Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.580/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.580/2001/mks

Urteil vom 22. Januar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Baloise Bank SoBa, 4502 Solothurn, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprech Alexander Kunz, Touring-Haus, Bielstrasse 111, Postfach 316, 4503
Solothurn,

gegen

R.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph
Hohler, Badenerstrasse 75, 8004 Zürich,
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Art. 9 BV (Parteistellung)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Strafkammer, vom 11. Juni 2001)
Sachverhalt:

A.
Die Baloise Bank SoBa erstattete beim Untersuchungsrichteramt am 13. August
1998 Anzeige gegen R.________ wegen des  Verdachts des falschen Zeugnisses im
Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB.

Der Anzeige liegt folgender Zusammenhang zu Grunde: Die ehemalige Solothurner
Kantonalbank SKB, deren Rechtsnachfolgerin die Baloise SoBA ist, beteiligte
sich an der ehemaligen Bank Kriegstetten (BiK);  später erfolgte die
Integration der BiK in die SKB. Diese Vorgänge führten zum weitherum
bekannten Bankendebakel, welches in der Folge Straf- und Aufsichtsbehörden
beschäftigte und grosse Verluste zeitigte. - In einem Verfahren vor dem
Zürcher Handelsgericht wirft die SoBa der Unternehmensberatung A.________
Pflichtverletzungen aus Auftrag im Zusammenhang mit der Beratung über eine
Beteiligung der SKB an der BiK vor und erhebt Schadenersatzansprüche. Die
A.________ ihrerseits bestreitet eine Pflichtverletzung, weil sie lediglich
als Revisionsstelle geamtet habe und zur Frage der Vollintegration nicht
befragt worden sei.

R. ________, der geschäftsführender Partner der Unternehmensberatung
A.________ war, sagte in einer untersuchungsrichterlichen Befragung vom 30.
Mai 1997 als Zeuge aus, dass die A.________ bezüglich des
Integrationsentscheides nicht kontaktiert und um ihre Meinung gefragt worden
sei.

Darin erblickt die Baloise SoBa ein falsches Zeugnis, mit dem das Verfahren
vor dem Zürcher Handelsgericht beeinflusst werde und die A.________ entlastet
werden solle.

B.
Das auf die erwähnte Anzeige der Baloise Bank SoBa vom 13. August 1998 hin
eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte der Untersuchungsrichter am 2.
Dezember 1999 mangels eines hinreichenden Verdachtes ein. Aufgrund einer
Beschwerde der SoBa hob die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn diesen Entscheid am 17. Mai 2000 auf, weil keineswegs
offensichtlich von der Richtigkeit der Zeugenaussage von R.________
ausgegangen werden könne. Darauf hin führte der Untersuchungsrichter die
Voruntersuchung, schloss sie am 17. Januar 2001 und überwies die Akten zur
Beurteilung des Vorhalts des falschen Zeugnisses an den Gerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt.

C.
Im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt teilte die
SoBa diesem mit, dass sie sich im Sinne von § 14 f. der Solothurner
Strafprozessordnung als Privatklägerschaft im Straf- und Zivilpunkt
konstituiere. Sie macht sinngemäss geltend, sie sei durch das allenfalls
falsche Zeugnis von R.________ geschädigt, weshalb ihr Parteistellung
zukomme. Demgegenüber bestritt letzterer die Parteistellung der SoBa.

Am 22. März 2001 liess der Amtsgerichtspräsident die SoBa als Privatklägerin
zu.

Dagegen erhob R.________ beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde.
Dieses hiess die Beschwerde am 11. Juni 2001 gut und stellte fest,  dass der
SoBa im Strafverfahren gegen jenen wegen falschen Zeugnisses nicht die
Stellung einer Verletzten und damit keine Parteistellung zukomme.

D.
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat die Baloise Bank SoBa beim
Bundesgericht am 6. September 2001 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie
rügt im Wesentlichen eine willkürliche Anwendung des kantonalen
Strafprozessrechts (§ 14 f. StPO) und beantragt die Aufhebung des
obergerichtlichen Entscheides. Auf die Begründung im Einzelnen ist, soweit
erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen einzugehen.

Als Beschwerdegegner beantragt R.________, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Obergericht stellt Antrag auf
Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 ist der staatsrechtlichen Beschwerde
aufschiebende Wirkung beigelegt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdegegner bestreitet die Rechtzeitigkeit der
Beschwerdeerhebung und macht geltend, der gesetzliche Friststillstand nach
Art. 34 Abs. 1 OG sei auf das vorliegende Verfahren entgegen der bisherigen
Rechtsprechung (BGE 103 Ia 367) nicht anwendbar. Er übersieht dabei, dass
Art. 34 Abs. 2 OG den Friststillstand nach dem Wortlaut lediglich in
Strafsachen und Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, nicht hingegen in
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren (und andern Verfahren) ausschliesst.
Die Rechtsprechung folgt seit jeher BGE 103 Ia 367. Es sind keine Gründe
ersichtlich, diese Praxis zu überprüfen und in Frage zu stellen. Zum einen
gibt das Beschleunigungsgebot, wie es nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.
1 EMRK gilt bzw. bereits nach Art. 4 aBV galt, keinen Anlass. Zum andern
vermögen die verfahrensrechtlichen Umstände mit zahlreichen
Zwischenentscheiden und einer bereits beträchtlichen Verfahrensdauer eine
Änderung der Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die Einrede der
Verspätung  ist offensichtlich unbegründet.

1.2 Nach der Rechtsprechung ist der Anzeiger oder der durch eine angeblich
strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht befugt, gegen die
Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein
freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte zu führen (BGE 125 I 253 E. 1b S. 254, 120 Ia 101
E. 1a S. 102, 120 Ia 220 E. 2a S. 222, mit Hinweisen). Hingegen ist er trotz
fehlender Legitimation in der Sache selbst befugt, die Verletzung solcher
Rechte zu rügen, die ihm das kantonale Recht wegen seiner Stellung als am
Strafverfahren beteiligte Partei einräumt und dessen Missachtung eine
formelle Rechtsverweigerung bewirkt (BGE 122 I 267 E. 1a S. 269, 120 Ia 220
E. 1a S. 222, 114 Ia 307, mit Hinweisen). In gleicher Weise ist ein Privater
auch zur Rüge befugt, er sei im kantonalen Verfahren zu Unrecht als
Geschädigter und Prozessbeteiligter nicht anerkannt und deshalb zu Unrecht
von den einem solchen zustehenden Rechten ausgeschlossen worden  (BGE 120 Ia
220, 119 Ia 4 E. 1 S. 5, mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin, deren Parteistellung vorerst vom Gerichtspräsidenten
bejaht worden und hernach vom Obergericht verneint worden ist, ist demnach im
Sinne von Art. 88 OG legitimiert, eine formelle Rechtsverweigerung geltend zu
machen und hierfür eine willkürliche Anwendung der Strafprozessordnung des
Kantons Solothurn (StPO) zu rügen. Im Lichte der genannten Rechtsprechung
kann sie insbesondere rügen, im Strafverfahren nicht als Geschädigte mit
Parteirechten zugelassen zu werden. Der angefochtene Entscheid hat für sie
die Bedeutung, am Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner endgültig nicht
teilnehmen zu dürfen.

1.3 Das angefochtene Urteil stellt mit der Verneinung der Parteistellung der
Beschwerdeführerin einen verfahrensrechtlichen Zwischenentscheid dar (vgl.
Urteil vom 4. Mai 1993 i.S. SVP der Stadt Zürich, BGE 117 Ia 400). Es fragt
sich daher, ob er für die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG
einen rechtlichen, nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben und
demnach angefochten werden kann. Ein solcher Nachteil liegt nur vor, wenn ein
für die Beschwerdeführerin günstiger Endentscheid die durch den
Zwischenentscheid entstandenen Nachteile nicht mehr zu beheben vermag. Eine
blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt demgegenüber für
die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteils nicht
(BGE 117 Ia 251 E. 1b S. 253, 117 Ia 396 E. 1 S. 398, 116 Ia 442 E. 1c S.
446, 115 Ia 311 E. 2c S. 314). Wie es sich mit der Anfechtbarkeit des
obergerichtlichen Urteils unter dem Gesichtswinkel von Art. 87 OG verhält,
kann im vorliegenden Fall indessen offen bleiben, da sich die Beschwerde
materiell als unbegründet erweist.

2.
Für die Beurteilung der materiellen Frage ist von der Solothurner
Strafprozessordnung auszugehen:
§ 14 - Parteirechte
Wer durch die Straftat unmittelbar geschädigt bzw. gefährdet wurde, kann
Untersuchungshandlungen beantragen; ... Der Verletzte kann im Strafpunkt
Antrag stellen, wenn nicht der Staatsanwalt die Anklage vertritt.

§ 15 - Zulässigkeit der Zivilklage

Der Verletzte kann privatrechtliche Ansprüche, welche durch die den
Gegenstand des Strafverfahrens bildende Tat entstanden sind, beim
Strafrichter geltend machen.
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch
die angebliche Falschaussage des Beschwerdegegners im Sinne von § 14 und 15
StPO unmittelbar geschädigt bzw. gefährdet wurde und damit nach kantonalem
Recht  als Verletzte betrachtet werden kann. Diese ist nicht frei, sondern
lediglich unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots nach Art. 9 BV zu
prüfen. Willkür liegt nach der Rechtsprechung indes nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung mit guten Gründen in Betracht gezogen werden kann
oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der
kantonalen Instanz vielmehr lediglich dann ab, wenn dieser offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft.

2.1 Der Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt bejahte die
Parteistellung der Beschwerdeführerin. Er führte aus, die vom
Beschwerdegegner gemachte Zeugenaussage betreffe einen zentralen Punkt des
vor dem Handelsgericht Zürich geführten Schadenersatzprozesses. Die
Zeugenaussage sei geeignet, die Chancen der Beschwerdeführerin in diesem
Prozess zu schmälern. Damit drohe ihr als direkte Folge ein Schaden. Daran
ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre
Zivilforderung in einem separaten Verfahren und nicht im Strafverfahren
selber geltend mache. Ebenso wenig sei entscheidend, dass in diesem
Zivilprozess noch kein Urteil ergangen ist. In Anlehnung an diese Auffassung
macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei durch die falsche Zeugenaussage
des Beschwerdegegners unmittelbar betroffen. Falsche Zeugnisse beträfen nicht
nur allgemeine Interessen, sondern könnten auch die Stellung von Privaten
berühren. Die fragliche Zeugenaussage sei von der A.________ in das Verfahren
vor dem Zürcher Handelsgericht eingebracht worden. Damit sei die
Beschwerdeführerin durch die Falschaussage unmittelbar verletzt oder es drohe
ihr eine solche Verletzung. An ihrer Stellung als Verletzte ändere
insbesondere auch der Umstand nichts, dass der Schadenersatzprozess vor einem
andern Gericht geführt werde und in diesem Verfahren noch kein Urteil
ergangen sei.

Demgegenüber wird im angefochtenen Urteil des Obergerichts ausgeführt,
unmittelbar geschädigt sei diejenige Partei, deren private Interessen durch
das falsche Zeugnis in dem Sinne unmittelbar beeinträchtigt worden seien,
dass der Nachteil als direkte Folge der Falschaussage erscheine. Dies sei
erst dann der Fall, wenn die Falschaussage sich auf ein Urteil ausgewirkt
hat. An diesem Erfolg aber fehle es zur Zeit, sei das Verfahren vor dem
Handelsgericht Zürich doch noch hängig; zudem habe die Beschwerdeführerin in
diesem Verfahren die Möglichkeit, die Aussagen des Beschwerdegegners zu
entkräften. Soweit in § 14 StPO über die Verletzung hinaus von einer
Gefährdung die Rede sei, beziehe sich das auf einen vergangenen Sachverhalt
und könne nicht auf eine zukünftige Konstellation angewendet werden. Im
gleichen Sinne ergänzt der Beschwerdegegner, dass die Parteistellung im Sinne
der Strafprozessordnung eine vom fraglichen Straftatbestand abhängige
Beeinträchtigung erfordere. Soweit eine Strafnorm vorab allgemeine Interessen
schütze, könne nur der unmittelbar Betroffene als Geschädigter betrachtet
werden. Die Schädigung von Privatinteressen bzw. das Drohen entsprechender
Nachteile müsse dabei direkte Folge einer Falschaussage sein. Von einer
solchen unmittelbaren Beeinträchtigung von Privatinteressen könne indessen im
vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Eine lediglich mittelbare
Beeinträchtigung indessen genüge für die Bejahung der Parteistellung nicht.

2.2 Nach § 14 und 15 StPO gelten diejenigen Personen als Geschädigte, denen
durch die fragliche Straftat unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu
erwachsen droht. In Übereinstimmung mit der Regelung in andern Kantonen ist
gemäss dem angefochtenen Entscheid als Geschädigter anzusehen, wer Träger des
durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes ist, gegen das sich die
Straftat richtet. Bei Delikten, die primär allgemeine Interessen schützen,
werden nur diejenigen als Geschädigte betrachtet, deren private Interessen
dadurch unmittelbar mitbeeinträchtigt werden, weil diese Beeinträchtigung die
unmittelbare Folge des tatbestandsmässigen Handelns ist (BGE 120 Ia 220 E. 3b
S. 223, 117 Ia 135 E. 2a S. 137, mit Hinweisen auf Judikatur und Doktrin).
Wie das Bundesgericht festgehalten hat, fällt die Abgrenzung des
Geschädigtenbegriffs vor allem bei den zuletzt genannten Straftaten, die
vorab dem Schutz allgemeiner Interessen dienen, nicht  immer leicht. Im
Zusammenhang mit einer Anschuldigung wegen Landfriedensbruchs erachtete das
Bundesgericht  die Sachbeschädigungen anlässlich einer Ausschreitung nicht
als unmittelbare Folge der tatbeständigen Handlung des Landfriedensbruchs
(BGE 117 Ia 133 E. 2b S. 138). Hinsichtlich Art. 261 StGB hielt das
Bundesgericht dafür, dass über den öffentlichen Frieden zusätzlich die
religiösen Überzeugungen der Privaten geschützt würden; diese wurden durch
eine Informationsschrift über religiöse Gruppen mit totalitärer Tendenz
unmittelbar beeinträchtigt (BGE 120 Ia 220 E. 3c S. 226). Schliesslich hat
die Rechtsprechung die Geschädigtenstellung eines Verfahrensbeteiligten
bejaht, der durch ein falsches Zeugnis nach Art. 307 StGB einen Nachteil
erleidet bzw. dem ein solcher droht ( 120 Ia 220 E. 3b S. 223 f.).
2.3 Im vorliegenden Fall steht die Beschuldigung einer falschen Zeugenaussage
im Sinne von Art. 307 StGB durch den Beschwerdegegner in Frage. Es ist
unbestritten, dass dieser Tatbestand vorab öffentlichen Interessen dient,
indessen auch private Interessen schützt (BGE 123 IV 184 E. 1c S. 188). Es
gilt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch das angeblich falsche
Zeugnis im Sinne der genannten Rechtsprechung unmittelbar oder lediglich
mittelbar betroffen ist. Hierfür ist gemäss § 14 und 15 StPO davon
auszugehen, dass die Partei, die sich am Verfahren beteiligen will,
geschädigt bzw. gefährdet wurde.

Eine solche effektive Schädigung bzw. drohende Schädigung kann angenommen
werden, wenn das angeblich falsche Zeugnis den Ausgang des Verfahrens, in
dessen Verlauf es abgelegt worden ist, beeinflusst hat oder zu beeinflussen
geeignet ist. Insofern kann mit den Worten der Strafprozessordnung von einer
unmittelbaren Beeinträchtigung gesprochen werden. Gleichermassen kann von
einer unmittelbaren Schädigung gesprochen werden, wenn etwa eine
Zeugenaussage in einem Strafverfahren einen direkten Zusammenhang mit einer
damit dazugehörenden Zivilforderung aufweist, unabhängig davon, ob diese
adhäsionsweise oder in einem separaten Verfahren erhoben wird. Von einem
derartigen direkten Zusammenhang kann indessen nicht mehr ohne weiteres
gesprochen werden, wenn das angeblich falsche Zeugnis in einem davon
unabhängigen Verfahren verwendet wird und dieses zu beeinflussen geeignet
ist.

Hinsichtlich des vorliegenden Falles gilt es zu berücksichtigen, dass das
Verfahren, in dem der Beschwerdegegner seine umstrittene Aussage machte,
einen andern Gegenstand aufwies. Damals war über die strafrechtliche
Verantwortlichkeit der Personen der Solothurner Kantonalbank zu befinden,
denen die Übernahme der Bank in Kriegstetten anzulasten war. Die
Beschwerdeführerin war nicht Partei und vom Ausgang des Strafverfahrens
ebenso wenig wie von der umstrittenen Zeugenaussage direkt betroffen. Die
Stellung und Funktion der A.________ war ebenfalls nicht Gegenstand des
damaligen Strafverfahrens. Bei dieser Sachlage ist es nicht unhaltbar, eine
unmittelbare Schädigung der Beschwerdeführerin durch die angebliche
Falschaussage des Beschwerdegegners zu verneinen.

An dieser Betrachtungsweise vermag der Umstand nichts zu ändern, dass ein
sachlicher Zusammenhang zwischen der umstrittenen Zeugenaussage und dem
Verantwortlichkeitsverfahren vor dem Zürcher Handelsgericht nicht verneint
werden kann. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus
ihrer Optik geltend macht, der Beschwerdegegner habe die A.________ entlasten
wollen. Nach der genannten Rechtsprechung ist indessen entscheidend, dass der
Schaden einer Falschaussage unmittelbare Folge des tatbestandsmässigen
Handelns ist. Davon kann indessen im vorliegenden Fall angesichts des
unterschiedlichen Verfahrensgegenstandes nicht ohne weiteres gesprochen
werden. Der vor dem Handelsgericht Zürich eingeklagte Schaden ist nicht auf
die angebliche Falschaussage des Beschwerdegegners zurückzuführen.

Es kann nämlich nicht gesagt werden, das Verfahren, in dem die Zeugenaussage
gemacht worden ist, weise einen direkten verfahrensrechtlichen Zusammenhang
mit dem Verantwortlichkeitsverfahren vor dem Zürcher Handelsgericht auf. So
wird denn in der genannten Rechtsprechung auch darauf Gewicht gelegt, dass
der Schaden einer Falschaussage unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen
Handlung sein müsse.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann es angesichts dieser
Sachlage auch nicht auf einzelne Formulierungen im angefochtenen Urteil
ankommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird nämlich Willkür
nur bejaht, wenn sich ein Entscheid unabhängig von einzelnen Erwägungen im
Ergebnis als willkürlich erweist (BGE 126 I 50 E. 4d S. 60).  Es ist daher
nicht entscheidend, dass der angefochtene Entscheid in dem Sinne verstanden
werden könnte, für die Annahme der Parteistellung sei eine erfolgte oder
drohende  Schädigung erforderlich und diese Voraussetzungen könnten für ein
künftiges Verfahren nicht erfüllt sein. Dem angefochtenen Urteil ist indessen
zu entnehmen, dass das Strafverfahren nicht als "Nebenschauplatz" zur
Erleichterung eines andern, nicht unmittelbar damit zusammenhängenden
Verfahrens - etwa zur Beschaffung von Beweisresultaten - verwendet werden
könne. Damit kommt letztlich zum Ausdruck, dass eine unmittelbare Schädigung
im vorliegenden Fall eben gerade nicht vorliegt.

Besonderes Gewicht legt die Beschwerdeführerin darauf, dass der vom
Obergericht zitierte Entscheid des Bundesgerichts mit der vorliegenden
Angelegenheit nicht vergleichbar und daher nicht für die Verneinung ihrer
Parteistellung herangezogen werden könne (BGE 123 IV 184 = Pra 87/1998 Nr.
11). Die in diesem Urteil behandelte Frage betraf in erster Linie die
Beschwerdebefugnis zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Diese weist
indessen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einen sachlichen
Zusammenhang mit der im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Frage der
Geschädigtenstellung auf. Das Bundesgericht hat die Legitimation deshalb
verneint, weil kein unmittelbarer Zusammenhang und keine Kausalität zwischen
dem Strafverfahren betreffend falschen Zeugnisses und einem Zivilverfahren
dargelegt worden ist. Insoweit im angefochtenen Urteil auf den genannten
Bundesgerichtsentscheid abgestellt wird, um zu belegen, dass es eines
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Strafverfahren gegen den
Beschwerdegegner und dem Verfahren vor dem Zürcher Handelsgericht bedarf,
kann darin kein willkürliches Vorgehen erblickt werden.

Auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin vermögen nicht zur
Gutheissung der Beschwerde zu führen. Dem angefochtenen Urteil kann nicht
entnommen werden, dass eine Schädigung bereits eingetreten sein müsse, um
eine Parteistellung zu begründen. Im angefochtenen Urteil wird auch nicht zum
Ausdruck gebracht, dass ein Zivilurteil bereits ausgesprochen sein müsste.
Der Wortlaut von § 14 StPO spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch
von einer unmittelbaren Gefährdung. Schliesslich ist es unter dem
Gesichtswinkel des Willkürverbotes unerheblich, dass in der Doktrin teilweise
ein weiterer Begriff des Geschädigten befürwortet wird; die in den
angeführten Bundesgerichtsurteilen zitierten Autoren vertreten auf jeden Fall
die Auffassung, dass es eines unmittelbaren Schadens bedarf, um im
Strafverfahren als Geschädigter zugelassen zu werden.

Gesamthaft gesehen kann demnach gesagt werden, dass das Obergericht die
Bestimmungen von § 14 und 15 StPO nicht willkürlich ausgelegt hat und sein
Urteil vor dem Willkürverbot nach Art. 9 BV standhält.

3.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG). Diese hat überdies den
Beschwerdegegner für das Bundesgerichtsverfahren zu entschädigen (Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt sowie dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: