Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.592/2001
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1P.592/2001/sto
1P.594/2001/sto

1P.592/2001/
1P.594/2001/sch

Urteil vom 4. März 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.

A.X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodler-  strasse 7, 3011
Bern,
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012
Bern.

Art. 29 und 30 BV, Art. 26 BV BE (Strafverfahren)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2001)
Sachverhalt:

A.
Im Rahmen einer aufgrund einer Strafanzeige von B.X.________ und A.X.________
eröffneten Voruntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs evtl.
Wucher verfügte der Geschäftsleiter des Untersuchungsrichteramtes III
Bern-Mittelland am 12. Juni 2001:

"1. Den Anzeigern wird unter Hinweis auf ZBJV 133 578 ff. bzw. darauf, dass
zur Privatklage nur legitimiert ist, wer durch die strafbare Handlung in
eigenen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar verletzt ist (Art. 47
StrV), eine Frist von 10 Tagen angesetzt, sich dazu zu äussern, als
Privatkläger aus dem Verfahren gewiesen zu werden,

2. Den Anzeigern zu eröffnen."

Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Entscheid Nr.
350/2001 vom 16. Juli 2001 auf die von A.X.________ gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde mangels Beschwer nicht ein.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. September 2001 wegen Verletzung von
Art. 1 ff., insbesondere Art. 7 ff. BV sowie Art. 1 ff., insbesondere Art. 9
ff. der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 beantragt A.X.________
in der Sache, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben.

B.
Im Rahmen einer aufgrund einer Strafanzeige von B.X.________ und A.X.________
eröffneten Voruntersuchung gegen unbekannte Täterschaft bzw. Y.________ wegen
Urkundenfälschung im Amt etc. verfügte der Geschäftsleiter des
Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland am 12. Juni 2001:

"1. Den Anzeigern wird unter Hinweis auf ZBJV 133 578 ff. bzw. darauf, dass
zur Privatklage nur legitimiert ist, wer durch die strafbare Handlung in
eigenen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar verletzt ist (Art. 47
StrV), eine Frist von 10 Tagen angesetzt, sich dazu zu äussern, als
Privatkläger aus dem Verfahren gewiesen zu werden,

2. Den Anzeigern sowie dem Angeschuldigten zu eröffnen."

Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Entscheid Nr.
351/2001 vom 16. Juli 2001 auf die von A.X.________ gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde mangels Beschwer nicht ein.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. September 2001 wegen Verletzung von
Art. 1 ff., insbesondere Art. 7 ff. BV sowie Art. 1 ff., insbesondere Art. 9
ff. der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 beantragt A.X.________
in der Sache, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben. Wie bereits in
der oben erwähnten Beschwerde vom gleichen Tag beantragt sie zudem, die
beiden Verfahren zu vereinen.

C.
Der Geschäftsleiter des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland
verzichtet in beiden Verfahren auf Vernehmlassung. Die Anklagekammer
verzichtet ebenfalls in beiden Verfahren auf Vernehmlassung, "mit Hinweis
darauf, dass B.X.________ im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid
beim Obergericht des Kantons Bern ein Ablehnungsgesuch gegen die
Anklagekammer gestellt hat, bei welcher in dieser Strafsache eine Beschwerde
und ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Untersuchungsrichter hängig
sind."

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen zwei praktisch wörtlich
gleichlautende Entscheide der Anklagekammer und rügen weitgehend dasselbe.
Sie sind daher antragsgemäss zu vereinigen.

2.
Die Anklagekammer ist in den angefochtenen Entscheiden auf die Beschwerden
der Beschwerdeführerin gegen die oben im Wortlaut zitierten
untersuchungsrichterlichen Verfügungen mangels Beschwer nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Beschwerden mit der Frage der
Beschwer nicht substanziiert auseinander und legt nicht in einer den
gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE
127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b) dar, inwiefern die Anklagekammer mit ihren
Nichteintretens-Entscheiden die Verfassung verletzt haben sollte. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass sie durch die beiden untersuchungsrichterlichen
Verfügungen belastet worden sein könnte, wird ihr darin doch einzig das Recht
eingeräumt, sich zur Möglichkeit zu äussern, als Privatklägerin aus dem
Verfahren gewiesen zu werden. Auf die Beschwerde ist daher bereits wegen
ungenügender Begründung nicht einzutreten.

Abgesehen davon schliessen die angefochtenen Entscheide die von der
Beschwerdeführerin angestrengten Strafverfahren nicht ab, weshalb es sich um
Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG handelt. Gegen solche ist
die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, was bei einer Fristansetzung
zur Einreichung einer Stellungnahme offensichtlich nicht der Fall ist. Die
Beschwerden wären somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig.

3.
Auf die Beschwerden ist danach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang der
Verfahren trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichter 1 des
Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, der Staatsanwaltschaft III
Bern-Mittelland und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: