Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.576/2001
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1P.576/2001/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      5. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichts-
schreiber Kölliker.

                         ---------

                         In Sachen

L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, Chur,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  G r a u b ü n d e n,
Kantonsgericht von  G r a u b ü n d e n,
Kantonsgerichtsausschuss,

                         betreffend
             Art. 9, 29 und 32 BV; Art. 6 EMRK
                     (Strafverfahren),

hat sich ergeben:

     A.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
erhob am 10. Januar 2001 gegen L.________ Anklage wegen
mehrfachem vollendetem Erpressungsversuch, vorsätzlichem
Fahren in angetrunkenem Zustand, Führen eines nicht be-
triebssicheren Fahrzeugs sowie Widerhandlung gegen das
Waffengesetz. Laut Anklageschrift wurde L.________ be-
schuldigt, er habe am 16. August 1999 von C.________ und
tags darauf von P.________ jeweils die Bezahlung von
Fr. 7'000.-- gefordert, andernfalls er deren Söhne
O.________ bzw. G.________ umbringen werde. Diese jungen
Erwachsenen hatten in der Nacht vom 15./16. August 1999
an einer Strolchenfahrt im Personenwagen von L.________
teilgenommen. Lenker des Wagens war der zu jenem Zeitpunkt
noch minderjährige Sohn des Angeschuldigten, S.________;
die Fahrt endete mit einem Selbstunfall und Totalschaden
des Personenwagens. Weiter warf die Staatsanwaltschaft
L.________ vor, er habe am 23. September 1999 beim Kommando
der Kantonspolizei Graubünden in Chur vorgesprochen und
dabei ein Motorrad mit sich geführt, dessen hinterer Reifen
in der Mitte kein Profil mehr aufgewiesen habe. Bei jener
Gelegenheit sei aufgrund des beim Angeschuldigten festge-
stellten Alkoholmundgeruchs ein Atemlufttest durchgeführt
und anschliessend eine Blutentnahme angeordnet worden,
welche für die rechtlich relevante Zeitspanne einen Blut-
alkoholgehalt von mindestens 1,84 Gewichtspromille ergeben
habe. Bei einer untersuchungsrichterlichen Befragung vom
24. September 1999 sei schliesslich bei L.________ ein
automatisches Springmesser sichergestellt worden.

        Mit Ausnahme des Führens eines nicht betriebssiche-
ren Fahrzeugs bestritt L.________ sämtliche Vorwürfe. Den-
noch sprach ihn das Bezirksgericht Imboden am 21. Februar

2001 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu
einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier
Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.--.

     B.- Am 23. April 2001 reichte L.________ gegen das
Urteil des Bezirksgerichts Berufung ein. Er beantragte in
der Hauptsache die Aufhebung des Urteils, soweit die von
ihm bestrittenen Anklagepunkte betreffend, die Aufhebung
der Gefängnisstrafe sowie die Herabsetzung der Busse.

        Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
(im Folgenden kurz: Kantonsgericht) wies die Berufung
mit Urteil vom 6. Juni 2001 ab.

     C.- L.________ hat am 5. September 2001 eine staats-
rechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil
des Kantonsgerichts "und damit auch Ziffer 1 des Urteiles
des Bezirksgerichts Imboden" vom 21. Februar 2001 seien
aufzuheben und er sei vom Vorwurf des mehrfachen vollendeten
Erpressungsversuchs und des vorsätzlichen Fahrens in ange-
trunkenem Zustand freizusprechen. Mit der staatsrechtlichen
Beschwerde rügt L.________ einen Verstoss gegen Art. 9, 29
und 32 BV sowie Art. 6 EMRK. Das Kantonsgericht habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt un-
richtig festgestellt, die Beweise willkürlich gewürdigt und
den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.

     D.- Während die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine
Vernehmlassung verzichtet, beantragt das Kantonsgericht die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staats-
rechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 III 41 E. 2a
S. 42; 126 I 207 E. 1 S. 209, je mit Hinweisen).

        a) Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem
die Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts
Imboden. Gegenstand dieser Dispositivziffer bildete der
erstinstanzliche Schuldspruch im Sinne der Anklageverfügung
vom 10. Januar 2001.

        aa) Mit der staatsrechtlichen Beschwerde kann
- von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur ein
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid angefochten werden
(Art. 86 Abs. 1 OG). Der Entscheid einer unteren Instanz
kann dann mitangefochten werden, wenn die letzte kantonale
Rechtsmittelinstanz nicht alle Fragen, die Gegenstand der
staatsrechtlichen Beschwerde bilden, beurteilen konnte, oder
wenn sie die Rügen nur mit einer engeren Kognition, als sie
dem Bundesgericht zukommt, zu überprüfen befugt war. In
solchen Fällen kann ausnahmsweise auch das vorangegangene
kantonale Sachurteil mitangefochten werden. War jedoch die
Überprüfungsbefugnis der letzten kantonalen Behörde nicht
enger als diejenige des Bundesgerichts im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, so kann sich die Beschwerde
nur gegen den letzten kantonalen Entscheid richten (BGE 117
Ia 394 E. 1b, mit Hinweisen).

        bb) Das Kantonsgericht konnte das erstinstanzliche
Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei über-
prüfen (vgl. Art. 146 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über
die Strafrechtspflege [StPO]). Die in der staatsrechtlichen

Beschwerde erhobenen Rügen konnten demnach von der kantona-
len Rechtsmittelinstanz, deren Kognition nicht enger war als
jene des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren, beurteilt
werden. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht
einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung von
Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Imboden beantragt.

        b) Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen
abgesehen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassa-
torischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer explizit einen
Freispruch von einzelnen Straftaten und damit mehr als die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, kann auf
die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden (BGE 126
I 213 E. 1c S. 216 f.; 126 II 377 E. 8c S. 395, je mit
Hinweis).

     2.- a) Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich das Kan-
tonsgericht nicht mit jeder seiner Rügen auseinandergesetzt
habe. Er beruft sich dabei direkt auf die Bundesverfassung.
Die Frage einer allfälligen Missachtung der unmittelbar aus
Art. 29 Abs. 2 BV (bzw. Art. 4 aBV) abgeleiteten verfahrens-
rechtlichen Mindestgarantien prüft das Bundesgericht mit
freier Kognition (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430).

        b) aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt
unter anderem, dass eine Behörde die Vorbringen der vom
Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid-
findung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 123
I 31 E. 2c S. 34). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie

auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent-
scheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese
ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken (BGE 126 V 130 E. 2a S. 130 f.; 121 I 54 E. 2c S. 57;
112 Ia 107 E. 2b S. 110, mit Hinweisen).

        bb) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs in zwei Punkten geltend. Einerseits habe
er bereits im kantonalen Berufungsverfahren darauf hingewie-
sen, dass er die Zeugin P.________ am 16. August 1999, mit-
hin einen Tag früher als vom Bezirksgericht angenommen, be-
sucht habe. Das Kantonsgericht sei auf diese Rüge nicht ein-
gegangen. Indessen wird die Darstellung des Beschwerdefüh-
rers im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 13) ausdrücklich
verworfen. Damit ist erstellt, dass sich das Kantonsgericht
entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers mit dessen
Vorbringen auseinandergesetzt hat.

        Zum andern beanstandet der Beschwerdeführer, die
Rechtsmittelinstanz habe sich nicht zu seinem Einwand ge-
äussert, wonach ein allfälliges strafbares Verhalten gegen-
über den Zeuginnen C.________ und P.________ nicht als ver-
suchte Erpressung, sondern höchstens als versuchte Nötigung
zu qualifizieren sei. Dabei übersieht er, dass das Kantons-
gericht durch die Qualifikation des fraglichen Vorgehens
als Erpressungsversuch (vgl. E. 5 des angefochtenen Ent-
scheids) zugleich - implizit - den Tatbestand der versuchten
Nötigung nicht als erfüllt erachtet hat. Ob diese Subsumtion
in Übereinstimmung mit den einschlägigen strafrechtlichen
Normen erfolgte, ist eine im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht zu prüfende Rechtsanwendungsfrage.

        Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Be-
schwerdeführers ist demnach zu verneinen.

     3.- Der Beschwerdeführer macht sodann eine willkürliche
Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht geltend. In diesem
Zusammenhang rügt er eine Verletzung des Grundsatzes "in
dubio pro reo".

        a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2
EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen
Verurteilung als unschuldig. Die Maxime "in dubio pro reo"
ist ein Aspekt der Unschuldsvermutung (BGE 120 Ia 31 E. 2b
S. 35).

        Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass
sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären
darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Ange-
klagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte
und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Es muss sich aber um erhebliche und nicht zu unter-
drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88;
120 Ia 31 E. 2c S. 37). Bei der Beurteilung von Fragen der
Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine
Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der
Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei ob-
jektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensicht-
lich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende
Zweifel an dessen Schuld bestanden. Willkür liegt nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der ange-

fochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht
schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls ver-
tretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur dann,
wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen
nicht zu vertreten ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86
E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).

        b) Soweit der Beschwerdeführer in weiten Teilen
seiner Beschwerde den Erwägungen des Kantonsgerichts ledig-
lich seine eigene Sicht der Dinge entgegenhält, handelt es
sich um appellatorische Kritik, welche im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu hören ist (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 4 S. 43; 117 Ia 10 E. 4b
S. 12, mit Hinweis). Darauf ist nicht einzutreten und wird
im Folgenden auch nicht weiter eingegangen.

        c) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Kan-
tonsgericht den Schuldspruch wegen mehrfachem vollendetem
Erpressungsversuch ausschliesslich auf die Aussagen der Zeu-
ginnen C.________ und P.________ abgestützt und die Angaben
seiner Ehefrau nur ungenügend berücksichtigt habe.

        Das Kantonsgericht hat die protokollierten Aussagen
aller Beteiligter unter Berücksichtigung der von Lehre und
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze eingehend gewürdigt.
Es hat insbesondere auf die übereinstimmenden Schilderungen
der beiden Zeuginnen sowie von O.________ hingewiesen und
diese als glaubhaft bezeichnet, während das Aussageverhalten
des Angeschuldigten nicht für dessen Glaubwürdigkeit spre-
che. Sodann hat es einlässlich begründet, weshalb aus den
Angaben der Ehefrau des Angeschuldigten nicht geschlossen

werden könne, dass dieser keine Drohungen ausgesprochen
habe. Schliesslich hat es auch die Interessenlage der Betei-
ligten dargestellt und darauf hingewiesen, dass Aussagen des
Ehegatten eines Angeschuldigten generell mit einer gewissen
Zurückhaltung zu würdigen seien. Wenn das Kantonsgericht
unter diesen Umständen zum Schluss gelangte, es sei auf die
Angaben der Zeuginnen C.________ und P.________ abzustellen
und die entgegenstehenden Behauptungen des Beschwerdeführers
seien zu verwerfen, würdigte es die Beweise nicht offen-
sichtlich falsch oder einseitig. Die Einwendungen des Be-
schwerdeführers basieren zur Hauptsache auf nicht näher
belegten und nicht überprüfbaren Behauptungen. Kleineren
Widersprüchen in den Aussagen der Belastungszeugen kommt im
Gesamtkontext keine entscheidende Bedeutung zu. Auch die
Zeitspanne zwischen den von den Zeugen geschilderten Dro-
hungen und der Einreichung der Strafanzeigen ist nicht
geeignet, an den Zeugenaussagen offensichtlich ernsthafte
Zweifel aufkommen zu lassen, denn die Strafanträge wurden
bereits wenige Tage nach den umstrittenen Vorfällen
gestellt.

        d) aa) Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde
die Unschuldsvermutung auch durch die Beweiswürdigung zum
Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand verletzt. Er
bestreite zwar das Ergebnis der Blutanalyse nicht, doch habe
er bereits anlässlich seiner polizeilichen Befragung zu Pro-
tokoll gegeben, dass er in angetrunkenem Zustand mit seinem
Motorrad nicht gefahren sei, sondern dieses zum Polizeikom-
mando gestossen habe. Das Kantonsgericht habe die massgebli-
chen Umstände und die Zeugenaussagen willkürlich gewürdigt.

        bb) Diese Rügen sind unbegründet. Bereits nach all-
gemeiner Lebenserfahrung sind durchaus Zweifel an der Dar-
stellung des Beschwerdeführers angebracht, wonach er sein
Motorrad gestossen habe. Diese Zweifel werden erhärtet durch
die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers. Das

Kantonsgericht hat diese im angefochtenen Entscheid (E. 6c)
ausführlich dargestellt und daraus sachlich begründete
Schlüsse gezogen. Wenn es die Aussagen des Beschwerdeführers
als "absolut unglaubhaft" bezeichnet und dessen Argumente
folgerichtig verwirft, ist diese Würdigung jedenfalls nicht
offensichtlich unhaltbar.

        Unter verfassungsrechtlichen Aspekten ist auch
nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Instanzen auf das
bei den Akten liegende Einvernahmeprotokoll vom 24. Septem-
ber 1999 (act. 4/3) abgestellt haben. Jene Einvernahme wurde
von einem Untersuchungsrichter durchgeführt. Ob vorgängig,
wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine polizeiliche Befra-
gung stattgefunden hat und diese protokolliert wurde, ist
unerheblich, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet,
diese sei auch abgeschlossen worden und eine allfällige
Einvernahme durch die Polizei in jedem Falle durch jene des
beigezogenen Pikett-Untersuchungsrichters ersetzt wurde. Dem
Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er
geltend macht, die protokollierten, aber durch ihn nicht
unterzeichneten Aussagen seien nicht verwertbar. Es trifft
zwar zu, dass der Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll
nicht unterzeichnet hat. Grund hierfür war jedoch gemäss
einer Aktennotiz der Umstand, dass er auf der Durchführung
eines zweiten Alkoholtests bestand, was der Untersuchungs-
richter aufgrund des klaren Ergebnisses des ersten Tests und
der damit verbundenen Zuführung zur Blutentnahme verweiger-
te. Dass der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des Protokolls
nicht einverstanden gewesen wäre, wurde nicht vermerkt und
vor dem Untersuchungsrichter auch bei späteren Einvernahmen
(act. 4/22, 25) nicht vorgebracht.

        cc) Der Beschwerdeführer macht schliesslich gel-
tend, er habe sich bei der Kantonspolizei nackt ausziehen
müssen. Diese Massnahme sei durch den Untersuchungszweck
nicht geboten und daher unverhältnismässig gewesen.

        Was der Beschwerdeführer mit dieser Rüge bezweckt,
ist nicht klar. Mit Blick auf den Streitgegenstand des vor-
liegenden Verfahrens legt der Beschwerdeführer jedenfalls
nicht dar, inwiefern sich das Vorgehen der Untersuchungs-
behörden auf seine Verurteilung auswirkte und seine verfas-
sungsmässigen Rechte verletzt wurden. Überdies bestreitet
er die Notwendigkeit der Massnahme mit blosser appellato-
rischer Kritik. Darauf ist daher nicht einzutreten.

     4.- a) Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich,
dass sein Beweisantrag auf Durchführung einer Befragung des
Zeugen R.________ mit einem Dolmetscher abgewiesen wurde.
Auch sei der Antrag, bei seiner eigenen untersuchungsrich-
terlichen Einvernahme zum Vorwurf des Fahrens in angetrun-
kenem Zustand einen Dolmetscher beizuziehen, weder proto-
kolliert noch sei diesem entsprochen worden.

        b) In der Abweisung von Beweisanträgen erblickt
der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf
ein faires Verfahren (Ziff. 8 der Beschwerde). Soweit er
damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK rügen will (vgl. BGE 127 I 73 E. 3f
S. 80), legt er nicht näher dar, inwiefern diese Bestim-
mungen verletzt worden sein sollen. Auch in diesem Punkt
genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. BGE 127 III 279 E. 1c S. 282,
125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen) nicht, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.

        c) aa) Die Abweisung der Beweisanträge stellt nach
Auffassung des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner Ge-
hörsrechte dar. Richtet sich indessen - wie vorliegend -
eine staatsrechtliche Beschwerde gegen eine aufgrund anti-
zipierter Würdigung verweigerte Beweismassnahme, so fällt

die Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs praxisge-
mäss mit der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung zusammen
(BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469, mit
Hinweis).

        bb) Sowohl das Bundesgericht als auch die Strass-
burger Organe lassen die antizipierte Beweiswürdigung zu.
Nach der Rechtsprechung kann der Richter das Beweisverfahren
schliessen, wenn gestellte Beweisanträge eine nicht erhebli-
che Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind
oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenomme-
ner Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Es be-
steht somit kein vorbehaltloses Recht des Angeschuldigten,
mit Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 124 I 208 E. 4a
S. 211, 274 E. 5b S. 284 f., je mit Hinweisen).

        cc) Im angefochtenen Entscheid wird mit willkür-
freier Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdefüh-
rer beantragten Beweismassnahmen keine relevanten Ergebnisse
erwarten liessen. Das Kantonsgericht hat festgehalten, die
Angaben des Zeugen R.________ seien klar, konkret, vollstän-
dig und schlüssig und der Zeuge habe den Beizug eines Dol-
metschers nicht verlangt. Es bestünden keine Hinweise da-
rauf, dass es dem Zeugen aufgrund sprachlicher Probleme
nicht möglich gewesen sei, die einfachen Fragen des Unter-
suchungsrichters korrekt zu beantworten. Diese Ausführungen
sind nicht zu beanstanden. Das Kantonsgericht durfte ohne
Willkür davon ausgehen, dass weitere Einvernahmen des Zeugen
R.________ unter Beizug eines Dolmetschers nichts am gefun-
denen Beweisergebnis ändern könnten.

        Hinsichtlich des Fehlens eines Dolmetschers bei der
Einvernahme des Beschwerdeführers selber hat das Kantonsge-

richt unter anderem ausgeführt, zum Hilfsmittel des Dolmet-
schers sei nur dann zu greifen, wenn der Fremdsprachige die
offizielle Landessprache nicht genügend beherrsche. Diese
Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal
er anlässlich seiner Einvernahmen zum Vorwurf des Erpres-
sungsversuchs keinen Antrag auf Beizug eines Dolmetschers
gestellt und das Fehlen eines Übersetzers auch in der Be-
rufungsschrift nicht beanstandet habe. Zu diesen Erwägungen
äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Insoweit
vermag die staatsrechtliche Beschwerde den Anforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ebenfalls nicht zu genügen und kann
deshalb darauf nicht eingetreten werden. Einer materiellen
Willkürprüfung würden die zitierten Erwägungen des Kantons-
gerichts im Übrigen ohne weiteres standhalten.

     5.- Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

        Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsanwalts
(Art. 152 OG). Seine Bedürftigkeit kann aufgrund der Akten
angenommen werden und sein Rechtsbegehren war nicht von
vornherein aussichtslos. Dem Gesuch ist daher zu entspre-
chen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:

        a) Es werden keine Kosten erhoben;

        b) Rechtsanwalt Dr. Menge wird als amtlicher Anwalt
des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgericht-
liche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.--
entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht (Kantons-
gerichtsausschuss) des Kantons Graubünden schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 5. November 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: