I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.571/2001
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1P.571/2001/bie I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 24. September 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichts- schreiber Kölliker. --------- In Sachen K.________, zzt. Bezirksgefängnis Winterthur, Winterthur, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz, Freiestrasse 13, Postfach 117, Uster gegen Bezirksanwaltschaft U s t e r, Bezirksgericht U s t e r, Einzelrichter in Strafsachen, betreffend Art. 10, 29 und 31 BV; Art. 5 EMRK (Haftentlassung), hat sich ergeben: A.- Die Bezirksanwaltschaft Uster führt gegen K.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz. Sie wirft ihm die Beteiligung am Handel mit mehreren Kilogramm Heroin vor. Am 13. Dezember 2000 wurde K.________ wegen Kollusions- und Fluchtgefahr in Untersuchungshaft ver- setzt. Auf entsprechende Anträge der Bezirksanwaltschaft Uster verfügte der zuständige Haftrichter am 28. Februar und 28. Mai 2001 die Fortsetzung der Untersuchungshaft. B.- Am 22. August 2001 beantragte die Bezirksanwalt- schaft Uster erneut die Verlängerung der Untersuchungshaft. Am 28. August 2001 verfügte der Haftrichter in diesem Sinne. Zur Begründung verwies er unter anderem auf seine früheren Verfügungen. C.- K.________ hat gegen die Haftbelassungsverfügung des Bezirksgerichts Uster am 3. September 2001 eine staats- rechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt, die Ver- fügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter stellt er den Antrag, die Bezirksanwaltschaft Uster sei zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens und zur Vornahme bestimmter Untersuchungsmassnahmen anzuhalten. Mit der staatsrechtli- chen Beschwerde rügt er einen Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 31 Abs. 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der angefochtene Ent- scheid ungenügend begründet. Er bestreitet, dass ein drin- gender Tatverdacht sowie Flucht- oder Kollusionsgefahr gege- ben sei. Er bestreitet auch die Verhältnismässigkeit der Haftdauer und macht eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots geltend. D.- Während die Bezirksanwaltschaft Uster die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt, hat das Bezirks- gericht Uster auf eine Vernehmlassung verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassato- rischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft der verfassungsmässige Zustand nicht schon mit der Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinwei- sen). 2.- a) Der Beschwerdeführer behauptet vorab eine Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sei. Er beruft sich dabei nicht auf kantonale Verfahrensvorschriften, son- dern direkt auf die Bundesverfassung. Die Frage einer all- fälligen Missachtung der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV (bzw. Art. 4 aBV) abgeleiteten verfahrensrechtlichen Min- destgarantien prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430). b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass eine Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kön- nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset- zen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (in BGE 127 I 6 nicht publizierte E. 2d; BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110, mit Hinweisen). c) Der angefochtene Entscheid erfüllt diese Anfor- derungen. Der Haftrichter hat sowohl den allgemeinen Haft- grund des dringenden Tatverdachts als auch das Bestehen von Flucht- und Kollusionsgefahr geprüft und bejaht. Dass er dabei teilweise auf seine früheren Entscheide verwiesen hat, verletzt nach der - im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selber - zitierten Rechtsprechung Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Aus den Erwägungen geht insgesamt klar hervor, aus welchen Gründen der Haftrichter die Fortsetzung der Untersuchungs- haft angeordnet hat. Die Begründung ermöglichte dem Be- schwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Urteils. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 3.- a) Der Freiheitsentzug stellt einen Eingriff in das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit ge- mäss Art. 10 Abs. 2 BV dar. Ein solcher Eingriff ist nur zu- lässig, wenn er auf einer ausreichenden gesetzlichen Grund- lage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnis- mässig ist. Zudem darf die persönliche Freiheit weder völlig unterdrückt noch ihres Gehalts als Institution der Rechts- ordnung entleert werden (BGE 124 I 80 E. 2c S. 81, mit Hin- weis). Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches bzw. der Verlän- gerung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bun- desgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fra- gen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift es nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271, mit Hinweis). b) Gemäss § 58 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich darf Untersuchungshaft unter anderem dann angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Ver- gehens dringend verdächtigt wird und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen (Ziff. 1) oder er werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden (Ziff. 2). c) Der Beschwerdeführer stellt einen dringenden Tatverdacht in Abrede. Der Verdacht beruhe teilweise auf nicht existierenden Aussagen Dritter sowie falschen Rück- schlüssen der Untersuchungsorgane aus Einvernahmen und Telefonabhörungen. aa) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter haben Haftrichter und Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, es bestehe kein ausreichender Tatverdacht, ist vielmehr allein zu prüfen, ob genügend konkrete Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer eine Straf- tat begangen hat und das Bestehen eines dringenden Tatver- dachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden kann (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). bb) Der Haftrichter hat in seinen Verfügungen vom 13. Dezember 2000 und 28. Februar 2001, auf welche im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erwähnt, dass der Beschwerdeführer durch Aussagen mehrerer Drittpersonen be- lastet werde und er diverse verschlüsselte Telefongespräche geführt habe. Diese Indizien sind genügend konkret, um im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens den dringenden Verdacht zu begründen, dass der Beschwerdeführer am Handel mit mehreren Kilogramm Heroin beteiligt war. Der Beschwerdeführer aner- kennt selber, "dass die von der Polizei hergestellten Ver- bindungen einen gewissen Verdacht begründen, (er) könnte in Drogengeschäfte verwickelt gewesen sein." Er sieht sich denn auch mit dem Vorwurf einer qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz konfrontiert. Die in Art. 19 Ziff. 2 BetmG vorgesehene Strafdrohung lautet auf Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Bei dieser Sach- und Rechtslage haben die kanto- nalen Behörden zu Recht angenommen, dass der Beschwerdefüh- rer unter dringendem Verdacht steht, ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen zu haben. d) Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Haft- gründe der Flucht- und Kollusionsgefahr wie auch die Ver- hältnismässigkeit einer weiteren Inhaftierung. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahr- scheinlichkeit gefordert, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Voll- zug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewer- tet werden. Sie genügt für sich allein jedoch nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die gesamten Verhält- nisse des Angeschuldigten in Betracht gezogen und konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben an- deren, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70, mit Hinweisen). bb) Der Haftrichter hat die Fluchtgefahr mit den schwer wiegenden Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer und der damit drohenden Freiheitsstrafe, dessen Verbundenheit zu seinem Heimatland sowie der Tatsache, dass er von seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau getrennt lebt, begründet. Diese Indizien hat der Beschwerdeführer weder bestritten noch gar substanziiert widerlegt. Er beruft sich bloss auf das angeb- liche Fehlen eines dringenden Tatverdachts und eine ungenü- gende Begründungsdichte im angefochtenen Entscheid; dazu kann indes auf das oben Erwähnte verwiesen werden. Soweit damit die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43) zu genügen vermag, ist sie unbegründet. Ist die Fluchtgefahr demnach zu bejahen, kann offen bleiben, ob der Haftrichter auch eine Kollusionsgefahr annehmen durfte, ohne dadurch die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen. cc) Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, zumal auch die- ser selber nicht darlegt, welche Massnahme überhaupt in Be- tracht fallen würde. Seine persönliche Freiheit wird demnach durch die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht verletzt. 4.- Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, weil das Verfahren nicht mit der gebotenen Raschheit vorangetrieben worden sei. a) Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat die inhaftierte Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haft- dauer liegt zum einen vor, wenn die Haftfrist in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt oder gar die mut- massliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe über- steigt. Zum anderen kann die Untersuchungshaft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Untersuchungsver- fahren - wie der Beschwerdeführer geltend macht - nicht ge- nügend vorangetrieben wird. Dies ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen, auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Sache und des Verhal- tens des Inhaftierten. Die von den Justizbehörden geleistete Arbeit ist grundsätzlich einer Gesamtwürdigung zu unterzie- hen: Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unum- gänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stos- send wirkt, greift die Gesamtbetrachtung. Perioden inten- siver Aktivität können somit den Umstand ausgleichen, dass das betreffende Dossier wegen anderer Fälle zeitweise auf die Seite gelegt wurde (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142). Diese Gesamtbetrachtung kann in der Regel erst der Sachrichter vornehmen, der das gesamte Untersuchungs- und Strafverfahren überblickt. Er ist verpflichtet, eine allfäl- lige Konventionsverletzung festzustellen und die sich daraus ergebenen Konsequenzen zu ziehen (z.B. Anrechnung der Unter- suchungshaft auf die Strafe, Berücksichtigung bei der Straf- zumessung oder Einstellung des Verfahrens). Im Haftprüfungs- verfahren ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleu- nigung geführt, nur soweit von Bedeutung, als die Verfah- rensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Unter- suchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlas- sung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und von den Strafverfolgungsbehörden auch bei einer besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens nicht mehr ausgeglichen werden kann bzw. die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutrei- ben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzöge- rung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders be- förderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhal- tung bestimmter Fristen zu bestätigen. b) aa) Der Beschwerdeführer ist seit rund neun Monaten in Haft. Es kann nicht gesagt werden, dass die Haft- dauer in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt oder gar die zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt. Ob dem Beschwerdeführer allenfalls der bedingte Strafvollzug gewährt werden wird, ist hier unerheblich (BGE 125 I 60 E. 3d S. 64). bb) Nach Darstellung des Beschwerdeführers wurden bisher keine materiellen Untersuchungshandlungen getroffen. Dem ist insofern beizupflichten, als er bisher noch nicht vom Untersuchungsrichter selber einvernommen worden ist. In den vergangenen Monaten wurden jedoch zahl- reiche polizeiliche Befragungen durchgeführt und die Straf- untersuchung dadurch vorangetrieben. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, nach zürcherischem Strafprozessrecht führe nicht die Polizei, sondern der Untersuchungsbeamte die Un- tersuchungen. Dass sich aus den einschlägigen prozessualen Vorschriften ein Anspruch darauf ergeben würde, dass die Einvernahmen durch den Untersuchungsrichter persönlich er- folgen müssten und eine Delegation dieser Aufgabe an die Polizeiorgane ausgeschlossen sei, macht er jedoch nicht geltend. Der Beschwerdeführer bemängelt namentlich, dass die von ihm beantragten Konfrontationseinvernahmen noch nicht durchgeführt worden sind. Wenn diese sich verzögern, ist allerdings zu bedenken, dass dies nicht nur auf das Vor- gehen der Untersuchungsbehörden, sondern auch auf die ge- ringe Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers selber zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen besteht (noch) kein Anlass, die Untersuchungsbehörden zu bestimmten Beweis- massnahmen anzuhalten; der Eventualantrag des Beschwerde- führers ist abzuweisen. cc) Selbst wenn eine gewisse Verfahrensverzöge- rung hier bejaht wird, so kann doch davon ausgegangen wer- den, dass diese durch die Untersuchungsbehörden mit einer besonders beförderlichen Bearbeitung der Sache noch ausge- glichen werden kann. Eine besonders schwere Verzögerung liegt jedenfalls nicht vor. Im Lichte des oben (Erw. 4a) Er- wogenen kann demnach nicht von einer für das Haftverfahren relevanten Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden. Die Rüge der Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK ist mithin ebenfalls unbegründet. 5.- Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäss Art. 152 OG kann entsprochen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: a) Es werden keine Kosten erhoben; b) Rechtsanwalt Schütz wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgericht- liche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Hono- rar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Bezirksanwaltschaft und dem Bezirksgericht Uster, Einzel- richter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 24. September 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: