Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.54/2001
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1P.54/2001/mks

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      10. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung,
Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und
Gerichtsschreiberin Tophinke.

                         _________

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Hansjakob Zellweger, Kirchstrasse 1, Postfach 1022,
Amriswil,

                           gegen

S c h w e i z e r i s c h e  M o b i l i a r,
Generalagentur, Bischofszell,
Gebäudeversicherung des Kantons  T h u r g a u,
Die  M o b i l i a r  Versicherungen Weinfelden, Bankstras-
se 15, Weinfelden,
Staatsanwaltschaft des Kantons  T h u r g a u,
Obergericht des Kantons  T h u r g a u,

                         betreffend
        Art. 9 und 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK
    (Strafverfahren, Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung)

hat sich ergeben:

     A.- In der Nacht vom 4. auf den 5. Januar 1998, um
01.00 Uhr, ging bei der Kantonspolizei Thurgau die Meldung
ein, dass in G.________  bei S.________ die Scheune neben
dem Restaurant "Y.________" brenne. Beim Eintreffen der
Feuerwehr und der Polizei stand die Scheune bereits in
Vollbrand. Trotz des stürmischen Westwindes gelang es der
Feuerwehr, einen Feuerübergriff auf die nahegelegenen
Gebäude, namentlich auf das östlich vom Brandobjekt gelegene
Restaurant "Y.________" zu verhindern. Die Scheune brannte
hingegen vollständig aus. Es entstand ein beträchtlicher
Gebäude- und Mobiliarschaden. Verletzt wurde niemand.

        Eigentümer der abgebrannten Scheune wie auch des
Restaurants "Y.________" ist der Landwirt X.________, der
zur Zeit des Brandes knapp 68 Jahre alt war. Er lebt mit
seiner Frau in unmittelbarer Nähe des Gasthofes in einem
Einfamilienhaus. Anlässlich ihrer Brandermittlungen nahm die
Kantonspolizei am Morgen nach der Brandnacht beim Betreten
des Restaurants "Y.________" einen markanten Benzingeruch
wahr. Im Damen-WC im Parterre wurden auf dem Novilonboden
Brandspuren festgestellt, die auf einen möglichen Brandsatz
hindeuteten. Bei der Durchsuche sämtlicher Räumlichkeiten
und Behältnisse wurden im Keller im Abfallcontainer ein
brandbeschädigter Jutesack und zwei angebrannte Kunststoff-
gebinde (Bergfichten-Schaumbadflaschen) mit starkem Benzin-
geruch gefunden. Dieser Fund liess darauf schliessen, dass
nicht nur die Scheune, sondern auch das Restaurant ein Raub
der Flammen werden sollte. Der Verdacht auf Brandstiftung
und den Versuch dazu richtete sich alsbald gegen den Eigen-
tümer selber.

     B.- Das Bezirksgericht Bischofszell sprach X.________
am 3. September 1999 der Brandstiftung und des vollendeten

Versuchs dazu schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt
vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten. Von der An-
klage des Betrugsversuchs wurde er freigesprochen. Die
Geschädigtenforderungen verschiedener Versicherungen im
Gesamtumfang von rund Fr. 104'000.-- wurden adhäsionsweise
geschützt. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am
15. Februar 2000 die Berufung des Angeklagten und die An-
schlussberufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet ab.

     C.- Mit Eingabe vom 26. Januar 2001 hat X.________
gegen den Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er rügt, die Beweis-
würdigung des Obergerichts verletze die Unschuldsvermutung
(Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und das Willkür-
verbot (Art. 9 BV). Er beantragt Aufhebung des angefochtenen
Urteils.

        Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des
Kantons Thurgau ersuchen um Abweisung der Beschwerde.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das angefochtene Urteil des Obergerichts stellt
einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid dar, gegen den
auf Bundesebene einzig die staatsrechtliche Beschwerde als
ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 84
Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG). Auch die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen sind erfüllt. Auf die staatsrechtliche Be-
schwerde ist einzutreten.

     2.- Im Bereich der Beweiswürdigung kommt dem aus der
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK) folgenden Grundsatz "in dubio pro reo" die Bedeutung
zu, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den An-
geklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf,
wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt,
wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte
zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundes-
gericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen
im Strafprozess eine gewisse Zurückhaltung auf. Es greift
mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Ange-
klagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des
Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechter-
dings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fort-
bestanden (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a
S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 37 f.).

     3.- a) Das Obergericht des Kantons Thurgau erachtete,
wie bereits das Bezirksgericht Bischofszell, den der Anklage
zugrunde liegenden Sachverhalt als verwirklicht. Danach ver-
liess der Beschwerdeführer im Laufe der späteren Nacht vom
4. auf den 5. Januar 1998, von seiner Ehefrau unbemerkt, das
gemeinsame Schlafzimmer. Er begab sich zur nahe gelegenen
Scheune bzw. zum Restaurant und zündete dort nacheinander
drei Brandsätze, bei der Scheune einen unter den an die
Nordfassade angelehnten Holzstickel und einen im Fruchtraum
im 1. Obergeschoss, beim Restaurant einen im Damen-WC. Wäh-
rend er wieder nach Hause zurückging, entstand bei der nur
im unteren Teil gemauerten Scheune sehr rasch ein zunehmend
sich ausbreitendes Feuer, während der Brandsatz im Restau-

rant mangels ausreichender Sauerstoffzufuhr erstickte. Die
Anklage ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die Brand-
sätze (in Jutesack verpackte, mit Treibstoffbenzin gefüllte
Kunststoffgebinde [Bergfichten-Schaumbad] samt Zeitungen)
mit praktischer Sicherheit bereits früher erstellt, diese
möglicherweise in dem von ihm benützten Fruchtraum im
1. Obergeschoss der Scheune gelagert und sie entweder zu
einem früheren Zeitpunkt an die betreffenden Orte verbracht
oder sie erst in der Brandnacht verteilt hatte.

        b) Das Obergericht stützte sich bei seiner Fest-
stellung, dass sich der Sachverhalt in der oben umschriebe-
nen Weise ereignete, auf eine Reihe von Indizien. Im Vorder-
grund steht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am Mor-
gen nach der Brandnacht, noch vor dem Eintreffen des Brand-
ermittlungsdienstes, den besagten Brandsatz im Damen-WC des
Restaurants fand und ihn im Abfallcontainer im Keller depo-
nierte. Er verschwieg diese Tatsache sowohl gegenüber seiner
Ehefrau, die zur gleichen Zeit den oberen Stock auf allfäl-
lige Wasserschäden hin untersuchte, als auch gegenüber der
Polizei. Der Beschwerdeführer gab zuerst sehr präzise und
detaillierte andere Sachverhaltsdarstellungen zu Protokoll
und räumte erst Tage später während der Untersuchungshaft
die genannte Tatsache ein. Zu seiner Entlastung brachte er
vor, dass er in Panik geraten sei, da er den Brandsatz be-
rührt habe und wegen seiner Fingerabdrücke in Verdacht hätte
geraten können. Das Obergericht wertete das Aussageverhalten
des Beschwerdeführers als belastenden Umstand. Die verschie-
denen Sachverhaltsdarstellungen würden erhebliche Zweifel an
der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erwecken. Es wäre
naheliegender gewesen, wenn der Beschwerdeführer, falls er
tatsächlich nichts mit dem Brandsatz in der "Y.________" zu
tun gehabt hätte, den Fund sofort den am Morgen nach der
Brandnacht vor Ort anwesenden Feuerwehrleuten oder zumin-

dest, nach Abflauen seiner Panik, am nächsten oder über-
nächsten Tag der Polizei gemeldet hätte.

        Als weiteres belastendes Indiz wertete das Oberge-
richt den Umstand, dass sich alle drei Kaba-8-Schlüssel zum
Restaurant im Gewahrsam des Beschwerdeführers befanden. Im
Oktober 1997 war das Türschloss der "Y.________" mit einem
neuen Schlosszylinder versehen und drei neue Schlüssel waren
dem Beschwerdeführer übergeben worden. Einen Schlüssel trug
er jeweils an seinem Schlüsselbund, und die beiden anderen
hingen an einem Schlüsselring bei ihm zu Hause am Schlüssel-
brett. Die stereomikroskopische Untersuchung der drei
Schlüssel durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadt-
polizei Zürich ergab keine Hinweise auf Kopierspuren. Das
Obergericht erachtete den Einwand der Verteidigung, allen-
falls habe ein unbekannter Dritter einen Schlüssel behän-
digt, diesen kopiert und sei damit in die "Y.________" ein-
gedrungen, als Schutzbehauptung. Es ging vielmehr davon aus,
dass in der Brandnacht einzig der Beschwerdeführer unbe-
schränkten Zugang zum Restaurant hatte. Aufgrund der Tat-
sache, dass mehrere Feuerwehrleute, die im Verlauf der
Brandnacht das Restaurant auf Glusen hin kontrollierten,
berichteten, dass es dort komisch gerochen habe, schloss das
Obergericht, dass sich der Brandsatz bereits in der Nacht im
Restaurant "Y.________" befand und nicht erst später hinein-
gelegt wurde.

        Belastend wirkte sich nach Auffassung des Oberge-
richts auch aus, dass im Haushalt des Beschwerdeführers
gleichartige grüne Bergfichten-Schaumbadflaschen aus Kunst-
stoff Verwendung gefunden hatten, wie sie für die Herstel-
lung des sichergestellten Brandsatzes gebraucht worden
waren.

        Die Motivation des Beschwerdeführers für die Brand-
stiftung erblickte das Obergericht in dessen Schwierig-

keiten, die "Y.________" anständig zu verpachten und den
damit zusammenhängenden finanziellen Einbussen. Für den
Beschwerdeführer wäre nach Ansicht des Gerichts die Aus-
zahlung der Versicherungssumme trotz eines allfälligen
Abzuges wegen Nichtwiederaufbaus die bessere Lösung gewesen,
als die Liegenschaft möglicherweise über längere Zeit leer
stehen zu lassen.

        Der von der Ehefrau in der Brandnacht herbeigeru-
fene Notfallarzt fand den Beschwerdeführer auf dem Sofa
liegend im Wohnzimmer. Gemäss Arztbericht habe dieser ge-
stöhnt, gewimmert und über Schmerzen geklagt, etwa in der
Manier eines Kleinkinds. Auf die Fragen, wo er Schmerzen
habe, habe dieser diffuse, kreisende Bewegungen mit der Hand
über dem vorderen Thorax und dem Oberbauch gemacht. Er sei
voll ansprechbar und orientiert gewesen, eine Beeinträch-
tigung des Allgemeinzustandes habe nicht festgestellt werden
können. Puls, Blutdruck sowie die Prüfung der Herzaktion und
der Atmung seien unauffällig gewesen. Der Arzt stellte wegen
des Brands in der Scheune die Diagnose eines psychischen
Ausnahmezustands. Er hielt in seinem Bericht zudem fest,
dass ihm beim Notfalleinsatz nie der Gedanke gekommen sei,
dass der Patient die Beschwerden simulieren könnte. Retro-
spektiv habe er sich die Frage gestellt, ob alles bloss
"inszeniertes Theater" gewesen sei. Es sei indessen generell
schwierig, einen Patienten beim ersten Zusammentreffen rich-
tig einzuordnen. Das Obergericht zog aus dem Bericht den
Schluss, dass der Arzt - zumindest im subjektiven Bereich -
etwas feststellte, was nicht unbedingt einem "normalen"
Geschehen entsprach.

        Das Obergericht hielt es aufgrund der zeitlichen
und örtlichen Verhältnisse sowie des verwendeten Materials
ohne weiteres für möglich, dass der Beschwerdeführer - auch
bei dunkler Sturmnacht - die Brandsätze an den drei ver-

schiedenen Orten angezündet hatte. Es handle sich beim
damals knapp 68-Jährigen um einen agilen, rüstigen und sich
behende bewegenden Mann, der mit den Örtlichkeiten bestens
vertraut war. Die 180 Meter vom Wohnhaus zur "Y.________"
habe er in kürzester Zeit - maximal in rund zweieinhalb
Minuten - zurücklegen können. Die Machart der Brandsätze sei
geeignet gewesen, relativ viel Zeit beim Anzünden zu haben,
ohne sich selber zu gefährden. Gewisse Vorbereitungshand-
lungen - insbesondere das Bereitlegen des brennbaren Mate-
rials - habe er bereits getroffen haben können, bevor er das
Haus zum Anzünden der Brandsätze verliess. Nach Auffassung
des Obergerichts konnte die ganze Aktion problemlos in einer
Viertelstunde abgewickelt werden.

        Dass ein unbekannter Dritter - etwa ein Landstrei-
cher - das Feuer gerade auf die vorliegende Art und Weise
gelegt haben könnte, erachtete das Obergericht als ausge-
schlossen. Ferner wies es auf die Feststellung des Brand-
ermittlungsdienstes hin, wonach der Scheunenbrand weder auf
fehlerhafte Elektroinstallationen noch auf spielende Kinder
zurückzuführen sei.

        c) Der Beschwerdeführer bestreitet die Brandursache
nicht. Er bestreitet jedoch, die drei Brandsätze gezündet
zu haben. Er bringt vor, es gäbe weder einen direkten Beweis
noch konkrete Indizien dafür, dass er in der fraglichen
Nacht ausser Hause geweilt habe. Seine Frau habe ihn zu
Hause festgestellt. Ferner macht er geltend, der Sachver-
haltsablauf gemäss Anklage sei wegen den Örtlichkeiten, den
verwendeten Materialien, den Witterungs- und Zeitverhältnis-
sen faktisch unmöglich. Er rekonstruiert einen möglichen
Ablauf, um aufzuzeigen, dass der Zeitbedarf dafür mit der
zu erwartenden, durch den heftigen Weststurm noch angefach-
ten Feuerentwicklung ab Entzündung des ersten Brandsatzes
nicht zur Deckung zu bringen sei. Er geht dabei davon aus,

dass der erste Brandsatz an der Nordwestecke der Scheune bei
den Holzstickel entzündet worden ist, der zweite auf dem
Estrichboden der Scheune und der dritte im Damen-WC der
"Y.________". Ferner geht er davon aus, dass es keinesfalls
länger als 5 Minuten dauere, bis ein Brandsatz bestehend aus
in Jute umwickelte, mit Treibstoffbenzin abgefüllte Schaum-
badflaschen voll und intensiv brenne. Zudem führt der Be-
schwerdeführer an, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung
ausgeschlossen sei, dass der Notfallarzt keine Beeinträch-
tigung seines Allgemeinzustandes gefunden habe, nachdem er
als 67 1/2-Jähriger kurz zuvor die ihm vorgeworfene Par-
forceleistung mit drei Treibstoffbenzin-Brandsätzen bei
heftigem Sturm durchgeführt haben soll. Der Arzt hätte
irgendwelche Ungewöhnlichkeiten oder Spuren zumindest an
seinen Händen feststellen müssen. Das Hantieren mit Treib-
stoffbenzin und mit Anzündemitteln sei erfahrungsgemäss auch
nach dem Waschen der Hände noch während Stunden geruchsmäs-
sig feststellbar. Ausserdem macht der Beschwerdeführer gel-
tend, dass sein Verhalten nach dem Fund des Brandsatzes im
Damen-WC psychologisch sehr wohl denk- und erklärbar sei.
Er weist auch darauf hin, dass Kaba-8-Schlösser keinen hohen
Schutz böten und dass die Herkunft der Schaumbadflaschen des
Brandsatzes offen sei. Schliesslich bestreitet er das Vor-
liegen eines eigenen Motives. Er habe weder Schulden noch
irgendwelche sonstigen finanziellen Probleme gehabt.

        d) Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe
vermögen keine offensichtlich erheblichen und schlechter-
dings nicht zu unterdrückenden Zweifel an seiner Täterschaft
zu wecken. Der Umstand, dass kein direkter Beweis dafür vor-
liegt, dass er in der Brandnacht draussen gewesen ist, ent-
kräftet die vom Obergericht eingehend gewürdigten gewich-
tigen Indizien nicht, dass er in der fraglichen Nacht die
Brandsätze gezündet hat. Seine Ehefrau hat ausgesagt, dass
ihr Mann um ca. 21.00 Uhr ins Bett gegangen sei. Sie selber

sei etwas später auch ins Bett gegangen, wobei ihr Mann be-
reits geschlafen habe. Sie sei dann auch bald eingeschlafen.
Als sie aufgeweckt worden sei, sei ihr Mann bereits aufge-
standen gewesen und habe den Nachtvorhang im Schlafzimmer
geöffnet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Feuerwehr von
S.________ angefahren und der Dachstuhl des Schopfes sei
bereits in Vollbrand gestanden (Aussage vom 20. Januar 1998,
act. 408). Da die Ehefrau vom Zeitpunkt nach 21.00 Uhr bis
zum Vollbrand des Dachstuhls des Schopfes geschlafen hatte,
konnte sie auch nicht feststellen, ob ihr Mann während
dieser Zeit das Schlafzimmer verlassen hatte oder nicht. Der
Einwand des Beschwerdeführers, seine Frau habe ihn zu Hause
festgestellt, geht ins Leere.

        Das Obergericht hat ausdrücklich offen gelassen, in
welcher Reihenfolge die Brandsätze gezündet worden sind. Der
vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf ist nicht zwingend.
Nach Angaben des Nachbars, der den Brand entdeckte und die
Feuerwehr alarmierte, waren bei der Scheune die ersten Flam-
men an der Ostseite ab dem 1. OG, gleich über den Toren des
Einstellraumes zu sehen (Rapport der Kantonspolizei Thurgau
vom 9. April 1998, S. 3, act. 8). Es könnte folglich auch
sein, dass zuerst ein Brandsatz im Innern der Scheune und
erst nachher einer bei den Holzstickel gezündet worden war.
Damit würde auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Zeitaufwand für das Abwarten und Beobachten, ob der Brand-
satz draussen bei den Holzstickel auch wirklich zum Brennen
kommt, entfallen. Der Beschwerdeführer setzt sich zudem
überhaupt nicht mit der Feststellung des Obergerichts aus-
einander, dass er gewisse Vorbereitungshandlungen - insbe-
sondere das Bereitlegen des brennbaren Materials - bereits
getroffen haben könnte, bevor er das Haus zum Anzünden der
Brandsätze verliess. Vielmehr geht er bei seinem Szenario
selbstverständlich davon aus, dass er die Brandsätze jeweils
noch vorbereiten musste, bevor er sie anzünden konnte. Der

Beschwerdeführer ist des Weiteren nicht auf die Feststellung
des Obergerichts eingegangen, dass er - wie aus der sich bei
den Akten befindlichen Videoaufnahme hervorgeht - zur Zeit
des Brandes trotz seiner knapp 68 Jahren agil und rüstig ge-
wesen sei, sich behende bewegt habe und mit den Örtlichkei-
ten bestens vertraut war. Auch nicht Stellung genommen hat
der Beschwerdeführer zur Feststellung, dass die Machart der
Brandsätze geeignet gewesen sei, relativ viel Zeit beim An-
zünden zu haben, ohne sich selber zu gefährden. Unter diesen
Umständen erweist sich die Feststellung des Obergerichts,
dass es ohne weiteres möglich gewesen sei, dass aufgrund der
zeitlichen und örtlichen Verhältnisse sowie des verwendeten
Materials der Beschwerdeführer - auch bei dunkler Sturm-
nacht - die Brandsätze an den drei verschiedenen Orten an-
gezündet habe, nicht als unhaltbar.

        Der Umstand, dass der Notfallarzt keine Beeinträch-
tigung des Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers festge-
stellt hat, schliesst nicht aus, dass dieser die Brandsätze
dennoch angezündet haben könnte. Wie bereits erwähnt, hatte
das Obergericht aufgrund der Videoaufnahme zu Recht ange-
nommen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine agile,
rüstige und sich behende bewegende Person handle. Zudem ist
zwischen dem Ausbruch des Brandes und dem Eintreffen des
Arztes wenn auch nicht viel, so doch einige Zeit verstri-
chen. Aufgrund der Konstruktion der Brandsätze musste der
Beschwerdeführer auch nicht direkt mit Treibstoffbenzin in
Berührung kommen. Die Tatsache, dass der Notfallarzt ge-
ruchsmässig nichts festgestellt und auch keine Spuren an
den Händen gefunden hat, vermag keinen erheblichen Zweifel
an dessen Täterschaft zu begründen.

        Hinsichtlich der im Zentrum stehenden belastenden
Indizien - Fund des Brandsatzes durch den Beschwerdeführer
im Damen-WC und anschliessendes Deponieren desselben im

Container im Keller, widersprüchliches Aussageverhalten
hierzu, Zugangsverhältnisse zur "Y.________", fehlende
Kopierspuren an den Kaba-8-Schlüsseln, Verwendung von
gleichartigen grünen Bergfichten-Schaumbadflaschen wie die
beim Brandsatz gebrauchten im Haushalt des Beschwerdeführers
- bringt dieser nichts Substantielles vor, was die einläss-
lich begründete Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts
als verfassungswidrig erscheinen liesse. Sodann ist die vom
Obergericht angenommene Motivation für die Brandstiftung
nicht offensichtlich unhaltbar.

        Auch der Umstand, dass der Vizepräsident der An-
klagekammer die Telefonüberwachung des Beschwerdeführers mit
der Begründung zugelassen hat, die bisherigen Untersuchungs-
handlungen seien erfolglos geblieben, indem trotz gewichti-
ger Indizien eine sichere Bestimmung des Täters bisher nicht
möglich gewesen sei, vermag die Sachverhaltsfeststellung des
Obergerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Massgebend ist die
Überzeugung des Strafrichters und nicht jene eines Unter-
suchungsorgans. Das Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn
der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei
objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich
erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende
Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Solche Zweifel
liegen hier nicht vor.

        Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder eine
Verletzung der Unschuldsvermutung noch eine Missachtung des
Willkürverbots vorliegt.

     4.- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als
unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Schweizerischen Mobiliar, Generalagentur Bischofszell, der
Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau, der Mobiliar Ver-
sicherungen Weinfelden sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 10. Oktober 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: