I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.541/2001
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1P.541/2001/sta I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 1. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Nay, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichts- schreiber Pfäffli. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter Y.________, gegen Polizeigericht der Munizipalgemeinde B r i g - G l i s, Bezirksgericht I des Bezirkes B r i g, betreffend Strafverfahren; unentgeltlicher Rechtsbeistand, zieht das Bundesgericht in Erwägung: 1.- Das Polizeigericht der Gemeinde Brig-Glis verur- teilte X.________ mit Strafverbal vom 28. März 2001 wegen einer Übertretung im Sinne des Polizeireglementes der Stadt- gemeinde Brig-Glis zu einer Busse von Fr. 200.--. X.________ wird vorgeworfen, in Brig an eine Hausmauer uriniert zu ha- ben. X.________ erhob Einsprache und ersuchte um einen un- entgeltlichen Rechtsbeistand. Das Polizeigericht der Munizi- palgemeinde Brig-Glis wies am 9. Mai 2001 dieses Gesuch ab. Eine von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde wies das Bezirksgericht I des Bezirkes Brig am 19. Juli 2001 ab. Das Bezirksgericht führte zusammenfassend aus, dass es sich um einen Bagatellfall handle, bei welchem der gerichtliche Rechtsbeistand nicht gewährt werden könne. Ausserdem bestehe ein Unterhaltsanspruch des unmündigen An- geschuldigten gegenüber seinen Eltern. 2.- Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ mit Ein- gabe vom 18. August 2001 an das Bezirksgericht Brig. Mit Schreiben vom 22. August 2001 überwies das Bezirksgericht diese Eingabe dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht teilte X.________ am 24. Au- gust 2001 mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforde- rungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht genüge; er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Be- schwerdefrist noch verbessern. In der Folge ersuchte X.________ am 20. September 2001 sinngemäss um unentgelt- liche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats- rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas- sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesge- richt nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermögen die Ein- gaben des Beschwerdefühers, welche sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzen, nicht zu genügen. Mangels einer genügenden Begrün- dung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechts- beistandes ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vorn- herein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen. 3.- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Poli- zeigericht der Munizipalgemeinde Brig-Glis und dem Bezirks- gericht I des Bezirkes Brig schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 1. Oktober 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: