Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.570/2001
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1P.570/2001/zga

Urteil vom 28. Januar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Dreifuss.

Stockwerkeigentümergemeinschaft , bestehend aus:,
A.________ und A1.________,
B.________,
C.________,
D.________,
Beschwerdeführer, alle fünf vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang A.
Wunderlich, Obere Gasse 41, 7002 Chur,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Riedi,
Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur,
Gemeinde Flims, 7017 Flims Dorf, vertreten durch Rechtsanwalt Gion J.
Schäfer, Villa Villino, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Villa Brunnengarten,
Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Art. 9 und 26 BV (Baueinsprache)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden [4. Kammer] vom 27. Februar 2001)

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1521, Grundbuch Flims, die sich
in der Bauzone A (reine Wohnzone) befindet. Am 27. Juli 2000 reichte er bei
der Gemeinde Flims ein Baugesuch für die Umnutzung eines auf der Parzelle
bestehenden Geräte- und Abstellraums in einen Abstellraum mit Pferdebox ein.

Gegen das Baugesuch erhoben die Miteigentümer der benachbarten Parzelle Nr.
1518, A.________ und A1.________, B.________, C.________ und D.________
(Stockwerkeigentümergemeinschaft; im Folgenden: Beschwerdeführer),
Einsprache. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, die neue Nutzung
sei aufgrund ihrer Störwirkung nicht zonenkonform und führe zu einer
Verletzung des gesetzlichen Grenzabstandes.

Die Gemeinde Flims wies die Einsprache am 7. November 2000 ab und erteilte
gleichentags die nachgesuchte Baubewilligung.

B.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Rekurs beim Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden. Dieses nahm am 15. Februar 2001 einen Augenschein vor und
wies das Rechtsmittel am 27. Februar 2001 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Die Beschwerdeführer legten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit
Eingabe vom 3. September 2001 staatsrechtliche Beschwerde ein. Sie rügen, das
Verwaltungsgericht habe das Willkürverbot, die Eigentumsgarantie und das
Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.

D.
X.________, die Gemeinde Flims und das Verwaltungsgericht beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

E.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 hat der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Verwaltungsgericht entschied im angefochtenen Urteil, die Umnutzung
des Geräte- und Abstellraumes verletze keine kommunalen Bestimmungen über die
zulässige Grundstücksnutzung, soweit diesen neben den Vorschriften des
bundesrechtlichen Immissionsschutzes selbständige Bedeutung zukomme (vgl. BGE
118 Ib 590 E. 3a mit Hinweisen). Die erteilte Baubewilligung sei auch im
Lichte der anwendbaren Immissionsschutzvorschriften des Bundesumweltrechts
nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführer rügen nicht, das Verwaltungsgericht habe mit seinem
Entscheid Bundesumweltrecht verletzt. Sie machen in der Sache im Wesentlichen
geltend, dass die Baubewilligung für die Umnutzung aus raumplanerischen
Gründen bzw. aufgrund von kommunalen Zonen- bzw. Grenzabstandsvorschriften
nicht hätte erteilt werden dürfen. Hierzu steht auf eidgenössischer Ebene
einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen (Art. 84 Abs. 2 OG und Art. 34
Abs. 3 RPG; vgl. dazu BGE 123 II 88 E. 1a/cc; 121 II 72 E. 1b; vgl. auch den
Entscheid des Bundesgerichts vom 9. September 1997 i.S. Commune de Cressier,
E. 2a, RDAF 1998 I S. 355).

1.2 Die von den Beschwerdeführern angerufenen Vorschriften über die zulässige
Grundstücksnutzung haben nachbarschützende Wirkung (vgl. BGE 117 Ia 18 E. 3b;
115 Ib 456 E. 2e S. 462; 113 Ia 468 E. 1b S. 470; 112 Ia 88 E. 1b, je mit
Hinweisen). Da sich die Beschwerdeführer zudem im Schutzbereich der
angerufenen Bestimmungen befinden, sind sie legitimiert, deren Verletzung im
Rahmen der erhobenen Beschwerde zu rügen (Art. 88 OG).

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E.
1b; 122 I 70 E. 1c; 117 Ia 10 E. 4b; 107 Ia 186 E. b, je mit Hinweisen).
Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde eine Verletzung des
Willkürverbots vor, so hat er im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 166 E. 2a; 124 I 247
E. 5; 123 I 1 E. 4a; 110 Ia 1 E. 2a, je mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift vom 3. September 2001
nicht in allen Teilen zu genügen, wie in den nachfolgenden Erwägungen
darzulegen ist.

1.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde
sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist daher unter Vorbehalt der rechtsgenügend begründeten Rügen
einzutreten.

2.
2.1Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe grundlos und in
aktenwidriger Weise die von der Gemeinde für die Haltung von bloss einem
Pferd erteilte Baubewilligung auf die Haltung von zwei Pferden ausgedehnt.
Dies obwohl im vorangegangenen Verfahren immer von der Haltung eines Pferdes
die Rede gewesen sei. Damit habe das Verwaltungsgericht in willkürlicher
Weise die Pflicht zur Durchführung eines entsprechenden zweiten
Baubewilligungsverfahrens missachtet.

2.2 Das Verwaltungsgericht erwog, dass die mit dem Baugesuch eingereichten
Pläne den Vermerk "Nutzungsänderung Geräteraum in Pferdebox" trugen; die
Baupublikation sowie die Baubewilligung lauteten auf "Umnutzung Abstell- und
Geräteraum in Pferdebox mit Abstellraum". Die Bauherrschaft habe um
Bewilligung der Umnutzung eines Geräte- und Abstellraumes in eine Pferdebox
ersucht. Das Gesuch habe damit inhaltlich die Unterbringung von Pferden im
bestehenden Geräte- und Abstellraum umfasst, wobei die Grösse des Innenraumes
die Anzahl der darin haltbaren Pferde bestimme. Daran ändere nichts, dass in
den Erwägungen der Gemeinde im Baueinspracheentscheid vom 7. November 2000
ohne nähere Begründung von der Haltung nur eines Pferdes die Rede sei. Nach
den Baugesuchsplänen und den Feststellungen beim Augenschein biete der Raum
für maximal zwei Pferde Platz.

2.3 Zwar hatte die Gemeinde in den Erwägungen des Baueinspracheentscheides im
Zusammenhang mit der Frage, ob vorliegend von einer hobbymässigen, in
Wohnzonen zulässigen Tierhaltung ausgegangen werden könne, erwogen, es gehe
nur um die Haltung eines Pferdes. Allein daraus musste das Verwaltungsgericht
jedoch nicht auf eine entsprechende Nutzungsbeschränkung schliessen. Aus dem
Baugesuch, der Baupublikation und der Baubewilligung ergibt sich nicht, dass
die Anzahl der im Raum haltbaren Pferde auf eins beschränkt werden sollte.
Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet.

Die Gemeinde Flims bestätigt im vorliegenden Verfahren denn auch, dass sie
über die Baueinsprache gleich entschieden hätte, wenn in der dazu
eingereichten Stellungnahme des Beschwerdegegners von zwei Pferden die Rede
gewesen wäre. Überdies ergibt sich aus der Rekurseingabe der Beschwerdeführer
an das Verwaltungsgericht, dass auch sie im Rekursverfahren von der Haltung
von mehreren Pferden ausgingen. Sie konnten somit sämtliche diesbezüglichen
Einwände vorbringen. Unter diesen Umständen würde eine Wiederholung des
Baubewilligungsverfahrens auch einen durch nichts zu rechtfertigenden
Verfahrensleerlauf bedeuten.

3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht sei in
willkürlicher Weise darüber hinweg gegangen, dass weder auf der Parzelle Nr.
1521, wo die Pferdestallung errichtet werden solle, noch auf der benachbarten
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA), die zur Trinkwasserfassung
genutzt werde, ein geeigneter Pferdeauslauf zur Verfügung stehe. Es sei auf
eine entsprechende Rüge nicht eingetreten und habe damit willkürlich
missachtet, dass vorliegend die Voraussetzungen nicht gegeben seien, um zu
verhindern, dass die Pferde durch Hufschläge gegen die Stallwände Lärm
erzeugten (BGE 101 Ia 205 E. 3b S. 208).

Das Verwaltungsgericht trat auf die Rüge der Beschwerdeführer, wonach der
Beschwerdegegner seine Pferde unberechtigterweise in der ZöBA weiden lasse,
nicht ein. Es erwog, diese Rüge könne nicht mit der Umnutzung des
streitbetroffenen Gebäudes in Verbindung gebracht werden und gehöre somit
nicht zum Rekursgegenstand. Bei der Beurteilung der Störwirkung der Umnutzung
nahm es an, dass die Pferde nur zeitlich beschränkt in den Boxen gehalten
würden. Es ging somit davon aus, dass in der Nähe der geplanten Stallung
hinreichende Auslaufmöglichkeiten für die Pferde bestünden. Damit ist es
nicht in Willkür verfallen. Die Gemeinde bestätigte im vorliegenden
Verfahren, dass sich in der ZöBA nur ein Trinkwasserreservoir und keine
Trinkwasserfassung befinde. Zur Zeit und für die nächsten Jahre stehe einer
Nutzung der um das Wasserreservoir vorhandenen Wiesenfläche als Weide nichts
entgegen. Ihr Abweiden durch Pferde sei sogar sinnvoll. Ferner stehe
unmittelbar im Anschluss an die ZöBA eine weitere Weide zur Verfügung. Die
erhobene Rüge erweist sich damit als unbegründet.

4.
4.1Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe die Zulässigkeit
der strittigen Pferdehaltung in der Wohnzone unter willkürlicher Anwendung
von Art. 40 in Verbindung mit Art. 95 des Baugesetzes der Gemeinde Flims
(Baugesetz, BG) bejaht. Zudem habe es willkürlich den Art. 3 Abs. 3 lit. b
RPG missachtet, wonach Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen
wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen zu verschonen seien. Das
Baugesetz lasse in der Wohnzone A einzig den Bau von freistehenden Ein- und
Mehrfamilienhäusern zu. Art. 95 BG verbiete jede Störung des ruhigen und
gesunden Wohnens sowie alle Betriebe und Anlagen, die nachteilige
Einwirkungen auf das Wohngebiet haben können. Zudem seien nach der Praxis im
Kanton Graubünden in reinen Wohnzonen keine Pferdestallungen zugelassen.
Vorliegend sei die Pferdehaltung nicht nur für den Eigentümer der Parzelle
Nr. 1521 bewilligt worden. Dieser habe vielmehr im Interesse seiner
volljährigen Tochter um die Bewilligung nachgesucht. Das zweite, während des
Umnutzungsbewilligungsverfahrens gehaltene Pferd werde gar für eine Freundin
der Tochter untergebracht. Dies sei mit dem Baugesetz offensichtlich nicht
vereinbar. Die willkürliche Bewilligung der Umnutzung führe zu einer massiven
Belastung und Entwertung ihres Wohneigentums, worin ein unverhältnismässiger
Eingriff in ihr verfassungsmässig geschütztes Eigentum (Art. 26 BV) liege.

4.2 Mit Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz hat das
kantonale Recht betreffend den direkten Schutz vor Immissionen seine
selbständige Bedeutung verloren, soweit sich sein materieller Gehalt mit dem
Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses; es hat sie dort
behalten, wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder - soweit erlaubt -
verschärft (vgl. Art. 65 USG). Indessen haben (städtebauliche)
Nutzungsvorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts weiterhin
selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage regeln, ob eine Baute oder Anlage
nach den raumplanerischen Grundlagen am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer
Zweckbestimmung übergeben werden darf. Dies gilt auch, wenn die für den
Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften mittelbar dem
Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen (BGE 118 Ib
590 E. 3a mit Hinweisen).

4.3 Wie das Verwaltungsgericht feststellte, handelt es sich bei der Zone, in
der das streitbetroffene Grundstück liegt, um eine für den Bau von
freistehenden Ein- und Mehrfamilienhäusern bestimmte, reine Wohnzone (Art. 40
BG). In dieser lasse Art. 95 Abs. 1 lit. a BG nur nichtstörende Betriebe zu,
die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde
Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen. Bei Art. 95 BG handle es sich, so das
Verwaltungsgericht weiter, nicht nur um eine relativ strenge
immissionsmässige Beschränkung, sondern auch um eine funktionale Bindung an
die Bedürfnisse der Wohnzone. Vorliegend gehe es um eine hobbymässige
Tierhaltung. Die Ausübung einer Freizeitbeschäftigung gehöre nach der
allgemeinen Lebenserfahrung zum Begriff des Wohnens und müsse in einer
Wohnzone grundsätzlich als zonenkonform betrachtet werden. Dies gelte auch
unter Berücksichtigung der geringen, vorliegend damit verbundenen Geruchs-
und Lärmimmissionen. Diese erschienen im Lichte des Bundesumweltrechts als
zulässig, zumal die Pferde im Frühjahr, Sommer und Frühherbst grundsätzlich
nur bei Krankheit und schlechtem Wetter für maximal 15 Tage und mitunter im
Winter bei sehr kalter Witterung in der Pferdebox und auf dem Vorplatz
gehalten würden.

4.4 Die Beschwerdeführer machen, wie bereits ausgeführt, nicht geltend, das
Verwaltungsgericht habe mit seinem Urteil Immissionsschutzvorschriften des
Bundesumweltrechts (insbes. Art. 11 ff. USG) verletzt. Es ist daher insoweit
von der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit der mit der umstrittenen Pferdehaltung
verbundenen Einwirkungen auszugehen. Die Beschwerdeführer haben sodann nicht
dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern trotzdem eine
Verletzung des Planungsgrundsatzes von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG vorliegen
soll. Zu prüfen bleibt allein, ob das Verwaltungsgericht in Willkür verfallen
ist, indem es die umstrittene, immissionsschutzrechtlich zulässige
Pferdehaltung als mit den für den Charakter des Quartiers wesentlichen
kantonalen Nutzungsvorschriften vereinbar betrachtet hat.

Das Verwaltungsgericht befand, die Haltung von zwei Pferden zu
Freizeitzwecken passe ihrem Wesen nach in eine Wohnzone und überschreite
vorliegend das in der betroffenen Zone erlaubte Störungsmass eines "nicht
störenden Betriebes" im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a nicht. Die
Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diesen Schluss als willkürlich
erscheinen liesse. Insbesondere haben sie nicht dargetan, dass
Pferdestallungen zur hobbymässigen Pferdehaltung in einer reinen Wohnzone
nach der bündnerischen Praxis generell unzulässig wären und das
Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall willkürlich von einer solchen Praxis
abgewichen wäre. Der verwaltungsgerichtliche Entscheid ist
verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, weil im Stall die Pferde der
volljährigen Tochter des Grundeigentümers bzw. ihrer Freundin gehalten werden
sollen und nicht diejenigen des Grundeigentümers selbst. Es ist jedenfalls
nicht willkürlich, den hobbymässigen Charakter der Pferdehaltung und ihre
"funktionale Bindung an die Bedürfnisse der Wohnzone" auch für eine solche
Nutzung zu bejahen. Das Verwaltungsgericht hat demnach die Zonenkonformität
der Umnutzung im Lichte von Art. 40 in Verbindung mit Art. 95 BG willkürfrei
bejaht. Auch die Rügen, das Verwaltungsgericht habe mit der Bewilligung der
Umnutzung die Eigentumsgarantie und das Verhältnismässigkeitsprinzip
verletzt, erweisen sich damit ohne weiteres als unbegründet. Die Beschwerde
ist auch insoweit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl.
Erwägung 1.3 oben).

5.
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht sei in
willkürlicher Weise nicht auf ihre Rüge eingetreten, wonach die
streitbetroffene Baute den minimalen Grenzabstand zu ihrer Parzelle nicht
einhalte. Der heutige Grenzabstand des Abstellraumes von 2.50 m sei nach Art.
40 in Verbindung mit Art. 59 BG lediglich für die bestehende Nutzung
zulässig. Weil das als Geräte- und Abstellraum bestimmte Gebäude einer völlig
neuen Nutzung zugeführt werden solle, müsse es den gesetzlichen Grenzabstand
von 5.00 m nach Art. 40 BG einhalten. Dies habe das Verwaltungsgericht
willkürlich missachtet.

Das Verwaltungsgericht erwog, Rekursthema sei einzig die Umnutzung des
Abstell- und Geräteraumes in einen Abstellraum mit Pferdebox. Durch die
Umnutzung werde der bestehende Abstellraum nach aussen nicht raumwirksam
verändert. Es bestehe daher kein Anlass, auf die Prüfung der Einhaltung des
Grenzabstandes zurückzukommen.
Nach Art. 40 BG gilt in der für den Bau von freistehenden Ein- und
Mehrfamilienhäusern bestimmten Bauzone A ein Grenzabstand von 5.00 m. Für
Einstellboxen, angebaute eingeschossige Nebenbauten ohne Wohn- und
Schlafräume und Bauten mit ausschliesslich gewerblicher Zweckbestimmung von
höchstens 3.50 m Gebäudehöhe darf der Grenzabstand nach Art. 59 Abs. 1 BG auf
2.50 m verkürzt werden. Die Gemeinde Flims hatte schon im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt, dass sie in seit Jahren
feststehender Praxis alle Nutzungen unter die Kategorie "ausschliesslich
gewerbliche Zweckbestimmung" subsumiere, die nichts mit Wohnen und Schlafen
zu tun haben, aber zusammen mit dem Wohnen ausgeübt werden, namentlich auch
solche für sportliche Hobbys. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb
es angesichts dieser unbestrittenen Praxis unhaltbar sein soll, die hier
beabsichtigte Nutzung als solche mit "ausschliesslich gewerblicher
Zweckbestimmung" im Sinne von Art. 59 BG zu qualifizieren. Sie bringen auch
nichts vor, was den Schluss des Verwaltungsgerichts, die Nutzung des Raumes
werde demnach nicht in einer für den Grenzabstand relevanten Weise verändert,
als willkürlich erscheinen liesse. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem
Punkt als unbegründet, soweit angesichts der Begründungsanforderungen an eine
staatsrechtliche Beschwerde darauf eingetreten werden kann.

6.
Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht Willkür vor, weil es ihnen
sämtliche Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auferlegt und sie
zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung an den Beschwerdegegner
verpflichtet habe. Die Gemeinde habe die Umnutzungsbewilligung unter
Verletzung des Vorsorgeprinzips ohne Auflagen hinsichtlich der zeitlichen
Beschränkung der Pferdehaltung im Stall und dessen Sauberhaltung erteilt.
Sie, die Beschwerdeführer, seien deshalb gezwungen gewesen, die
Baubewilligung anzufechten. Das Verwaltungsgericht habe denn auch eine
Verletzung des Vorsorgeprinzips festgestellt und Auflagen in sein Urteil
aufgenommen. Der erhobene Rekurs habe sich zudem nur gegen die Gemeinde
gerichtet, welche die umstrittene Baubewilligung erteilt habe. Den
Rekurrenten könnten deshalb keine Anwaltskosten des Beschwerdegegners
auferlegt werden, die sie nicht verursacht hätten.
Die Beschwerdeführer beantragten vor Verwaltungsgericht einzig, der
angefochtene Einspracheentscheid der Gemeinde Flims und die von ihr erteilte
Baubewilligung seien aufzuheben. Sie machten hauptsächlich geltend, die
geplante Umnutzung dürfe aufgrund der damit verbundenen Störungen in der
Bauzone A nicht zugelassen werden. Mit diesem Standpunkt drangen sie nicht
durch. Zwar rügten sie in ihrer Beschwerde auch, dass die Gemeinde in der
Baubewilligung keine Auflagen verfügt habe. Sie stellten aber keinen Antrag,
die Bewilligung sei eventuell nur unter Auflagen zu bestätigen. Dass das
Verwaltungsgericht eine Verletzung des Vorsorgeprinzips bejaht hätte, ist
seinem Entscheid nicht zu entnehmen. Der vorsorglichen Emissionsbegrenzung
(Art. 11 Abs. 2 USG) wurde im Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 7.
November 2000 denn auch Rechnung getragen. Soweit ersichtlich erfolgten die
vom Verwaltungsgericht angeordneten Beschränkungen und Auflagen allein
aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegner anlässlich des Augenscheins.
Das Verwaltungsgericht ist demnach nicht in Willkür verfallen, indem es den
Beschwerdeführern die Verfahrenskosten auferlegte. Da sich deren Rekurs gegen
eine den Beschwerdegegner begünstigende Verfügung richtete, ist nach dem
Gesagten auch nicht ersichtlich, weshalb es willkürlich sein soll, ihm und
der Gemeinde für die Teilnahme am verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine
aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerde erweist sich
auch insoweit als unbegründet.

7.
Nach dem Ausgeführten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs.
1 OG). Ferner sind sie zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner und die anwaltlich vertretene Gemeinde Flims für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und
2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner und die Gemeinde Flims für
das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit je Fr.
1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Flims und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: