Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.579/2001
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1P.579/2001/sta

Urteil vom 17. Dezember 2001

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Christof Brack, Frankenstrasse 18, 6003 Luzern,

gegen

A.________,
B.________,
C.________,
Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch die Mutter D.________, diese
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Attilio R. Gadola, Kirchstrasse 7, Postfach
1212, 6061 Sarnen 1,
Verhöramt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, Dorfplatz 7a, 6370
Stans.

Strafverfahren; Kostenverlegung

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Nidwalden, Kassationsabteilung, vom 8. Juli 1999)
Sachverhalt:

A.
Im Verlauf des Ehescheidungsprozesses zwischen X.________ und D.________
reichte der Vertreter der beklagten Ehefrau am 22. April 1994 dem
Kantonsgericht Nidwalden ein ärztliches Zeugnis betreffend deren Tochter
C.________ ein, wonach die erhobenen Befunde für mehrmaligen sexuellen
Missbrauch des Kindes sprechen würden. Mit Schreiben vom 26. April 1994
ersuchte der Präsident II des Kantonsgerichts Nidwalden den Verhörrichter,
gegen X.________ eine Strafuntersuchung einzuleiten. In der Folge eröffnete
das Verhöramt Nidwalden eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen
Verdachts sexueller Handlungen mit Kindern. Am 6. Juni 1994 erhob auch
D.________ als gesetzliche Vertreterin ihrer drei Kinder A.________,
B.________ und C.________ Strafanzeige gegen X.________.

Das Verhöramt stellte mit Verfügung vom 10. Dezember 1998 das Verfahren gegen
X.________ ein. Dagegen ergriffen A.________, B.________ und C.________
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Nidwalden. Dieses hiess mit Urteil
vom 8. Juli 1999 die Beschwerde gut und hob die Einstellungsverfügung des
Verhöramtes auf. Die Gerichtskosten auferlegte es X.________ (Ziff. 2 des
Dispositivs). Ausserdem verpflichtete es ihn, die Beschwerdeführerinnen für
das Verfahren vor Obergericht mit Fr. 2'190.30 zu entschädigen (Ziff. 3 des
Dispositivs).

B.
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 1999 reichte X.________ am 13.
Oktober 1999 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er
beantragte, Ziff. 3 des Dispositivs dieses Urteils sei aufzuheben und die
vorinstanzlichen Anwaltskosten der Gegenpartei seien der Staatskasse des
Kantons Nidwalden, jedenfalls aber nicht ihm, aufzuerlegen. Das Bundesgericht
trat mit Urteil vom 13. März 2000 auf die Beschwerde nicht ein, da es sich
beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelte, der für den
Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 87 OG zur Folge hatte.

C.
Das Kantonsgericht Nidwalden sprach X.________ mit Urteil vom 27. September
2000 von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen frei. Die Strafklägerinnen
A.________, B.________ und C.________ legten dagegen Appellation ein. Mit
Entscheid vom 8. Juni 2001 wies das Obergericht des Kantons Nidwalden die
Appellation vollumfänglich ab, bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts vom
27. September 2000 und ergänzte Ziffer 1 des Dispositivs dieses Urteils
dahin, dass auf die Zivilansprüche der Strafklägerinnen nicht eingetreten
wurde.

D.
X.________ wandte sich am 6. September 2001 mit einer staatsrechtlichen
Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, "Ziff. 3 des Dispositivs des
Urteils der Kassationsabteilung des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 8.
Juli 1999 sei nach Eröffnung des kantonalen Endurteils des Obergerichts des
Kantons Nidwalden vom 8. Juni 2001 aufzuheben. Die vorinstanzlichen
Anwaltskosten der Gegenpartei seien der Staatskasse des Kantons Nidwalden,
jedenfalls aber nicht dem damaligen Beschwerdegegner und heutigen
Beschwerdeführer aufzuerlegen". Ferner ersucht er um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

E.
A.________, B.________ und C.________ sowie das Verhöramt, die
Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Nidwalden verzichteten auf
eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob es auf
die bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann (BGE 127
III 41 E. 2a S. 42 mit Hinweisen).

1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziffer 3 des Dispositivs
des Urteils der Kassationsabteilung des Nidwaldner Obergerichts vom 8. Juli
1999, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Entschädigung an
die Strafklägerinnen A.________, B.________ und C.________ verpflichtet
wurde. Der Beschwerdeführer hatte dieses Urteil im gleichen Umfang bereits am
13. Oktober 1999 mit einer staatsrechtlichen Beschwerde angefochten. Das
Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt in der Begründung
seines Urteils fest, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne der
Betroffene gegen die in einem Zwischenentscheid enthaltene Kostenregelung
auch dann im Anschluss an den kantonalen Endentscheid staatsrechtliche
Beschwerde führen, wenn ihm die Legitimation zur Anfechtung des Endentscheids
in der Sache selber fehle (BGE 117 Ia 251 E. 1b S. 253 ff.). Demzufolge könne
der Beschwerdeführer gegen die in Frage stehende Kostenauflage selbst im
Anschluss an einen für ihn günstig lautenden Endentscheid staatsrechtliche
Beschwerde erheben, die sich ausschliesslich gegen die im Zwischenentscheid
vom 8. Juli 1999 getroffene Kostenregelung zu richten hätte. Diese habe daher
für den Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne
von Art. 87 OG zur Folge.

Das Obergericht hat am 8. Juni 2001 die von den Strafklägerinnen gegen das
kantonsgerichtliche Urteil vom 27. September 2000 eingelegte Appellation
vollumfänglich abgewiesen. Damit ist das Urteil des Kantonsgerichts, mit dem
der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen und das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen. Das Kantonsgericht
hatte in seinem Urteil vom 27. September 2000 die Verfahrenskosten dem Staat
überbunden und dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers eine
Entschädigung zu Lasten der Finanzverwaltung Nidwalden zugesprochen. Es
befasste sich jedoch nicht mit der im Urteil der Kassationsabteilung des
Obergerichts vom 8. Juli 1999 den Strafklägerinnen zu Lasten des
Beschwerdeführers zugesprochenen Entschädigung. Durch die Auferlegung dieser
Kosten ist der Beschwerdeführer somit nach wie vor beschwert. Obgleich ihm
die Legitimation zur Anfechtung des kantonalen Endentscheids vom 8. Juni 2001
in der Sache selber fehlt, ist er nach der erwähnten Rechtsprechung des
Bundesgerichts befugt, im Anschluss an den Endentscheid die im
Zwischenentscheid vom 8. Juli 1999 getroffene Kostenregelung mit
staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Auf die vorliegende Beschwerde ist
daher einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziffer 3 des
Dispositivs dieses Entscheids beantragt.

1.2 Abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ist die staatsrechtliche
Beschwerde rein kassatorischer Natur, d.h. es kann mit ihr nur die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen
durch das Bundesgericht verlangt werden (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 125 I 104
E. 1b S. 107 mit Hinweisen). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die
Anwaltskosten der Strafklägerinnen seien der Staatskasse Nidwalden
aufzuerlegen, ist demnach nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es verletze das Rechtsgleichheitsgebot
von "Art. 4 BV" und die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK, dass ihm
die Anwaltskosten der Strafklägerinnen auferlegt worden seien.

2.1 Das in Art. 4 der alten Bundesverfassung gewährleistete Gebot der
Rechtsgleichheit ist in der neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden
Bundesverfassung in Art. 8 BV gewährleistet. Die Unschuldsvermutung ist in
Art. 32 Abs. 1 BV ausdrücklich statuiert und braucht somit nicht mehr aus dem
Rechtsgleichheitsgebot abgeleitet zu werden. Es ist davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf diese Vorschrift berufen will.

2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird bis zum
gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte unschuldig ist. Für einen nicht verurteilenden
Verfahrensabschluss bedeutet dies, dass der das Verfahren abschliessende
Entscheid nicht den Eindruck erwecken darf, es bestehe eine strafrechtliche
Schuld. Schutzobjekt der Unschuldsvermutung ist in diesem Fall der gute Ruf
des Angeschuldigten gegen Vermutungen, ihn treffe, obgleich er nicht
verurteilt wurde, eine strafrechtlich relevante Schuld (BGE 114 Ia 299 E. 2b
S. 302 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen
einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann
Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h.
im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden
Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar
verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung
erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175). Mit dem
das Verfahren abschliessenden, nicht verurteilenden Entscheid verbundene
Kostenauflagen sind demnach unzulässig, wenn sich aus dem Text des Entscheids
eine strafrechtliche Missbilligung ergibt, die in der Überbindung von Kosten
zum Ausdruck kommt (BGE 114 Ia 299 E. 2b S. 302).

Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der
Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das
Bundesgericht frei, ob der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den
Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175).

2.3 Im vorliegenden Fall findet sich die Kostenauflage nicht in dem das
Verfahren abschliessenden, nicht verurteilenden Entscheid, sondern im Urteil
der Kassationsabteilung des Obergerichts vom 8. Juli 1999, mit dem die
Einstellungsverfügung des Verhöramtes in Gutheissung der Beschwerde der
Strafklägerinnen aufgehoben wurde. In der Begründung führte die
Kassationsabteilung aus, bei einer ersten Durchsicht der Akten könne nicht
eindeutig gesagt werden, X.________ sei schuldig oder unschuldig. In einem
solchen Zweifelsfall sei Anklage zu erheben, damit das zuständige Gericht
seiner Funktion gemäss über Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten in einem
ordentlichen Gerichtsverfahren urteilen könne. Die Prozesskosten
einschliesslich einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerinnen
auferlegte die Kassationsabteilung dem unterliegenden Beschwerdegegner
X.________. Nachdem sie darauf aufmerksam gemacht worden war, dass dem
Angeschuldigten im Juni 1994 die amtliche Verteidigung bewilligt worden sei,
korrigierte die Kassationsabteilung den Kostenentscheid mit Beschluss vom 23.
September 1999 dahin, dass sie die X.________ auferlegten Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse nahm und diese anwies, den amtlichen Verteidiger zu
entschädigen. Mit der Begründung, die amtliche Verteidigung befreie nicht von
der Verpflichtung, der Gegenpartei die gerichtlich auferlegten Prozesskosten
zu vergüten, lehnte es die Kassationsabteilung hingegen ab, auf die in ihrem
Urteil vom 8. Juli 1999 ausgesprochene Verpflichtung von X.________ zur
Leistung einer Parteientschädigung an die Strafklägerinnen zurückzukommen.

2.4 Der Text des Entscheids der Kassationsabteilung des Obergerichts vom 8.
Juli 1999 enthält keine, jedenfalls keine ausdrückliche, strafrechtliche
Missbilligung des Verhaltens des Beschwerdeführers, sondern die
Kostenauflage ist die Folge der Gutheissung der Beschwerde der
Strafklägerinnen und der Aufhebung der Einstellungsverfügung. Nach dem
inzwischen erfolgten Freispruch des Beschwerdeführers steht nun aber die ihm
auferlegte Parteientschädigung nach wie vor im Raum. Mit einem nicht
verurteilenden Verfahrensabschluss darf - wie erwähnt - nicht der Eindruck
des Bestehens einer strafrechtlichen Schuld erweckt werden. Da die
Unschuldsvermutung in diesem Fall den guten Ruf des Angeschuldigten gegen
Vermutungen schützt, ihn treffe trotz der Nichtverurteilung eine
strafrechtlich relevante Schuld, wäre eine Verpflichtung des freigesprochenen
Beschwerdeführers zur Leistung einer Parteientschädigung an die
Strafklägerinnen geeignet, Zweifel an der Eindeutigkeit seiner Unschuld
aufkommen zu lassen. Der Überbindung von Verfahrenskosten an den
Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt
Ausnahmecharakter zu (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 171). Eine Kostenauflage ist in
diesem Fall zu begründen. Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer in
dem von den Strafklägerinnen angehobenen Beschwerdeverfahren unterlag und die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben wurde, vermag
angesichts des nun erfolgten Freispruchs eine Kostenauflage nicht zu
rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer wurde im freisprechenden Urteil keinerlei
Fehlverhalten vorgeworfen. Insbesondere wurde nicht behauptet, er habe in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen
und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen
Durchführung erschwert. Es ist somit kein Grund ersichtlich, der eine
Kostenauflage zu rechtfertigen vermöchte, wobei die Auferlegung einer
Parteientschädigung in der vorliegend gegebenen Situation einer Kostenauflage
gleichzusetzen ist (vgl. BGE 109 Ia 160 E. 4c S. 166; Theo Vogler,
Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N. 456
zu Art. 6 EMRK; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 1994,
S. 584). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Parteientschädigung verletzt
daher die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete
Unschuldsvermutung.

Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist, und Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils der
Kassationsabteilung des Nidwaldner Obergerichts vom 8. Juli 1999 ist
aufzuheben.

3.
Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG dürfen den Behörden des Kantons Nidwalden keine
Gerichtskosten auferlegt werden. Auch die Beschwerdegegnerinnen A.________,
B.________ und C.________ haben die Kosten nicht zu tragen, da sie im
vorliegenden Verfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet und keine Anträge
gestellt haben. Es sind deshalb keine Kosten zu erheben. Der Kanton Nidwalden
hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen
(Art. 159 Abs. 2 OG). Das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils der Kassationsabteilung des
Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 8. Juli 1999 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Nidwalden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Verhöramt, der Staatsanwaltschaft
und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: