I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.602/2001
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1P.602/2001/bmt I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 8. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bun- desrichter Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Störi. -------- In Sache B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, hat sich ergeben: A.- Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft ver- urteilte B.________ am 24. November 1998 als Berufungsin- stanz wegen Mordes, Gefangenenbefreiung und weiterer Delikte zu 18 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung. Mit Eingaben vom 13. Februar 2001 und vom 11. April 2001 ans Obergericht ersuchte B.________ um Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Mordes und Gefangenenbefreiung. Das Obergericht gelangte mit Beschluss vom 21. Au- gust 2001 zur Auffassung, das Wiederaufnahmegesuch B.________s sei in beiden Punkten klar unbegründet und wies es in Anwendung von § 204 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO) nach Einho- lung von Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft ohne weite- res Verfahren ab. B.- Mit Eingabe vom 15. September 2001 ans Bundes- gericht erklärt B.________, er sei mit den im Urteil vom 21. August 2001 enthaltenen Aussagen "in keinster Weise einverstanden" und erhebe dagegen Einsprache. Es sei ihm für die Durchführung einer Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm vom Obergericht nunmehr umgehend ein Verteidiger zu bestellen. Er sei nach wie vor der Auffassung, er sei für die ihm vorgeworfenen Straftatbestände nicht zu bestrafen; dies müsse er aber erst beweisen, was ihm nur mit einem Pflichtverteidiger gelingen könne. Ausserdem empfinde er es als unzulässig, dass am Urteil vom 21. August 2001 drei Oberrichter mit- gewirkt hätten, die bereits am Urteil vom 24. November 1998 beteiligt gewesen seien. C.- Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass ihm im Wiederaufnahmeverfahren kein Pflichtverteidiger bei- gegeben wurde und dass dabei drei Richter mitwirkten, die bereits am gegen ihn ergangenen Strafurteil beteiligt waren. Diese Rügen sind mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erhe- ben. Die Eingabe ist deshalb als solche entgegenzunehmen. b) Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen End- entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Wiederaufnahmegesuches in sei- nen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend zu machen (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesge- richt prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachver- halt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestim- mungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). c) Der Beschwerdeführer beruft sich an keiner Stel- le seiner Eingabe ausdrücklich auf die Verfassung oder die EMRK und begründet auch nicht näher, inwiefern das Oberge- richt das Wiederaufnahmeverfahren derart fehlerhaft geführt haben soll, dass damit wenigstens sinngemäss eine Verfas- sungsverletzung dargetan wäre. Auf die Beschwerde ist daher mangels genügender Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), ganz abgesehen davon, dass der Beschwer- deführer entgegen der Vorschrift von Art. 90 Abs. 1 lit. a OG auch keinen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ur- teils stellt, was Voraussetzung für die Wiederholung des Wiederaufnahmeverfahrens wäre. d) Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet. Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid mit den geltend gemachten Wiederaufnahmegründen sorgfältig auseinan- der gesetzt und dargetan, dass sie offensichtlich ungenügend sind. Der Beschwerdeführer setzt sich damit inhaltlich nicht auseinander, und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Einschätzung des Obergerichts unzutreffend wäre. Ist somit davon auszugehen, dass die geltend gemachten Wiederaufnahme- gründe offensichtlich unzureichend waren, so war das Wieder- aufnahmegesuch des Beschwerdeführers aussichtslos und er hatte damit keinen verfassungsmässigen Anspruch auf unent- geltliche Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV). Dass teilweise die gleichen Richter, die bereits das Strafurteil gefällt hatten, am Wiederaufnahmeverfahren mitwirkten, ist verfas- sungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht ein- zutreten. Sollte der Beschwerdeführer, was aus der Eingabe nicht klar hervorgeht, auch für das bundesgerichtliche Ver- fahren unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bean- tragt haben, wäre dieses Gesuch abzuweisen, weil die Be- schwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). Hingegen rechtfer- tigt es sich, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 8. Oktober 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: