Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.556/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001


1P.556/2001/sta

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     25. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichts-
schreiberin Leuthold.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin
Dr. Suzanne Lehmann, St. Alban-Anlage 67, Postfach 355,
Basel,

                           gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons
B a s e l - L a n d s c h a f t,
Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kan-
tons  B a s e l - L a n d s c h a f t,

                         betreffend
                     Haftverlängerung,

hat sich ergeben:

     A.- Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons
Basel-Landschaft führt gegen X.________ eine Strafuntersu-
chung wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz. Der Angeschuldigte wurde am
15. Dezember 2000 in Untersuchungshaft genommen. Diese wurde
wiederholt erstreckt. Mit Verfügung vom 22. August 2001 ver-
längerte die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Straf-
sachen des Kantons Basel-Landschaft die Haft bis 18. Oktober
2001.

     B.- X.________ liess gegen diesen Entscheid am 29. Au-
gust 2001 durch seine Anwältin staatsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht erheben. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei seine unverzügliche
Haftentlassung anzuordnen. Ausserdem ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren.

     C.- Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Straf-
sachen und das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons
Basel-Landschaft stellen in ihren Vernehmlassungen vom
4. bzw. 6. September 2001 den Antrag, die Beschwerde sei ab-
zuweisen.

     D.- In einer Replik vom 17. September 2001 nahm
X.________ zu den Beschwerdeantworten der kantonalen Ins-
tanzen Stellung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich
gegen die Verlängerung der Haft richtet, kann in Abweichung
vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht
nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern aus-
serdem die Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124
I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit
Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten
Anträge sind daher zulässig.

     2.- Die in der staatsrechtlichen Beschwerde enthaltenen
Ausführungen über die nicht durchwegs korrekte Verfahrens-
führung sind hier ohne Belang, da diese Angelegenheit erle-
digt ist. Das Präsidium des Verfahrensgerichts in Straf-
sachen hiess die betreffende Beschwerde mit Entscheid vom
8. August 2001 gut und forderte das Besondere Untersuchungs-
richteramt auf, die Protokolle über Einvernahmen des Ange-
schuldigten der Verteidigung, die an der Einvernahme teilge-
nommen habe, zur Durchsicht zu geben, bevor der Angeschul-
digte das Protokoll unterschreibe.

     3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochte-
ne Verfügung, mit der die Haft bis zum 18. Oktober 2001 ver-
längert wurde, verletze den "Grundsatz der persönlichen
Freiheit, also Artikel 4 BV und Artikel 6 EMRK".

        a) Die persönliche Freiheit wurde unter der Geltung
der früheren Bundesverfassung nicht durch Art. 4 aBV, son-
dern durch das ungeschriebene Verfassungsrecht des Bundes

gewährleistet (BGE 89 I 92 E. 3 S. 97 f.; 90 I 29 E. 3
S. 34). Die neue Bundesverfassung, welche am 1. Januar 2000
in Kraft trat, garantiert das Recht auf persönliche Freiheit
in Art. 10 Abs. 2 BV. In der EMRK wird dieses Grundrecht
durch Art. 5 und nicht durch Art. 6 EMRK geschützt.

        Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerde-
führer - auch wenn er durch eine Anwältin vertreten ist, die
die richtigen BV- und EMRK-Bestimmungen sollte anführen kön-
nen, - über eine Verletzung der Art. 10 Abs. 2 BV und 5 EMRK
beklagen will.

        b) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt
auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit
wegen Anordnung oder Aufrechterhaltung der Haft erhoben wer-
den, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des
Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhalts-
feststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beur-
teilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein,
wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz
willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d
S. 271, je mit Hinweisen). Die Vorschrift von Art. 5 EMRK
geht ihrem Gehalt nach nicht über den verfassungsmässigen
Anspruch auf persönliche Freiheit hinaus. Indessen berück-
sichtigt das Bundesgericht bei der Konkretisierung dieses
Anspruchs auch die Rechtsprechung der Konventionsorgane
(BGE 114 Ia 281 E. 3 S. 282 f. mit Hinweisen).

        c) Gemäss § 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung des
Kantons Basel-Landschaft ist die Anordnung oder Aufrechter-
haltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschul-
digte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt
wird und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Im vorliegenden Fall nahm die kantonale Instanz bei

der Haftanordnung vom 15. Dezember 2000 und bei den Haftver-
längerungen vom 11. Januar, 8. März, 3. Mai und 28. Juni
2001 an, es bestehe ein dringender Tatverdacht und sowohl
Kollusions- als auch Fortsetzungsgefahr. Im hier angefochte-
nen Entscheid vom 22. August 2001 bejahte sie den dringenden
Tatverdacht und Fortsetzungsgefahr. Ob Kollusionsgefahr ge-
geben sei, liess sie offen.

        Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht nicht,
dass die kantonale Instanz die allgemeine Haftvoraussetzung
des dringenden Tatverdachts bejahte. Was die besonderen
Haftgründe angeht, so legt er dar, weshalb seiner Ansicht
nach Kollusionsgefahr nicht mehr gegeben sei. Auf diese Vor-
bringen ist nicht einzutreten, da die Frage der Kollusions-
gefahr in der angefochtenen Verfügung offen gelassen wurde
und daher das Bundesgericht diese Frage hier nicht entschei-
den kann. Die Auffassung der kantonalen Instanz, es liege
Fortsetzungsgefahr vor, bezeichnet der Beschwerdeführer als
verfassungs- und konventionswidrig.

        d) aa) Zur Frage der Fortsetzungsgefahr wurde im
angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer sei
mehrfach wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz vorbestraft. Die Intensität der bis-
herigen Tätigkeit lasse den Schluss zu, dass eine Therapie
nötig sei, um die Fortsetzungsgefahr zu bannen. Die Arbeits-
platzbestätigung und die Lebenssituation des Beschwerdefüh-
rers seien unklar, und eine Therapie sei nicht ersichtlich.
Es seien deshalb heute noch keine Ersatzmassnahmen möglich.

        bb) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorge-
bracht, der Beschwerdeführer weise zwar Vorstrafen auf, doch
habe sich in seinem Leben derart viel geändert, dass er
"heute sicher die Finger von irgendwelchen Illegalitäten
lassen" werde. Der Beschwerdeführer befinde sich insgesamt

(die Auslieferungshaft in Deutschland eingerechnet) "14 Mo-
nate ununterbrochen in Haft". Während dieser Zeit habe ihm
seine Lebenspartnerin, Frau A.________, eine Tochter gebo-
ren, und dies sei für ihn "wie ein Neuanfang in seinem Le-
ben". Wohl treffe es zu, dass er auch andere Kolleginnen ge-
habt habe, so Frau B.________ und Frau C.________. Er wolle
nun aber "nur für Frau A.________ und das gemeinsame Kind da
sein". Im Weiteren wird betont, der Beschwerdeführer habe
die Möglichkeit, unverzüglich eine Arbeit bei der Firma
D.________ im Raum Zürich aufzunehmen. Ausserdem sei er
bereit, "eine Therapie durchzuführen, um seiner Delinquenz
auf den Grund zu gehen". Eine konkrete Fortsetzungsgefahr
sei daher nicht gegeben.

        cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
Fortsetzungsgefahr zu bejahen, wenn einerseits die Rückfall-
prognose sehr ungünstig ist und anderseits die zu befürch-
tenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypotheti-
sche Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt
werden, reichen dagegen nicht aus (BGE 123 I 268 E. 2c
S. 270).

        Dem Auszug aus dem Strafregister ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig vorbestraft
ist. Er wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz am 1. November 1988 vom Strafgericht
Basel-Stadt zu drei Jahren Gefängnis und am 14. August 1991
vom Appellationsgericht Basel-Stadt zu 15 Monaten Gefängnis
verurteilt. Am 9. Juli 1992 fällte das Landgericht Kleve
(Deutschland) gegen den Beschwerdeführer wegen Betäubungs-
mitteldelikten eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten aus. Zwei weitere Verurteilungen wegen quali-
fizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz er-
folgten am 8. Dezember 1994 durch das Strafgericht

Basel-Stadt und am 27. August 1997 durch das Kreisgericht
VIII Bern-Laupen, welches den Beschwerdeführer mit 30 Mona-
ten Gefängnis bestrafte. Nach Verbüssung von zwei Dritteln
dieser Strafe wurde er am 27. August 1998 bedingt entlassen,
wobei die Probezeit auf drei Jahre angesetzt wurde. Bereits
im Jahre 2000 musste gegen den Beschwerdeführer erneut eine
Strafuntersuchung eingeleitet werden. In dieser hier in Fra-
ge stehenden Untersuchung werden ihm - wie sich aus dem
Haftverlängerungsantrag des Besonderen Untersuchungsrichter-
amtes vom 15. August 2001 ergibt - wiederum qualifizierte
Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt
(Verkauf von ungefähr 330 g Kokain; Besitz von Betäubungs-
mitteln [ca. 122 g Kokain und "MDMA"]; Beteiligung an der
Herstellung von erheblichen Mengen synthetischer Designer-
drogen in den Niederlanden; Verkauf synthetischer Betäu-
bungsmittel [insgesamt ca. 12'000 Tabletten "XTC"]; Besitz
von synthetischen Betäubungsmitteln ["knapp fünf Kilogramm
XTC"]; Anstiftung zum Transport von Betäubungsmitteln). In
Anbetracht dieses Verhaltens des Beschwerdeführers lässt
sich ohne Willkür annehmen, die Rückfallprognose sei sehr
ungünstig und die zu befürchtenden Delikte seien von
schwerer Natur.

        Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers hält die Präsidentin des Verfahrensgerichts
in der Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde fest,
die Arbeitsbestätigung der Firma D.________ sei zu wenig
präzis, um daraus ableiten zu können, dem Beschwerdeführer
sei nach einer Haftentlassung eine Anstellung sicher. Auch
könnte der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus
der Untersuchungshaft nicht in ein gefestigtes soziales Netz
zurückkehren. Die Beziehung zu Frau A.________, der Mutter
seiner Tochter, habe bis anhin nicht als echte Lebensbezie-
hung gepflegt werden können; eine solche müsste erst aufge-
baut werden. Unklar sei ferner, wohin der Beschwerdeführer

mit Frau A.________ nach einer Haftentlassung ziehen würde,
ob nach Bern oder in die Region Basel, zumal er - falls er
wirklich eine Anstellung bei der Firma D.________ bekommen
sollte - nach Zürich pendeln müsste. Angesichts all dieser
unsicheren Punkte müsse die Fortsetzungsgefahr als sehr
konkret eingestuft werden.

        Diese Überlegungen lassen sich mit guten Gründen
vertreten. In der Replikschrift wird nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, sie als unhaltbar erscheinen zu lassen. Mit
Rücksicht auf die gesamten Verhältnisse und das bisherige
Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die mehrfachen
einschlägigen Vorstrafen sowie die Schwere der ihm im hängi-
gen Strafverfahren zur Last gelegten Delikte, verletzte die
kantonale Instanz die Verfassung und die EMRK nicht, wenn
sie den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejahte.

        e) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, weil das Beschleuni-
gungsgebot "äusserst strapaziert, wenn nicht sogar verletzt
worden" sei.

        aa) Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in Haft ge-
haltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen
Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft
entlassen zu werden. Auch Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV gewähr-
leistet einen solchen Anspruch. Eine übermässige Haftdauer
liegt vor, wenn diese in grosse Nähe der konkret zu erwar-
tenden Strafe rückt oder gar die mutmassliche Dauer der zu
erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt (BGE 123 I 268 E. 3a
S. 273; 116 Ia 143 E. 5a S. 147). Im Weiteren kann eine Haft
die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn die Straf-
untersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 123
I 268 E. 3a S. 273). Ob das Beschleunigungsgebot verletzt
worden ist, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Ge-

samtwürdigung der von den Justizbehörden geleisteten Arbeit.
Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgäng-
lich, und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend
wirkt, ist die Gesamtbetrachtung massgebend (BGE 124 I 139
E. 2c S. 142). Diese kann in der Regel erst der Sachrichter
vornehmen, der das gesamte Untersuchungs- und Strafverfahren
überblickt. Im Haftprüfungsverfahren ist die Rüge, das
Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konven-
tionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, nur soweit
von Bedeutung, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist,
die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stel-
len und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der
Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und zudem
die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht
gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr
mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutrei-
ben und zum Abschluss zu bringen.

        In der vorliegenden Beschwerde wird vorgebracht,
nachdem die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer im We-
sentlichen schon seit längerer Zeit abgeschlossen seien, sei
"wochen- ja monatelang gewartet" worden, bis einem Rechts-
hilfeersuchen der Schweiz durch Holland entsprochen worden
sei. Es sei der ominöse "Y.________" gesucht und nicht ge-
funden worden. Nun hätten die Untersuchungsbehörden die Ab-
sicht, ein zweites Rechtshilfeersuchen zu stellen, was er-
fahrungsgemäss wiederum Wochen, möglicherweise Monate in An-
spruch nehmen dürfte. Dies sei nicht mehr verhältnismässig.

        Im Haftverlängerungsantrag des Besonderen Untersu-
chungsrichteramtes vom 23. April 2001 wurde darauf hingewie-
sen, die Stellung des Rechtshilfeersuchens habe sich deshalb
erheblich verzögert, weil die Antwort der niederländischen
Behörden erst am 20. April 2001 eingetroffen sei, obwohl die
schweizerische Behörde die betreffende Anfrage bereits am

13. Februar 2001 gemacht habe. Solche Verzögerungen sind,
wie die Untersuchungsbehörde im erwähnten Antrag erklärte,
sehr unbefriedigend. Es kann jedoch nicht gesagt werden, im
zu beurteilenden Fall liege eine besonders schwerwiegende
Verzögerung vor und die Strafverfolgungsbehörden seien nicht
gewillt oder nicht in der Lage, das Verfahren mit der gebo-
tenen Beschleunigung voranzutreiben.

        bb) Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem
15. Dezember 2000 in Untersuchungshaft; zuvor war er seit
dem 10. Oktober 2000 in Deutschland in Auslieferungshaft.
Die Präsidentin des Verfahrensgerichts führte im angefochte-
nen Entscheid aus, die Auslieferungshaft sei hier nicht
massgebend. Im Falle eines Schuldspruchs sei aus formellen
Gründen eine unbedingte und aller Voraussicht nach eine hö-
here Freiheitsstrafe zu erwarten. Eine Verlängerung der Haft
um acht Wochen erscheine daher noch als verhältnismässig.

        Diese Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Auch
wenn man die Auslieferungshaft mit berücksichtigen und dem-
nach am 18. Oktober 2001 die gesamte Haftdauer rund 12 Mona-
te betragen würde, könnte noch nicht von einer übermässigen
Haftdauer gesprochen werden. Die kantonalen Behörden sind
indes gehalten, das Strafverfahren so rasch als möglich zum
Abschluss zu bringen.

        Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Ent-
scheid die Verfassung und die EMRK nicht. Die staatsrechtli-
che Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten werden kann.

     4.- Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1
und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des
Falles entsprochen werden.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:

        a) Es werden keine Kosten erhoben.

        b) Advokatin Dr. Suzanne Lehmann, Basel, wird als
amtliche Anwältin des Beschwerdeführers bezeichnet und für
das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beson-
deren Untersuchungsrichteramt und der Präsidentin des Ver-
fahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 25. September 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: