hoheitlich, einseitig und gegenüber den verwaltungsinternen
Adressaten verbindlich sind, nicht unmittelbar Rechte oder Pflichten des
Bürgers und gelten daher nicht als Verfügungen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG
bzw. der Verwaltungsrechtspflege (BGE 121 II 473 E. 2b S. 478 f.: vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.
1998, Rz. 695; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde,
2. Aufl. 1994, S. 144; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel
1984, Band II, S. 863; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, Rz. 18 zu
§ 19 und Rz. 62 zu § 50; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog,
Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern
1997, Rz. 34 zu Art. 49).

4.3 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können Erlasse generell-abstrakter Natur
im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG angefochten werden. Dazu gehören insbesondere
die Rechtssätze, d.h. Gesetze und Verordnungen, mit welchen Rechte und
Pflichten der Bürger umschrieben werden (vgl. BGE 113 Ia 437 E. 1 S. 439, 102
Ia 533 E. 1 S. 536). Die sog. Verwaltungsverordnungen gehören grundsätzlich
nicht zu dieser Gruppe. Sie enthalten in erster Linie Regeln für das
verwaltungsinterne Verhalten, richten sich an die der Dienstaufsicht
unterstellten Beamten und öffentlich Bediensteten und verfolgen
mannigfaltigste Zwecke verwaltungsinterner und organisatorischer Natur. Sie
umschreiben daher grundsätzlich keine Rechte und Pflichten der Bürger. Die
Verwaltungsverordnungen können unterschiedlichste Bereiche betreffen und
werden demnach in verschiedene Kategorien eingeteilt. Sie werden auch sehr
unterschiedlich benannt: Direktiven, Weisungen, Dienstanweisungen,
Dienstreglemente, allgemeine Dienstbefehle, Rundschreiben, Kreisschreiben,
Zirkulare, Wegweisungen, Anleitungen, Instruktionen, Merkblätter, Leitbilder
(BGE 121 II 473 E. 2b S. 478, vgl. auch 104 Ia 161 E. 2 S. 163 f.). Innerhalb
dieser weiten und wenig kohärenten Kategorie werden insbesondere
Verwaltungsverordnungen organisatorischer Natur, welche den
Verwaltungsvollzug und die Verwaltungsorganisation ordnen, von den
verhaltenslenkenden Verwaltungsverordnungen (auch Weisungen, Richtlinien etc.
genannt) unterschieden, mit denen zum Zwecke einer einheitlichen und
rechtsgleichen Rechtsanwendung auf die Ermessensausübung und die Handhabung
offen formulierter Vorschriften abgezielt wird (vgl. BGE 121 II 473 E. 2b S.
478; Giovanni Biaggini, Die vollzugslenkende Verwaltungsverordnung:
Rechtsnorm oder Faktum?, in: ZBl 98/1997 S. 3 f., mit zahlreichen weiteren
Literaturhinweisen; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 96 ff.; Grisel, a.a.O., S. 89
f.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O. Rz. 34 zu Art. 49 und Rz. 12 zu Art.
66; Kölz/Bosshart/ Röhl, a.a.O., Rz. 58 ff. zu § 50).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verneinte vorerst die Anfechtbarkeit
von Verwaltungsverordnungen ganz allgemein (vgl. BGE 105 Ib 136 E. 1 S. 139
betr. Weisungen der Oberzolldirektion). In Anbetracht des Umstandes, dass
Verwaltungsverordnungen auf die Rechtsstellung der Bürger zurückwirken
können, wurde später die staatsrechtliche Beschwerde zugelassen, wenn die
Verwaltungsverordnung sog. Aussenwirkungen entfaltet und die Rechtsstellung
des Bürgers, wenn auch nicht direkt, so zumindest indirekt umschreiben und
ihn daher in rechtlich geschützten Interessen berühren. Das kann insbesondere
auf die verhaltenslenkenden Verwaltungsverordnungen zutreffen. Danach können
Verwaltungsverordnungen direkt und abstrakt mit staatsrechtlicher Beschwerde
angefochten werden, soweit die darin enthaltenen Anweisungen an die
Verwaltungsorgane zugleich geschützte Rechte des Bürgers berühren und damit
sog. Aussenwirkungen entfalten (vgl. BGE 102 Ia 533 E. 1 S. 536, 98 Ia 508 E.
1 S. 510 f.). Nach der Rechtsprechung entfällt indessen die Anfechtbarkeit
auch unter solchen Umständen, wenn in dem durch die Verwaltungsverordnung
geregelten Bereich Verfügungen ergehen, gegen die sich der Betroffene auf dem
üblichen Beschwerdeweg zur Wehr setzen kann. Gegen Verwaltungsverordnungen
ist demnach die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, soweit sie
Aussenwirkungen entfalten und wenn gestützt darauf keine Verfügungen bzw.
Anordnungen getroffen werden, deren Anfechtung möglich und dem Betroffenen
zumutbar ist. Zudem bedarf es der Legitimation nach Art. 88 OG im Sinne der
zumindest virtuellen Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen (BGE
105 Ia 349 E. 2a S. 351, E. 1 von BGE 124 I 193, 122 I 44 E. 2 S. 45 f., 120
Ia 321 E. 3 S. 325, 104 Ia 148 E. 2b S. 153, ZBl 96/1995 S. 44 , mit weitern
Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.
Aufl. 1994, S. 142 ff.; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 101 ff.; Biaggini,
a.a.O., S. 27; Grisel, a.a.O., S. 90 [ordonnances mixtes]; Roland Vetterli,
Kantonale Erlasse als Anfechtungsobjekte der staatsrechtlichen Beschwerde,
Diss. St. Gallen 1989, S. 134 ff.). An dieser Rechtsprechung hat das
Bundesgericht trotz der in der Lehre geübten Kritik (vgl. etwa Kälin, a.a.O.,
S. 144) festgehalten. In diesem Sinne hat es die Anfechtbarkeit in folgenden
Fällen bejaht: Richtlinien zur Vornahme von Obduktionen und Organentnahmen
(BGE 98 Ia 508); Empfehlungen zur Berücksichtigung von Unternehmen, welche
Gesamtarbeitsverträgen unterstellt sind, bei der Vergabe öffentlicher
Arbeiten (BGE 102 Ia 533 E. 1 S. 536); Weisungen betreffend die straflose
Unterbrechung der Schwangerschaft (BGE 114 Ia 452); Richtlinien zur Bemessung
von Eigenmietwerten hinsichtlich von Mietern (BGE 124 I 193), nicht aber in
Bezug auf Hauseigentümer, letzteres  wegen deren Beschwerdemöglichkeit gegen
konkrete Veranlagungen (ZBl 96/1995 S. 44, Urteil vom 22. Juni 2000
[2P.143/1999]). Unzulässig war die Beschwerde gegen kantonale, an die
Baubehörden gerichtete Merkblätter über ökologisches Bauen (BGE 120 Ia 321)
bzw. Weisungen, für die Prüfung des Blutalkoholgehalts eine öffentliche
Ausschreibung vorzunehmen (BGE 104 Ia 148 E. 1 S. 150). Sinngemäss sind
Aussenwirkungen im Konkordat und den Richtlinien hinsichtlich des Zugangs zu
den Akten "Kinder der Landstrasse" bejaht worden (Urteil vom 1. Februar 1989
i.S. M.).
4.4 Die vorliegend umstrittenen Anordnungen des Polizeikommandos können als
Rahmen-, Dienst- oder Einsatzbefehl gegenüber den Polizeiorganen bezeichnet
werden. Ein Einsatzbefehl enthält naturgemäss die von den politischen
Behörden umschriebenen Richtlinien und setzt sie für den konkreten Einsatz
mit Aufträgen an die Polizeikräfte und Anordnungen organisatorischer,
personeller und materieller Natur um. Insoweit stellt er ein
Führungsinstrument für das Polizeikommando zur Realisierung eines konkreten
Polizeieinsatzes dar und dient der Regelung des Polizeihandelns in
organisatorischer Hinsicht. Ausgerichtet auf einen konkreten Einsatz wendet
sich der Befehl daher typischerweise an die der Befehlsgewalt des
Polizeikommandos unterstellten Polizeikräfte. Er dient nicht der Regelung
konkreter Verwaltungsrechtsverhältnisse, richtet sich nicht an die Bürger und
umschreibt insbesondere deren Rechte und Pflichten nicht. Ein Einsatzbefehl
hat vielmehr internen Organisationscharakter. Insoweit kann er nicht als
Erlass im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG bezeichnet werden, was die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ausschliesst.

4.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird, wie aufgezeigt, die
Anfechtbarkeit von Verwaltungsverordnungen auch im Falle der Anerkennung von
Aussenwirkungen ausgeschlossen, soweit ein hinreichender Rechtsschutz im
Einzelfall möglich und zumutbar ist (BGE 105 Ia 349 E. 2a S. 351). Soweit der
angefochtene Dienst- oder Einsatzbefehl Anordnungen mit Aussenwirkungen im
beschriebenen Sinne enthalten sollte, würde die Anfechtbarkeit wegen des
möglichen späteren Rechtsschutzes entfallen, wie im Folgenden aufzuzeigen
ist.
Für die Beurteilung des erforderlichen Rechtsschutzes ist von Art. 13 EMRK
auszugehen. Danach hat derjenige, der sich in den durch die Konvention
garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält, Anspruch darauf,
bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können.
Dies bedeutet nicht unbedingt, dass ein Rechtsmittel an ein Gericht zur
Verfügung stehen muss. Eine Beschwerdemöglichkeit an eine hinreichend
unabhängige Verwaltungsbehörde kann genügen. Hingegen ist erforderlich, dass
der Beschwerdeführer Anspruch auf Prüfung seiner Vorbringen hat und dass die
Beschwerdebehörde den angefochtenen Akt gegebenenfalls aufheben bzw. dessen
Auswirkungen beheben kann. Ausserdem müssen die rechtsstaatlich notwendigen
minimalen Verfahrensrechte gewährleistet sein, nämlich der Anspruch auf
rechtliches Gehör und auf Begründung des Entscheides (BGE 123 II 402 E. 4b/aa
S. 413, 121 I 87 E. 1b S. 90, mit Hinweisen). Soweit darüber hinaus Bereiche
betroffen werden, die in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
fallen, ist ein entsprechender gerichtlicher Schutz mit den dazugehörigen
Verfahrensrechten zu gewähren.
Es kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass das polizeiliche
Handeln, welches zu den von den Beschwerdeführern beanstandeten
Beeinträchtigungen führte, grundsätzlich den sog. Realakten und dem
verfügungsfreien Handeln zuzuordnen ist. Dazu zählen etwa die polizeilichen
Kontrollen und Rückweisungen. Demgegenüber verhielte es sich anders, wenn
strafprozessuale Zwangsmittel wie Beschlagnahmungen oder Verhaftungen
vorgenommen worden wären. Solche können mit den ordentlichen
strafprozessualen Rechtsmitteln angefochten werden, in dessen Rahmen ein
voller Rechtsschutz gewährt ist.
Der einzuschlagende Rechtsweg ist in Anbetracht von sog. Realakten nicht
immer einfach und klar vorgegeben, da eigentliche Rechtsmittel regelmässig
eine Verfügung oder einen Erlass als Anfechtungsobjekt voraussetzen (vgl. BGE
121 I 87 E. 1b S. 91). Dennoch sind verschiedene Wege denkbar. Zum einen kann
Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Aufsichtsbeschwerden erfüllen zwar die
Anforderungen an Art. 13 EMRK im oben beschriebenen Sinne nicht, weil sie
nach allgemeinem Verständnis keinen Anspruch auf justizmässige Behandlung
einräumen (BGE 125 I 394 E. 3 S. 396, 123 II 402 E. 4b S. S. 413, 121 I 87 E.
1b S. 91). Sie stellen daher für den Betroffenen grundsätzlich keine
ausreichende Beschwerdemöglichkeit dar. Im vorliegenden Fall zeigt sich
immerhin, dass das Departement in seinen Verfügungen vom 12. Juli 2001 auf
die Beanstandungen der Beschwerdeführer im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde
eingegangen ist und das Polizeikommando für folgende Jahre angewiesen hat,
die Veranstaltung "The Public Eye on Davos" in das Sicherheitsdispositiv
einzubeziehen und für die entsprechende Information an die Polizeibeamten zu
sorgen.

Darüber hinaus zeigt sich die Möglichkeit, im Anschluss an die polizeilichen
Realakte in einem Staatshaftungsverfahren Schadenersatz oder Genugtuung zu
verlangen und hierfür im Einzelfall abklären zu lassen, ob das Handeln der
Polizeiorgane rechtmässig war und vor der Verfassung standhielt. In diesem
Rahmen ist es auch denkbar, als besondere Form der Genugtuung die blosse
Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns zu verlangen
(vgl. BGE 125 I 394 E. 5c S. 401 im Falle beendeter Untersuchungshaft).
Das Bundesgericht hat in Einzelfällen anerkannt, dass zum Zwecke eines
hinreichenden Grundrechtsschutzes im Anschluss an gewisse Realakte ein
Anspruch auf ein entsprechendes Feststellungssurteil geltend gemacht werden
könne. Ein Feststellungsanspruch kann im Bereiche des Bundesverwaltungsrechts
allenfalls aus Art. 25 VwVG (vgl. BGE 123 II 402 E. 4b/aa S. 413) oder
hinsichtlich der Kantone aus dem kantonalen Recht (vgl. BGE 121 I 87 E. 1b S.
91) abgeleitet werden und ist, soweit das entsprechende Verfahrensrecht dies
nicht ausdrücklich vorsieht, in verfassungs- und konventionskonformer
Auslegung anzuerkennen. In gleicher Weise kann ein Interesse auf gerichtliche
Feststellung aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden (vgl. BGE 127 I 115 E.
5 S. 120 betreffend Obduktion). Wenn das Rechtsschutzbedürfnis es gebietet,
kann eine Rechtswegmöglichkeit allenfalls selbst dann bestehen, wenn keine
förmliche Verfügung vorliegt; dies kann der Fall sein, wenn eine Behörde den
Erlass einer Verfügung zu Unrecht verweigert oder verzögert oder in
Anbetracht von Realakten, durch welche der Staat in Grundrechte eingegriffen
hat (BGE 126 I 250 E. 2d S. 255, 121 I 87 E. 1b S. 91). So hat das
Bundesgericht in jüngster Zeit Anfechtungsmöglichkeiten anerkannt im
Zusammenhang mit der Aufhebung des Gemeingebrauchs von Strassen (BGE 126 I
213 E. 1 S. 214), anlässlich der Weigerung einer Werbegesellschaft, Busse der
Luzerner Transportbetriebe bemalen zu lassen (BGE 127 I 84 ), und bei der
Erhebung von Gebühren durch den privaten Veranstalter und Organisator der
"Braderie" in La Chaux-de-Fonds (Urteil vom 8. Juni 2001, 2P.96/2000; vgl.
dazu Yvo Hangartner, Urteilsanmerkung in AJP 2002 S. 67; vgl. auch Yvo
Hangartner, Schutz auf Rechtsschutz, in AJP 2002 S. 131 und insbes. S. 146
hinsichtlich von Realakten).
Insoweit stehen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Rechtsschutzmöglichkeiten tatsächlich zur Verfügung. In diesem Rahmen haben
auch die Kantone den Rechtsschutz tatsächlich zu garantieren und haben
Betroffene von solchen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Soweit kantonale
Instanzen auf derartige Begehren nicht eintreten, können entsprechende
Nichteintretensentscheide auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Es
steht schliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung, welche
alsdann auf dem Hintergrund, dass hinreichender Rechtsschutz zu gewährleisten
ist, zu prüfen sein wird (vgl. BGE 121 I 87 E. 1b S. 92). Die
Beschwerdeführer haben es sich selbst zuzuschreiben, von diesen Möglichkeiten
im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht zu haben.

Diese Erwägungen zeigen, dass ein hinreichender Rechtsschutz im Einzelfall
gegeben ist. Daraus folgt, dass der angefochtene Einsatzbefehl im abstrakten
Normkontrollverfahren nicht auf seine Verfassungsmässigkeit zu überprüfen
ist.

5.

Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Kantonspolizei und dem
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: