Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.544/2001
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1P.544/2001/sta

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     10. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichts-
schreiberin Leuthold.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 321, Basel,

                           gegen

Präsident des Strafgerichts  B a s e l - S t a d t,
Staatsanwaltschaft des Kantons  B a s e l - S t a d t,
Appellationsgericht des Kantons  B a s e l - S t a d t, Aus-
schuss,

                         betreffend
  Art. 10 und 29 BV (Haft; unentgeltliche Verbeiständung),

hat sich ergeben:

     A.- Der deutsche Staatsangehörige X.________ wurde am
10. März 2001 in Basel festgenommen und mit Verfügung des
Haftrichters vom 13. März 2001 wegen Verdachts mehrfachen
Diebstahls sowie wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr in Un-
tersuchungshaft genommen. Seit dem 28. Mai 2001 befindet er
sich im vorzeitigen Strafvollzug. Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt erhob am 28. Mai 2001 gegen X.________
sowie gegen A.________ und B.________ Anklage wegen gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls, gegen die Angeklagten
A.________ und X.________ ausserdem wegen mehrfachen Verwei-
sungsbruchs. Mit Eingabe vom 7. Juni 2001 stellte X.________
ein Gesuch um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen
Strafvollzug. Der Präsident des Strafgerichts Basel-Stadt
wies das Gesuch am 19. Juni 2001 ab, weil die Staatsanwalt-
schaft eine unbedingte Strafe von 12 Monaten beantragt habe
und Fluchtgefahr zu bejahen sei. Gegen diesen Entscheid er-
hob X.________ Beschwerde an das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt. Mit Urteil vom 31. Juli 2001 wies das
Appellationsgericht die Beschwerde ab und auferlegte
X.________ die Kosten des Verfahrens von Fr. 400.--.

     B.- X.________ liess dagegen am 24. August 2001 durch
seinen Anwalt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht
einreichen. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

        "1. Es sei das Urteil des Beschwerdegegners 2 vom
         31. Juli 2001 aufzuheben.

         Dementsprechend sei der Beschwerdeführer unmittel-
         bar aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

         2. Eventualiter sei der Entscheid des Beschwerde-
         gegners 2 vom 31. Juli 2001 im Kostenpunkt aufzu-
         heben und der Beschwerdegegner 2 anzuweisen, den

         Unterzeichnenden für seine vorinstanzlichen Bemü-
         hungen als unentgeltlichen Verteidiger zu entschä-
         digen.

         3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde-
         gegner.

         Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unent-
         geltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem
         Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen."

     C.- Der Präsident des Strafgerichts Basel-Stadt liess
sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft und das Appel-
lationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragen unter Ver-
zicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

     D.- Das Strafgericht hatte am 13. August 2001
X.________ im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und zu
einer unbedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten sowie zu 10
Jahren Landesverweisung verurteilt. X.________ hat gegen
dieses Urteil die Appellation erklärt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich
gegen die Abweisung eines Gesuchs um Entlassung aus der Haft
bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug richtet, kann in Abwei-
chung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde
nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, son-
dern ausserdem die Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzei-
tigen Strafvollzug verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa
S. 332 f.; 117 Ia 72 E. 1d S. 80; 115 Ia 293 E. 1a S. 297).
Die in der vorliegenden Beschwerde gestellten Hauptanträge
sind daher zulässig.

        b) Für den Fall der Abweisung der Hauptanträge wird
mit einem Eventualbegehren verlangt, das angefochtene Urteil
sei im Kostenpunkt aufzuheben und das Appellationsgericht
sei anzuweisen, den Anwalt des Beschwerdeführers für seine
Bemühungen im kantonalen Beschwerdeverfahren als unentgelt-
lichen Verteidiger zu entschädigen. Bei staatsrechtlichen
Beschwerden wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechts-
pflege oder Verbeiständung gilt keine Ausnahme von der kas-
satorischen Natur der Beschwerde (BGE 104 Ia 31 E. 1 S. 32;
99 Ia 325 E. 1b S. 326 f.; 89 I 1 E. 1 S. 2; 85 I 1 E. 1
S. 3). Auf das Begehren, das Appellationsgericht sei anzu-
weisen, den Anwalt des Beschwerdeführers für seine Bemühun-
gen im kantonalen Beschwerdeverfahren zu entschädigen, ist
demnach nicht einzutreten.

     2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung
seines Gesuchs um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeiti-
gen Strafvollzug verletze das in Art. 10 Abs. 2 BV gewähr-
leistete Recht auf persönliche Freiheit.

        a) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt
auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit
wegen Fortdauer der Haft oder Ablehnung eines Haftentlas-
sungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hin-
blick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwen-
dung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit je-
doch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht
grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen
der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a
S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).

        b) Gemäss § 69 der Strafprozessordnung des Kantons
Basel-Stadt (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung
der Untersuchungshaft zulässig, wenn die angeschuldigte Per-

son einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend ver-
dächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortset-
zungsgefahr besteht. Der Beschwerdeführer beanstandet zu
Recht nicht, dass das Appellationsgericht die allgemeine
Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts bejahte. Hin-
gegen wirft er der kantonalen Instanz vor, sie habe in ver-
fassungswidriger Weise angenommen, es bestehe Fluchtgefahr.

        c) aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in
Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Stra-
fe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden
Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden.
Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu
bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betref-
fenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des
Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60
E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a, je mit Hinweisen).

        bb) Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, der
ausländische Beschwerdeführer lebe mit seiner Frau und sei-
nem Kind in München und sei offenbar einzig zur Verübung von
Verbrechen in die Schweiz gereist, wo er über keine gefes-
tigten und dauerhaften Beziehungen verfüge. Die Gefahr, er
werde sich bei einer Haftentlassung der hiesigen Strafjustiz
durch Flucht entziehen, sei im Hinblick auf die vom Staats-
anwalt beantragte unbedingte Gefängnisstrafe von 12 Monaten
demnach evident. Der Beschwerdeführer wende ein, es bestehe
keine Gefahr der Vereitelung der Strafvollstreckung, da er
mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs bis neun Mona-
ten zu rechnen habe. Dieser Einwand sei unzutreffend und zu-
dem unbehelflich. Zum einen werde die Möglichkeit der Aus-
fällung einer lediglich bedingt vollziehbaren Freiheitsstra-
fe grundsätzlich nicht berücksichtigt, ebenso wenig die Mög-

lichkeit, im Falle der Abwesenheit des Angeklagten ein Kon-
tumazurteil zu fällen. Zum anderen sei eine bedingte Frei-
heitsstrafe angesichts der umfangreichen einschlägigen Vor-
strafen des Beschwerdeführers keineswegs "sehr wahrschein-
lich".

        cc) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird im
Zusammenhang mit der Frage der Fluchtgefahr vor allem das
Urteil des Strafgerichts vom 13. August 2001 kritisiert, mit
dem dieses gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Ge-
fängnisstrafe von 12 Monaten und gegen die beiden anderen
Angeklagten bedingt vollziehbare Gefängnisstrafen von 12
bzw. 15 Monaten ausgefällt hatte. Es wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei als einziger der drei Angeklagten zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, obwohl
sein Tatbeitrag weit geringer gewesen sei als jener der bei-
den anderen Angeklagten. Das Appellationsgericht habe im
hier angefochtenen Entscheid die Haftbeschwerde als von
vornherein aussichtslos eingestuft, so dass "auch seitens
des Strafgerichts keine bedingte Freiheitsstrafe mehr" habe
ausgesprochen werden können. Das Urteil des Strafgerichts
vom 13. August 2001 sei "als krass stossend und willkürlich
zu bezeichnen, da die einzelnen Angeklagten nicht ungleicher
hätten beurteilt werden können und der Gleichheitssatz aufs
Gröbste verletzt" worden sei.

        Diese Vorbringen sind unbehelflich. Es geht hier
nicht um die Überprüfung des erstinstanzlichen Strafurteils,
sondern um die Beurteilung der Frage, ob im angefochtenen
Haftbeschwerdeentscheid die Fluchtgefahr ohne Verletzung der
Verfassung bejaht werden konnte. Dies trifft zu. Das Appel-
lationsgericht war mit Grund der Ansicht, sowohl mit Rück-
sicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers als auch im Hinblick auf die Schwere der drohenden
Strafe bestünden gewichtige Indizien für eine Fluchtgefahr.

In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, die oben (E. 2c/bb) angeführten Überle-
gungen der kantonalen Instanz als sachlich nicht vertretbar
erscheinen zu lassen. Werden die gesamten Verhältnisse des
Beschwerdeführers in Betracht gezogen, so verletzte das Ap-
pellationsgericht das verfassungsmässige Recht auf persönli-
che Freiheit nicht, wenn es den Haftgrund der Fluchtgefahr
als gegeben erachtete.

        d) Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Aufrecht-
erhaltung der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges sei
unverhältnismässig. Er begründet dies - ebenso wie in seiner
an das Appellationsgericht gerichteten Beschwerde - vor al-
lem damit, es sei bereits jetzt der Tendenz Rechnung zu tra-
gen, dass kurze Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, wenn es
nach dem Willen des Nationalrates gehe, in Zukunft nicht
mehr vollzogen werden sollten.

        aa) Eine Haftdauer ist dann unverhältnismässig,
wenn sie die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Frei-
heitsstrafe übersteigt. Der Haftrichter darf die Haft nur
solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
zu erwartenden Strafe rückt (BGE 123 I 268 E. 3a; 116 Ia 143
E. 5a; 107 Ia 256 E. 2b).

        bb) Im angefochtenen Entscheid wurde zur Frage der
Verhältnismässigkeit der Haft ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer befinde sich seit dem 10. März 2001 und damit seit rund
4 Monaten in Haft. In Anbetracht der beantragten Gefängnis-
strafe von 12 Monaten rücke die Haftdauer noch nicht in
grosse Nähe der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden
Freiheitsstrafe. Offensichtlich abwegig sei der Einwand des
Beschwerdeführers, es sei im Hinblick auf die bevorstehende
Gesetzesrevision im Bund sowie angesichts kriminologischer
Erkenntnisse bereits heute auf die Ausfällung vollziehbarer
kurzer Freiheitsstrafen zu verzichten.

        Diese Erwägungen des Appellationsgerichts sind
nicht zu beanstanden. Es ist klar, dass bei der Beurteilung
der Verhältnismässigkeit der Haft nicht schon jetzt auf
Überlegungen abgestellt werden kann, welche im Hinblick auf
eine Gesetzesrevision geäussert wurden. Was die Dauer der
bisher erstandenen Haft angeht, so kann auch heute noch
nicht gesagt werden, diese sei bereits in grosse Nähe der zu
erwartenden Strafe gerückt. Die kantonalen Instanzen sind
indes gehalten, das Strafverfahren so rasch als möglich zum
Abschluss zu bringen.

        Nach dem Gesagten verletzte das Appellationsgericht
die Verfassung nicht, wenn es die vom Beschwerdeführer gegen
die Ablehnung des Gesuchs um Entlassung aus der Haft bzw.
dem vorzeitigen Strafvollzug erhobene Beschwerde abwies. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist somit im Hauptpunkt abzuwei-
sen.

     3.- Der Beschwerdeführer hat für diesen Fall das Even-
tualbegehren gestellt, der angefochtene Entscheid sei im
Kostenpunkt aufzuheben, da die Verweigerung der unentgeltli-
chen Verbeiständung gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstosse.

        a) Nach dem in dieser Vorschrift garantierten An-
spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der hinsichtlich der
Voraussetzungen dem aus Art. 4 aBV abgeleiteten Anspruch
entspricht, hat eine bedürftige Partei in einem für sie
nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung (BGE 125 II 265
E. 4a S. 274; 124 I 1 E. 2a mit Hinweisen).

        Das Appellationsgericht hat im angefochtenen Ent-
scheid die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ver-
neint. Es lehnte dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-
dung deshalb ab, weil die Beschwerde von Anfang an keine
Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

        b) Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust-
gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer-
den können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts-
los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als die-
se. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen fi-
nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b
S. 275 mit Hinweisen).

        Bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit von
Haftbeschwerden darf nach ständiger Praxis des Bundesge-
richts kein allzu strenger Massstab angelegt werden. Da die
Haft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persön-
lichen Freiheit darstellt, sind Haftbeschwerden nur dann als
aussichtslos einzustufen, wenn die Verlustgefahr so offen-
sichtlich ist, dass ein wohlhabender Beschwerdeführer ver-
nünftigerweise auf eine Haftbeschwerde verzichtet hätte (Ur-
teil des Bundesgerichts vom 26. Juni 1998, auszugsweise pub-
liziert in Plädoyer 4/98 S. 60). Dies war bei der Haftbe-
schwerde, die der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht
unterbreitet hatte, nicht der Fall. Die Ablehnung seines Ge-
suchs um unentgeltliche Verbeiständung verstiess demnach ge-
gen Art. 29 Abs. 3 BV. Die Beschwerde erweist sich daher be-
züglich der Kostenauflage als begründet.

     4.- Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be-
schwerde in Bezug auf den Eventualantrag gutzuheissen, so-
weit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene
Entscheid ist insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer
darin Kosten auferlegt wurden. Hinsichtlich der Hauptanträge
ist die Beschwerde abzuweisen.

        Da der Beschwerdeführer nur in einem Nebenpunkt ob-
siegt, kann davon abgesehen werden, den Kanton Basel-Stadt
zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten, zu-
mal dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 152 OG entsprochen
werden kann.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gut-
geheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
31. Juli 2001 wird insoweit aufgehoben, als dem Beschwerde-
führer darin Kosten auferlegt wurden.

        Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:

        a) Es werden keine Kosten erhoben;

        b) Advokat Dr. Nicolas Roulet, Basel, wird als amt-
licher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das
bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit
Fr. 1'500.-- entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem
Präsidenten des Strafgerichts, der Staatsanwaltschaft und
dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 10. September 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: