Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.604/2001
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1P.604/2001/bmt

Urteil vom 23. Januar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz
Gerichtsschreiber Forster.

A. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Brogli,
Schoch, Auer & Partner, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen,
Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh., 1. Abteilung, Fünfeckhaus, Postfach,
9043 Trogen.

Art. 29 und 32 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren [Widerhandlung gegen das
kantonale Gastgewerbegesetz])

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichtes des
Kantons Appenzell A.Rh., 1. Abteilung, vom 19. Juni 2001)

Sachverhalt:

A.
A. ________ wurde mit Strafverfügung des Verhöramtes Trogen vom 21. Februar
2000 wegen Widerhandlung gegen das kantonale Gastgewerbegesetz (mehrfacher
Ausschank alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 bzw. 18 Jahren) mit
Fr. 300.-- gebüsst. Auf Einsprache hin sprach das Kantonsgericht (5.
Abteilung) von Appenzell-Ausserrhoden A.________ mit Urteil vom 18. Dezember
2000 von der Anklage der Widerhandlung gegen das kantonale Gastgewerbegesetz
frei.

B.
Gegen das freisprechende Urteil erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons
Appenzell-Ausserrhoden Appellation, worauf das Obergericht (1. Abteilung) von
Appenzell-Ausserrhoden A.________ mit Entscheid vom 19. Juni 2001 wegen
Verstosses gegen das kantonale Gastgewerbegesetz mit Fr. 500.-- büsste.

C.
Dagegen gelangte die Verurteilte mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24.
September 2001 an das Bundesgericht. Sie rügt eine Verletzung von Art. 29
Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 1 BV (rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro
reo") und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides des
Obergerichtes.

D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell-Ausserrhoden beantragt mit
Stellungnahme vom 9. Oktober 2001 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, während das Obergericht von Appenzell-Ausserrhoden am 10.
Oktober 2001 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, sie sei mit
den Belastungszeugen B.________ und C.________ nicht konfrontiert worden.
Dass im angefochtenen Entscheid auf die belastenden Aussagen dieser beiden
Personen abgestellt werde, verstosse daher gegen das rechtliche Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV).

1.1 Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sieht das Recht des Angeschuldigten vor,
Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Es kann im
vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die Rüge der
Verletzung dieses grundrechtlichen Anspruches ausreichend substantiiert hat
(vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), da die Rüge sich ohnehin als unzulässig
erweist.

1.2 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes setzt die Geltendmachung
prozessualer Verfahrensrechte im Strafprozess grundsätzlich voraus, dass der
Angeschuldigte bzw. sein Verteidiger entsprechende Verfahrensanträge frist-
und formgerecht stellen. Zum einen verlangt Art. 86 Abs. 1 OG als
Zulässigkeitsvoraussetzung der staatsrechtlichen Beschwerde, dass die
erhobenen Rügen den kantonalen Instanzenzug durchlaufen haben. Zum anderen
widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein
Prozessbeteiligter zumutbare Parteianträge im kantonalen Verfahren nicht
rechtzeitig stellt und erst nachträglich, im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren, eine Verletzung von Parteirechten beanstandet. Dies gilt
namentlich für Verfahrensanträge auf Konfrontation mit belastenden
Gewährspersonen (BGE 120 Ia 48 E. 2e/bb S. 55; 118 Ia 462 E. 2b/bb S. 466 f.,
E. 5b S. 470 f., je mit Hinweisen).

1.3 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft am 15. April 2001 gegen
das freisprechende erstinstanzliche Urteil die Appellation erklärt und -
namentlich gestützt auf die fraglichen belastenden Aussagen - die
Verurteilung der Beschwerdeführerin verlangt. Aus den vorliegenden Akten ist
nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Verteidiger im
Appellationsverfahren eine Konfrontation mit C.________ und B.________
verlangt hätten.  Entsprechendes wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin nicht erst nachträglich geltend
machen, ihr Anspruch auf Befragung von Belastungszeugen sei missachtet
worden. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten (Art. 86
Abs. 1 OG).

2.
Laut Gastgewerbegesetz des Kantons Ausserrhoden dürfen alkoholische Getränke
nicht an Jugendliche unter 16 Jahren und Spirituosen nicht an Personen unter
18 Jahren ausgeschenkt werden. Im angefochtenen Entscheid wird der
Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe (zwischen Frühling und Herbst 1999)
mehrmals Bier an Jugendliche unter 16 Jahren ausgeschenkt (namentlich an
D.________, E.________ und F.________). In mindestens einem Fall habe sie
einer noch nicht 18jährigen Person (C.________) eine Spirituose ("Wodka-Red
Bull") serviert. Die Beschwerdeführerin rügt, die Verurteilung beruhe auf
einer willkürlichen Beweiswürdigung bzw. auf einem Verstoss gegen den
Grundsatz "in dubio pro reo".

3.
Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte
Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger
Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro
reo" bisher auch direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
(aBV) abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia
31 E. 2b S. 35, je mit Hinweisen).

3.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter
nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I
38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit
Hinweisen).

3.2 Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der
Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er
habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn
sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen
Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er
ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40;
120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).

3.3 Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das
Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn
der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver
Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld
fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 38, je mit
Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche
Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum
Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die
vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in
einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung
tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die
Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar wäre (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I
208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV
bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208
E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).

3.4 Nachfolgend wird zunächst untersucht, ob die der Verurteilung zugrunde
gelegten einzelnen Beweiselemente (soweit in der Beschwerde substantiiert
beanstandet) willkürfrei gewürdigt worden sind. Sodann ist zu prüfen, ob bei
objektiver Betrachtung aller relevanten Beweiselemente offensichtlich
erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld
des Angeklagten fortbestehen.

4.
4.1Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die vom Obergericht als
glaubhaft gewürdigten belastenden Aussagen seien unwahr und beruhten auf
einem "Komplott" gegen sie, welches von G.________ inszeniert worden sei. Im
angefochtenen Entscheid wird erwogen, es könne offen bleiben, ob G.________
sich an der Beschwerdeführerin (für ein gegen ihn ausgesprochenes
Lokalverbot) habe "rächen" wollen. Zum einen könnten "Rachegelüste auch
dadurch befriedigt werden, dass eine tatsächlich begangene Straftat zur
Anzeige gebracht wird". Zum anderen lägen noch weitere belastende Aussagen
von Personen vor, die in keinem ersichtlichen näheren Verhältnis zu
G.________ stünden.

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt die Beweiswürdigung des
Obergerichtes nicht als willkürlich erscheinen. Sie legt keine konkreten
Anhaltspunkte für ihre Vermutung dar, dass (namentlich) die Zeugen
D.________, F.________, E.________ und C.________ die Beschwerdeführerin
wider besseres Wissen (und auf strafbare Weise) falsch belastet hätten. Sie
räumt vielmehr ein, auch sie könne nicht erklären, wie sich vom Urheber des
angeblichen Komplotts, G.________, "der Faden" zu den genannten Personen
"weitergesponnen" haben könnte. Dass C.________ die Cousine der Gebrüder
H.________ und diese engere Kollegen von G.________ seien, lässt die Annahme
einer Falschaussage genauso wenig zu wie der Umstand, dass F.________ zu
Protokoll gegeben habe, er kenne H.________. Analoges gilt für das
Vorbringen, diese beiden sowie D.________ und E.________ hätten dem gleichen
Handballverein angehört.

Die Zeugenaussage von B.________ wird im angefochtenen Entscheid (Seite 3)
auf der Liste der massgeblichen Fälle illegalen Alkoholausschanks an
Jugendliche nicht erwähnt. Dass das Obergericht (auf Seite 9, lit. c)
ergänzend erwogen hat, das Kantonsgericht (Vorinstanz) habe B.________s
Aussage weder der belastenden noch der entlastenden Gruppe zugeordnet,
begründet keinen Willkürvorwurf. Im Übrigen liesse der Umstand, dass
B.________ mit H.________ Tischfussball gespielt habe, ebenfalls nicht auf
eine Falschaussage B.________s schliessen.

Wie sich im Übrigen aus den Untersuchungsakten ergibt, erhielt die
Kantonspolizei bereits im Sommer 1999 Anzeigen, wonach im Lokal der
Beschwerdeführerin "durch Jugendliche unter 16 Jahren alkoholische Getränke
konsumiert" worden seien. Schon damals sei diese deswegen "polizeilich
kontaktiert" worden. Das Lokalverbot gegen G.________ sprach die
Beschwerdeführerin hingegen erst am 6. Dezember 1999 aus. Der Umstand, dass
laut Polizeibericht bereits einige Monate vorher Anzeigen erfolgt waren,
spricht gegen die These der Beschwerdeführerin, die belastenden
Zeugenaussagen seien allesamt unwahr und beruhten lediglich auf einem von
G.________ (aus "Rache" für das Lokalverbot) inszenierten "Komplott".

4.2 Zwar haben I.________, J.________ und K.________ zu Protokoll gegeben,
die Beschwerdeführerin habe ihnen (vor Erreichen der Altersgrenze) keinen
Alkohol ausgeschenkt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Aussagen der
anderen befragten Zeugen, ihnen habe die Beschwerdeführerin ohne ausreichende
Alterskontrolle Alkohol serviert, wahrheitswidrig oder unglaubwürdig sein
müssten. Keine der entlastend aussagenden Personen hat jedenfalls behauptet,
sie könnte bestätigen, dass die Beschwerdeführerin nie Alkohol an (andere)
Minderjährige ausgeschenkt hätte. Die Verurteilung stützt sich denn auch
lediglich auf Fälle, bei denen belastende Aussagen bei den Akten liegen.
Gewisse Widersprüche zwischen den entlastenden und den belastenden Aussagen
sind lediglich in Nebenpunkten ersichtlich, namentlich zur Frage, ob die
Beschwerdeführerin regelmässig Alterskontrollen vornahm. Auch insofern ist
die Beweiswürdigung des Obergerichtes willkürfrei. Insbesondere ist die
Erwägung vertretbar, die entlastenden Aussagen schlössen die Wahrheit der
belastenden Zeugenaussagen in den massgeblichen Anklagepunkten nicht zum
Vornherein aus.

4.3 Was die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorbringt, ist grossteils
appellatorischer Natur (vgl. oben, E. 3.3) und lässt die
Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichtes ebenfalls nicht als unhaltbar
erscheinen.

"Auf welche Art" C.________ im Lokal der Beschwerdeführerin "einen Wodka mit
Red Bull erhalten" habe, erscheint nicht relevant, zumal nicht geltend
gemacht wird, jemand anders als die Beschwerdeführerin habe das alkoholische
Getränk abgegeben. Nicht sehr konsistent äussert sich die Beschwerdeführerin
zur Glaubwürdigkeit von L.________ und C.________. Soweit diese sie belasten,
stuft die Beschwerdeführerin sie als unglaubwürdig ein. Soweit ihre Aussagen
(auch) entlastende Elemente (zur Frage der Ausweiskontrollen) enthalten,
beruft sie sich hingegen ohne Weiteres ausdrücklich auf sie. Ein
differenziertes Aussageverhalten, das nicht nur pauschale Anschuldigungen
sondern auch gewisse entlastende Momente enthält, kann ohne Willkür als Indiz
für erhöhte Glaubwürdigkeit gewertet werden. Dass C.________ auf die Frage,
ob sie noch andere Jugendliche kenne, die im Lokal der Beschwerdeführerin
Alkohol konsumiert hätten, nur ihren Cousin H.________ genannt habe, lässt
ihre Aussagen nicht als unglaubwürdig erscheinen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Aussagen von G.________
seien unglaubwürdig, und H.________ sei von ersterem beeinflusst worden,
zunächst habe letzterer von 1 - 2 Stangen Panaché oder Bier gesprochen,
später jedoch von ganzen "Stiefeln" (1 - 2 l), wird ebenfalls keine
willkürliche Beweiswürdigung des Obergerichtes dargetan. Im angefochtenen
Entscheid wurde erwogen, das Kantonsgericht habe "enge Beziehungen zwischen
G.________, L.________ und den Gebrüdern H.________ festgestellt". In der
Folge stellte das Obergericht nicht auf die belastenden Aussagen dieser
Personen ab, sondern primär auf diejenigen von D.________, F.________,
E.________ und C.________ (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 f., lit. b).

Dass die Beschwerdeführerin ihren jugendlichen Gästen an deren 16. Geburtstag
(gegen Vorweisen eines Ausweises) ein Bier bzw. am 18. Geburtstag eine
Spirituose spendiert habe, stellt weder ein erhebliches Indiz für noch gegen
die inkriminierten Sachverhalte dar.

5.
Bei objektiver Würdigung der gesamten Beweisergebnisse drängen sich keine
offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden
Zweifel daran auf, dass die Beschwerdeführerin zwischen Frühling und Herbst
1999 mehrmals (ohne ausreichende Alterskontrolle) Bier an noch nicht
16jährige Jugendliche und in einem Fall eine Spirituose an eine noch nicht
18jährige Person ausgeschenkt hat.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und
dem Obergericht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: