I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.591/2001
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1P.591/2001/sta I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 26. September 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Forster. --------- In Sachen P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli, Kramgasse 58, Bern, gegen Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, Untersu- chungsrichter 1, Haftgericht I Berner Jura-Seeland, Haftrichter 5, betreffend persönliche Freiheit (Haftprüfung), hat sich ergeben: A.- Am 9. August 2001 wurde P.________ wegen des Ver- dachtes qualifizierter Drogendelikte auf der Autobahnrast- stätte Gunzgen-Süd (SO) polizeilich festgenommen und an- schliessend durch das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn in Untersuchungshaft versetzt. Mit Entscheid des Stellvertretenden Generalprokurators des Kantons Bern vom 23. August 2001 wurde (angesichts des bereits gegen P.________ hängigen Strafverfahrens betreffend Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz) die bernische Ge- richtsbarkeit anerkannt. B.- Ein Haftentlassungsgesuch von P.________ vom 29. August 2001 wies das Haftgericht I Berner Jura-Seeland (Haftrichter 5) mit Entscheid vom 5. September 2001 ab. Da- gegen gelangte P.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. September 2001 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV, Art. 5 EMRK) sowie des Willkürverbotes (Art. 9 BV) und beantragt seine sofortige Haftentlassung. Das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland sowie das Haftgericht I Berner Jura-Seeland haben am 14. bzw. 18. September 2001 auf eine Vernehmlassung je aus- drücklich verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine posi- tive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen). 2.- In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Be- schwerdeführer geltend, die "seinerzeitige Haftanordnung" durch die Solothurner Behörden habe "nicht den Anforderungen der EMRK entsprochen". Der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte habe kürzlich "festgestellt, die Anordnung der Untersuchungshaft durch den solothurnischen Untersuchungs- richter verletze Art. 5 Abs. 3 EMRK". Zwar habe "gegen den Haftanordnungsentscheid die Möglichkeit der Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn" bestanden, weshalb "die Eintretensvoraussetzungen für die staatsrechtliche Be- schwerde gegen die Hafteröffnung mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht gegeben" seien. Da die Haft- anordnung durch die solothurnischen Behörden jedoch unrecht- mässig gewesen sei, hätten die bernischen Behörden "zwingend das Hafteröffnungsverfahren" einleiten und den Beschwerde- führer mündlich anhören müssen. Der Verzicht auf eine neuer- liche Haftanordnung und mündliche Verhandlung verstosse ge- gen Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Weder hat der angefochtene Entscheid eine Haftanordnung (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV) zum Gegenstand, noch hatten die berni- schen Behörden Anlass, ein Hafteröffnungsverfahren einzulei- ten. Unbestrittenermassen wurde die Untersuchungshaft be- reits durch rechtskräftigen Entscheid der solothurnischen Behörden angeordnet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer es versäumt oder darauf verzichtet hat, innert Frist ein Rechtsmittel dagegen zu erheben, verpflichtet die bernischen Behörden nicht dazu, ihrerseits ein Hafteröffnungsverfahren einzuleiten und den Beschwerdeführer mündlich anzuhören. Dieser bestreitet nicht, dass das Haftprüfungsverfahren vor dem Haftgericht I Berner Jura-Seeland den Anforderungen von Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK standhält. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK sind hingegen auf das vorliegende Haftprüfungsverfahren nicht anwendbar. Was die "seinerzeitige Haftanordnung" durch die Solothurner Be- hörden betrifft, räumt der Beschwerdeführer selbst (mit Recht) ein, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit er nachträglich geltend machen wollte, die rechtskräftige Haftanordnung sei verfassungswidrig gewesen (Art. 86 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 OG). 3.- Die Anordnung und Fortdauer von Untersuchungshaft setzt nach bernischem Strafprozessrecht voraus, dass der An- geschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist und zudem ernsthafte Gründe zur Annahme eines besonderen Haftgrundes (namentlich Flucht- oder Kollusions- gefahr) bestehen (Art. 176 Abs. 2 StrV/BE). a) Hinsichtlich des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes bringt der Beschwerdeführer vor, es solle "hier nicht bestritten werden", dass "in Bezug auf die vorgefundenen Thai-Pillen und eine gewisse vorgängige Händ- lertätigkeit kein dringender Tatverdacht bestehe". "Jedoch" sei "dieser Tatverdacht heute vollumfänglich durch das Ge- ständnis des Angeschuldigten abgedeckt". Die Polizei habe am 9. August 2001 (anlässlich der Fahrzeugkontrolle auf der Au- tobahnraststätte Gunzgen-Süd) "aus dem Auto des Beschwerde- führers ca. 2'600 Thai-Pillen" sichergestellt. Er habe "die ca. 2'600 sichergestellten Thai-Pillen von einem nicht näher bezeichneten Deutschen übernommen und etwa die Hälfte davon in den Verkauf bringen wollen". Er handle "seit einem Jahr mit Thai-Pillen" und habe "schon einmal 1'000 Pillen von diesem Deutschen übernommen, von denen er einen Teil ver- kauft" habe, "primär zur Deckung seines Eigenkonsums". Soweit der Beschwerdeführer selbst auf die erhebli- che Menge beschlagnahmter Betäubungsmittel und auf sein Ge- ständnis hinweist (betreffend des "Verkaufes" von "Thai-Pil- len" sowie des "Anstaltentreffens zum Verkauf zumindest ei- nes Teils der sichergestellten Ware"), besteht ein dringen- der Tatverdacht bezüglich qualifizierter Drogendelikte. Sei- ne weiteren Vorbringen, "zusätzliche Sachverhalte, die über das Geständnis hinausgehen oder diesem widersprechen", könn- ten die kantonalen Behörden "nicht ins Recht legen", bzw. diesen sei "es einfach nicht genehm" gewesen, "dass der An- geschuldigte weder den Drogenlieferanten noch die Abnehmer nennen will", sind in diesem Zusammenhang unbehelflich. b) Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Annahme des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr und rügt die betreffende Beweiswürdigung des Haftgerichtes als willkürlich. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte übereinstimmt, braucht es für die Annahme von Flucht- gefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Ange- schuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die kon- kreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Si- tuation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnli- ches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Aus- reise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könn- te, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Ein- griffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kan- tonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hin- weisen). bb) Im angefochtenen Entscheid wird die Annahme von Fluchtgefahr wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer sei "tschechischer Staatsangehöriger". Nach eigenen Aussagen sei er "mit 12 Jahren mit seinen Eltern in die Schweiz" gezogen. Seit 1999 sei er arbeitslos, und er werde von seiner Mutter finanziell unterstützt. "Seit dem 10.01.2000" habe er keinen festen Wohnsitz mehr. Er habe sich "in Biel mit unbekannter Adresse abgemeldet" und seither "bei verschiedenen Kollegen" gewohnt. Hinzu komme "die im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz drohende längere Freiheitsstrafe", welche einen erheb- lichen Fluchtanreiz darstelle. cc) Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Annahme von Fluchtgefahr nicht als verfassungswid- rig erscheinen. Er macht geltend, "genau besehen" habe das Haftgericht "einzig die ausländische Staatsangehörigkeit und die drohende Strafschwere" als Fluchtindizien angeführt. "Was die Meldeverhältnisse anbelangt", habe der Beschwerde- führer "seinen Lebensmittelpunkt seit 10 Jahren ausschliess- lich im Berner Seeland". Die "Arbeitslosigkeit des Ange- schuldigten" sei durch die "Abhängigkeit von der hier an- sässigen Mutter" bewirkt worden. Es sei willkürlich, dass das Haftgericht die finanzielle Unterstützung durch die Mut- ter sowohl als Indiz gegen als auch als Anzeichen für Fluchtgefahr gewertet habe. Der Beschwerdeführer sei "regel- mässig polizeilich erreichbar" gewesen, und "seine Autolieb- haberei" habe "ihm regelmässigen Kontakt mit den Behörden" verschafft. Er wolle "von den Drogen loskommen und sein Le- ben wieder in den Griff" kriegen. "Die zu erwartende Strafe selbst" könne im Übrigen "auch nicht fluchtbegründend wir- ken", da "deren bedingter Vollzug durchaus im Bereich des Möglichen" liege. dd) Aus den vorliegenden Akten ergeben sich ausrei- chend konkrete Hinweise für das Bestehen von Fluchtgefahr (instabile Wohnsituation, Arbeitslosigkeit, ungeregelte Mel- deverhältnisse, exzessiver Drogenkonsum, ausländische Staatsangehörigkeit, Aufenthalt im Ausland bis zum zwölften Lebensjahr, drohende Strafe usw.). Das Fluchtrisiko erschie- ne auch durch die vom Beschwerdeführer genannten Haft-Er- satzmassnahmen (Schriftensperre, Meldepflicht, Kaution) nicht ausreichend gebannt. Dies um so weniger, als die Kau- tion (angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers) von seiner Mutter aufgebracht werden müsste. Ob im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierten Drogende- likten ein bedingter Strafvollzug (Art. 41 StGB) möglich wäre, ist grundsätzlich nicht durch den Haftrichter, sondern - im Falle einer Anklageerhebung - durch den erkennenden Strafrichter zu beurteilen (vgl. BGE 125 I 60 E. 3d S. 64 mit Hinweis). ee) Der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung erscheint ebenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer macht selber geltend, er geniesse die "grosszügige finanzielle Un- terstützung seiner Mutter". Das Haftgericht hat diesen Um- stand differenziert gewürdigt. Einerseits sei die Mutter "in der Schweiz wohnhaft", was eher "gegen die Annahme einer Fluchtgefahr" spreche. "Anderseits" lasse aber "auch gerade" die grosszügige finanzielle Unterstützung auf Fluchtgefahr schliessen, "da diese es dem Angeschuldigten" erleichtere, "in einen anderen Staat oder in einen anderen Landesteil zu reisen und sich dort unauffällig aufzuhalten". Diese Beweis- würdigung erscheint nicht unhaltbar. c) Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob neben der Fluchtgefahr auch noch der (alternative) besondere Haft- grund der Kollusionsgefahr zu bejahen wäre. 4.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen. a) Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abge- urteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft ent- lassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine un- verhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion über- steigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haft- dauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sank- tion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genü- gend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Be- tracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Europä- ischen Menschenrechtskonvention ist die Frage, ob eine Haft- dauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen). b) Der Beschwerdeführer macht (mit Recht) nicht geltend, die bisherige Haftdauer von weniger als zwei Mona- ten sei bereits in grosse Nähe der im Falle einer Verurtei- lung zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Er bringt je- doch vor, die Feststellungen des Haftgerichtes, "es seien noch etliche Untersuchungsmassnahmen zu treffen, die einer Kollusion durch den Angeschuldigten zugänglich seien, insbe- sondere sei der Wohnpartner des Angeschuldigten noch zu be- fragen und die Mobiltelefone sowie die sichergestellten Pho- tos auszuwerten", würden "belegen, dass die Strafverfol- gungsbehörde dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht nachgekommen ist". Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Be- schwerdeführer legt selber dar, dass er sich seit 9. August 2001 in Haft befinde. Bis zum Erlass des angefochtenen Ent- scheides (am 5. September 2001) sei er "mehrmals" und sei seine Mutter "einmal einvernommen" worden. Ausserdem habe die Polizei "Überprüfungen" vorgenommen bezüglich "der ver- schiedenen Mobiltelephone, welche beim Angeschuldigten vor- gefunden wurden". Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers, lässt der Umstand, dass in den wenigen Wochen zwischen seiner Verhaftung und dem Erlass des angefochtenen Entschei- des sein Wohnungspartner noch nicht einvernommen worden sei, nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes schliessen. Analoges gilt für den Umstand, dass die Resulta- te der Abklärungen betreffend Mobiltelephone dem Beschwerde- führer noch nicht bekannt gegeben worden seien. Die vorlie- genden Akten lassen den Vorwurf nicht zu, die kantonalen Be- hörden hätten bisher die Strafuntersuchung verschleppt. 5.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt erscheinen und insbesondere die Be- dürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend glaubhaft gemacht wird, kann dem Begehren entsprochen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: a) Es werden keine Kosten erhoben. b) Fürsprecher Stephan Schmidli, Bern, wird als un- entgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesge- richtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland (Untersu- chungsrichter 1) und dem Haftgericht I Berner Jura-Seeland (Haftrichter 5) schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 26. September 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: