Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.555/2001
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1P.555/2001/ger

Urteil vom 3. Januar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X.________, 4142 Münchenstein, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat
Dr. Michael Kull, Gerbergasse 20, 4001 Basel,

gegen

Schulpflege Münchenstein, 4142 Münchenstein, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstr. 2,
4410 Liestal,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, Postfach 64,
4410 Liestal.

Ansetzung einer Bewährungsfrist, Nichteintreten,

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Basel-Landschaft vom 25. April 2001)

Sachverhalt:

A.
X. ________ unterrichtet im Rahmen eines unbefristeten öffentlichrechtlichen
Arbeitsverhältnisses an der Primarschule Münchenstein. Am 10. Dezember 1999
auferlegte ihr die Schulpflege Münchenstein eine Bewährungsfrist von drei
Monaten gemäss § 19 Abs. 4 des Personalgesetzes vom 25. September 1997 und §
12 Abs. 1-4 der (inzwischen ersetzten) Personalverordnung vom 17. März 1998.
Der Beginn der Frist wurde auf den 15. Dezember 1999 festgelegt. Zudem wurden
Auflagen formuliert.

B.
X.________ erhob dagegen Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft. Dieser trat mit Beschluss vom 20. Juni 2000 auf die
Beschwerde nicht ein, da es sich bei der Ansetzung einer Bewährungsfrist um
eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handle.

C.
Gegen den Nichteintretensbeschluss erhob X.________ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Dieses wies die Beschwerde
mit Urteil vom 25. April 2001 ab. Es erwog, die Ansetzung einer
Bewährungsfrist sei zwar als Verfügung zu qualifizieren, jedoch bloss als
nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung. Zugleich setzte es den
Beginn der Bewährungsfrist neu auf 15. Oktober 2001 fest.

D.
X.________ erhob am 23. August 2001 staatsrechtliche Beschwerde mit dem
Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit
zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegner zurückzuweisen. Zudem hat
sie um aufschiebende Wirkung ersucht.

E.
Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Schulpflege Münchenstein beantragt
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Verfügung des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 27. September 2001 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen, auf
kantonales Recht gestützten Nichteintretensentscheid ist zulässig (Art. 84
Abs. 2, Art. 86 Abs. 1, Art. 87 OG und Art. 29 Abs. 1 BV). Die
Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrem verfassungsmässigen Recht auf
Behandlung ihres Begehrens (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt zu sein und ist daher
zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).

2.
Dem angefochtenen Entscheid liegt kantonales Verfahrensrecht zugrunde. Auch
wenn es inhaltlich gleich lautet wie entsprechende Bestimmungen des
Bundesrechts, wird seine Anwendung und Auslegung vom Bundesgericht nur auf
Willkür hin überprüft. Literatur und Rechtsprechung zu gleichlautenden oder
ähnlichen Bestimmungen des Bundesrechts oder des Rechts anderer Kantone
können bei dieser Prüfung zwar herangezogen werden, sind aber für die
Auslegung des basel-landschaftlichen Verfahrensrechts nicht ohne weiteres
ausschlaggebend.

3.
Es ist auch seitens der kantonalen Instanzen nicht bestritten, dass die
Ansetzung einer Bewährungsfrist eine Verfügung darstellt. Ferner ist
unbestritten, dass nach basel-landschaftlichem Verfahrensrecht eine
Zwischenverfügung von hier nicht vorliegenden Fällen abgesehen nur dann
selbständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gut zu machenden
Nachteil bewirkt (§ 28 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 13. Juni 1988). Das Verwaltungsgericht betrachtet die Ansetzung einer
Bewährungsfrist als Zwischenverfügung, die keinen solchen Nachteil bewirkt.
Die Beschwerdeführerin erblickt darin hingegen eine Endverfügung, eventuell
eine Zwischenverfügung, die einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zur
Folge hat.

4.
4.1Eine Endverfügung regelt ein Rechtsverhältnis auf instanzabschliessende
Weise. Zwischenverfügungen sind nicht instanzabschliessend, sondern stellen
verfahrensrechtliche Schritte auf dem Weg zum Verfahrensabschluss dar,
gleichgültig ob sie eine Verfahrensfrage oder eine Frage des materiellen
Rechts zum Gegenstand haben (BGE 123 I 325 E. 3b S. 327; 122 I 39 E. 1a/aa S.
41; 116 Ia 181 E. 3a S. 183; Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener,
Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 44, 265 ff.).
Zwischenverfügungen sind namentlich Entscheide, mit denen ein Verfahren
eröffnet oder an eine urteilende Instanz überwiesen wird, so z.B. die
Eröffnung eines Enteignungsverfahren (BGE 124 II 215 E. 2 S. 216) oder die
Überweisung an ein urteilendes Strafgericht (BGE 115 Ia 311 E. 2a S. 313),
ebenso Entscheide, mit denen ein Verfahren sistiert wird (BGE 122 II 211 E.
1c S. 213; 120 III 143 E. 1a S. 144).

Entscheide, mit denen ein Verfahren eröffnet wird, gelten nur dann als
Endentscheide, wenn damit zugleich Fragen endgültig in einer Weise geregelt
werden, dass sie später nicht mehr anfechtbar sind, so wenn beispielsweise
zusammen mit der Einleitung eines Quartierplanverfahrens Teilfragen (wie die
Zulässigkeit des Verfahrens oder die Festlegung des Perimeter) rechtskräftig
festgelegt werden (BGE 117 Ia 412 E. 1a S. 414; 110 Ia 134 E. 1 S. 135).

Ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Zwischenentscheids ist  der
Umstand, dass das zum Entscheid führende Verfahren nicht Iosgelöst vom
Hauptverfahren durchgeführt werden kann; aus diesem Grund gilt z.B. der
vorsorgliche Führerausweisentzug als Zwischenverfügung (BGE 122 II 359 E. 1a
S. 361 f.).

Der vorliegend streitige Entscheid der Gemeinde Münchenstein enthält im
Wesentlichen zwei Elemente: Einerseits wird der Beschwerdeführerin eine
Bewährungsfrist von drei Monaten auferlegt (vgl. dazu im Folgenden, E. 4.2).
Andererseits werden Auflagen formuliert, welche die Beschwerdeführerin
während der Bewährungsfrist zu beachten hat (unten, E. 4.3).
4.2 Nach § 19 Abs. 4 Personalgesetz kann die Anstellungsbehörde das
Anstellungsverhältnis wegen fehlender Eignung oder Pflichtverletzungen nur
kündigen, wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine angemessene
Bewährungsfrist eingeräumt worden ist. Die Ansetzung einer Bewährungsfrist
ist damit nach basel-landschaftlichem Recht als erster Schritt des
Kündigungsverfahrens ausgestaltet. Im Unterschied zu Verwarnungen oder
Verweisen, die eigenständige Disziplinarmassnahme darstellen und damit als
Endentscheide zu betrachten sind (BGE 125 I 119 E. 2a S. 121; 103 Ia 426 E.
1b S. 428 f.; Entscheid vom 22. Dezember 1983 i.S. H., ZBI 85/1984 S. 308 E.
1), handelt es sich somit bloss um einen Zwischenschritt auf dem Weg zur
(allenfalls später anschliessenden) Kündigung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bisherigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, soweit diese überhaupt für die Auslegung des Verfahrensrechts
des Kantons Basel-Landschaft herangezogen werden kann (vgl. oben, E. 2).

4.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 125 I 119 (= Pra 1999 S.
867). Dort hat das Bundesgericht in E. 2a (S. 121) ausgeführt, eine
staatsrechtliche Beschwerde sei zulässig gegen eine Ermahnung, welche -
ähnlich wie der hier zur Diskussion stehende Entscheid - eine zwingend
vorgeschriebene Stufe vor dem Verweis oder der Auflösung des
Dienstverhältnisses ist. Anfechtungsgegenstand war in jenem Verfahren aber
nicht die Ermahnung als solche, sondern ein Ausstandsbegehren gegen die
Personen, die an diesem Entscheid mitgewirkt haben. Die Regeln über den
Ausstand von Behördenmitgliedern haben den Charakter eines eigenständigen
verfassungsmässigen Rechts (Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 1 BV), weshalb auf
die entsprechende Beschwerde einzutreten war (ebenso in dem die
Beschwerdeführerin betreffenden Urteil vom 16. Juli 2001, E. 1a). Aus jenem
Entscheid kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten.

4.2.2 In BGE 104 Ib 129 E. 2 S. 133 f,, auf den sich die Beschwerdeführerin
ebenfalls beruft, hat das Bundesgericht eine vorläufige Dienstenthebung nach
damaligem eidgenössischem Beamtenrecht als Endverfügung betrachtet. Es hat
einerseits erwogen, zwar bestehe ein enger Zusammenhang mit dem Verfahren auf
definitive Auflösung des Dienstverhältnisses, was an sich die Annahme einer
Zwischenverfügung rechtfertigen könnte. Andererseits könne aber das Verfahren
der definitiven Auflösung unabhängig von der Anfechtung der vorläufigen
Dienstenthebung weitergeführt werden. Es bestehe somit nicht die Gefahr, dass
jenes Verfahren durch eine selbständige Anfechtung der vorläufigen
Dienstenthebung unnötig verschleppt werde. Zudem stelle die Massnahme, obwohl
sie nur provisorischen Charakter habe, einen empfindlichen Eingriff in die
Rechtssphäre des Betroffenen dar.

Von der rechtlichen Situation in jenem Entscheid unterscheidet sich der
vorliegende Sachverhalt dadurch, dass hier das Verfahren um Auflösung des
Dienstverhältnisses nicht unabhängig von der Anfechtung der Bewährungsfrist
weitergeführt werden kann. Die Bewährungsfrist ist obligatorische Vorstufe
für die Auflösung und damit - anders als die damals zu beurteilende
vorläufige Dienstenthebung - nicht unabhängig vom Auflösungsverfahren. Ein
Rechtsmittelverfahren gegen die Ansetzung der Bewährungsfrist blockiert die
Weiterführung des Auflösungsverfahrens. Dass Bundesgericht hat denn seither
verschiedentlich eine vorläufige Amtsenthebung nach kantonalem Beamtenrecht
als Zwischenverfügung betrachtet (vgl. nicht publ. Urteile vom 24. Januar
2000 i.S. N., E. 2b, und vom 25. Februar 1997 i.S. J., E. 4a/bb). Die
Wiederwahl eines Beamten unter Vorbehalt wurde einerseits als
Zwischenverfügung (nicht publ. Urteil vom 9. März 1989 i.S. A., E. 2a),
andererseits als Endverfügung betrachtet (BGE 119 Ib 99 E. 1b S. 101).

4.2.3 Als Endverfügung gilt auch die einstweilige Nichterteilung des
Wählbarkeitszeugnisses an eine Lehrerin nach zürcherischem Recht, was sich
als Verlängerung der Bewährungsfrist auswirkt (nicht publ. Urteile des
Bundesgerichts vom 10. Januar 1996 i.S. F., E. 1b, und vom 15. August 1994
i.S. H., E. 1a/bb). Indessen hat die Nichterteilung des
Wählbarkeitszeugnisses rechtlich zur Folge, dass die betroffene Person
grundsätzlich nicht als Lehrerin wählbar ist. Ist sie vorher bereits
provisorisch angestellt worden, so kann sie nicht definitiv gewählt werden,
was sich so auswirkt, dass sie nach Ablauf der Bewährungsfrist ihre
Anstellung verliert, wenn die Frist nicht erneut verlängert wird. Vorliegend
führt hingegen der Ablauf der angesetzten Bewährungsfrist nicht dazu, dass
die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Frist automatisch ihre Anstellung
aufgeben müsste. Vielmehr bedarf es dazu eines erneuten Entscheids der
Behörde.

4.2.4 Insgesamt kann somit die Ansetzung der Bewährungsfrist als solche nicht
als Endverfügung betrachtet werden.

4.3 Von einer Endverfügung könnte unter diesen Umständen nur gesprochen
werden, wenn die mit der Ansetzung der Bewährungsfrist verbundenen Auflagen
in einer später nicht mehr anfechtbaren Weise die Rechtsstellung der
Beschwerdeführerin nachteilig verändern. Dies ist jedoch nicht der Fall: Die
Auflagen enthalten teilweise Anordnungen, die selbstverständlich sind und die
allgemeinen Pflichten von Lehrpersonen festhalten, so die Auflagen 1.1, 1.2,
2.1, 3.1, 3.2, 3.3. Die übrigen Auflagen (Durchführung eines Elternabends,
Abgabe von Rapporten, Ankündigung eines Schulbesuchs, Anforderung einer
Selbsteinschätzung und eines schriftlichen Berichts, Festlegung eines Datums
für ein Mitarbeiterinnengesprächs) stellen innerdienstliche Anordnungen oder
Dienstbefehle dar, die nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht in
die Rechtsstellung des Bediensteten eingreifen und keine Verfügung darstellen
(BGE 121 II 473 E. 2b S. 478/479; Entscheid des Regierungsrats Aargau vom 8.
Dezember 1993, ZBI 95/1994 S. 476 E. 1b; Häfelin/Müller, Grundriss des
Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 695 S. 177 f.;
Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 137 f.;
Andreas Keiser, Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem
revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, ZBI 99/1998 S.
193 ff., 199 f.; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 500 S. 180 f.; Michael Merker,
Rechtsschutzsysteme im neuen öffentlichen Personalrecht, in: Peter
Helbling/Tomas Poledna, Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999,
S. 461 ff., insbes. S. 470 ff.; Pierre Moor, Droit administratif, Vol. II,
Bern 1991, S. 111 ff.; Tomas Poledna, Verfügung und verfügungsfreies Handeln
im öffentlichen Personalrecht - ein Praxisüberblick, AJP 1998 S. 917 ff.,
insbes. S. 920 f.). Sie können daher nicht dazu führen, dass die Verfügung
insgesamt als Endverfügung zu qualifizieren wäre.

5.
5.1Ist die Verfügung als Zwischenverfügung zu qualifizieren, so ist sie nur
anfechtbar, wenn sie für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gut zu
machenden Nachteil darstellt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen,
dass - wie im Bundesverwaltungsrecht (Art. 45 Abs. 1 VwVG) und im Unterschied
zum Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 87 OG) - ein
schutzwürdiges Interesse an der Vermeidung eines tatsächlichen Nachteils
genügt. Der nicht wieder gut zu machende Nachteil in diesem Sinne muss somit
nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein faktisches, z.B.
wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; 120 Ib 97 E. 1c S.
100), so wenn während der Dauer bis zum Vorliegen des Endentscheids eine
wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf (z.B. Führen
eines Motorfahrzeugs, BGE 122 II 359 E. 1b S. 362). Ein derartiger Nachteil
liegt auch vor, wenn die Zwischenverfügung selber bereits einen Eingriff in
verfassungsmässige Rechte darstellt, namentlich in das verfassungsmässige
Recht auf Entscheid innert angemessener Frist (BGE 126 V 244 E. 2c S. 247 f.;
122 II 211 E. 1c S. 213). Für das Vorliegen eines nicht wieder gut zu
machenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Person die Beweislast (BGE
125 II 613 E. 2a S. 620).

5.1.1 Bei Verfügungen, die lediglich die Eröffnung eines Verfahrens zum
Inhalt haben, liegt ein solcher Nachteil nur vor, wenn der Beschwerdeführer
Einwendungen erhebt, die sich auf die Eröffnungsverfügung selber und die
darin geregelten Belange beziehen und später nicht mehr vorgebracht werden
können; werden hingegen Rügen vorgebracht, für welche später noch ein
besonderer Rechtsweg offen steht, ist die Beschwerde gegen die
Verfahrenseröffnung verfrüht (BGE 124 11 215 E. 2 S. 216). Ein nicht wieder
gut zu machender Nachteil liegt in solchen Fällen vor, wenn die
Zwischenverfügung selber bereits einen schweren Eingriff in
Persönlichkeitsrechte darstellt, wie z.B. die Anordnung einer
verkehrspsychologischen Untersuchung (nicht publ. Urteil des Bundesgericht
vom 16. Dezember 1986 i.S. J., E. 3b).

5.1.2 Die beschränkte Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung rechtfertigt sich
vor allem aus prozessökonomischen Gründen. Ein Verfahren könnte praktisch
nicht innert verfassungskonformer angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) zu
Ende geführt werden, wenn sämtliche Zwischenverfügungen selbständig
angefochten werden könnten. Dies läge weder im wohlverstandenen Interesse der
Parteien noch im Interesse der Prozessökonomie (BGE 123 I 325 E. 3b S. 327).
Umgekehrt kann sich gerade aus dem Grundsatz der Prozessökonomie ergeben,
dass gewisse Entscheide (z.B. über die örtliche und sachliche Zuständigkeit
und Zusammensetzung des Gerichts) direkt anfechtbar sind (BGE 115 Ia 311 E.
2a S. 313). Für die Beurteilung, ob eine Zwischenverfügung selbständig
anfechtbar ist, sind somit prozessökonomische Gesichtspunkte von erheblicher
Bedeutung: Könnte ein Nachteil nur mit sehr grossem prozessualem Aufwand
wieder beseitigt werden, gilt er als nicht wieder gut zu machend (BGE 126 I
207 E. 2a S. 210).

5.2 Wie vorne ausgeführt, ist die Ansetzung einer Bewährungsfrist nach
basel-landschaftlichem Personalrecht bloss ein erster Schritt auf dem Weg zu
einer allfälligen späteren Kündigung. Wie jede Verfahrenseinleitung stellt
dies für die betroffene Person eine gewisse Belastung dar. Dies allein kann
aber nicht dazu führen, einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil
anzunehmen, müsste doch sonst jede Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens,
welches möglicherweise zu einem nachteiligen Endentscheid führen könnte,
selbständig anfechtbar sein. Die Bewährungsfrist als solche hat keine
unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen auf die Rechtsstellung der
Beschwerdeführerin. Spricht die Schulbehörde nach Ablauf der Bewährungsfrist
die Kündigung aus, kann die Beschwerdeführerin die Vorwürfe, die ihr
gegenüber erhoben worden sind und die zur Ansetzung der Bewährungsfrist
geführt haben, zusammen mit der Anfechtung der Kündigung bestreiten. Kommt es
hingegen nach Ablauf der Bewährungsfrist nicht zur Kündigung, so liegt
überhaupt kein Rechtsnachteil vor. Sollte später erneut ein
Kündigungsverfahren durchgeführt werden, so müssen dannzumal die
Voraussetzungen neu geprüft werden. Anders als in dem von der
Beschwerdeführerin zitierten Entscheid vom 22. Dezember 1983 (ZBI 85/1984 S.
310 E. 1) führt die Ansetzung der Bewährungsfrist nicht zu einer schärferen
Sanktion in einem Wiederholungsfall.

5.2.1 Es kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht gesagt
werden, mit der Ansetzung der Bewährungsfrist werde das Anstellungsverhältnis
der Beschwerdeführerin in ein provisorisches Rechtsverhältnis umgewandelt,
was eine verfügungstypische Rechtswirkung sei. Der Unterschied zwischen einem
provisorischen und einem endgültigen Dienstverhältnis hatte eine erhebliche
rechtliche Bedeutung im früher üblichen System einer Wahl auf eine bestimmte
Amtsdauer: In diesem System konnte ein fest gewählter Beamter während der
Amtsdauer nur unter qualifizierten Voraussetzungen entlassen werden. Ein
unter Vorbehalt oder provisorisch eingestellter Beamter genoss diesen
weitgehenden Kündigungsschutz hingegen nicht. Deshalb führte bereits der
Entscheid, einen Beamten nur provisorisch oder mit Vorbehalt zu wählen, zu
einer Verschlechterung der beamtenrechtlichen Stellung, was ein nicht wieder
gut zu machender Nachteil war (nicht publ. Urteil des Bundesgerichts vom 9.
März 1989 i.S. A., E. 2c). Im heute im Kanton Basel-Landschaft geltenden
System kann jedoch die Anstellungsbehörde das öffentlichrechtliche
Arbeitsverhältnis jederzeit unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Es
gibt kein provisorisches Arbeitsverhältnis, welches sich bezüglich
Kündigungsmöglichkeit von einer festen Anstellung unterscheidet. Die
Ansetzung einer Bewährungsfrist ist bloss ein verfahrensrechtlicher Schritt
auf dem Weg zur Kündigung, ändert aber nichts an den materiellrechtlichen
Voraussetzungen, die für eine Kündigung gegeben sein müssen.

5.2.2 Die Beschwerdeführerin hält allerdings dafür, auch im Falle eines
Verbleibs im Dienstverhältnis bleibe ein belastender Aktenvermerk bestehen.
Es mag sein, dass die Ansetzung einer Bewährungsfrist auch dann in den
Personalakten vermerkt bleibt, wenn die Behörde schliesslich auf die
Kündigung verzichtet. Indessen stellt ein Vermerk in den Personalakten
grundsätzlich keine anfechtbare Verfügung dar (Merker, a.a.O., S. 473).
Jedenfalls kann nicht von einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil
gesprochen werden. Die Tatsache, dass die Behörde schliesslich trotz
angeordneter Bewährungsfrist auf die Kündigung verzichtet hat, dürfte im
Gegenteil dem späteren Leser der Personalakte klar machen, dass eben gerade
keine hinreichenden Vorwürfe bestanden haben. In einem späteren erneuten
Kündigungsverfahren wird nicht entscheidend auf die früher angesetzte
Bewährungsfrist abgestellt werden können, sondern es muss dannzumal das
Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen erstellt sein. Wird dennoch später
auf die früher erhobenen Vorwürfe abgestellt, so können diese auch in einem
späteren Kündigungsverfahren in Abrede gestellt werden. Schliesslich kann die
Beschwerdeführerin gemäss § 20 des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 7. März
1991 verlangen, dass unrichtige Einträge in der Personalakte berichtigt oder
ergänzt werden.

5.2.3 Schliesslich sprechen auch gewichtige Gründe der Prozessökonomie für
die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Wie das vorliegende Verfahren zeigt,
könnte ein Kündigungsverfahren übermässig verzögert werden, wenn bereits die
Ansetzung einer Bewährungsfrist selbständig anfechtbar wäre. Das
schutzwürdige Interesse an einer selbständigen Anfechtung dieser Ansetzung
ist jedenfalls bedeutend geringer als dasjenige an der Durchführung des
Kündigungsverfahrens innert angemessener Frist. Verfehlt ist der Vorwurf der
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner hätten die materiellen Vorbringen
schon längst behandeln können. Die Kündigung - und damit die Überprüfung der
materiellen Vorbringen durch die Rechtsmittelinstanzen - setzt ja voraus,
dass zuerst eine Bewährungsfrist angesetzt worden ist und ist eben gerade
nicht möglich, wenn - wie die Beschwerdeführerin dies anstrebt - vorerst die
Ansetzung der Bewährungsfrist rechtsmittelmässig überprüft werden muss. Wenn
bereits im Rahmen der Ansetzung der Bewährungsfrist die materiellen
Vorbringen zu beurteilen wären, so wäre dies etwa dasselbe Prüfungsprogramm,
das auch bei einer Beschwerde gegen eine allfällige spätere Kündigung zu
beurteilen wäre. Die selbständige Anfechtung der Bewährungsfrist würde damit
zu einer sinnlosen Verdoppelung der Verfahren führen.

5.3 Eine selbständige Anfechtbarkeit wäre höchstens dann zu bejahen, wenn
bereits die angeordneten Auflagen als solche einen nicht wieder gut zu
machenden Nachteil darstellen würden, indem sie beispielsweise schwerwiegend
in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer eingreifen. Dies ist jedoch
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu verneinen: Inwiefern die
Verpflichtung zur Durchführung eines Elternabends, die Teilnahme der
Ressortleiterin an diesem Anlass oder die Verpflichtung, Elterngespräche
durchzuführen, die verfassungsmässige Lehrfreiheit der Beschwerdeführerin
verletzen sollen, ist nicht ersichtlich. Ebenso ist unerfindlich, inwiefern
die Verpflichtung, Elterngespräche durchzuführen und zu protokollieren und
das Protokoll durch die Eltern unterzeichnen zu lassen, den Schutz des
Privatlebens, die persönliche Freiheit oder die Menschenwürde der
Beschwerdeführerin einschränken sollte. Die Durchführung von Elterngesprächen
gehört nicht zum Privatleben der Lehrkräfte, sondern zu den dienstlichen
Aufgaben. Die Protokollierung dieser Gespräche und die Gegenzeichnung der
Protokolle durch die Eltern ist ein normaler Vorgang, der bezweckt, die
Beurteilung der Kinder durch die Lehrkräfte und die Zusammenarbeit zwischen
Eltern und Lehrkräften nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine Beurteilung der
Lehrkraft durch die Eltern ist damit nicht verbunden. Selbst wenn dies der
Fall wäre, könnte darin keine Einschränkung der Persönlichkeitsrechte oder
der Menschenwürde der Beschwerdeführerin erblickt werden. Es ist
unvermeidlich und bis zu einem gewissen Grad auch legitim, dass die Eltern
einen Einfluss auf die Beurteilung von Lehrkräften durch die Schulbehörden
haben. Die Lehrkraft an einer öffentlichen Schule nimmt mit ihrer
Lehrtätigkeit nicht ihr Privatleben oder ihre persönliche Freiheit wahr,
sondern übt eine öffentliche Aufgabe im Interesse der Schulkinder aus. Die
Art und Weise, wie diese Aufgabe erledigt wird, ist von öffentlichem
Interesse und darf nicht nur von den Schulbehörden, sondern auch von den
gesetzlichen Vertretern der Schulkinder thematisiert werden. Insgesamt kann
jedenfalls von einem schwerwiegenden Eingriff in Persönlichkeitsrechte der
Beschwerdeführerin nicht die Rede sein.

6.
Nach dem Gesagten ist es jedenfalls nicht willkürlich, die selbständige
Anfechtbarkeit der Ansetzung einer Bewährungsfrist nach
basel-landschaftlichem Verfahrensrecht zu verneinen. Die staatsrechtliche
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Der obsiegenden
Beschwerdegegnerin als öffentlichrechtlicher Körperschaft sind keine
Parteikosten zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG, analog), da sie nicht eine
besonders kleine Gemeinde ist und das vorliegende Verfahren keine übermässig
komplexen Rechtsfragen aufgeworfen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: