Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.565/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.565/2001/zga

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     27. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber
Pfäffli.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

                           gegen

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons  Z ü r i c h,

                         betreffend
                      Strafverfahren,

                   hat das Bundesgericht

in Erwägung,

     dass X.________ mit Eingabe vom 27. August 2001
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
vom 13. Juli 2001 eingereicht hat,

     dass das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom
4. September 2001 aufgefordert hat, bis zum 18. September
2001 eine Ausfertigung des angefochtenen Entscheids ein-
zureichen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetre-
ten werde (Art. 90 Abs. 2 OG),

     dass es ihn ausserdem unter Androhung des Nichtein-
tretens aufgefordert hat, innert gleicher Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten,

     dass der Beschwerdeführer - der sich nicht mehr ver-
nehmen liess - innert Frist weder ein Exemplar des ange-
fochtenen Entscheids eingereicht noch den Kostenvorschuss
geleistet hat,

     dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

     dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde-
führer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156
Abs. 1 OG),

               im Verfahren nach Art. 36a OG
                      e r k a n n t :

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 27. September 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: