Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.572/2001
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1P.572/2001/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     19. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey und
Gerichtsschreiber Steinmann.

                         ---------

                         In Sachen

R.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Statthalteramt des Bezirks  W i n t e r t h u r,
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks  W i n t e r t h u r,
Obergericht des Kantons  Z ü r i c h, III. Strafkammer,

                         betreffend
     Art. 8, 9, 29 und 32 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK
                   (Strafverfahren, SVG),

hat sich ergeben:

     A.- Mit Verfügung vom 3. März 2000 bestrafte das Statt-
halteramt des Bezirkes Winterthur R.________ gestützt auf
Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie in Anwendung
von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 250.--. An-
lass hierfür war eine leichte Kollision zwischen dem Fahr-
zeug des Gebüssten (Nissan) und demjenigen von W.________
(Porsche Turbo) beim Stop-Signal bei der Autobahnausfahrt
Winterthur-Töss. Der Statthalter ging davon aus, W.________
(im Folgenden Porschefahrer) habe sich nach dem Anhalten
beim Stop-Signal in Bewegung gesetzt, indessen wegen eines
herannahenden Fahrzeuges sofort wieder gebremst. In Anbe-
tracht des Anrollens des Vorderfahrzeugs sei der Gebüsste
danach angefahren und in der Meinung, der vordere Wagen
setze seine Fahrt normal fort, wegen dessen unvermittelten
Bremsens mit dem Vorderfahrzeug kollidiert.

        Mit Urteil vom 2. Oktober 2000 bestätigte der Ein-
zelrichter des Bezirkes Winterthur die Bussenverfügung so-
wohl im Schuld- als auch im Strafpunkt.

        In der Folge wies das Obergericht des Kantons
Zürich (III. Strafkammer) die Nichtigkeitsbeschwerde von
R.________ am 16. Juli 2001 ab. Mit eingehender Begrün-
dung wies es dessen Rügen wegen Verletzung des Willkür-
verbots und der Unschuldsvermutung zurück.

     B.- Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat
R.________ beim Bundesgericht am 3. September 2001 staats-
rechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung
des Obergerichtsurteils, des Urteils des Einzelrichters und
der Bussenverfügung des Statthalters. Zur Begründung macht
er im Wesentlichen geltend, das Obergericht habe seinen An-

spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), das Verbot
willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und die Unschulds-
vermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) ver-
letzt. Zudem beruft er sich auf Art. 29 BV. Auf die Be-
gründung im Einzelnen ist in den rechtlichen Erwägungen
einzugehen.

        Der Einzelrichter und das Obergericht haben auf
Vernehmlassung verzichtet. Das Statthalteramt hat sich nicht
vernehmen lassen.

     C.- Mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 ist der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung beigelegt worden.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- In prozessualer Hinsicht stellt sich zum einen die
Frage, ob neben dem obergerichtlichen Urteil auch dasjenige
des Einzelrichters und die Bussenverfügung angefochten wer-
den können. Dies ist zu verneinen. Die staatsrechtliche Be-
schwerde ist grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche kan-
tonale Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Die ausnahmsweise
Anfechtbarkeit eines unterinstanzlichen Entscheides be-
schränkt die Rechtsprechung auf Fälle, wo entweder der letz-
ten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht
erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten oder wo die
letzte kantonale Instanz solche Rügen mit einer engeren Kog-
nition prüft als das Bundesgericht (BGE 125 I 492 E. 1a/aa
S. 493, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier
nicht vor. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten,
soweit mit ihr mehr als die Aufhebung des obergerichtlichen
Urteils verlangt wird.

        Zum andern fragt sich, ob die Beschwerdeschrift
den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
genügt. Der Beschwerdeführer müsste sich mit den Erwägungen
des Obergerichts detailliert auseinandersetzen und im Ein-
zelnen darlegen, inwiefern dieses zu Unrecht eine willkür-
liche Beweiswürdigung durch den Einzelrichter verneint haben
soll (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Wie es
sich damit im Allgemeinen verhält, kann offen gelassen wer-
den. Vielmehr ist im entsprechenden Sachzusammenhang darauf
zurückzukommen. Zudem gilt es festzuhalten, dass sich der Be-
schwerdeführer mit der Anwendung des kantonalen Verfahrens-
rechts nicht auseinandersetzt (vgl. E. II/2 des angefochte-
nen Entscheides zu § 430 der Zürcher Strafprozessordnung)
und seine Rügen auf die Verletzung von Bundesverfassung und
Europäischer Menschenrechtskonvention beschränkt.

     2.- Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, des Verbotes willkürlicher
Beweiswürdigung und des Grundsatzes der Unschuldsvermutung.

        Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf recht-
liches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 4 aBV) hat das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass
der Richter das Beweisverfahren schliessen kann, wenn die
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder
offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann,
dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Ent-
scheid auf staatsrechtliche Beschwerde nur auf, wenn sich
die Beweiswürdigung in dieser Hinsicht als willkürlich er-
weist (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).

        Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt
der Sachrichter im Bereich der Beweiswürdigung über einen
weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf
staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswür-
digung hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).

        Im Bereiche der Beweiswürdigung kommt dem aus der
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK) folgenden Grundsatz "in dubio pro reo" die Bedeutung
zu, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den An-
geklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf,
wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt,
wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte
zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundes-
gericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen
im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen
Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verur-
teilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergeb-
nisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht
zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden
(vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 88, 120
Ia 31 E. 2c und 2d S. 37, mit Hinweisen).

        Der angefochtene Entscheid ist anhand dieser Grund-
sätze auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen. Indes-
sen ist festzuhalten, dass das Verfassungsgericht mit dieser
Prüfung nicht an die Stelle des einen konkreten Sachverhalt
in freier Beweiswürdigung beurteilenden Sachrichters tritt.

     3.- Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Oberge-
richt gehen davon aus, dass verschiedene Umstände der Kol-
lision ungeklärt geblieben sind und sich die Aussagen des
Beschwerdeführers und des Porschefahrers widersprechen. Zur
Hauptsache bestreitet der Beschwerdeführer, auf den Porsche
aufgefahren zu sein, und behauptet, der Porschefahrer sei
rückwärts in sein Fahrzeug gefahren. Der Einzelrichter und
das Obergericht hielten demgegenüber in Übereinstimmung mit
den Aussagen des Porschefahrers dafür, dass der Beschwerde-
führer von hinten mit dem Porsche kollidierte.

        a) Der Beschwerdeführer macht vorerst in verschie-
dener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend, weil gewisse Beweise nicht erhoben und wichtige Sach-
verhaltselemente nicht abgeklärt worden seien.

        In dieser Hinsicht gilt es vorerst festzuhalten,
dass gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid im
Verfahren vor dem Obergericht neue Behauptungen tatsächli-
cher Art oder neue Beweismittel unzulässig sind und der Be-
schwerdeführer die Mängel des Untersuchungsverfahrens im
einzelrichterlichen Verfahren nicht geltend gemacht hatte
(S. 15 und 17). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen
Erwägungen nicht auseinander. Seine Rüge wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs erweist sich daher in dieser Hinsicht
von vornherein als unbegründet.

        Trotz dieses prozessualen Umstandes hat das Ober-
gericht verschiedene Rügen betreffend Sachverhaltsabklärung
und Beweisabnahme geprüft. In Bezug auf die Frage der Not-
wendigkeit eines technischen Gutachtens über den Unfallher-
gang führte es aus, dass ein solches kaum zur Klärung des
streitigen Sachverhalts hätte beitragen können (S. 19).
Diese Einschätzung ist verfassungsrechtlich nicht zu bean-
standen, da das gutachterliche Schreiben (Gutachten Bolzli)
hinsichtlich Aussagekraft eines allfälligen Gutachtens unbe-

stimmt war, die beiden Fahrzeuge mit nur geringer Geschwin-
digkeit kollidierten und ein relevantes Bremsen und eine
signifikante Neigung eines der Fahrzeuge nicht angenommen
werden konnten. Es wird denn in der Beschwerdeschrift auch
nicht ausgeführt, was mit einer Gegenüberstellung der be-
teiligten beiden Fahrzeuge konkret hätte nachgewiesen werden
können. Ferner brauchte angesichts des Umstandes, dass sich
die beiden Fahrzeuge in einer Kolonne befanden und von daher
ein Rückwärtsfahren des Porsches als unwahrscheinlich be-
trachtet werden durfte, auch nicht abgeklärt zu werden, ob
der Porsche über eine automatische oder eine Gangschaltung
verfügte (angefochtener Entscheid S. 13/14); der Beschwer-
deführer unterlässt es denn auch, im Einzelnen darzulegen,
was mit einer entsprechenden Abklärung für die Feststel-
lung des umstrittenen Sachverhalts gewonnen werden könnte.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse
von einer Zeugenbefragung hätten gewonnen werden können.

        b) In zahlreichen Punkten erachtet der Beschwerde-
führer die Beweiswürdigung als willkürlich.

        Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die
Beweiswürdigung durch den Einzelrichter im Einzelnen wie-
dergegeben und gesamthaft als nicht willkürlich bezeichnet
(S. 7). Dieser war aufgrund einer eingehenden Beurteilung
der vorliegenden Sachverhaltselemente zum Schluss gekommen,
dass die Aussagen des Porschefahrers plausibel seien und
die Schilderungen nachvollziehbar und logisch erschienen.
Warum diese Auffassung geradezu unhaltbar sei, vermag der
Beschwerdeführer nicht darzulegen. Das Vorliegen gegentei-
liger Aussagen hat nicht zur Folge, dass das Abstellen auf
die Schilderung des Porschefahrers vor der Verfassung nicht
standzuhalten vermöchte. Mit dem Vorbringen, die rein sta-
tistische Wahrscheinlichkeit des von den Strafbehörden an-
genommenen Sachverhalts spreche nicht gegen seine eigene
Version des Unfallgeschehens, räumt der Beschwerdeführer

letztlich die Haltbarkeit des Schuldvorwurfs ein. Daran ver-
mögen auch einzelne Punkte nichts zu ändern. Hinsichtlich
des Ortes der Kollision wird im angefochtenen Urteil im
Grunde genommen auf die Darstellung des Beschwerdeführers
abgestellt; das Obergericht hat eine diesbezügliche Unge-
nauigkeit in den Erwägungen des Einzelrichters ausgeräumt
und ist davon ausgegangen, dass der Unfallort ca. 14m nach
dem Stop-Balken lag (S. 11 f.); der Beschwerdeführer hat
dies in seiner Beschwerdeschrift nicht ernstlich in Frage
gestellt. Der gute automobilistische Leumund bzw. die Stras-
senverkehrserfahrung des Porschefahrers wird im Zusammenhang
mit der Plausibilität von dessen Sachdarstellung erwähnt;
wie das Obergericht ausführt, kommt damit in keiner Weise
eine negative Beurteilung des Beschwerdeführers zum Aus-
druck; dessen guter automobilistischer Leumund wurde viel-
mehr im Zusammenhang mit der Strafzumessung unterstrichen
(S. 10); darin kann weder eine willkürliche Beweiswürdigung
noch eine Ungleichbehandlung erblickt werden. Das Oberge-
richt hat den Umstand, dass es der Beschwerdeführer gewesen
war, der die Polizei herbeigerufen hatte, einer eingehenden
Würdigung unterzogen und darin kein entscheidendes Element
für eine höhere Glaubhaftigkeit der Auffassung des Beschwer-
deführers erblickt (S. 9); was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verfassungsverletzung zu
belegen, da die Gründe für oder gegen eine Benachrichtigung
der Polizei von mannigfaltigen Überlegungen und emotionalen
Umständen abhängen können. Der Aussage des Porschefahrers,
der Beschwerdeführer habe ihn beschimpft und sei nachher mit
"quietschenden Reifen" davon gefahren, kommt für den um-
strittenen Hergang der Kollision keine Bedeutung zu, wie das
Obergericht ausführte (S. 11); es wird denn auch nicht dar-
getan und ist nicht ersichtlich, was aus diesen - ebenfalls
umstrittenen - Umständen abgeleitet werden könnte. Demnach
kann es auch nicht auf die in diesem Zusammenhang erwähnte
Ruhe ankommen, mit der der Beschwerdeführer den Polizei-
organen Auskunft gegeben haben soll. Die Widerspruchsfrei-

heit in den Aussagen des Porschefahrers wurde lediglich als
unterstützendes Element erwähnt, ohne dass der Beschwerde-
führer dadurch benachteiligt worden ist (S. 10 des ange-
fochtenen Entscheides). Schliesslich kann aus der Behaup-
tung, der Porschefahrer habe Schutzbehauptungen vorgebracht,
nichts abgeleitet werden, weil jede der umstrittenen Aus-
sagen als solche qualifiziert werden könnte.

        c) In Anbetracht der vorstehend wiedergegebenen
Beweisergebnisse und eingehenden Sachverhaltswürdigung kann
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von
einer Vorverurteilung oder einer Verletzung der Unschulds-
vermutung gesprochen werden. Der Sachrichter ist aufgrund
einer sorgfältigen Würdigung der vorhandenen Sachverhalts-
elemente zum Schluss und zur Überzeugung gelangt, dass der
Beschwerdeführer auf den Porsche aufgefahren sei und dass
seine Aussagen die Glaubwürdigkeit des Porschefahrers und
die Glaubhaftigkeit von dessen Sachdarstellung nicht zu
erschüttern vermöchten. Bei dieser Sachlage vermag auch der
Umstand, dass der Schuldvorwurf gegenüber dem Beschwerde-
führer sich nicht in einem exakten Sinne beweisen lässt und
abstrakte und theoretische Zweifel immer möglich sind, keine
Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK zu
begründen. Ebenso wenig kann davon die Rede sein, der Be-
schwerdeführer hätte in Umkehr der Beweislast und in Verlet-
zung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gewissermassen seine
Unschuld beweisen müssen. Gesamthaft kann insbesondere nicht
gesagt werden, es hätten bei objektiver Betrachtung erhebli-
che und nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestanden,
dass sich der Sachverhalt nicht in der Weise, wie er vom
Sachrichter angenommen worden ist, verwirklicht hat. Damit
erweist sich auch die Rüge der Verletzung von Art. 32 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK als unbegründet.

     4.- Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet
und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtli-
chen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statt-
halteramt und dem Einzelrichter des Bezirkes Winterthur
sowie dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer)
schriftlich mitgeteilt.
                       ______________

Lausanne, 19. November 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: