Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.602/2001
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1P.602/2001/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      8. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bun-
desrichter Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und
Gerichtsschreiber Störi.

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                          In Sache

B.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
Obergericht des Kantons Basel-Landschaft,

                         betreffend
               Wiederaufnahme des Verfahrens,

hat sich ergeben:

     A.- Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft ver-
urteilte B.________ am 24. November 1998 als Berufungsin-
stanz wegen Mordes, Gefangenenbefreiung und weiterer Delikte
zu 18 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung.

        Mit Eingaben vom 13. Februar 2001 und vom 11. April
2001 ans Obergericht ersuchte B.________ um Wiederaufnahme
des Verfahrens in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Mordes
und Gefangenenbefreiung.

        Das Obergericht gelangte mit Beschluss vom 21. Au-
gust 2001 zur Auffassung, das Wiederaufnahmegesuch
B.________s sei in beiden Punkten klar unbegründet und wies
es in Anwendung von § 204 Abs. 3 der Strafprozessordnung des
Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO) nach Einho-
lung von Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft ohne weite-
res Verfahren ab.

     B.- Mit Eingabe vom 15. September 2001 ans Bundes-
gericht erklärt B.________, er sei mit den im Urteil vom
21. August 2001 enthaltenen Aussagen "in keinster Weise
einverstanden" und erhebe dagegen Einsprache. Es sei ihm
für die Durchführung einer Beschwerde die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm vom Obergericht
nunmehr umgehend ein Verteidiger zu bestellen. Er sei nach
wie vor der Auffassung, er sei für die ihm vorgeworfenen
Straftatbestände nicht zu bestrafen; dies müsse er aber
erst beweisen, was ihm nur mit einem Pflichtverteidiger
gelingen könne. Ausserdem empfinde er es als unzulässig,

dass am Urteil vom 21. August 2001 drei Oberrichter mit-
gewirkt hätten, die bereits am Urteil vom 24. November
1998 beteiligt gewesen seien.

     C.- Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass
ihm im Wiederaufnahmeverfahren kein Pflichtverteidiger bei-
gegeben wurde und dass dabei drei Richter mitwirkten, die
bereits am gegen ihn ergangenen Strafurteil beteiligt waren.
Diese Rügen sind mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erhe-
ben. Die Eingabe ist deshalb als solche entgegenzunehmen.

        b) Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts
handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen End-
entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist
durch die Abweisung seines Wiederaufnahmegesuches in sei-
nen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG),
weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte geltend zu machen (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG).

        Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen
keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesge-
richt prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift
erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte
Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachver-
halt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestim-

mungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt
sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b;
122 I 70 E. 1c).

        c) Der Beschwerdeführer beruft sich an keiner Stel-
le seiner Eingabe ausdrücklich auf die Verfassung oder die
EMRK und begründet auch nicht näher, inwiefern das Oberge-
richt das Wiederaufnahmeverfahren derart fehlerhaft geführt
haben soll, dass damit wenigstens sinngemäss eine Verfas-
sungsverletzung dargetan wäre. Auf die Beschwerde ist daher
mangels genügender Begründung nicht einzutreten (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG), ganz abgesehen davon, dass der Beschwer-
deführer entgegen der Vorschrift von Art. 90 Abs. 1 lit. a
OG auch keinen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils stellt, was Voraussetzung für die Wiederholung des
Wiederaufnahmeverfahrens wäre.

        d) Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet.
Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid mit den
geltend gemachten Wiederaufnahmegründen sorgfältig auseinan-
der gesetzt und dargetan, dass sie offensichtlich ungenügend
sind. Der Beschwerdeführer setzt sich damit inhaltlich nicht
auseinander, und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese
Einschätzung des Obergerichts unzutreffend wäre. Ist somit
davon auszugehen, dass die geltend gemachten Wiederaufnahme-
gründe offensichtlich unzureichend waren, so war das Wieder-
aufnahmegesuch des Beschwerdeführers aussichtslos und er
hatte damit keinen verfassungsmässigen Anspruch auf unent-
geltliche Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV). Dass teilweise
die gleichen Richter, die bereits das Strafurteil gefällt
hatten, am Wiederaufnahmeverfahren mitwirkten, ist verfas-
sungsrechtlich nicht zu beanstanden.

     2.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht ein-
zutreten. Sollte der Beschwerdeführer, was aus der Eingabe
nicht klar hervorgeht, auch für das bundesgerichtliche Ver-
fahren unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bean-
tragt haben, wäre dieses Gesuch abzuweisen, weil die Be-
schwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). Hingegen rechtfer-
tigt es sich, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver-
zichten (Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 8. Oktober 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: