I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.565/2001
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1P.565/2001/zga I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 27. September 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, gegen Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Z ü r i c h, betreffend Strafverfahren, hat das Bundesgericht in Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 27. August 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. Juli 2001 eingereicht hat, dass das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom 4. September 2001 aufgefordert hat, bis zum 18. September 2001 eine Ausfertigung des angefochtenen Entscheids ein- zureichen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetre- ten werde (Art. 90 Abs. 2 OG), dass es ihn ausserdem unter Androhung des Nichtein- tretens aufgefordert hat, innert gleicher Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer - der sich nicht mehr ver- nehmen liess - innert Frist weder ein Exemplar des ange- fochtenen Entscheids eingereicht noch den Kostenvorschuss geleistet hat, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde- führer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG), im Verfahren nach Art. 36a OG e r k a n n t : 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 27. September 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: