Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.563/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.563/2001/otd

Urteil vom 26. Februar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Reeb, Féraud, Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Evangelische Volkspartei (EVP) des Kantons Freiburg, vertreten durch Michael
Rüfenacht, Präsident, und Alfred Dolder, Vizepräsident, Combette 16, 3280
Murten,
Michael Rüfenacht, Combette 16, 3280 Murten,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsrat des Kantons Freiburg, rue des Chanoines 17, 1700 Freiburg,
Grosser Rat des Kantons Freiburg, Chancellerie d'Etat, rue des Chanoines 17,
1700 Fribourg.

Art. 34 BV und Art. 85 lit. a OG (Revision des Gesetzes über die politischen
Rechte)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Gesetz des Grossen Rats des Kantons
Freiburg vom 6. April 2001)
Sachverhalt:

A.
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg verabschiedete am 6. April 2001 das
Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (PRG, kantonale
Gesetzessammlung 115.1). Es ersetzt das Gesetz über die Ausübung der
bürgerlichen Rechte vom 18. Februar 1976 (GABR), dessen Totalrevision der
Staatsrat des Kantons Freiburg mit Botschaft vom 26. April 2000 in die Wege
leitete. Die Totalrevision bezweckt u.a. eine formale Neugestaltung und in
materieller Hinsicht eine Neuumschreibung der Aktivbürgerschaft
(Stimmfähigkeit, Wählbarkeit, Wohnsitz), der beiden Wahlverfahren (Proporz-
und Majorzwahl), der stillen Wahl und der staatlichen Beiträge an Parteien
und Wählergruppen. Mit dem neuen Gesetz über die Ausübung der politischen
Rechte wurden u.a. das erforderliche Quorum bei Proporzwahlen abgeschafft
(vgl. Art. 74 PRG) und die Möglichkeit von Listenverbindungen ausgeschlossen
(Art. 66 PRG); zudem erfolgt die Verteilung der Mandate und Restmandate nach
einem neuen System (Art. 74 f. PRG).

Das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte unterstand dem
fakultativen Referendum. Ein solches ist nicht zustande gekommen. Mit
Beschluss vom 2. August 2001 promulgierte der Staatsrat das Gesetz und setzte
es auf den 1. August 2001 in Kraft (Amtsblatt des Kantons Freiburg vom 3.
August 2001, Nr. 31).

B.
Gegen das Gesetz über die politischen Rechte haben die Evangelische
Volkspartei des Kantons Freiburg (EVP) und Michael Rüfenacht beim
Bundesgericht am 30. August 2001 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie
machen geltend, der Ausschluss der Listenverbindungen und die Art der
Verteilung der Mandate und Restmandate verstiessen gegen die nach der
Kantonsverfassung garantierten politischen Rechte und das Prinzip der
Proporzwahl. Sie beantragen die Aufhebung der Art. 66 und 74 f. PRG.

Der Grosse Rat und der Staatsrat des Kantons Freiburg beantragen die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

In Ergänzung der Rechtsschriften halten sowohl die Beschwerdeführer als auch
der Grosse Rat und der Staatsrat an ihren Begehren fest.

C.
Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2001 ist das Gesuch der
Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen einen generell-abstrakten Erlass kann wegen Verletzung der politischen
Rechte Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG geführt und im Verfahren
der abstrakten Normkontrolle die Aufhebung der angefochtenen
Gesetzesbestimmungen verlangt werden (vgl. BGE 121 I 291, ZBl 95/1994 S.
479). Dazu sind sowohl politische Parteien wie Stimmbürger des betroffenen
Gemeinwesens legitimiert (vgl. BGE 125 I 21, 124 I 55). Auf die rechtzeitig
eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
2.1Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte in genereller und
abstrakter Weise und unterstreicht mit dieser Garantie die demokratische
Grundordnung der Schweiz. Diese neu in die Bundesverfassung aufgenommene
Bestimmung bezieht sich sowohl auf die Ebene des Bundes als auch auf
diejenige der Kantone (und der Gemeinden). Sie umfasst sämtliche politischen
Rechte wie etwa diejenigen über Abstimmungen und Wahlen sowie Referenden und
Initiativen. Art. 34 Abs. 1 BV umschreibt den Inhalt und die Tragweite der
politischen Rechte indessen nicht selber. Diese ergeben sich vielmehr aus dem
für das entsprechende Gemeinwesen geltenden Verfassungs- und Gesetzesrecht.
Für die Bundesebene sind dies etwa die Bundesverfassungsbestimmungen über
Initiative und Referendum (Art. 138 ff. BV) und die Wahl von National- und
Ständerat (Art. 143 ff. und Art. 149 f. BV) sowie das Bundesgesetz über die
politischen Rechte (BPR, SR 161.1). Gemäss Art. 39 BV ergibt sich der Inhalt
der kantonalen politischen Rechte nach Massgabe von Art. 51 Abs. 1 BV aus den
Kantonsverfassungen sowie den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl.
Urteil vom 28. Juni 2001 i.S. Partei der Arbeit [1P.65/2001 und
1P.205/2001]).

Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren sind vorab die Bestimmungen der
Staatsverfassung (StV, SR 131.219) über die Wahl kantonaler Behörden und das
Proporzsystem massgebend. In Betracht fallen insbesondere die folgenden
Bestimmungen:
Art. 22
1 Das Gebiet des Kantons wird eingeteilt in
a) Wahlkreise;
...
4 Der Kanton Freiburg wird für die Wahl der Abgeordneten in den Grossen Rat
in acht Wahlkreise eingeteilt.
5 (Aufzählung der acht Wahlkreise)
...
Art. 27

Die Aktivbürger kommen in politischen Versammlungen und in Wahlversammlungen
zusammen.

Art. 29
1Die Wahlversammlungen befassen sich:
1. mit der Wahl der Abgeordneten in den Grossen Rat;
...
Art. 30
Für die Wahl der Abgeordneten in den Grossen Rat bilden alle stimmfähigen
Bürger, die in demselben Wahlkreis wohnen, eine Wahlversammlung.

Art. 36
Die gesetzgebende Gewalt steht einem Grossen Rate zu, der aus den durch die
Wahlversammlungen nach dem Proporzsystem ernannten Abgeordneten besteht.

Art. 37
Der Grosse Rat zählt 130 Abgeordnete, die gemäss der Bevölkerungszahl auf die
Wahlkreise verteilt werden.

Art. 39
Die Amtsdauer einer jeden Legislatur ist auf fünf Jahre festgesetzt; nach
Ablauf derselben findet eine Gesamterneuerung des Grossen Rates statt.

2.2 Der allgemeinen Garantie der politischen Rechte nach Art. 34 Abs. 1 BV
kommt - über die Gewährleistung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit nach Art.
34 Abs. 2 BV hinaus - Grundsatzcharakter zu. Die demokratische Grundordnung
ist im Sinne einer Institutsgarantie aufrecht zu erhalten und vom
Bundesgericht auf Stimmrechtsbeschwerde hin unter Beachtung der
staatspolitischen Funktion auf ihre sinnvolle Handhabung zu prüfen (vgl. BGE
125 I 87 E. 3b S. 91, 124 I E. 5b/cc S. 65). Von besonderer Bedeutung für die
politischen Rechte sind das Gleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot.
Das Bundesgericht hat deren Tragweite auch aus historischer Sicht
unterstrichen. Die Chancengleichheit soll sowohl dem einzelnen Kandidaten als
auch politischen Parteien und Gruppierungen zukommen und ebenso andern
Gruppen als den traditionellen Parteien den Zugang zur Teilnahme am
politischen Prozess ermöglichen (vgl. zum Ganzen BGE 124 I 55 E. 2a S. 57 und
insbes. E. 5a S. 62, 125 I 21 E. 3d/dd S. 33, mit Hinweisen).

Das Gleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot können für den Bereich
der politischen Rechte nicht rein formal betrachtet werden, sondern sind je
nach dem Regelungszusammenhang von unterschiedlicher Tragweite. Dem Grundsatz
der Zählwertgleichheit oder der Gleichbehandlung von Mann und Frau etwa kommt
absoluter Charakter zu; jedem Wähler und jeder Wählerin steht ausnahmslos die
gleiche Anzahl von Stimmen mit demselben Gewicht zu (BGE 125 I 21 E. 3d/dd S.
33, 116 Ia 359). Demgegenüber werden Einschränkungen der
Erfolgswertgleichheit bei Proporzwahlen unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit zugelassen (BGE 125 I 21 E. 3d/dd S. 33); in gleicher
Weise kann die Frage der (direkten oder indirekten) Unterstützung von
Parteien unter Beachtung einer Vielzahl von Umständen nicht rein formal
betrachtet werden (BGE 124 I 55 E. 5b und 5c S. 63 sowie E. 6 und 7 S. 69).

Im vorliegenden Fall stehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
nicht primär die Grundsätze der Gleichheit sowie der Chancengleichheit und
des Diskriminierungsverbotes in Frage. Im Vordergrund stehen vielmehr die
Ausgestaltung und Umsetzung des von der Staatsverfassung vorgesehenen
Proportionalitätswahlrechts. Dies beurteilt sich vor dem Hintergrund von Art.
34 Abs. 1 BV nach den Vorgaben der Staatsverfassung über das
Proporzverfahren. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist die erhobene Rüge
der Verletzung der Gleichheit und Chancengleichheit von politischen Parteien
und Gruppierungen daher insbesondere mit dem System der Proporzwahl und deren
konkreter Ausgestaltung im Kanton Freiburg in Beziehung zu setzen.

2.3 Den Kantonen kommt bei der Ausgestaltung ihres Wahlsystems ein weiter
Gestaltungsspielraum zu. Sie können je nach den konkreten Verhältnissen nicht
nur zwischen Majorz- und Proporzsystemen wählen, sondern auch innerhalb des
Verhältniswahlrechts unterschiedliche Lösungen vorsehen. In diesem Sinne
kennen mehrere französischsprachige Kantone Sperrklauseln, während
Quorumsregelungen in den deutschsprachigen Kantonen kaum bekannt sind (vgl.
BGE 124 I 55 E. 5c/bb S. 65, Urteil vom 28. Juni 2001 i.S. Partei der Arbeit
[1P.65/2001 und 1P.205/2001]). Zudem sind die normativen Vorgaben in den
kantonalen Verfassungen im Allgemeinen auf wenige Grundsätze beschränkt und
räumen dem Gesetzgeber im Einzelnen einen weiten Spielraum ein. Vor dem
Hintergrund historisch gewachsener Systeme einerseits und angesichts der
Notwendigkeit der Regelung von manchen Detailfragen haben die verschiedenen
kantonalen Wahlsysteme unterschiedliche Ausgestaltungen erfahren. Oft können
gewisse Regelungen kaum mit Bestimmtheit an den Prinzipien der Verhältniswahl
oder der Gleichheit gemessen werden (vgl. Urteil vom 31. August 2000
betreffend Verbot des Kumulierens bei freiburgischen Wahlen in den
Verfassungsrat [1P.298/2000, 1P.374/2000 und 1P.390/2000]).

3.
Die Beschwerdeführer rügen als Verletzung der politischen Rechte und als
rechtsungleiche Benachteiligung bei Grossratswahlen, dass gemäss
ausdrücklicher Vorschrift von Art. 66 PRG Listenverbindungen nunmehr
ausgeschlossen werden. Sie sind der Ansicht, dass mit dieser Neuerung der
Proporzgedanke, wie er in Art. 36 StV zum Ausdruck kommt, geschwächt und
insbesondere kleinere Parteien und Gruppierungen oder solche, die lediglich
regional tätig sind, benachteiligt werden.

3.1 In einem Wahlsystem mit Listenverbindungen werden bei der Ermittlung der
Mandate verbundene Listen zunächst wie eine einzige Liste behandelt (vgl.
Art. 89 und 105 GABR, Art. 42 Abs. 1 BPR). Das hat zur Folge, dass bei der
ersten Verteilung eine grössere Zahl von Listenstimmen berücksichtigt und die
Zahl der vorerst unverwerteten Stimmen vermindert wird. Damit wird eine
bessere Ausnützung der gesamten Stimmkraft der miteinander verbundenen Listen
herbeigeführt (vgl. hierzu und zum Folgenden Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die
demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Zürich 2000, Rz. 663 ff.; Pierre Garrone, L'élection
populaire en Suisse, Diss. Genf 1990, S. 236; Alfred Kölz, Probleme des
kantonalen Wahlrechts, in: ZBl 88/1987 S. 27; Benno Schmid, Die
Listenverbindung, Diss. Zürich 1961, S. 35 f.; Georg Lutz/Dirk Strohmann,
Wahl- und Abstimmungsrecht in den Kantonen, Bern 1998, S. 70 f.).

Listenverbindungen ermöglichen bisweilen kleinen Parteien einen Ausgleich von
systembedingten Nachteilen, wie sie durch kleine Wahlkreise mit wenigen
Mandaten entstehen können. Insofern können Listenverbindungen dem
Minderheitenschutz und damit der Idee der Verhältniswahl dienen (vgl.
Lutz/Strohmann, a.a.O., S. 70). Von Listenverbindungen können umgekehrt auch
grosse Parteien profitieren und entsprechend den konkreten Umständen ihr
Gewicht gerade auch zum Nachteil von kleineren Parteien verstärken. Ferner
ist denkbar, dass die gesammte Stimmkraft der einen Partei der mit ihr
verbundenen zukommt und jene Partei daher aus der Listenverbindung keine
Vorteile herausholen kann.

Listenverbindungen können demnach unterschiedliche Folgen zeitigen. Die
konkreten Auswirkungen von Listenverbindungen hängen im Einzelnen stark von
den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere von der Grösse des Wahlkreises
und der Anzahl der zu vergebenden Mandate sowie von den konkreten politischen
Konstellationen und Stärkeverhältnissen ab. Bei dieser Sachlage kann nicht
generell angenommen werden, dass Listenverbindungen zu einer Verbesserung
oder zu einer Verschlechterung der Proportionalität führen, auch wenn sie
unter konkreten Umständen bisweilen kleineren Parteien erlauben mögen,
gewisse systembedingte Nachteile abzuschwächen (vgl. Schmid, a.a.O., S. 213
ff. und 223). Demnach kann auch nicht gesagt werden, dass ein System mit
Listenverbindungen kleinere Parteien generell stärkt und daher in besonderem
Masse dem Sinne des Proporzwahlverfahrens entspricht. Schon in dieser
Hinsicht kann dem Gesetzgeber nicht leichthin vorgeworfen werden, durch die
Abschaffung der Möglichkeit von Listenverbindungen das von der Verfassung
vorgesehene Proporzwahlrecht verletzt zu haben.

3.2 Listenverbindungen können zudem, wie in den parlamentarischen Debatten
zum vorliegend angefochtenen Gesetz ausgeführt worden ist, die Transparenz
bei der Stimmabgabe beeinträchtigen und zu Unklarheiten führen. Dem Wähler
mag es zum einen - trotz ausdrücklichen Hinweises auf den Wahllisten (vgl.
BGE 104 Ia 360 E. 3 S. 363) - bisweilen nicht hinreichend bewusst sein, dass
er mit der Wahl nicht nur der von ihm bevorzugten Partei, sondern auch der
mit ihr verbundenen Gruppierung Listenstimmen gibt. Vom System der
Listenverbindung her betrachtet ist es gar möglich, dass die eine Partei bei
der Erstverteilung überhaupt kein Mandat erreicht und alle Listenstimmen der
andern zukommen. Es kann bei dieser Sachlage daher nicht von vornherein
gesagt werden, dass von der Möglichkeit der Listenverbindung tatsächlich jene
Partei profitiert, für welche die Stimmen abgegeben werden; es kann vielmehr
zu Stimmenverlagerungen kommen. Ferner können Listenverbindungen zu
praktischen Schwierigkeiten führen, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und
keine Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen (vgl. allgemein Hangartner/Kley,
a.a.O., Rz. 1458); würde in einer solchen Konstellation nach Art. 78 PRG eine
Ergänzungswahl nötig, könnten sich die Kräfteverhältnisse gegenüber den
ursprünglichen Stimmen gar verändern. In praktischer Hinsicht darf zudem
mitberücksichtigt werden, dass die Möglichkeit gemeinsamer Listen von
Parteien oder Gruppierungen besteht und mit diesem Mittel bei grösserer
Transparenz in Bezug auf die Stimmkraft der Erststimmen die gleichen
Wirkungen erzielt werden können wie mit Listenverbindungen - auch wenn nicht
zu übersehen ist, dass derartige gemeinsame Listen im konkreten politischen
Umfeld nicht immer angezeigt erscheinen mögen.

Auch unter dem Gesichtswinkel der Transparenz ergibt sich, dass der
Proporzgedanke durch die Möglichkeit von Listenverbindungen nicht ohne
weiteres gestärkt wird und deren Beseitigung umgekehrt nicht klarerweise zu
einer Schwächung des Grundsatzes der Verhältniswahl führt.

3.3 Das Verhältniswahlrecht der meisten Kantone sowie des Bundes sieht die
Möglichkeit von Listenverbindungen tatsächlich vor (vgl. Art. 31 BPR sowie
die Übersicht bei Hangartner/Kley, a.a.O., Rz. 663 ff. und 1434 sowie
Lutz/Strohmann, a.a.O., S. 71 f.). Diese Systeme sind Ausdruck der vom
Gesetzgeber im Rahmen eines weiten Gestaltungsspielraums getroffenen Wahl.
Indessen schliessen auch eine Reihe von Kantonen Listenverbindungen aus. In
gleicher Weise hat das bisherige Gesetz über die Ausübung der bürgerlichen
Rechte Listenverbindungen bei Gemeindewahlen nicht zugelassen (vgl. Art. 89
GABR). Es kann nicht gesagt werden, dass ein solcher Ausschluss von
Listenverbindungen - in Berücksichtigung der konkreten verfassungsmässigen
Ausgestaltung des Verhältniswahlsystems - generell mit dem Proporzwahlrecht
unvereinbar sei.

3.4 Besonderes Gewicht legen die Beschwerdeführer auf den Umstand, dass
unterschiedlich grosse Wahlkreise bestehen und dadurch erhebliche Differenzen
und Beeinträchtigungen des Proporzes entstehen. Auch aus diesem Grunde sei es
mit dem Grundsatz der Verhältniswahl nicht vereinbar, die Möglichkeit von
Listenverbindungen aufzuheben. Sie weisen in diesem Zusammenhang insbesondere
auf den Umstand hin, dass die Spanne der Anzahl von Abgeordneten von 26
(Wahlkreis Saane-Land) bis 7 (Vivisbach) reicht und damit das faktische (oder
natürliche) Quorum zwischen 3,7 und 12,5 variiert.

Ein reines Verhältniswahlrecht setzt voraus, dass der Kanton für das
Wahlverfahren entweder in möglichst grosse und gleiche Wahlkreise mit vielen
Sitzen eingeteilt wird oder gar ohne Unterteilung einen Einheitswahlkreis
bildet. Je weniger Mandate auf einen Wahlkreis entfallen, desto grössere
Minderheiten erhalten durch das natürliche Quorum keine Vertretung.
Unterschiedliche Wahlkreise bewirken damit, dass nicht jeder Wählerstimme im
ganzen Kanton das gleiche politische Gewicht zukommt. Die
Wahlkreiseinteilung, die auf historischen Gründen beruht und etwa eine
Vertretung von schwach besiedelten Gebieten oder Regionen mit einer
Minderheitensprache sichern will, bedeutet insofern einen Einbruch ins
Verhältniswahlrecht (vgl. BGE 125 I 21 E. 3d/dd S. 33). Der Proporzgrundsatz
und der Vertretungsanspruch von Wahlkreisen stehen in einem
Spannungsverhältnis; ein Wahlsystem, das beiden Gesichtspunkten Rechnung
trägt, muss zwangsläufig Kompromisse eingehen und kann den Proporz in den
kleinen Wahlkreisen nicht vollständig verwirklichen (vgl. ZBl 95/1994 S. 479
E. 3 und 4b, mit Hinweisen; Lutz/Strohmann, a.a.O., S. 55; Schmid, a.a.O., S.
26 ff.).

Mit der Verabschiedung des angefochtenen Gesetzes ist die Wahlkreiseinteilung
gemäss Staatsverfassung (bzw. gemäss Gesetz über die Zahl und den Umfang der
Verwaltungsbezirke [kantonale Gesetzessammlung 112.5]) nicht geändert worden
und kann daher nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein. Die
Beschwerdeführer sind sich dieses Umstandes durchaus bewusst. Sie bringen
aber sinngemäss vor, dass mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Wahlrechts
die von der Wahlkreiseinteilung herrührenden Ungleichheiten zu beheben seien.
Sie übersehen indessen mit ihrer Argumentation, dass die Ungleichheiten bzw.
die Abweichungen von einer reinen Verhältniswahl mit der Festlegung von
unterschiedlich grossen Wahlkreisen bereits auf der Verfassungsstufe
geschaffen worden sind. Es war der Verfassungsgeber, der den Gedanken des
Proporzes und den Vertretungsanspruch kleinerer Bezirke zueinander in
Beziehung setzte und damit zwangsläufig den erwähnten Kompromiss zwischen
unterschiedlichen politischen Forderungen schuf. Diese Wertentscheidung ist
auch vom Gesetzgeber zu respektieren. Insofern gibt es auf Gesetzesstufe
letztlich nichts zu "korrigieren".

Im Rahmen der vom Verfassungsgeber getroffenen Lösung kann zwar dem
Proporzgedanken mehr oder weniger zum Durchbruch verholfen werden. Für den
Gesetzgeber besteht ein Spielraum, der zu Gunsten oder zu Lasten des
Proporzgrundsatzes verwendet werden kann. Er ist indessen nicht gehalten, in
jeglicher Hinsicht den ohnehin schon beeinträchtigten Grundsatz des Proporzes
zu stärken. Die Ausgestaltung im Bereiche des beschriebenen
Spannungsverhältnisses ist vielmehr zur Hauptsache den politischen
Wertentscheidungen vorbehalten. Von daher kann dem Gesetzgeber auch unter
diesem Gesichtswinkel nicht vorgeworfen werden, mit der Abschaffung von
Listenverbindungen den Proporzgrundsatz und damit die Verfassung verletzt zu
haben.

3.5 Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass mit dem neuen Gesetz über
die Ausübung der politischen Rechte das nach bisherigem Recht erforderliche
(direkte) Quorum abgeschafft worden ist. Sperrklauseln bedeuten, dass
Parteilisten, die einen bestimmten Anteil an Wählerstimmen nicht erreichen,
von der Mandatsverteilung ausgeschlossen werden. Sie stehen daher in einem
gewissen Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Proporzwahl, sind aber trotz
der daran geübten Kritik von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade
auch unter dem Gesichtswinkel des Proporzgedankens in bestimmtem Ausmass
toleriert worden (vgl. BGE 124 I 55 E. 5c/bb S. 65, mit Hinweisen; vgl.
Hangartner/ Kley, a.a.O., Rz. 1446 ff.). Mit der Abschaffung des direkten
Quorums erfährt das Wahlverfahren im Kanton Freiburg eine wesentliche
Stärkung des Proporzgedankens, die gegenüber der Frage der Listenverbindung
bedeutend mehr ins Gewicht fällt.

3.6 Gesamthaft ergibt sich, dass die Staatsverfassung das Verhältniswahlrecht
nur generell umschreibt (vgl. Kölz, a.a.O., S. 17) und dieses insbesondere
mit der Aufzählung von sehr unterschiedlichen Wahlkreisen nicht in reiner
Form verwirklicht. Der Proporz ist mit dem angefochtenen Gesetz durch die
Abschaffung der (verfassungsrechtlich nicht vorgesehenen) Sperrklauseln
aufgewertet worden. Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung konkreter
Verhältnisse hat die Möglichkeit von Listenverbindungen nur einen geringen
Einfluss auf die Verwirklichung des Proporzgedankens. Zudem weist der
Ausschluss von Listenverbindungen gewisse praktische Vorteile auf und kann zu
grösserer Transparenz führen. Bei dieser Sachlage kann dem Gesetzgeber nicht
vorgeworfen werden, mit Art. 66 PRG gegen das Verhältniswahlrecht und die
Staatsverfassung verstossen zu haben. Die Beschwerde erweist sich daher in
diesem Punkte als unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die mit dem neuen Gesetz über die
politischen Rechte eingeführte Methode der Auszählung von Listenstimmen und
Reststimmen und die entsprechende Mandatszuordnung benachteiligten die
kleinen Parteien und Wählergruppen und stünden damit ebenfalls im Gegensatz
zum verfassungsmässig vorgesehenen Proporzwahlrecht. Demgegenüber vertreten
der Grosse Rat und der Staatsrat die Auffassung, das neue System stimme mit
demjenigen der Nationalratswahlen überein, weise praktische Vorteile auf und
stehe mit dem Proporzgrundsatz im Einklang.

4.1 Das angefochtene Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte enthält
in den Art. 74 und 75 die folgenden Bestimmungen über die Auszählung und
Mandatszuteilung bei den Proporzwahlen:

Art. 74 - Erste Verteilung der Sitze auf die Listen
1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins
vergrösserte Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze
Zahl heisst Verteilungszahl (Wahlquotient).
2Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, als die Verteilungszahl in
ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

Art. 75 - Weitere Verteilungen
1Die verbliebenen Sitze werden einzeln und nacheinander nach den folgenden
Regeln zugeteilt:
a) die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der
ihr bereits zugeteilten Sitze geteilt;
b) der nächste Sitz wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten
Quotienten aufweist;
...
Diese Regelung entspricht derjenigen von Art. 40 f. des Bundesgesetzes über
die politischen Rechte. Sie wird nach ihrem Begründer als Verteilung gemäss
der Methode Hagenbach-Bischoff benannt (vgl. BGE 109 Ia 203 E. 5a S. 206;
Hangartner/Kley, a.a.O., Rz. 673; Kölz, a.a.O., S. 17 f., Garrone, a.a.O., S.
238 f.; Lutz/Strohmann, a.a.O., S. 85 f. sowie allgemein S. 158 f.; Kupper,
a.a.O., S. 8 ff.). Sie zeichnet sich dadurch aus, dass in einem ersten
Verfahrensschritt mit Hilfe des Wahlquotienten bzw. der Verteilungszahl die
den Listen zukommende Mandatszahl bestimmt wird. In einem zweiten Schritt und
gegebenenfalls in weiteren Schritten werden die Restmandate aufgrund des
grössten Quotienten den Listen zugeordnet, bis sämtliche Mandate verteilt
sind.

Demgegenüber sah das bisherige Recht des Kantons Freiburg das
Bruchzahlverfahren vor, wonach die Gesamtheit der Listenstimmen durch die
Zahl der zu wählenden Abgeordneten  geteilt wird. Die unmittelbar über dem so
errechneten Quotienten liegende ganze Zahl bildet den Wahlquotienten. Demnach
hat jede Liste auf so viele Mandate Anspruch, als die Zahl ihrer
Listenstimmen den Quotienten enthält. Sind nach dieser Verteilung noch nicht
alle Sitze vergeben, so werden die verbleibenden den Listen mit dem grössten
Rest zugeteilt (Art. 104 GABR; vgl. Lutz/Strohmann, a.a.O., S. 86 und 157;
Poledna, a.a.O., S. 101)
4.2Da im Proporzwahlrecht nach einer ersten Verteilung meist noch Restmandate
zu vergeben sind, stellt sich grundsätzlich die Frage, in welcher Weise die
Sitze in einem Wahlkreis in grösster Annäherung an das Verhältnis der
abgegebenen Stimmen auf die Listen (oder Listenverbindungen) aufgeteilt
werden. Diese Frage wird seit der Einführung des Proporzwahlrechts sowohl
unter Juristen als auch Mathematikern kontrovers diskutiert.

Es bestehen unterschiedliche Zuteilungsmethoden. Für die Realisierung eines
perfekten Systems müssten die Methoden verschiedenen (unterschiedlich
gewichteten) Kriterien genügen (vgl. Margrit Gauglhofer, Analyse der
Sitzverteilungsverfahren bei Proportionalwahlen, Grüsch 1988, S. 30 ff.).
Weder das System Hagenbach-Bischoff noch das Bruchzahlverfahren erfüllt diese
Voraussetzungen (vgl. Lutz/Strohmann, a.a.O., S. 160 ff.). Es besteht
weitgehend Einigkeit darüber, dass es keine Systeme der Mandats- und
Restmandatsverteilung gibt, welche keinerlei Nachteile aufweisen (vgl. BGE
109 Ia 203 E. 5b S. 208; Gauglhofer, a.a.O., S. 56 ff.). Aus diesem Grunde
hat das Bundesgericht wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass kein Verfahren
bestimmt werden kann, das als einziges dem Verhältniswahlrecht entspreche und
daher allein als zulässig betrachtet werden könne. Deshalb hat es unter
Wahrung des den Kantonen zukommenden Gestaltungsspielraums verschiedene
Auszählmethoden als mit dem Proporzgedanken vereinbar erklärt (vgl. BGE 109
Ia 203 E. 5 S. 206). Diesem Umstand ist auch bei der Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde Rechnung zu tragen.

4.3 Wie dargelegt, wird nach dem PRG bei der ersten Verteilung der Sitze auf
die Listen die Verteilungszahl (Wahlquotient) dadurch bestimmt, dass die Zahl
der gültigen Parteistimmen aller Listen durch die um eins vergrösserte Zahl
der zu vergebenden Sitze geteilt wird; jeder Liste werden so viele Sitze
zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die
Teilung der Gesamtstimmenzahl durch eine grössere Zahl, nämlich der um eins
erhöhten Mandatszahl, ergibt einen kleineren Quotienten. Dieses Vorgehen
erlaubt im ersten Schritt grundsätzlich eine grössere Zuteilung von
Vollmandaten und erhöht die Chance, dass schon im ersten Schritt alle Mandate
verteilt werden; umgekehrt wird die Zahl der Restmandate verkleinert (vgl.
Kölz, a.a.O., S. 18; Poledna, a.a.O., S. 102). Parteien und Wählergruppen,
deren Listenstimmenzahl gerade knapp über dem Quotienten bzw. einem
Vielfachen davon liegt, erhalten daher bei der ersten Verteilung ein Mandat
bzw. mehrere Mandate. Umgekehrt würden diese Mandate nicht zugeteilt und wäre
die Partei auf die Verteilung der Restmandate angewiesen, wenn nach dem
bisherigen Recht vorgegangen würde. Daraus folgt, dass die Chancen kleinerer
Parteien oder Parteigruppen, schon bei der ersten Verteilung ein Mandat
zugeteilt zu erhalten, bei der Methode Hagenbach-Bischoff grösser sind. Die
Bestimmung des Wahlquotienten nach der von Art. 74 PRG vorgesehenen Methode
verfälscht daher die Verhältniswahl nicht und benachteiligt insbesondere
kleinere Parteien nicht (BGE 109 Ia 203 E. 4c S. 205, mit zahlreichen
Hinweisen auf die Doktrin). Unter diesem Gesichtswinkel erweist sich die
vorliegende Beschwerde als unbegründet.

4.4 Von der ersten Mandatsverteilung ist die Verteilung der Restmandate zu
unterscheiden. Nach der angefochtenen Regelung in Art. 75 PRG wird die
Stimmenzahl jeder Liste durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits
zugeteilten Sitze geteilt und die nächsten Sitze jeweils derjenigen Liste
zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist. Demgegenüber sah das frühere
Recht nach der ersten Mandatsverteilung vor, dass die Restmandate aufgrund
des grössten Restes, der sich bei der ersten Verteilung ergab, der
entsprechenden Liste zugeteilt werden.

Weil die Mandate nicht teilbar sind, kann auch die Verteilung der Restmandate
nicht genau verhältnismässig erfolgen. Wie bereits dargelegt, bestehen
verschiedene Methoden mit unterschiedlichen Auswirkungen. Hinsichtlich der
Methode Hagenbach-Bischoff wird im Allgemeinen angenommen, dass bei der
Verteilung der Restmandate grössere Parteien tendenziell bevorzugt werden,
während von einer Verteilung nach dem grössten Rest eher kleinere Parteien
profitieren (vgl. BGE 109 Ia 203 E. 5a S. 206, mit Hinweisen; Kupper, a.a.O.,
S. 57; Lutz/Strohmann, a.a.O. S. 161 f.; Kölz, a.a.O., S. 18 und [mit Hinweis
auf die Verteilung nach dem grössten Rest] S. 17; Poledna, a.a.O., S. 105 und
107 f.; Gauglhofer, a.a.O., S. 56 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass
mit der angefochtenen Methode der Restmandatsverteilung kleinere Parteien
eher benachteiligt werden.

Dieser Umstand vermag indessen nicht zur Gutheissung der Beschwerde zu
führen. Die Benachteiligung von kleineren Parteien durch die Methode
Hagenbach-Bischoff wirkt sich nicht generell bei jeder Wahl aus, sondern in
Anbetracht spezieller konkreter Verhältnisse nur in Einzelfällen (vgl. BGE
109 Ia 203 E. 4b S. 204). Die Art der Restmandatsverteilung ist im Vergleich
zur gesamten Regelung des Wahlverfahrens vor dem Hintergrund des
Verhältniswahlrechts von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGE 109 Ia 203 E. 5b
S. 208). Soweit die Verteilungsmethode gesamthaft gesehen dem Proporz
entspricht und kleinere Parteien durch die Erstverteilung gegenüber dem
bisherigen Recht gar begünstigt werden (oben E. 4c), kann dem Gesetzgeber
kein Verstoss gegen die Staatsverfassung vorgeworfen werden. Darüber hinaus
hat der Gesetzgeber den Proporzgedanken durch die Abschaffung des Quorums
gestärkt. Damit wurde auch die bisherige Regelung aufgehoben, wonach die
unter dem Quorum liegenden Stimmen als überhaupt nicht abgegeben gelten und
daher ausser Betracht fallen (vgl. Art. 103 Abs. 2 GABR). Ferner darf
berücksichtigt werden, dass die angefochtene Methode der Restmandatszuteilung
in den meisten Kantonen sowie auf Bundesebene für die Nationalratswahlen
praktiziert wird. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass die Methode allgemein
anerkannt ist und den verschiedenen Bedürfnissen auch über den
Proporzgedanken hinaus gerecht wird. Sie wird denn - soweit ersichtlich - in
der Doktrin auch nicht in grundsätzlicher Weise in Frage gestellt.

Gesamthaft gesehen und in Beachtung des den Kantonen eingeräumten
Gestaltungsspielraums kann dem Gesetzgeber daher kein Verstoss gegen den von
der Staatsverfassung lediglich generell vorgesehenen Grundsatz der
Verhältniswahl vorgeworfen werden. Die Beschwerde erweist sich daher auch im
Hinblick auf die Methode der Reststimmenberücksichtigung als unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, dass nicht nur das Verbot
der Listenverbindungen und die Methode der Mandatszuteilung isoliert
betrachtet gegen die Staatsverfassung verstiessen, sondern insbesondere in
ihrer Kombination zu einer wesentlichen Benachteiligung kleinerer Parteien
führten und auch aus diesem Grunde das Verhältniswahlrecht verletzten.

Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Zum einen legen die
Beschwerdeführer der Möglichkeit von Listenverbindungen ein zu grosses
Gewicht bei. Es ist oben dargelegt worden, dass Listenverbindungen nicht
generell kleinere Gruppierungen bevorzugen und im Einzelfall sich auch zu
deren Nachteil auswirken können. Zum andern kann auch in der angefochtenen
Mandatszuteilung und Reststimmenauszählung keine Beeinträchtigung kleinerer
Gruppierungen erblickt werden, welche unter dem Gesichtswinkel des Proporzes
eine Verfassungsverletzung darstellt. Darüber hinaus kann allgemein
festgehalten werden, dass mit der Abschaffung des Quorums sowie mit der
Methode der Erstverteilung der Proporzgedanke gestärkt worden ist.
Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass sich die von den
Beschwerdeführern gerügten Benachteiligungen nicht systematisch, sondern
lediglich in besondern konkreten Konstellationen auswirken. Somit vermag auch
die Kombination der von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen keine
Verfassungsverletzung zu begründen.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Praxisgemäss sind keine Kosten zu
erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Grossen Rat und dem
Staatsrat des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: