Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.552/2001
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1P.552/2001/sta

Urteil vom 4. Februar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Widmer.

A. G._________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg
Reutimann, Kantstrasse 14, 8044 Zürich,

gegen

S.________,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1  BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 9. Juli 2001)

Sachverhalt:

A.
A. G._________ wird vorgeworfen, am 27. Mai 1999 in der Tiefgarage seines
Mehrfamilienhauses an der X.________-Strasse in Zürich gegenüber seinem
Mieter S.________ Gewalt angewendet zu haben, als dieser nach Verlassen
seines Büros in sein Auto steigen wollte. Dabei soll er ihm mit den Händen
mehrmals gegen den Kopf geschlagen und ihn, nachdem er zu Boden gefallen war,
heftig getreten haben. Bevor er von S.________ abgelassen habe, soll er ihm
ausserdem - als ausgebildeter Gymnastik- und Kampfsportlehrer - gesagt haben,
ein Inhaber des 5. Dan könne auch noch härter zuschlagen, was S.________ dann
aber nicht überleben würde. S.________ verwaltet einen Teil des Vermögens des
Ehepaars G.________ und hat Geschäftsräumlichkeiten von ihnen gemietet. Es
ist unbestritten, dass in diesem Zusammenhang grosse Unstimmigkeiten
aufgetreten sind.

Am 16. Juni 1999 zeigte S.________ A.G._________ wegen des erwähnten Vorfalls
bei der Polizei an. Am 7. Juli 1999 stellte er einen weiteren Strafantrag
gegen A.G._________ wegen mehrfacher Sachbeschädigung, weil sein jeweils an
der Rütistrasse 1 in Egg parkierter Personenwagen zwischen dem 14. und 16.
Mai 1999 mit Klebstoff verschmiert und in der Nacht vom 5. auf den 6. Juli
1999 mit einem spitzen Gegenstand zerkratzt worden sei. Aufgrund der
vorangehenden Strafanzeige vermute er, dass es sich beim Täter um
A.G._________ handle. Die beiden Vorwürfe werden von A.G._________ bis heute
bestritten.

Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 13. Oktober 1999 Anklage gegen
A.G._________ wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
und Drohung (Art. 180 StGB). Der Einzelrichter in Strafsachen des
Bezirksgerichts Zürich wies die Sache mit Verfügung vom 29. Oktober 1999 zur
Ergänzung der Untersuchung an die Bezirksanwaltschaft zurück, weil neben dem
Geschädigten noch weitere Personen einzuvernehmen seien, insbesondere
B.G.________, die Ehefrau des Beschuldigten, sowie E.________ und Z.________,
die als Geschäftspartner des Geschädigten sowohl mit diesem als auch mit dem
Ehepaar G.________ über den Vorfall gesprochen haben sollen. Das Verfahren
betreffend Sachbeschädigung stellte der Bezirksrichter mangels objektiver
Beweise ein. Am 3. Januar 2000 reichte die Bezirksanwaltschaft Zürich in
Bezug auf den Vorfall in der Tiefgarage eine neue Anklageschrift ein. Der
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich sprach A.G._________
mit Urteil vom 15. März 2000 der einfachen Körperverletzung und der Drohung
für schuldig und bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Fr. 3'000.-- Busse.
Weiter verpflichtete er A.G._________, S.________ eine Genugtuung von Fr.
1'000.-- zu bezahlen. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes
stellte der Bezirksrichter im Grundsatz fest, dass ein solcher geschuldet
sei, verwies jedoch für die konkrete Höhe auf den Zivilweg.
Dieses Urteil wurde auf Berufung von A.G._________ hin am 9. November 2000
von der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt.
A.G._________ wehrte sich hiergegen mit Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 9. Juli 2001
abwies, soweit es auf sie eintrat.

B.
Gegen das Urteil des Kassationsgerichts hat A.G._________ staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er rügt eine Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK)
sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und beantragt die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, wobei der Beschwerde für die Dauer des
Verfahrens die aufschiebende Wirkung beizulegen sei.

Die Staatsanwaltschaft, das Kassationsgericht des Kantons Zürich sowie
S.________ haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

C.
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit
Verfügung vom 25. September 2001 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Für die staatsrechtliche Beschwerde gilt das Rügeprinzip, d.h. es ist Sache
des Beschwerdeführers, darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte
inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen (BGE 122 I 70 E. 1c).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rückweisung der Anklageschrift sowie
die Ermittlungen im - inzwischen eingestellten - Verfahren betreffend
Sachbeschädigung hätten bei ihm einen Mehraufwand verursacht, dessen
Entschädigung ihm ohne nähere Begründung verweigert worden sei. Er rügt damit
sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Worin
die Mehrkosten konkret bestanden haben sollen und inwiefern sie zu Unrecht
nicht berücksichtigt worden wären, legt der Beschwerdeführer aber nicht dar.
Die dahingehenden Einwände können daher nicht geprüft werden. Dasselbe gilt
für die zum Teil vorgebrachte appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid (BGE 125 I 71 E. 1c und 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c; 117 Ia 10 E. 4b,
je mit Hinweisen). Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer
pauschal behauptet, der Entscheid des Kassationsgerichts sei willkürlich,
weil er Widersprüchen in den belastenden Aussagen nicht Rechnung trage. Der
Beschwerdeführer hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, worin diese
Widersprüche bestehen und inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht die
Beweiswürdigung des Obergerichts geschützt haben soll, obwohl diese
offensichtlich unhaltbar sei. Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen
nicht genügt, kann auf sie nicht eingetreten werden.

Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen
Bemerkungen Anlass.

2.
Der Beschwerdeführer stellt den umstrittenen Vorfall in der Tiefgarage als
Ganzen in Abrede. Er wirft dem Kassationsgericht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor, weil es die beantragte Einvernahme seiner Ehefrau als
Zeugin abgelehnt habe. Ausserdem rügt er die Beweiswürdigung des
Kassationsgerichts in verschiedener Hinsicht als willkürlich. Das
Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob das Kassationsgericht an der
beanstandeten obergerichtlichen Beweiswürdigung zu Unrecht Willkür verneint
hat (BGE 125 I 492 E. 1a/cc mit Hinweisen). Praktisch hat dies zur Folge,
dass sich das Bundesgericht anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
nur mit dem angefochtenen, letztinstanzlichen Entscheid, sondern unmittelbar
auch mit der Urteilsbegründung des Obergerichts auseinander setzt (BGE 125 I
492 E. 1a/cc). Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die in Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung (in dubio
pro reo). Danach ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. In seiner
Funktion als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der
Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Der Strafrichter darf demnach einen
Angeklagten nicht (einzig) mit der Begründung verurteilen, er habe seine
Schuld nicht nachgewiesen. Er darf auch nicht von der falschen Meinung
ausgehen, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und ihn
verurteilen, weil ihm dieser Beweis misslang. Als Beweiswürdigungsregel
besagt die Unschuldsvermutung, dass der Strafrichter nicht von einer für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhaltsvariante überzeugt sein darf, wenn diese
bei objektiver Betrachtung zweifelhaft ist. Die Beweiswürdigungsregel ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von
Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung, d.h. es greift nur ein, wenn
der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver
Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings
nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38
E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 37 f.).

3.
Das Kassationsgericht hat den obergerichtlichen Schuldspruch bestätigt, weil
der Geschädigte den angezeigten Sachverhalt glaubhaft geschildert habe und
seine Darstellung durch die ärztlichen Urkunden und die Aussagen von
E.________ und Z.________ untermauert würden. Letztgenannte Personen arbeiten
zusammen mit dem Geschädigten für die Firma I.________ AG und konnten "vom
Hörensagen" Angaben zum Vorfall machen.

Der Geschädigte sagte anlässlich der Einvernahme vom 7. Oktober 1999 aus, er
habe am 27. Mai 1999 kurz nach 17.00 Uhr das Büro verlassen und sich in die
Tiefgarage zu seinem Auto begeben. Beim Einsteigen ins Auto sei er vom
Beschwerdeführer überfallen worden. Diesen habe er erkannt, als er sich nach
dem ersten Schlag umgedreht habe. Zunächst habe der Beschwerdeführer wortlos
auf ihn eingeschlagen, so dass er zu Boden gesunken sei. Dann habe der
Beschwerdeführer ihn getreten und unter Androhung härterer Schläge verlangt,
dass er die Geschäftsräumlichkeiten verlassen solle. Dies habe er zugesichert
und in der Folge auch getan. Aufgrund seiner grossen Schmerzen habe er sich
unverzüglich zur Polizei und anschliessend ins Universitätsspital Zürich
begeben. Aus einem ärztlichen Befund geht hervor, dass der Geschädigte eine
Hirnerschütterung und, auf der linken Körperseite, eine Nierenquetschung und
eine Rippenfraktur erlitt; er war während zwei Monaten arbeitsunfähig.

Den Untersuchungsakten liegt eine Notiz von E.________ bei, datiert vom 28.
Mai 1999, wonach der Beschwerdeführer ihn zur Bezahlung von Miet- und
Betreibungskosten aufgefordert und auf den Vorwurf, es gehe nicht an, den
Geschädigten zusammenzuschlagen, geantwortet haben soll, dieser werde nicht
mehr im fraglichen Büro arbeiten, bevor der Ausstand bezahlt sei; das nächste
Mal werde er ihm den Arm brechen. In einer weiteren Aktennotiz vom 2. Juni
1999 hält Z.________ fest, dass ein geschäftliches Vergleichsgespräch mit der
Ehefrau des Beschwerdeführers zu keiner Einigung geführt und diese auf die
vorgehaltene Gewaltanwendung erklärt habe, sie befänden sich jetzt auf
Kollisionskurs.

Anlässlich der Einvernahme vom 19. November 1999 sagte E.________ aus, der
Geschädigte habe ihn vom Spital aus angerufen und von den Schlägen und der
Drohung erzählt. Er habe ihn hinsichtlich des Mietverhältnisses um
Vermittlung gebeten. Deshalb habe er ca. vier bis zehn Tage nach dem Vorfall
den Beschwerdeführer angerufen und mit ihm neben der Mietsache auch über den
Vorfall gesprochen. Der Beschwerdeführer habe lediglich gesagt, dies
interessiere ihn nicht, er wolle zu seinem Recht kommen und es sich selber
nehmen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer mit massiverer Gewaltanwendung
gedroht. Das Gespräch habe er schriftlich festgehalten, weil er eigentlich
immer Aktennotizen über kritische Gespräche verfasse, wenn er
Lösungsvorschläge gemacht habe und für einen Kunden tätig gewesen sei.
Z.________ sagte am 19. November 1999 aus, der Angeklagte habe ihn am 20.
Juni 1999 zusammen mit seiner Ehefrau aufgesucht, wobei über das
Mietverhältnis, das Ausweisungsverfahren und das Anlagegeschäft ein
friedliches Gespräch stattgefunden habe. Zum Vorwurf betreffend Schlägerei in
der Tiefgarage habe sich der Beschwerdeführer nicht direkt geäussert, aber
angedeutet, dass es ihm in der ganzen Angelegenheit nicht nur um die
finanziellen Aspekte gehe; der Geschädigte habe ihn verhöhnt, was zu viel
gewesen sei. Z.________ sagte weiter aus, der Geschädigte habe ihn kurz nach
dem umstrittenen Geschehen verwirrt aus dem Auto angerufen und ihn um Rat
gefragt, worauf er auf die Polizei verwiesen habe.

3.1 Der Beschwerdeführer erachtet es als unhaltbar, dass die ihn belastenden
Aussagen von E.________ und Z.________ berücksichtigt worden seien, obwohl
diese den Vorfall nicht aus eigener Wahrnehmung kannten. Willkürlich sei
auch, die Aktennotiz von E.________ für wahrheitsgetreu zu halten. Auffällig
sei, dass das auf der Notiz angegebene Datum des Telefongesprächs seiner
Aussage vom 19. November 1999 widerspreche, wonach er mit dem
Beschwerdeführer erst vier bis zehn Tage nach dem Vorfall telefoniert habe.
Ausserdem könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass eine solche
Aktennotiz tatsächlich erstellt worden sei, zumal nicht einmal abgeklärt
worden sei, ob die Herren E.________ und Z.________ üblicherweise
Aktennotizen verfassten. Zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen
betreffend die I.________ AG seien jedenfalls keine Notizen vorhanden. Das
Kassationsgericht gehe willkürlich davon aus, dass es nur normal sei, über
ein gescheitertes Vergleichsgespräch eine Aktennotiz zu erstellen, und es
habe auch nicht berücksichtigt, dass die Notizen entweder nicht
unterschrieben seien oder darauf andere Daten fehlten. Weiter wirft der
Beschwerdeführer dem Kassationsgericht vor, die vorverurteilende Art und
Weise der polizeilichen Befragung vom 7. September 1999 ausser Acht gelassen
zu haben.

Eine Verletzung der Unschuldsvermutung sowie des rechtlichen Gehörs erblickt
der Beschwerdeführer weiter darin, dass gewisse Beweise nicht erhoben seien.
Er weist auf § 31 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) hin,
wonach der Untersuchungsbeamte den entlastenden und belastenden Tatsa-chen
mit gleicher Sorgfalt nachzuforschen hat. Nach Ansicht des Beschwerdeführers
wurde diese Bestimmung in verfassungswidriger Weise verletzt, weil trotz des
behaupteten grossen Blutverlusts in der Tiefgarage keine Tatortbesichtigung
mit Spurenbericht erfolgt sei. Ausserdem hätte sich aufgedrängt, die anderen
Mieter des Hauses, die Sekretärin des Geschädigten sowie weitere Gläubiger
des Geschädigten zu befragen, die ebenfalls ein Tatmotiv hatten. Eine
Verletzung der Unschuldsvermutung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
soll weiter darin bestehen, dass das Kassations- und das Obergericht es
abgelehnt haben, die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin zu befragen.
Als sie im November 1999 durch die Bezirksanwaltschaft hätte einvernommen
werden sollen, habe sie die Aussage zwar mit der Begründung verweigert, sie
könne zur umstrittenen Schlägerei in der Garage direkt nichts aussagen.
Dieses Verhalten sei jedoch auf die damalige besondere geschäftliche
Situation zurückzuführen, worauf bereits in den Verfahren vor Obergericht und
Kassationsgericht hingewiesen worden sei. Da seine Ehefrau die
Telefongespräche teilweise mitgehört habe, könne sie immerhin bestätigen,
dass die ihm unterstellten Aussagen nicht der Wahrheit entsprächen.

3.2 Es trifft zu, dass E.________ und Z.________ die fraglichen Straftaten
nicht aus eigener Wahrnehmung bezeugen können, wie der Beschwerdeführer
einwendet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihre Aussagen gänzlich
unbeachtlich und ihr Miteinbezug in die Beweiswürdigung unhaltbar wäre. Zur
Beurteilung der Glaubwürdigkeit des vom Geschädigten dargelegten Sachverhalts
durften das Kassations- und das Obergericht durchaus berücksichtigen, wie
dieser den Vorfall an seine Geschäftspartner weitergab. Eine andere Frage
ist, ob das Kassationsgericht den Aussagen von E.________ und Z.________ an
sich Glauben schenken durfte, ohne dabei die Unschuldsvermutung zu verletzen.
Insofern stellt der Beschwerdeführer in Zweifel, dass die Aktennotizen von
E.________ und Z.________ überhaupt der Wahrheit entsprechen. Das
Kassationsgericht hat dazu ausgeführt, die von E.________ am 19. November
1999 abgegebene Aussage, wonach das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer
vier bis zehn Tage nach dem Vorfall stattgefunden habe, sei tatsächlich
unpräzis, da die Aktennotiz das Datum des auf den Vorfall folgenden Tages
trage. Andererseits habe E.________ diese Aussage nicht mit Bestimmtheit
abgegeben, sondern mit der Wendung "Ich denke, ..." implizit eingestanden,
dass er sich an den Zeitpunkt nicht mehr genau erinnern könne, was aufgrund
des inzwischen verstrichenen Zeitraums nicht weiter erstaunlich sei. Es ist
nachvollziehbar, wenn das Kassationsgericht die Erklärungen von E.________
aus diesem Grund dennoch für glaubwürdig hält. Ebenfalls nicht zu beanstanden
ist, dass das Kassationsgericht das Erstellen von Aktennotizen durch die
beiden Belastungszeugen angesichts der entsprechenden Aussage von E.________
und unter Beizug einer späteren, vom 20. Juni 1999 stammenden Notiz von
Z.________ als üblich erachtete. Im Übrigen sind die Notizen datiert und mit
den Initialen versehen, weshalb der Vorwurf, die Notizen hätten wegen Fehlens
wesentlicher Daten gar nicht verwertet werden dürfen, unbegründet ist. Wie
das Kassationsgericht weiter zutreffend ausführt, brauchte das Obergericht
aus dem Umstand, dass der Geschädigte und seine Geschäftspartner in
Vermögensdelikte verwickelt sind, nicht zwingend auf deren generelle
Unglaubwürdigkeit zu schliessen. Dies umso weniger, als gerade die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer durch die teilweise deliktische Geschäftstätigkeit
der I.________ AG einen hohen Vermögensverlust erlitten hat unter dem Aspekt
der Tatmotivation für die Glaubwürdigkeit des Geschädigten spricht. Was die
beanstandete polizeiliche Befragung vom 7. September 1999 betrifft, ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich gewisse provokative Fragestellungen auf die
Beweiswürdigung in den gerichtlichen Verfahren ausgewirkt haben sollen (vgl.
Urteil des Kassationsgerichts, E. 5b S. 9).

3.3 Unbegründet ist sodann die Rüge einer verfasssungswidrigen, die
Unschuldsvermutung sowie das rechtliche Gehör verletzenden Anwendung von § 31
StPO. Dass den belastenden und entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt
nachgeforscht werden soll, bedeutet auf den vorliegenden Fall übertragen
nicht, dass eine Spurensicherung und eine Befragung weiterer Personen
notwendig gewesen wäre. Das Kassationsgericht hat zu dieser Kritik
ausgeführt, dass zwischen den ärztlichen Befunden über die diagnostizierten
Verletzungen und dem vom Geschädigten geschilderten Ablauf des Geschehens
Übereinstimmung bestehe. Das sofortige Anordnen eines Spurenberichts hätte
zwar weiterhelfen können, habe sich angesichts der gesamten Beweislage aber
nicht als unabdingbar erwiesen. Dieser Betrachtungsweise kann gefolgt werden.
Auch die vom Beschwerdeführer erwünschte Einvernahme seiner Ehefrau, anderer
Hausbewohner oder Gläubiger des Geschädigten erweist sich nicht als
erforderlich. Das Kassations- und das Obergericht haben zutreffend begründet,
weshalb sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet und trotz der
Einwände des Beschwerdeführers auch auf die Aussagen von E.________ und
Z.________ abgestellt haben. Die entsprechenden Erwägungen genügen den
verfassungsmässigen Begründungsanforderungen bei weitem (BGE 126 I 7 E. 2b;
124 I 241 E. 2; 123 I 31 E. 2c; 112 Ia 107 E. 2b); es kann vollumfänglich
darauf verwiesen werden (Urteil des Obergerichts vom 9. November 2000, E.
6.2.2. S. 12; Urteil des Kassationsgerichts vom 9. Juli 2001, E. 6.3 S. 15
und E. 7c S. 21 f.).

4.
Nach dem Gesagten erwecken die Vorbringen des Beschwerdeführers keine
konkreten Zweifel, dass er am 27. Mai 1999 in der Tiefgarage seines
Mehrfamilienhauses den Geschädigten mit mehreren Schlägen verletzt und ihm
mit noch stärkerer Gewalt gedroht hat. Der Vorwurf der willkürlichen
Beweiswürdigung erweist sich als unbegründet. Sodann ergibt sich weder aus
dem Urteil des Kassationsgerichts noch aus demjenigen des Obergerichts, dass
dem Beschwerdeführer, im Sinne einer verfassungswidrigen Umkehr der
Beweislast, der Nachweis für seine Unschuld auferlegt und durch die
Nichtabnahme der von ihm beantragten Beweismassnahmen sein rechtliches Gehör
verletzt worden wäre. Die umstrittene Würdigung der Ermittlungsergebnisse
lässt keine erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel
offen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Täter handelt.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153a Abs. 2 lit. c OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, S.________ sowie der
Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: