Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.569/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.569/2001/zga

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      17. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Favre und
Gerichtsschreiber Dreifuss.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Tim Walker, Hinterdorf 27, Trogen,

                           gegen

Präsident des Kantonsgerichts  A p p e n z e l l  I. Rh.,

                         betreffend
                unentgeltliche Rechtspflege,

hat sich ergeben:

     A.- X.________ wurde mit Urteil des Kantonsgerichts
Appenzell I.Rh. vom 11. November 1997 der schweren Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gespro-
chen. Er wurde zu einer Zuchthausstrafe von 5 Jahren unter
Anrechnung von 485 Tagen Untersuchungshaft und zu einer
Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Eine hiergegen erhobene
staatsrechtliche Beschwerde und eine eidgenössische Nich-
tigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom
30. April 1998 ab.

        Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement
des Kantons Appenzell I.Rh. (JPMD) setzte den Antritt des
Strafvollzuges am 25. August 1998 auf den 7. September 1998
fest, nachdem es ihn vorher aufgrund von Gesuchen des Ver-
urteilten zweimal aufgeschoben hatte. X.________ trat am
7. September 1998 die Strafe nicht an. Am 10. September 1998
wurde er von der Verwaltungspolizei des Kantons Appenzell
I.Rh. im Schweizerischen Polizeianzeiger/Ripol zwecks Straf-
vollzug zur Verhaftung ausgeschrieben.

        Am 20. Oktober 1998 stellte X.________ beim Grossen
Rat des Kantons Appenzell I.Rh. erfolglos ein Begnadigungs-
gesuch. Ferner reichte er am 12. November 1998 gegen seine
Verurteilung eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) ein.

        X.________ wurde am 29. Januar 2001 in Herisau
verhaftet und in das Kantonsgefängnis nach Appenzell über-
führt. Gleichentags ordnete das JPMD den sofortigen ordent-
lichen Strafvollzug an.

        Am 12. Februar 2001 gelangte X.________ gegen
die Verfügung des JPMD an die Standeskommission des Kantons

Appenzell I.Rh.. Er beantragte im Wesentlichen, der Straf-
vollzug sei bis nach rechtskräftiger Abweisung der hängigen
Beschwerde durch den EGMR und eines noch einzureichenden
Revisionsgesuches aufzuschieben. Eventuell sei der Straf-
vollzug gemäss Art. 40 StGB zu unterbrechen. Subeventuell
sei er in eine Anstalt für Erstmalige nach Art. 37 Ziff. 2
Abs. 2 StGB zu verlegen. Die Standeskommission wies die Be-
schwerde mit Entscheid vom 20. März 2001 ab.

     B.- Hiergegen erhob X.________ am 21. Mai 2001 (Post-
stempel) Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Appen-
zell I.Rh.. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung.

        Der Präsident des Kantonsgerichts wies dieses
Gesuch am 29. Juni 2001 ab, weil das Verfahren als aus-
sichtslos zu betrachten sei. Ferner auferlegte er
X.________ Verfahrenskosten von Fr. 100.--.

     C.- X.________ führt gegen diesen Entscheid staats-
rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3,
Art. 8 und Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und von Art. 53
des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Appenzell
I.Rh.. Ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
beantragt er, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
seien dem Kanton Appenzell I.Rh. aufzuerlegen. Weiter er-
sucht er für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.

     D.- Der Präsident des Kantonsgerichtes hat auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich
um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn
von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Be-
schwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzu-
machenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann. Ein sol-
cher Nachteil ist durch die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung in aller Regel zu bejahen;
so insbesondere, wenn dem Gericht oder dem Anwalt innert
kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden muss, wie
es hier der Fall ist (BGE 126 I 207 E. 2a; 111 Ia 276 E. 2,
99 Ia 437 E. 2). Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde
ist somit grundsätzlich zulässig.

        b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, abgesehen
von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, rein kassatorischer
Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids verlangt, kann auf seine Be-
schwerde nicht eingetreten werden (BGE 125 II 86 E. 5a S. 96
mit Hinweisen).

     2.- Der Beschwerdeführer rügt, der Kantonsgerichtsprä-
sident habe die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver-
beiständung zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, seine
Beschwerde sei aussichtslos. Der angefochtene Entscheid ver-
letze daher Art. 8, 9 und 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
sowie Art. 53 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons
Appenzell I.Rh. vom 25. April 1999 (GOG/AI).

        a) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
ergibt sich als Minimalgarantie direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV

(Art. 4 aBV), soweit das kantonale Recht keine weiter ge-
hende Ansprüche gewährt (BGE 124 I 304 E. 2a S. 306). Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht
ersichtlich, dass der in Art. 53 GOG/AI verankerte Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege weiter gehe als der bundes-
rechtliche Minimalanspruch. Die Prüfung kann sich daher vor-
liegend darauf beschränken, ob der Kantonsgerichtspräsident
den direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleiteten Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ver-
letzt hat. Insoweit steht dem Bundesgericht freie Kognition
zu (BGE 124 I 1 E. 2 S. 2, 304 E. 2a S. 306).

        Der Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
BV) kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu. Auch
aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Recht auf Zugang
zu einem Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben sich keine
weiter gehenden Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege
als aus der Bundesverfassung (vgl. Mark E. Villiger, Hand-
buch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2.A. Zürich
1999, Rz. 433 mit Hinweisen).

        b) Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnchancen be-
trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen
gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn-
aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten
oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich
bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an-
strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304
E. 2c S. 306).

        c) Der Beschwerdeführer begründete seine gegen
die Strafvollzugsverfügung gerichtete Beschwerde an das
Kantonsgericht zunächst damit, dass er beim EGMR eine
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 30. April
1998 eingereicht habe. Ferner seien die Vorbereitungen für
ein Revisionsgesuch gegen das Strafurteil weit fortgeschrit-
ten. Es hätte aus diesen Gründen ein Strafaufschub gewährt
werden müssen.

        Nach Art. 159 der Strafprozessordnung des Kantons
Appenzell I.Rh. vom 27. April 1986 (StPO/AI) werden Urteile
vollstreckbar, wenn sie nicht mit kantonaler Berufung ange-
fochten werden können bzw. die Frist zur Berufung oder zur
Einsprache unbenutzt abgelaufen ist, oder wenn bei anderen
Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung besteht. Eine
vollstreckbare Freiheitsstrafe ist sofort zu vollziehen,
wenn Fluchtgefahr besteht (Art. 160 Abs. 1 StPO/AI). In
den übrigen Fällen erlässt der Landesfähnrich einen Straf-
antrittsbefehl. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann
er einen Strafaufschub bewilligen (Art. 160 Abs. 2 StPO/AI).
Art. 40 Abs. 1 StGB erlaubt sodann eine Unterbrechung des
Strafvollzugs nur aus wichtigen Gründen.

        Der Kantonsgerichtspräsident erwog, die Beschwerde
an den EGMR habe keine aufschiebende Wirkung und hemme die
Vollstreckbarkeit des innerstaatlichen Strafurteils nicht.
Auch das in Aussicht gestellte Revisionsgesuch vermöge nach
Art. 152 StPO/AI die Vollstreckbarkeit nicht zu hemmen. Die
geltend gemachten Gründe könnten unter den vorliegend gege-
benen Umständen "nur unwahrscheinlich als wichtiger Grund
für einen weiteren Strafaufschub gelten".

        Es ist offensichtlich nicht zu beanstanden, dass
der Kantonsgerichtspräsident die Beschwerde aufgrund dieser

Erwägungen und angesichts der Ausführungen der Standeskom-
mission im Entscheid vom 20. März 2001, auf die verwiesen
werden kann, als aussichtslos qualifizierte, soweit sie
sich dagegen richtet, dass die Standeskommission besondere
Umstände für einen weiteren Strafaufschub (Art. 160 Abs. 2
StPO/AI) und wichtige Gründe für eine Unterbrechung des
Strafvollzugs (Art. 40 StGB) verneinte. Der Beschwerdefüh-
rer bringt nichts vor und es ist nicht ersichtlich, inwie-
fern der Kantonsgerichtspräsident damit Art. 29 Abs. 3 BV
verletzt haben soll.

        d) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend,
der Kantonsgerichtspräsident habe seinen Eventualantrag,
ihn nach Art. 37 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für
Erstmalige einzuweisen, zu Unrecht als aussichtslos quali-
fiziert. Entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichtsprä-
sidenten habe er, der Beschwerdeführer, vor Kantonsgericht
bestritten, dass es sich bei ihm um einen Rückfälligen hand-
le; andernfalls wäre es sinnwidrig gewesen, Art. 37 Ziff. 2
Abs. 2 StGB anzurufen. Auch die Annahme, die Einweisung in
eine solche Anstalt sei wegen Fluchtgefahr ausgeschlossen,
entbehre jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage.

        Nach Art. 37 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist der Verur-
teilte, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat
weder eine Zuchthausstrafe noch eine Gefängnisstrafe von
mehr als drei Monaten verbüsst hat und noch nie in eine
Anstalt gemäss Art. 42 oder 91 Ziff. 1 (StGB) eingewiesen
war, in eine Anstalt für Erstmalige einzuweisen; er kann in
eine andere Anstalt eingewiesen werden, wenn besondere Um-
stände wie Gemeingefährlichkeit, ernsthafte Fluchtgefahr
oder besondere Gefahr der Verleitung anderer zu strafbaren
Handlungen vorliegen.

        Der Kantonsgerichtspräsident ging im angefoch-
tenen Entscheid davon aus, es handle sich beim Beschwer-
deführer gemäss den unbestritten gebliebenen tatsächlichen
Ausführungen der Standeskommission um einen Rückfälligen.
Indessen hatte die Standeskommission im Entscheid vom
20. März 2001 nicht erwogen und ist auch nicht ersichtlich,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Rückfälligen
im Sinne des Gesetzes handeln würde.

        Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid
indessen nicht auf, wenn sich nur die Begründung des ange-
fochtenen Entscheids als unhaltbar erweist. Dessen Aufhebung
rechtfertigt sich nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungs-
widrig ist (BGE 117 Ia 135 E. 2c, 112 Ia 129 E. 3c S. 135
mit Hinweisen).

        Die Standeskommission hatte erwogen, aufgrund
des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers bestehe
eine ernsthafte Fluchtgefahr im Sinne von Art. 37 Ziff. 2
Abs. 2 StGB; der Beschwerdeführer habe sich durch Unter-
tauchen während rund zwei Jahren und vier Monaten dem Voll-
zug der Freiheitsstrafe entzogen; es rechtfertige sich des-
halb, vom Strafvollzug in einer Erstmaligen-Anstalt wegen
erneuter Fluchtgefahr abzusehen.

        Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren vor Kan-
tonsgericht, wie auch im vorliegenden Verfahren, nichts vor,
was diese Ausführungen als gesetzwidrig erscheinen liesse.
Insbesondere beschränkten sich seine Vorbringen vor Kantons-
gericht, er sei gar nie untergetaucht oder geflüchtet, im
Wesentlichen auf unbelegte Behauptungen, die mit der Akten-
lage in offensichtlichem Widerspruch stehen. Soweit er im
vorliegenden Verfahren gegen die Annahme der Fluchtgefahr

geltend macht, er habe im Frühling 2001 mehrere Beziehungs-
urlaube zu Hause bei seiner Familie verbracht, ohne zu flüch-
ten oder unterzutauchen, handelt es sich um erstmals in der
staatsrechtlichen Beschwerde geltend gemachte, und damit
neue tatsächliche Vorbringen, die im Verfahren der staats-
rechtlichen Beschwerde nicht zulässig sind (vgl. Marc Fors-
ter, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Thomas Geiser/Peter
Münch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl.,
Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.14 und 2.50 f. mit
Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrecht-
lichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 370).

        Im Ergebnis hat der Kantonsgerichtspräsident
Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt, indem er entschied, die
Erfolgschancen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien auch
in Bezug auf den Antrag, ihn in eine Anstalt für Erstmalige
einzuweisen, als gering einzustufen.

     3.- Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche
Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Dem Begehren des Beschwerde-
führers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Verfahren vor Bundesgericht ist zu entsprechen; die Vor-
aussetzungen dazu sind erfüllt (Art. 152 OG), wiewohl man
daran in Bezug auf das in E. 2c Erwogene Zweifel haben kann.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:

        a) Es werden keine Kosten erhoben;
        b) Rechtsanwalt Tim Walker, Trogen, wird als unent-
geltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgericht-
liche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.--
entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem
Präsidenten des Kantonsgerichts Appenzell I. Rh. schriftlich
mitgeteilt.
                        _____________

Lausanne, 17. Oktober 2001

       Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: