Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.547/2001
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1P.547/2001/sta

Urteil vom 11. März 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Reeb, Féraud,
Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Grünes Bündnis, 6003 Luzern,
Paula Giger, 6004 Luzern,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, Denkmalstrasse 2, Postfach
6453, 6000 Luzern 6,

gegen

Regierungsrat des Kantons Luzern, 6002 Luzern,
Grosser Rat des Kantons Luzern, 6002 Luzern,
beide vertreten durch den Rechtskonsulenten des Regierungsrates des Kantons
Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Art. 85 lit. a OG, § 39bis Staatsverfassung des Kantons Luzern
(Grossratsbeschluss vom 25. Juni 2001 über die Genehmigung der Abrechnung
betreffend die finanzielle Beteiligung des Kantons Luzern am Kultur- und
Kongresszentrum Luzern)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen Beschluss des Grossen Rates des Kantons
Luzern vom 25. Juni 2001)
Sachverhalt:

A.
Der Grosse Rat des Kantons Luzern fasste am 25. Juni 2001 folgenden
Beschluss:
Die Abrechnung über die Teilnahme des Kantons Luzern an der Stiftung für die
Trägerschaft des Kultur- und Kongresszentrums am See, Luzern, die Widmung von
3 Millionen Franken sowie einen Baubeitrag an das Kultur- und Kongresszentrum
am See mit einer Gesamtleistung des Kantons Luzern von 26'786'620 Franken
wird genehmigt.
Dieser Beschluss unterstand nicht dem Referendum. Hintergrund des Beschlusses
bilden die vom Kanton Luzern im Jahre 1993 beschlossene Beteiligung an der
Errichtung des Kultur- und Kongresszentrums Luzern (KKL), die gewichtigen
Kostensteigerungen im Laufe von dessen Errichtung und die Schlussabrechnung:
Mit Dekret von 1993 sicherte der Kanton Luzern der Trägerschaft KKL einen
Staatsbeitrag von 24 Millionen Franken zu; 3 Millionen waren als Einlage in
die Stiftung zweckgebunden, 21 Millionen galten als Baubeitrag. Der
Baubeitrag basierte auf dem Luzerner Baukostenindex 1. April 1993 (121,9
Punkte) und entsprach 11,77% des anrechenbaren Gesamtaufwandes; der gleiche
Anteil sollte für teuerungsbedingte und gebundene Mehrkosten gelten.

Die ausgewiesenen Mehrkosten für die Errichtung des KKL beliefen sich
schliesslich auf total 23'676'000 Franken. Davon entrichtete der
Regierungsrat des Kantons Luzern gemäss Beschluss vom 5. Dezember 2000 zu
Lasten der Staatsrechnung 2000 einen Beitrag von 2'786'620 Franken. Insgesamt
belief sich damit die Beteiligung des Kantons Luzern am KKL auf 26'786'620
Franken.

Mit Botschaft vom 10. April 2001 unterbreitete der Regierungsrat dem Grossen
Rat die Genehmigung dieser Schlussabrechnung. Er legte darin insbesondere
dar, dass die auf den Kanton fallenden Mehrkosten im Umfang von 2'786'620
Franken gebundene Ausgaben oder teuerungsbedingte Mehrauslagen darstellten
und daher dem Referendum nicht unterstünden; dabei unterschied er beim
Gesamtbetrag einerseits die eigentlichen Mehrkosten am Bau (total 14'325'600
Franken) und Teuerung/Projektänderungen (total 9'350'000 Franken)
andererseits.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. August 2001 erheben das Grüne
Bündnis und Paula Giger gegen den Grossratsbeschluss vom 25. Juni 2001
Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG und ersuchen um dessen
Aufhebung. Sie rügen eine Verletzung der kantonalen Bestimmungen über das
Finanzreferendum nach § 39bis Abs. 1 lit. c der Luzerner Staatsverfassung.
Sie machen im Wesentlichen geltend, die zusätzlichen Kosten stellten aus
verschiedenen Gründen keine gebundenen Ausgaben oder teuerungsbedingten
Mehrauslagen dar. Die tatsächliche Kostenbeteiligung des Kantons Luzern
belaufe sich daher auf einen die Grenze von 25 Millionen Franken
übersteigenden Betrag und erfordere daher nachträglich eine obligatorische
Volksabstimmung.
Der Grosse Rat, vertreten durch den Rechtskonsulenten des Regierungsrates,
beantragt, auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht einzutreten bzw. sie
abzuweisen. Der Antrag auf Nichteintreten wird damit begründet, dass der
angefochtene Grossratsbeschluss keinen Ausgabenbeschluss darstelle, vielmehr
der Entscheid des Regierungsrates um Ausrichtung des entsprechenden Betrages
hätte angefochten werden müssen, wofür heute indessen die Frist abgelaufen
sei. Im Übrigen wird detailliert ausgeführt, dass die Mehrkosten gebunden
seien und daher dem Referendum ohnehin nicht unterlägen. Selbst wenn es sich
um einen nicht gebundenen Nachtragskredit handeln sollte, wäre nach dem
Finanzhaushaltgesetz im vorliegenden Fall der Grosse Rat allein bzw. der
Regierungsrat zuständig. Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche
Krediterteilung sei auf jeden Fall ausgeschlossen.

In ihrer Beschwerdeergänzung halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen
und ihrer Begründung fest. Desgleichen beantragt der Grosse Rat in der
ergänzenden Vernehmlassung erneut, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw.
sie abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Beschluss des Grossen Rates ist im Luzerner Kantonsblatt Nr.
26 vom 30. Juni 2001 publiziert. In Anbetracht von Art. 34 OG erweist sich
die Beschwerde rechtzeitig im Sinne von Art. 89 OG. Als im Kanton Luzern
tätige politische Partei ist das Grüne Bündnis ebenso zur
Stimmrechtsbeschwerde legitimiert wie die im Kanton Luzern stimmberechtigte
Paula Giger (BGE 125 I 21). Die Prozessvoraussetzungen sind insoweit gegeben.

2.
2.1Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung der politischen Rechte
betreffend das Finanzreferendum geltend. Hierfür rufen sie Art. 9 BV sowie §
39bis der Staatsverfassung des Kantons Luzern (StV) und Bestimmungen des
Finanzhaushaltgesetzes (FHG) an.

Bei Stimmrechtsbeschwerden prüft das Bundesgericht nach ständiger
Rechtsprechung nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalem
Verfassungsrecht frei, sondern auch diejenigen anderer kantonaler
Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit
diesem in engem Zusammenhang stehen; in ausgesprochenen Zweifelsfällen
schliesst es sich der vom obersten kantonalen Organ wie dem Volk und dem
Parlament vertretenen Auffassung an (BGE 123 I 175 E. 2d S. 178, mit
Hinweisen). In diesem Sinne sind sowohl die Bestimmungen der Staatsverfassung
als auch jene des Finanzhaushaltgesetzes frei zu überprüfen. Daran ändert im
vorliegenden Fall der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer neben § 39bis
StV lediglich das Willkürverbot nach Art. 9 BV anrufen. Der Sache nach machen
sie geltend, das Finanzhaushaltgesetz sei nicht nur willkürlich, sondern
falsch ausgelegt und angewendet worden.

2.2 Die Staatsverfassung des Kantons Luzern (StV) enthält folgende Bestimmung
über das obligatorische Finanzreferendum:
§ 39bis - Volksabstimmung über Bewilligung von Ausgaben
1Beschlüsse des Grossen Rates, welche freibestimmbare Ausgaben für einen
bestimmten Zweck bewilligen, unterliegen der Volksabstimmung
a. bei einer Ausgabenhöhe von 3 bis 10 Millionen Franken, wenn das
fakultative Volksreferendum zustande kommt oder der Grosse Rat eine
Volksabstimmung beschliesst;
b. bei einer Ausgabenhöhe von mehr als 10 Millionen bis höchstens 25
Millionen Franken, wenn das fakultative Referendum zustande kommt oder
mindestens 36 Mitglieder des Grossen Rates eine Volksabstimmung verlangen;
c. bei einer Ausgabenhöhe von mehr als 25 Millionen Franken.

2Die massgebende Höhe einmaliger Ausgaben entspricht dem Gesamtbetrag des für
einen bestimmten Zweck zu bewilligenden Kredites.
Das Finanzhaushaltgesetz (FHG) regelt die Sonderkredite in den § 21 ff.:
§ 21 - Form und Voraussetzung
1Sonderkredite werden durch Dekrete oder durch Grossratsbeschlüsse erteilt.

2Sie sind erforderlich für freibestimmbaren Aufwand und freibestimmbare
Ausgaben, die
a. den Betrag von 3 Millionen Franken übersteigen,
b. weniger als 3 Millionen Franken betragen, nicht im Voranschlag oder als
Nachtragskredit bewilligt sind und für die der Regierungsrat von der
Ausgabenbefugnis nach § 13 Absatz 1c nicht Gebrauch gemacht hat.
...

§ 22 - Zusatzkredit
Reicht ein Sonderkredit nicht aus, so ist unter Vorbehalt von § 23 beim
Grossen Rat ein Zusatzkredit anzufordern.

§ 23 - Ausnahmen
1Zusatzkredite brauchen nicht verlangt zu werden:
a. für teuerungsbedürftigen Mehraufwand und teuerungsbedingte Mehrauslagen;
b. für gebundenen Aufwand und gebundene Ausgaben;
c. für freibestimmbaren nicht voraussehbaren Aufwand und freibestimmbare
nicht voraussehbare Ausgaben in Überschreitung eines Sonderkredites je bis zu
10 Prozent der bewilligten Kreditsumme, höchstens jedoch 1 Million Franken.

2Für Aufwand und Ausgaben gemäss Absatz 1 hat der Regierungsrat den Grossen
Rat bei der Rechnungsablage um Entlastung zu ersuchen.
Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen ist im Folgenden zu prüfen, ob der
Grossratsbeschluss mit Stimmrechtsbeschwerde überhaupt angefochten werden
kann - was der Grosse Rat in Zweifel zieht -, und wie es sich mit dem
Ausschluss jeglichen Referendums verhält.

3.
3.1Auf Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG hin beurteilt das
Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der
Bürger in kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Kennt ein Kanton das Institut
des obligatorischen oder fakultativen Finanzreferendums, so kann
Anfechtungsobjekt der Stimmrechtsbeschwerde jeder Ausgabenbeschluss des
Gemeinwesens sein, unabhängig davon, ob er von der Exekutive oder vom
Parlament gefasst wurde (BGE 118 Ia 184 E. 1a, 113 Ia 388 E. 1b, ZBl 95/1994
S. 222 E. 1a, mit Hinweisen).

3.2 Mit Beschluss vom 5. Dezember 2000 hat der Regierungsrat von den
Ausführungen des Finanzdepartementes zu den Mehrkosten des KKL Kenntnis
genommen und einen Kantonsanteil von 2'786'620 Franken an die gebundenen und
teuerungsbedingten Mehrkosten gesprochen. Gemäss der genannten Rechtsprechung
hätte dieser Kreditbeschluss des Regierungsrates grundsätzlich mit
Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden können. Wie es sich mit der
Anfechtbarkeit in zeitlicher Hinsicht - angesichts des Umstandes, dass der
Regierungsratsbeschluss nicht veröffentlicht worden ist, den
Beschwerdeführern allerdings bekannt sein musste - verhält, braucht nicht
geprüft zu werden. Die Beschwerdeführer stellen - auch in ihrer
Beschwerdeergänzung - verständlicherweise keinen entsprechenden Antrag. Die
vom Regierungsrat gesprochene Beteiligung liegt, isoliert betrachtet,
unterhalb der Beträge von § 39bis Abs. 1 StV, für die das fakultative oder
obligatorische Finanzreferendum gegeben ist.

3.3 Reicht ein Sonderkredit, wie er im vorliegenden Fall durch Dekret des
Grossen Rates im Jahre 1993 gestützt auf § 21 FHG für die kantonale Beteilung
an die Erstellung des KKL gesprochen worden ist, nicht aus, so ist nach § 22
FHG beim Grossen Rat grundsätzlich ein Zusatzkredit anzufordern.
Zusatzkredite brauchen indessen nicht verlangt zu werden, wenn die
Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 FHG vorliegen, insbesondere gebundene
Ausgaben und teuerungsbedingte Mehrauslagen in Frage stehen. Diesfalls hat
der Regierungsrat den Grossen Rat um Entlastung zu ersuchen.

Mit dem angefochtenen Grossratsbeschluss wurde die Abrechnung über die
Beteiligung des Kantons an der Realisierung des Kultur- und Kongresszentrums
genehmigt und dem Regierungsrat stillschweigend die Entlastung für die
Ausrichtung des anteilmässigen Betrages an die Mehrkosten erteilt. Der
Grossratsbeschluss stellt keinen Ausgabenbeschluss dar. Die
Schlussgenehmigung durch den Grossen Rat hat keinen finanziellen
verbindlichen Charakter und demnach keinen Bezug zu den politischen Rechten
der Stimmbürger. Zugrunde liegen vielmehr die mit Dekret von 1993
beschlossene Beteiligung (24 Millionen Franken) und die Ausrichtung eines
Betrages an die Mehrkosten durch den Regierungsrat (2'786'620 Franken). Die
grossrätliche Genehmigung ist vergleichbar mit einer Genehmigung einer
Staatsrechnung, für die das Bundesgericht die Zulässigkeit der
Stimmrechtsbeschwerde verneint hat (Urteil vom 14. Mai 2001, 1P.428/2000).
Unter diesem Gesichtswinkel erweist sich die vorliegende Beschwerde mangels
eines tauglichen Anfechtungsobjektes als unzulässig.

In dieser Hinsicht könnte zudem die Frage gestellt werden, ob im vorliegenden
Fall nach § 22 FHG der Grosse Rat anstelle des Regierungsrates über den
Zusatzkredit hätte entscheiden und beschliessen müssen, weil es sich etwa
nicht um gebundene oder teuerungsbedingte Ausgaben im Sinne von § 23 Abs. 1
FHG handle. Diese Frage bezieht sich indessen ausschliesslich auf das
Verhältnis zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat und betrifft daher
die politischen Rechte der Stimmbürger im Sinne von Art. 85 lit. a OG nicht.
Auch insofern ist die Stimmrechtsbeschwerde ausgeschlossen.

3.4 Das Hauptanliegen der Beschwerdeführer besteht in der Sorge um das
obligatorische Finanzreferendum, wenn der ursprüngliche Kredit knapp unter
der Referendumslimite liegt und später Zusatzkredite gesprochen werden. Sie
wollen verhindern, dass mit einem derartigen Vorgehen das (obligatorische)
Finanzreferendum umgangen wird. In Bezug auf die vorliegende Angelegenheit
bringen sie vor, dass der ursprüngliche Kredit bereits 24 Millionen Franken
betragen habe (zu welchem Betrag sie zusätzlich 0,9 Millionen Franken für
eine Beteiligung an Projektierungskosten hinzuzählen), nunmehr für die
Mehrkosten eine weitere Beteiligung von rund 2,7 Millionen Franken gesprochen
worden ist und der gesamte Betrag die Grenze für das obligatorische
Finanzreferendum nach § 39bis Abs. 1 lit. c StV überschreite. Sie berufen
sich hierfür auf § 39bis Abs. 2 StV, wonach die massgebende Höhe einmaliger
Ausgaben dem Gesamtbetrag des für einen bestimmten Zweck zu bewilligenden
Kredites entspricht.

Mit der zuletzt genannten Bestimmung wird der für die politischen Rechte im
Allgemeinen und für das Finanzreferendum im Besondern geltende Grundsatz der
Einheit der Materie angesprochen, wie er sich aufgrund der
Abstimmungsfreiheit unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung aus dem
ungeschriebenen Verfassungsrecht ergab und heute nach Art. 34 BV gilt. Für
das Finanzreferendum bedeutet er unter anderem, dass ein Gegenstand, der ein
Ganzes bildet, nicht künstlich in Teilstücke aufgeteilt werden darf, welche
je einzeln dem Referendum nicht unterstehen, mit dem Ziel, den Gegenstand dem
Referendum zu entziehen (BGE 118 Ia 184 E. 3b S. 191, mit Hinweisen).

Wie es sich bei Kostenüberschreitung unter referendumsrechtlichen
Gesichtspunkten verhält, kann der Staatsverfassung nicht entnommen werden.
Solche Fragen werden vielmehr durch das Finanzhaushaltgesetz geordnet. Dieses
sieht in § 22 ausdrücklich vor, dass Zusatzkredite gesprochen werden können,
sei es durch den Grossen Rat, sei es bei gegebenen Voraussetzungen nach § 23
FHG durch den Regierungsrat. Das Finanzhaushaltgesetz verlangt demnach nicht,
dass Zusatzkredite mit dem ursprünglichen Kredit zusammengerechnet werden.
Die Beschwerdeführer machen in dieser Hinsicht nicht geltend, das
Finanzhaushaltgesetz stehe mit der Staatsverfassung im Widerspruch und dürfe
daher nicht zur Anwendung gelangen. Die Regelung von § 22 FHG hat aber ihren
guten Grund, wie der Grosse Rat in seiner Vernehmlassung dargelegt hat. Es
wäre kaum denkbar, mit einem Zusatzkredit den ursprünglichen Kredit erneut in
Frage zu stellen, wenn die entsprechenden Beträge bereits ausgerichtet und
etwa für Bauten verwendet worden sind. Hingegen unterliegen auch solche
Zusatzkredite den üblichen Bestimmungen über das Finanzreferendum, soweit sie
nicht als gebunden im Sinne von § 23 Abs. 1 FHG zu betrachten sind.

Für den vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass der Zusatzkredit nicht
mit dem ursprünglichen Kredit zusammenzurechnen ist und daher unter
finanzreferendumsrechtlichem Gesichtspunkt isoliert betrachtet werden darf.
Bei dieser Rechtslage entfallen die Voraussetzungen für ein Referendum im
vorliegenden Fall, weil die Limite von 3 Millionen Franken gemäss § 39bis
Abs. 1 lit. a und b StV auf jeden Fall nicht erreicht wird. Fällt somit ein -
fakultatives oder obligatorisches - Finanzreferendum ohnehin ausser Betracht,
braucht auch in dieser Hinsicht nicht geprüft zu werden, ob der vom
Regierungsrat gesprochene Zusatzkredit von 2'786'620 Franken eine gebundene
Ausgabe im Sinne von § 23 Abs. 1 FHG darstellt.

4.
Die vorstehenden Erwägungen ergeben, dass der Regierungsratsbeschluss vom 5.
Dezember 2000 nicht angefochten ist und der Beschluss des Grossen Rates vom
25. Juni 2001 mit Stimmrechtsbeschwerde nicht angefochten werden kann.
Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Praxisgemäss
sind keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Regierungsrat und dem
Grossen Rat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: