Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.571/2001
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1P.571/2001/bie

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     24. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichts-
schreiber Kölliker.

                         ---------

                         In Sachen

K.________, zzt. Bezirksgefängnis Winterthur, Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz, Freiestrasse 13,
Postfach 117, Uster

                           gegen

Bezirksanwaltschaft  U s t e r,
Bezirksgericht  U s t e r, Einzelrichter in Strafsachen,

                         betreffend
             Art. 10, 29 und 31 BV; Art. 5 EMRK
                     (Haftentlassung),

hat sich ergeben:

     A.- Die Bezirksanwaltschaft Uster führt gegen
K.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz. Sie wirft ihm die Beteiligung am Handel mit mehreren
Kilogramm Heroin vor. Am 13. Dezember 2000 wurde K.________
wegen Kollusions- und Fluchtgefahr in Untersuchungshaft ver-
setzt.

        Auf entsprechende Anträge der Bezirksanwaltschaft
Uster verfügte der zuständige Haftrichter am 28. Februar und
28. Mai 2001 die Fortsetzung der Untersuchungshaft.

     B.- Am 22. August 2001 beantragte die Bezirksanwalt-
schaft Uster erneut die Verlängerung der Untersuchungshaft.
Am 28. August 2001 verfügte der Haftrichter in diesem Sinne.
Zur Begründung verwies er unter anderem auf seine früheren
Verfügungen.

     C.- K.________ hat gegen die Haftbelassungsverfügung
des Bezirksgerichts Uster am 3. September 2001 eine staats-
rechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt, die Ver-
fügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich auf freien
Fuss zu setzen. Eventualiter stellt er den Antrag, die
Bezirksanwaltschaft Uster sei zur besonders beförderlichen
Weiterführung des Verfahrens und zur Vornahme bestimmter
Untersuchungsmassnahmen anzuhalten. Mit der staatsrechtli-
chen Beschwerde rügt er einen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2,
29 Abs. 2 und 31 Abs. 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Nach
Auffassung des Beschwerdeführers ist der angefochtene Ent-
scheid ungenügend begründet. Er bestreitet, dass ein drin-
gender Tatverdacht sowie Flucht- oder Kollusionsgefahr gege-

ben sei. Er bestreitet auch die Verhältnismässigkeit der
Haftdauer und macht eine Verletzung des Beschleunigungsge-
bots geltend.

     D.- Während die Bezirksanwaltschaft Uster die Abweisung
der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt, hat das Bezirks-
gericht Uster auf eine Vernehmlassung verzichtet.

        Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Replik
eingeräumt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung.
Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassato-
rischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da
im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft
der verfassungsmässige Zustand nicht schon mit der Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine
positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327
E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinwei-
sen).

     2.- a) Der Beschwerdeführer behauptet vorab eine Ver-
letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der
angefochtene Entscheid ungenügend begründet sei. Er beruft
sich dabei nicht auf kantonale Verfahrensvorschriften, son-
dern direkt auf die Bundesverfassung. Die Frage einer all-
fälligen Missachtung der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV

(bzw. Art. 4 aBV) abgeleiteten verfahrensrechtlichen Min-
destgarantien prüft das Bundesgericht mit freier Kognition
(BGE 125 I 417 E. 7a S. 430).

        b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass eine Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Dies ist
nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz
sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kön-
nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen
nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset-
zen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (in BGE 127 I 6
nicht publizierte E. 2d; BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110, mit
Hinweisen).

        c) Der angefochtene Entscheid erfüllt diese Anfor-
derungen. Der Haftrichter hat sowohl den allgemeinen Haft-
grund des dringenden Tatverdachts als auch das Bestehen von
Flucht- und Kollusionsgefahr geprüft und bejaht. Dass er
dabei teilweise auf seine früheren Entscheide verwiesen hat,
verletzt nach der - im Übrigen auch vom Beschwerdeführer
selber - zitierten Rechtsprechung Art. 29 Abs. 2 BV nicht.
Aus den Erwägungen geht insgesamt klar hervor, aus welchen
Gründen der Haftrichter die Fortsetzung der Untersuchungs-
haft angeordnet hat. Die Begründung ermöglichte dem Be-

schwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Urteils.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht
vor.

     3.- a) Der Freiheitsentzug stellt einen Eingriff in
das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit ge-
mäss Art. 10 Abs. 2 BV dar. Ein solcher Eingriff ist nur zu-
lässig, wenn er auf einer ausreichenden gesetzlichen Grund-
lage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnis-
mässig ist. Zudem darf die persönliche Freiheit weder völlig
unterdrückt noch ihres Gehalts als Institution der Rechts-
ordnung entleert werden (BGE 124 I 80 E. 2c S. 81, mit Hin-
weis).

        Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf
das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen
der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches bzw. der Verlän-
gerung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bun-
desgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die
Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts
frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fra-
gen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift es nur
ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen
Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271, mit
Hinweis).

        b) Gemäss § 58 der Strafprozessordnung des Kantons
Zürich darf Untersuchungshaft unter anderem dann angeordnet
werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Ver-
gehens dringend verdächtigt wird und ausserdem aufgrund
bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss,
er werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden
Strafe durch Flucht entziehen (Ziff. 1) oder er werde Spuren
oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu
verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf
andere Weise gefährden (Ziff. 2).

        c) Der Beschwerdeführer stellt einen dringenden
Tatverdacht in Abrede. Der Verdacht beruhe teilweise auf
nicht existierenden Aussagen Dritter sowie falschen Rück-
schlüssen der Untersuchungsorgane aus Einvernahmen und
Telefonabhörungen.

           aa) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter
haben Haftrichter und Bundesgericht bei der Überprüfung des
allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten-
der Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter
geltend, es bestehe kein ausreichender Tatverdacht, ist
vielmehr allein zu prüfen, ob genügend konkrete Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer eine Straf-
tat begangen hat und das Bestehen eines dringenden Tatver-
dachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden kann (BGE 116
Ia 143 E. 3c S. 146).

           bb) Der Haftrichter hat in seinen Verfügungen
vom 13. Dezember 2000 und 28. Februar 2001, auf welche im
angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erwähnt, dass der
Beschwerdeführer durch Aussagen mehrerer Drittpersonen be-
lastet werde und er diverse verschlüsselte Telefongespräche
geführt habe. Diese Indizien sind genügend konkret, um im
Rahmen des Haftprüfungsverfahrens den dringenden Verdacht zu
begründen, dass der Beschwerdeführer am Handel mit mehreren
Kilogramm Heroin beteiligt war. Der Beschwerdeführer aner-
kennt selber, "dass die von der Polizei hergestellten Ver-
bindungen einen gewissen Verdacht begründen, (er) könnte in
Drogengeschäfte verwickelt gewesen sein." Er sieht sich denn
auch mit dem Vorwurf einer qualifizierten Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz konfrontiert. Die in Art. 19
Ziff. 2 BetmG vorgesehene Strafdrohung lautet auf Zuchthaus
oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis
zu einer Million Franken verbunden werden kann.

           Bei dieser Sach- und Rechtslage haben die kanto-
nalen Behörden zu Recht angenommen, dass der Beschwerdefüh-
rer unter dringendem Verdacht steht, ein Vergehen oder ein
Verbrechen begangen zu haben.

        d) Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Haft-
gründe der Flucht- und Kollusionsgefahr wie auch die Ver-
hältnismässigkeit einer weiteren Inhaftierung.

           aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
wird für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit gefordert, dass sich der Angeschuldigte,
wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Voll-
zug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere
der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewer-
tet werden. Sie genügt für sich allein jedoch nicht, um den
Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die gesamten Verhält-
nisse des Angeschuldigten in Betracht gezogen und konkrete
Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als mög-
lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe
der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben an-
deren, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen
werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70, mit Hinweisen).

           bb) Der Haftrichter hat die Fluchtgefahr mit den
schwer wiegenden Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer und
der damit drohenden Freiheitsstrafe, dessen Verbundenheit zu
seinem Heimatland sowie der Tatsache, dass er von seiner in
der Schweiz lebenden Ehefrau getrennt lebt, begründet. Diese
Indizien hat der Beschwerdeführer weder bestritten noch gar
substanziiert widerlegt. Er beruft sich bloss auf das angeb-
liche Fehlen eines dringenden Tatverdachts und eine ungenü-
gende Begründungsdichte im angefochtenen Entscheid; dazu
kann indes auf das oben Erwähnte verwiesen werden. Soweit
damit die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt den

Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl.
BGE 127 I 38 E. 3c S. 43) zu genügen vermag, ist sie
unbegründet.

           Ist die Fluchtgefahr demnach zu bejahen, kann
offen bleiben, ob der Haftrichter auch eine Kollusionsgefahr
annehmen durfte, ohne dadurch die verfassungsmässigen Rechte
des Beschwerdeführers zu verletzen.

           cc) Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung
des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, zumal auch die-
ser selber nicht darlegt, welche Massnahme überhaupt in Be-
tracht fallen würde. Seine persönliche Freiheit wird demnach
durch die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht verletzt.

     4.- Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots, weil das Verfahren
nicht mit der gebotenen Raschheit vorangetrieben worden sei.

        a) Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK
hat die inhaftierte Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens
aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haft-
dauer liegt zum einen vor, wenn die Haftfrist in grosse Nähe
der konkret zu erwartenden Strafe rückt oder gar die mut-
massliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe über-
steigt. Zum anderen kann die Untersuchungshaft die zulässige
Dauer auch dann überschreiten, wenn das Untersuchungsver-
fahren - wie der Beschwerdeführer geltend macht - nicht ge-
nügend vorangetrieben wird. Dies ist aufgrund der konkreten
Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen, auch unter
Berücksichtigung der Komplexität der Sache und des Verhal-
tens des Inhaftierten. Die von den Justizbehörden geleistete
Arbeit ist grundsätzlich einer Gesamtwürdigung zu unterzie-
hen: Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unum-

gänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stos-
send wirkt, greift die Gesamtbetrachtung. Perioden inten-
siver Aktivität können somit den Umstand ausgleichen, dass
das betreffende Dossier wegen anderer Fälle zeitweise auf
die Seite gelegt wurde (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142).

        Diese Gesamtbetrachtung kann in der Regel erst der
Sachrichter vornehmen, der das gesamte Untersuchungs- und
Strafverfahren überblickt. Er ist verpflichtet, eine allfäl-
lige Konventionsverletzung festzustellen und die sich daraus
ergebenen Konsequenzen zu ziehen (z.B. Anrechnung der Unter-
suchungshaft auf die Strafe, Berücksichtigung bei der Straf-
zumessung oder Einstellung des Verfahrens). Im Haftprüfungs-
verfahren ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit
der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleu-
nigung geführt, nur soweit von Bedeutung, als die Verfah-
rensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Unter-
suchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlas-
sung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung
besonders schwer wiegt und von den Strafverfolgungsbehörden
auch bei einer besonders beförderlichen Weiterführung des
Verfahrens nicht mehr ausgeglichen werden kann bzw. die
Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht
gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr
mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutrei-
ben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzöge-
rung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben,
ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es
genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders be-
förderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die
Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhal-
tung bestimmter Fristen zu bestätigen.

        b) aa) Der Beschwerdeführer ist seit rund neun
Monaten in Haft. Es kann nicht gesagt werden, dass die Haft-
dauer in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt
oder gar die zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt. Ob
dem Beschwerdeführer allenfalls der bedingte Strafvollzug
gewährt werden wird, ist hier unerheblich (BGE 125 I 60
E. 3d S. 64).

           bb) Nach Darstellung des Beschwerdeführers
wurden bisher keine materiellen Untersuchungshandlungen
getroffen. Dem ist insofern beizupflichten, als er bisher
noch nicht vom Untersuchungsrichter selber einvernommen
worden ist. In den vergangenen Monaten wurden jedoch zahl-
reiche polizeiliche Befragungen durchgeführt und die Straf-
untersuchung dadurch vorangetrieben. Der Beschwerdeführer
bringt zwar vor, nach zürcherischem Strafprozessrecht führe
nicht die Polizei, sondern der Untersuchungsbeamte die Un-
tersuchungen. Dass sich aus den einschlägigen prozessualen
Vorschriften ein Anspruch darauf ergeben würde, dass die
Einvernahmen durch den Untersuchungsrichter persönlich er-
folgen müssten und eine Delegation dieser Aufgabe an die
Polizeiorgane ausgeschlossen sei, macht er jedoch nicht
geltend.

           Der Beschwerdeführer bemängelt namentlich, dass
die von ihm beantragten Konfrontationseinvernahmen noch
nicht durchgeführt worden sind. Wenn diese sich verzögern,
ist allerdings zu bedenken, dass dies nicht nur auf das Vor-
gehen der Untersuchungsbehörden, sondern auch auf die ge-
ringe Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers selber
zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen besteht (noch)
kein Anlass, die Untersuchungsbehörden zu bestimmten Beweis-
massnahmen anzuhalten; der Eventualantrag des Beschwerde-
führers ist abzuweisen.

           cc) Selbst wenn eine gewisse Verfahrensverzöge-
rung hier bejaht wird, so kann doch davon ausgegangen wer-
den, dass diese durch die Untersuchungsbehörden mit einer
besonders beförderlichen Bearbeitung der Sache noch ausge-
glichen werden kann. Eine besonders schwere Verzögerung
liegt jedenfalls nicht vor. Im Lichte des oben (Erw. 4a) Er-
wogenen kann demnach nicht von einer für das Haftverfahren
relevanten Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochen
werden.

           Die Rüge der Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV
und Art. 5 Ziff. 3 EMRK ist mithin ebenfalls unbegründet.

     5.- Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

        Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsanwalts
gemäss Art. 152 OG kann entsprochen werden.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:

        a) Es werden keine Kosten erhoben;

        b) Rechtsanwalt Schütz wird als amtlicher Anwalt
des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgericht-
liche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Hono-
rar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der
Bezirksanwaltschaft und dem Bezirksgericht Uster, Einzel-
richter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 24. September 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: