Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.5/2001
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1P.5/2001/mks

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        21. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und
Gerichtsschreiber Forster.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, Luzern,

                           gegen

Kantonspolizei  G l a r u s,
Kantonsgericht (Strafgerichtskommission)  G l a r u s,
Obergericht des Kantons  G l a r u s,

                         betreffend
     Art. 9, Art. 29, Art. 32 Abs. 1 BV (Strafprozess),

hat sich ergeben:

     A.- Der Einzelrichter für Strafsachen am Kantonsge-
richt Glarus verurteilte A._________ mit Strafverfügung vom
28. Juli 1999 wegen Widerhandlung gegen das SVG zu einer
Busse von Fr. 440.--. Dem Verurteilten wird vorgeworfen, er
habe am 24. Juli 1999 als Lenker eines leichten Motorfahr-
zeuges mit Anhänger auf der Autobahn A3 bei Bilten (Fahrt-
richtung Zürich-Chur) die zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 80 km/h um mindestens 32 km/h überschritten.

     B.- Auf Rekurs des Gebüssten hin, bestätigte die Straf-
gerichtskommission des Kantonsgerichtes mit Entscheid vom
15. Dezember 1999 die Verurteilung. Dabei erwog die Strafge-
richtskommission (im Unterschied zum Einzelrichter), dass es
sich nicht um eine Überschreitung der signalisierten, son-
dern der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit (Art. 5 Abs. 1
lit. a VRV) handle.

     C.- Eine gegen den Rekursentscheid erhobene kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons
Glarus mit Beschluss vom 24. November 2000 ab. Dagegen ge-
langte A._________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom
3. Januar 2001 an das Bundesgericht. Er beantragt die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheides.

     D.- Die Kantonspolizei und das Obergericht des Kantons
Glarus beantragen mit Vernehmlassungen vom 26. Januar bzw.
5. Februar 2001 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Von der Strafgerichtskommission des Kan-
tonsgerichtes Glarus ist keine Stellungnahme eingetroffen.

        Mit Verfügung des Präsidenten der I. öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 30. Januar
2001 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuer-
kannt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer rügt zunächst, seine Verurtei-
lung beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und ver-
stosse gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV).

        a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2
EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen
Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger Praxis wurde die
auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro
reo" bisher auch direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung vom
29. Mai 1874 (aBV) abgeleitet (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.;
120 Ia 31 E. 2b S. 35 mit Hinweisen).

        aa) Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdi-
gungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld
des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a
S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37).

        bb) Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten
zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen
muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn
der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begrün-
dung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen.
Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteils-
gründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Mei-
nung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu bewei-
sen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis
misslang (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37 mit Hinweisen).

        b) Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdi-
gung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprü-
fung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter
den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdi-
gung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche
und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an
dessen Schuld fortbestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38 mit
Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine will-
kürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn
der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und
darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise
richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in
einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und
Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger
Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzei-
gen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Ver-
fassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis
offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c
S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis
zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Ent-
scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen

unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stos-
sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208
E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).

        c) Nachfolgend wird zunächst untersucht, ob die der
Verurteilung zugrunde gelegten einzelnen Beweiselemente (so-
weit in der Beschwerde substanziert beanstandet) willkürfrei
gewürdigt worden sind. Sodann ist zu prüfen, ob bei objekti-
ver Betrachtung aller relevanten Beweiselemente offensicht-
lich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende
Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestehen.

        d) Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die
Geschwindigkeitsübertretung sei am 24. Juli 1999 um 14.40
Uhr bei einer polizeilichen Nachfahrkontrolle mit dem Mess-
gerät T21 festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe
nicht bestritten, "am Nachmittag des 24. Juli 1999 mit
seinem Personenwagen samt Anhänger auf der Autobahn A3 in
Richtung Bündnerland unterwegs" gewesen zu sein. Er habe
vor Gericht ausgesagt, "dass er um zirka 14.00 Uhr in Rain
(Kanton Luzern) abgefahren sei". Ausserdem habe er "zuge-
standen, dass Polizist S.________, der später den Rapport
verfasst hat, ihn damals bei Bilten/GL angehalten (...),
ihm 'einen Zettel' vorgehalten" und "dazu erklärt" habe,
"er (der Beschwerdeführer) sei zu schnell gefahren".
"Fraglos" habe es sich "beim erwähnten Zettel um den vom
Nachfahrmessgerät T21 stammenden Kontrollstreifen" gehan-
delt. "Polizist S.________ selber" habe "im Rapport
vermerkt, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand (zu
schnelles Fahren) zugestanden". Es sei "in zeitlicher Hin-
sicht nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer am
fraglichen Tag um 14.40 Uhr - wie auf dem polizeilichen Kon-
trollstreifen angegeben - auf der Autobahn in Bilten ange-
troffen werden konnte". Er könne "durchaus auch schon vor
14.00 Uhr in Rain/LU abgefahren sein".

        e) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei "ein-
deutig nicht vor 14.00 Uhr in Rain abgefahren". Das Oberge-
richt gehe unzulässigerweise davon aus, "es könnte sein,
dass er auch etwas vor 14.00 Uhr abgefahren sei". "Objektiv"
sei es jedoch "unmöglich, von Rain in 40 oder 45 Minuten in
den Raum Bilten zu gelangen". "Die Fahrzeit" betrage "min-
destens eine Stunde, mindestens aber 55 Minuten" (Beschwer-
deschrift, S. 4 Ziff. 10). An anderer Stelle führt der Be-
schwerdeführer aus, "für die Strecke Eschenbach-Bilten"
hätte er "zwangsläufig mehr als eine Stunde benötigt". "Da
er unwidersprochen um 14.00 Uhr in Rain abgefahren" sei,
hätte er "erst deutlich nach 15.00 Uhr im Raum Bilten sein"
können (Beschwerdeschrift, S. 5 Ziff. 13).

        aa) Nach eigener Darstellung auf Seite 4 der Be-
schwerdeschrift hätte der Beschwerdeführer bei einer Ab-
fahrtszeit (in Rain) von ca. 13.45 Uhr um 14.40 Uhr im Raum
Bilten eintreffen können. Nach seinen Ausführungen auf Seite
5 hätte die Abreise kurz vor 13.40 Uhr erfolgen müssen. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Annahme, er
könnte um ca. 13.45 Uhr (bzw. kurz vor 13.40 Uhr) losge-
fahren sein, aufgrund der objektiven Beweislage schlechter-
dings unhaltbar erschiene. Er macht lediglich geltend, die
Annahme einer Abfahrt vor 14.00 Uhr sei "ohne jeden Beweis"
erfolgt.

        bb) Dies trifft nach den vorliegenden Akten nicht
zu. Für die Annahme, der Beschwerdeführer sei zu einer Zeit
losgefahren, die es ihm erlaubt habe, um 14.40 Uhr im Raum
Bilten einzutreffen, spricht insbesondere die unmissver-
ständliche, detaillierte und glaubhafte Darstellung des
rapportierenden Polizeibeamten Kpl S.________. Danach wurde
der Beschwerdeführer in seinem Personenwagen VW Sharan
(LU XXXXX) mit Anhänger (LU YYYYYY) am 24. Juli 1999 um
14.40 Uhr auf der A3 bei Bilten kontrolliert. Die gemessene

Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 32 km/h sei
dem Beschwerdeführer auf der Stelle vorgehalten worden, und
dieser habe den Tatbestand anerkannt. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer vor Gericht ausdrücklich eingeräumt hat, er
sei am fraglichen Nachmittag vom rapportierenden Polizei-
beamten S.________ angehalten worden. Dieser habe ihn auf
die Geschwindigkeitsübertretung aufmerksam gemacht und ihm
einen entsprechenden "Zettel" vorgehalten.

        f) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das
Obergericht gehe "von der Hypothese aus, ein Polizist könne
seine Aufgabe nicht falsch erfüllen". Gegen die Richtigkeit
des Polizeirapportes spreche der Umstand, dass "der beige-
fügte Kontrollzettel keinen Bezug" zum "Fahrzeug" des Be-
schwerdeführers nehme "und daher von einem anderen Fahrzeug
stammen könnte".

        aa) Der Beschwerdeführer gibt die betreffenden Er-
wägungen des angefochtenen Entscheides bruchstückhaft wieder.
Das Obergericht vertritt die Auffassung, bei dem Vorbringen,
der Kontrollzettel könnte von der Messung eines anderen Fahr-
zeuges stammen, handle es sich um eine "blosse Schutzbehaup-
tung". "Wäre dem nämlich tatsächlich so, hätte Polizist
S.________ seine Aufgabe gleich in zweifacher Hinsicht nicht
richtig erfüllt. Zum einen hätte er den Messstreifen dem
falschen Lenker zugeordnet und zum anderen hätte er - was
noch viel gravierender wäre - offensichtlich falsch rappor-
tiert". Ein derartiger Vorwurf sei jedoch "unbegründet und
haltlos" (angefochtener Entscheid, S. 4 lit. a).

        bb) Im Übrigen erweist sich die Annahme, der Kon-
trollstreifen des Messgerätes spreche nicht gegen die Rich-
tigkeit des Polizeirapportes, als willkürfrei. Wie sich aus
den Akten ergibt, werden auf dem Messstreifen die techni-
schen Daten der Nachfahrkontrolle automatisch aufgezeichnet

(Beginn und Dauer der Messung, Messstrecke und ermittelte
Durchschnittsgeschwindigkeit). Hingegen werden die Kontroll-
schilder des geprüften Fahrzeuges auf dem Nachfahrmessgerät
T21 nicht automatisch erfasst bzw. auf dem Messstreifen
nicht ausgedruckt. Die entsprechende Identifikation erfolgt
von Hand durch die kontrollierenden Polizeibeamten. Auf
dem fraglichen Messstreifen wurden die Kontrollschilder
"LU XXXXX / LU YYYYYY" mit Kugelschreiber notiert. Gegen-
teiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

        g) Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweiser-
gebnisses drängen sich keine offensichtlich erheblichen und
schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran auf,
dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des 24. Juli 1999
auf der Autobahn A3 bei Bilten die gesetzliche Geschwindig-
keitsbegrenzung für leichte Motorfahrzeuge mit Anhänger
überschritten hat.

     2.- a) Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung
des "Anklageprinzips". Es sei ihm "nämlich vorgeworfen wor-
den, er habe angeblich eine signalisierte Höchstgeschwindig-
keit überschritten". "Dementsprechend" habe er sich "logi-
scherweise auf die Verteidigung gegen diesen Vorwurf kon-
zentriert". "Abweichend von dieser Anklage" sei ihm vor Ge-
richt "dann völlig überraschend etwas völlig anderes vorge-
halten" worden, "nämlich ein Verstoss gegen eine generelle
Geschwindigkeitsbeschränkung". Diese "nachträgliche, ver-
fassungswidrige Umstellung der Anklage" habe "den Beschwer-
deführer überrascht und seine Verteidigung unzulässigerweise
erschwert".

        b) Gemäss dem aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) fliessenden strafprozessualen Anklagegrundsatz
ist das Strafgericht an den in der Anklage formulierten

Sachverhalt gebunden (Prinzip der "Immutabilität"), nicht
aber an dessen rechtliche Würdigung. Der zur Last gelegte
Sachverhalt ist so präzise zu umschreiben, dass der straf-
rechtliche Vorwurf genügend konkretisiert wird und der
Angeklagte sich dagegen ausreichend zur Wehr setzen kann
(BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; 120 IV 348 E. 2 S. 353 f.; 118
Ia 462 E. 2b/aa S. 466, je mit Hinweisen).

        c) Wie den Akten zu entnehmen ist, haben die kanto-
nalen Behörden dem Beschwerdeführer von Anfang an vorgewor-
fen, er sei als Lenker eines Personenwagens mit Anhänger
mindestens 112 km/h gefahren, und er habe damit gegen die
Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h verstossen. Dieser
Anklagesachverhalt blieb im ganzen Verfahren unverändert.
Dass der Einzelrichter in rechtlicher Hinsicht irrtümlich
von einer "signalisierten" Geschwindigkeitsbegrenzung von
80 km/h (anstatt einer gesetzlichen gemäss Art. 5 Abs. 1
lit. a Ziff. 2 VRV) ausging, stellt keinen Verstoss gegen
den Anklagegrundsatz bzw. das Immutabilitätsprinzip dar.
Geändert wurde damit nicht der Anklagesachverhalt, sondern
lediglich dessen rechtliche Subsumtion. Auch im Verfahren
bei Übertretungen sieht das Glarner Strafprozessrecht aus-
drücklich vor, dass das Gericht "an die rechtliche Würdi-
gung des Tatbestandes" nicht gebunden sei (Art. 198 Abs. 1
StPO/GL).

        Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und
wird ebenso wenig vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern
er sich gegen den Vorwurf, er sei mit seinem Personenwagen
mit Anhänger mindestens 32 km/h zu schnell gefahren, nicht
ausreichend hätte verteidigen können.

        d) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe
"nicht den geringsten Anlass" gehabt, "vor der Gerichtsver-
handlung Argumente zur Fahrzeit Eschenbach-Bilten zusammen

zu tragen". Ausserdem habe "ja gar nicht der Beschwerdefüh-
rer Beweisanträge stellen" müssen, da "zu seinen Gunsten
ohnehin die Unschuldsvermutung anzuwenden" sei.

        Wie sich aus dem bereits Gesagten ergibt, haben die
kantonalen Instanzen den Anklagesachverhalt nicht geändert.
Vielmehr qualifizierten die Strafgerichtskommission des
Kantonsgerichtes und das Obergericht die Geschwindigkeits-
übertretung von 32 km/h in rechtlicher Hinsicht anders als
der Einzelrichter, nämlich als Verstoss gegen eine gesetz-
liche (und nicht eine signalisierte) Höchstgeschwindigkeit.
Schon im Verzeigungsrapport vom 26. Juli 1999 war dem Be-
schwerdeführer vorgeworfen worden, er sei mit seinem Perso-
nenwagen samt Anhänger mindestens 32 km/h zu schnell ge-
fahren. Der gleiche Vorwurf ("netto 32 km/h") wurde auch
der einzelrichterlichen Strafverfügung vom 28. Juli 1999
zugrunde gelegt. Anders als der Einzelrichter ("signali-
sierte Höchstgeschwindigkeit") qualifizierten die Straf-
gerichtskommission des Kantonsgerichtes und das Obergericht
die fragliche Verkehrsvorschrift jedoch als gesetzliche
Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a VRV.

        In tatsächlicher Hinsicht nie verändert wurde auch
der Vorwurf, die Geschwindigkeitsübertretung von 32 km/h
sei am 24. Juli 1999 um 14.40 Uhr auf der A3 bei Bilten
festgestellt worden. Dass der Beschwerdeführer nach eigener
Darstellung darauf verzichtet habe, zusätzliche Beweisan-
träge zur Frage der Fahrzeit bzw. Abfahrtszeit zu stellen,
ist somit nicht den kantonalen Behörden vorzuwerfen. Auch
die Unschuldsvermutung entbindet den Angeschuldigten nicht
davon, eigene Beweisanträge rechtzeitig zu stellen. Ebenso
wenig ist in diesem Zusammenhang eine "willkürliche" Zuwei-
sung der "Beweislast" erkennbar (vgl. dazu oben, E. 1a/bb),
soweit die entsprechenden Vorbringen überhaupt den Anforde-
rungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen.

        e) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, der ange-
fochtene Entscheid verstosse gegen das rechtliche Gehör bzw.
die richterliche Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer
bringt vor, das Obergericht habe sich mit einigen seiner
Argumente nicht auseinander gesetzt. Dies gelte namentlich
für die Frage der benötigten Fahrzeit.

        aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum
Anspruch auf rechtliches Gehör muss die Urteilsbegründung so
abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur dann möglich,
wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Zwar
muss sich der Richter nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der
Parteien befassen. Die Urteilsbegründung soll sich jedoch
mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten aus-
einander setzen. Die Begründung kann sich dabei auch auf die
Erwägungen einer unteren kantonalen Instanz stützen (BGE 124
II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c
S. 14 f., je mit Hinweisen).

        bb) Der Begründung des angefochtenen Entscheides
lassen sich alle wesentlichen streitigen Gesichtspunkte
entnehmen, die für eine Verurteilung sprechen (vgl. oben,
E. 1d). Das Obergericht musste dabei nicht auf sämtliche
Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers im Einzelnen
eingehen. Was die Frage der Fahrzeit betrifft, wird im an-
gefochtenen Entscheid (Seite 4, E. 2a) ausdrücklich erwogen,
es komme letztlich nicht darauf an, wann der Beschwerdefüh-
rer genau losgefahren sei. Es brauche ihm nämlich "nicht
nachgewiesen zu werden, wann er wo abgefahren ist, sondern
einzig die Begründetheit des in der Verzeigung gemachten
Vorhalts, wonach er am 24. Juli 1999 um 14.40 Uhr mit seinem
Fahrzeug auf der A3 in Bilten zu schnell unterwegs" gewesen
sei. Die Begründung des angefochtenen Entscheides ist unter

dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs offensichtlich
ausreichend.

     3.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
als unbegründet abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

        Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kan-
tonspolizei Glarus, dem Kantonsgericht (Strafgerichtskommis-
sion) Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schrift-
lich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 21. Mai 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
         Der Präsident:      Der Gerichtsschreiber: