Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.53/2001
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1P.53/2001/sta

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     20. September 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Nay, Aeschlimann, Féraud, Favre und Gerichtsschrei-
ber Steinmann.

                         ---------

                         In Sachen

David  B ö h n e r, Anti-WTO-Koordination, Postfach 7611,
Bern, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor
Györffy, Advokatur Gartenhof, Gartenhofstrasse 15, Post-
fach 9819, Zürich,

                           gegen

Landschaft  D a v o s  Gemeinde,
Verwaltungsgericht des Kantons  G r a u b ü n d e n,
1. Kammer,

                         betreffend
     Bewilligung zur Durchführung einer Demonstration,

hat sich ergeben:

     A.- David Böhner und Jann Krättli ersuchten die Land-
schaft Davos Gemeinde am 9. Dezember 1999 im Namen der so
genannten Anti-WTO-Koordination um die Bewilligung, am Sams-
tag, 29. Januar 2000, eine Demonstration gegen das Weltwirt-
schaftsforum in Davos (World Economic Forum, WEF) auf der
Route Bahnhof Davos Dorf - Promenade - Bahnhof Davos Platz
durchzuführen. Am 20. Dezember 1999 wurde das Gesuch durch
folgenden Zeitplan präzisiert: Treffpunkt Bahnhof Davos Dorf
um 15.00 Uhr, Abmarsch Richtung Kongresshaus um
ca. 15.30 Uhr, Ankunft Bahnhof Davos Platz spätestens um
16.30 Uhr.

        Am 21. Dezember 1999 bestätigte der Kleine Landrat
Landschaft Davos Gemeinde den Eingang des Gesuchs und stell-
te David Böhner und Jann Krättli in Aussicht, nach den von
der Gemeinde noch zu tätigenden Abklärungen rechtzeitig eine
anfechtbare Verfügung zu erlassen; diese werde aller Voraus-
sicht nach mit Auflagen verbunden sein. Im Übrigen ersuchte
er die Gesuchsteller um Kontaktaufnahme und um Bekanntgabe
"weiterer Einzelheiten", worunter "die möglichen Auflagen,
der Zeitraum und die erwartete Teilnehmerzahl".

        Am 11. Januar 2000 fand eine Besprechung zwischen
David Böhner und Jann Krättli einerseits und Vertretern der
Landschaft Davos Gemeinde und der Kantonspolizei Graubünden
anderseits statt. Dabei wurde David Böhner und Jann Krättli
ein "Variantenvorschlag" des Kleinen Landrates vom 11. Janu-
ar 2000 unterbreitet, die Demonstration auf den Sonntag,
30. Januar 2000, zu verschieben. Die Vertreter der Anti-WTO-
Koordination zeigten sich über den spät vorgetragenen Ver-
schiebungsvorschlag erstaunt und wollten sich nicht darauf
einlassen, da sie bereits zu viele Leute auf den 29. Januar

2000 mobilisiert hätten. Indessen würden sie "eine Kundge-
bung beschränkt auf einen bestimmten Platz zur gleichen Zeit
am ursprünglichen Termin vorziehen". Die Gemeindevertreter
nahmen diesen Gegenvorschlag zur Kenntnis und erklärten, ihn
dem Kleinen Landrat zu unterbreiten, welcher ihn demnächst
in geeigneter Art und Weise beantworten werde.

     B.- Mit Verfügung vom 11. Januar 2000 erteilte der
Kleine Landrat der Anti-WTO-Koordination (als Organisatorin)
bzw. David Böhner und Jann Krättli (als verantwortlichen
Personen) unter verschiedenen Auflagen die Bewilligung, am
Sonntag, dem 30. Januar 2000, von 15.00 bis 16.30 Uhr eine
Demonstration mit der Marschroute Bahnhof Davos Dorf - Bahn-
hofstrasse - Promenade bis Dischmakreuzung - Talstrasse -
Bahnhofstrasse - Bahnhof Davos Dorf durchzuführen. In der
Begründung hielt der Kleine Landrat fest, die bewilligte
Route gehe weit über das hinaus, was normalerweise toleriert
werde. Davos sei, besonders im Winter, durch die ausgespro-
chene Enge gekennzeichnet und verfüge im Zentrum lediglich
über zwei Strassenzüge. Dies führe dazu, dass jede Demons-
tration jegliche Zirkulation zum Erliegen bringe; aus diesem
Grund sei es nicht möglich, Ausweichrouten anzubieten. Ange-
sichts des an Samstagen besonders grossen An- und Abreise-
verkehrs könne der gewünschte Termin vom 29. Januar 2000
nicht bewilligt werden.

        Am 19. Januar 2000 liess David Böhner beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs erheben mit dem
Antrag, den Entscheid des Kleinen Landrats vom 11. Januar
2000 aufzuheben und "der Anti-WTO-Koordination die Durchfüh-
rung einer Demonstration am 29. Januar 2000 auf einem Platz
in Davos ab 15.00 bis 16.30 Uhr zu bewilligen".

        Mit Urteil vom 26. Januar 2000 wies das Verwal-
tungsgericht den Rekurs von David Böhner ab.

     C.- Am 28. Februar 2000 erhob David Böhner beim Bundes-
gericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 9, 16, 22 und 29 BV, von Art. 11 EMRK sowie von Art. 21
UNO-Pakt II und beantragte:

        "1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
            Graubünden vom 26. Januar 2000 sei aufzuheben
            und es sei festzustellen, dass der angefochtene
            Entscheid den Anspruch des Beschwerdeführers auf
            rechtliches Gehör und seine verfassungsmässige
            Garantie auf Beurteilung innert angemessener
            Frist (Art. 29 BV), den Grundsatz von Treu und
            Glauben (Art. 9 BV), den Anspruch des Beschwer-
            deführers auf Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die
            Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) sowie das in
            Art. 11 EMRK sowie in Art. 21 des internationa-
            len Paktes über die bürgerlichen und politischen
            Rechte (UNO-Pakt II) festgehaltene Recht, sich
            friedlich zu besammeln, verletzt.

         2. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurtei-
            lung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

            unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
            der Beschwerdegegnerin."

        Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Ent-
scheid vom 30. Juni 2000 gut und hob das Urteil des Verwal-
tungsgerichts auf. Es führte unter dem Gesichtswinkel von
Art. 29 Abs. 1 BV aus, dass die Landschaft Davos Gemeinde
die Angelegenheit beförderlicher hätte behandeln können und
sollen, liess indessen offen, ob die Verfassung in dieser
Hinsicht verletzt worden sei. Auf die Rüge der Verletzung
von Treu und Glauben brauchte es mangels gegebener Voraus-
setzungen nicht näher einzugehen. Schliesslich bejahte es
eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Landschaft
Davos Gemeinde nicht geprüft und begründet hatte, ob eine

Alternative in Form einer Bewilligung für eine Demonstration
auf einem Platz als mildere Massnahme zur Verschiebung auf
einen andern Tag in Frage komme; diese Verletzung der Be-
gründungspflicht sei auch durch den angefochtenen Entscheid
des Verwaltungsgerichts nicht geheilt worden. Im neu zu
treffenden kantonalen Entscheid seien insbesondere die gegen
eine ortsgebundene Demonstration sprechenden Gründe näher
anzuführen, und es sei eine Abwägung der verschiedenen Inte-
ressen nachzuholen, die bei einer zeitlichen Verschiebung
des Demonstrationszuges durch Davos einerseits und einer
ortsgebundenen Durchführung der Demonstration am Tag gemäss
dem Gesuch andererseits auf dem Spiele stehen.

     D.- Das Verwaltungsgericht hiess den Rekurs gegen den
ursprünglich angefochtenen Gemeindeentscheid vom 11. Januar
2000 mit Urteil vom 22. August 2000 gut und wies die Sache
zur nochmaligen Behandlung und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurück.

        Mit Entscheid vom 26. September 2000 hielt der
Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde unverändert an
seinem früheren Entscheid fest und erteilte unter verschie-
denen Auflagen erneut die Bewilligung, am (zeitlich bereits
vergangenen) Sonntag, 30. Januar 2000, von 15.00 bis
16.30 Uhr eine Demonstration mit der Marschroute Bahnhof
Davos Dorf - Bahnhofstrasse - Promenade bis Dischmakreuzung
- Talstrasse - Bahnhofstrasse - Bahnhof Davos Dorf durchzu-
führen. Zur Begründung wies der Kleine Landrat auf die aus-
sergewöhnlich enge Situation in Davos als einem Dorf in den
Bergen mit lediglich zwei Strassensträngen hin. Die Ver-
kehrsverhältnisse auf diesen Achsen seien im Winter wegen
des Schnees und der Gäste allgemein prekär; an Samstagen
komme der Verkehr wegen zusätzlicher Gäste und des Gäste-
wechsels meist vollkommen zum Erliegen. Die Durchführung des

WEF verschärfe die Lage zusätzlich. Aus diesen Gründen seien
Demonstrationen wie die geplante zum Vornherein problema-
tisch. Davos verfüge - unter Hinweis auf die einzelnen Ört-
lichkeiten - über keine geeigneten Plätze. In Anbetracht
dieser Umstände komme daher lediglich die bewilligte redu-
zierte Route in Betracht. Die Durchführung sei in Anbetracht
des samstäglichen Verkehrs auf den Sonntag zu verlegen. Die
Beschwerdeführer könnten ihr Anliegen und ihre Appellwirkung
auch am Sonntag realisieren, da das WEF bis am Montag andau-
ere, der Demonstration daher die volle Medienpräsenz zur
Verfügung stehe und die Demonstranten am Wochenende an- und
wegreisen könnten.

        Auch gegen diesen Entscheid erhob David Böhner Be-
schwerde beim Verwaltungsgericht, ersuchte um dessen Aufhe-
bung und Erteilung der Bewilligung für eine Demonstration in
Davos am Samstag, 29. Januar 2000. Unter Berufung auf die
Meinungs- und Versammlungsfreiheit und den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit führte er trotz der zugegebenermassen
engen Verhältnisse eine Reihe von Alternativen auf: In Frage
komme eine Platzkundgebung auf verschiedenen, namentlich ge-
nannten Plätzen. Der Rekurrent zeigte ferner verschiedene
Varianten auf, wie der Verkehr konkret umgeleitet werden
könne, und wies auf alternative Strecken für den Demonstra-
tionszug hin. Aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten schloss
der Rekurrent, dass eine Bewilligung am Samstag, 29. Januar
2000, möglich gewesen wäre und die damit verbundenen Aufla-
gen einen geringeren Eingriff in die Grundrechte bedeutet
hätten als die Verschiebung auf den Sonntag, 30. Januar
2000.

        In der Vernehmlassung der Landschaft Davos Gemeinde
und in einem zweiten Schriftenwechsel äusserten sich die
Parteien erneut und brachten weitere Begründungen vor, ohne
von ihren Anträgen abzuweichen.

     E.- Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs mit Urteil
vom 12. Dezember 2000 ab (Verfahren U 00 115). Es verneinte
eine Verletzung von Art. 29 BV (bezüglich Dauer des Verfah-
rens und des rechtliches Gehörs). Unbestritten war das Vor-
liegen einer gesetzlichen Grundlage für die Bewilligungs-
pflicht von Demonstrationen auf öffentlichem Grund. Es be-
jahte - unter Verweis auf die Sicherheitsaspekte um das WEF
und die Grundrechte unbeteiligter Dritter - das öffentliche
Interesse an Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungs-
freiheit. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit führte
es zum einen aus, die gegenüber dem Gesuch verkürzte Strecke
des Demonstrationsumzuges rechtfertige sich mit der Sicher-
heit des WEF. Zum andern sei auch die Verschiebung auf den
Sonntag aus verkehrs- und sicherheitstechnischen Gründen ge-
rechtfertigt, weil in den engen Verhältnissen von Davos an
Samstagen oftmals chaotische Zustände herrschten und am
29. Januar 2000 der Besuch des amerikanischen Präsidenten
auf dem Programm stand. Es fügte an, dass in Anbetracht des
Fehlens von öffentlichen, in der Verfügungsgewalt der Ge-
meinde stehenden Plätzen eine Platzveranstaltung von den Be-
hörden nicht bewilligt werden könnte; die von Seiten der
"Demonstranten" als Variante ins Spiel gebrachte Platzde-
monstration am Samstag habe keine wahre Alternative darge-
stellt und nicht weiter geprüft werden müssen. Schliesslich
erachtete es die Appellwirkung einer Demonstration an einem
Samstag oder Sonntag für ungefähr gleichwertig. Angesichts
dieser Erwägungen halte die Ermessensbetätigung im Entscheid
des Kleinen Landrates der verwaltungsgerichtlichen Prüfung
stand.

     F.- Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat
David Böhner am 26. Januar 2001 beim Bundesgericht erneut
staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung
von Art. 29 BV sowie von Art. 16 und 22 BV, Art. 11 EMRK und

Art. 21 UNO-Pakt II. In formeller Hinsicht macht er geltend,
die Behörden hätten sein Gesuch nicht in angemessener Frist
behandelt, ihren Entscheid hinsichtlich möglicher Demonstra-
tionsvarianten (wiederum) nicht hinreichend begründet und
das Gesuch um einen Augenschein unberechtigterweise abgewie-
sen. Unter dem Gesichtswinkel der Meinungs- und Versamm-
lungsfreiheit beanstandet er in materieller Hinsicht, dass
weder das ursprüngliche Gesuch noch eine Platzdemonstration
am Samstag, 29. Januar 2000, bewilligt worden ist, und er-
blickt in der Bewilligung einer Demonstration am 30. Januar
2000 eine Verfassungsverletzung.

        Der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde
beantragt mit ausführlicher Vernehmlassug die Abweisung der
Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann, verzichtet im Übrigen aber auf eine Stellungnahme.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Bundesgericht sieht vom Erfordernis des aktu-
ellen Interesses im Sinne von Art. 88 OG ab, wenn sich die
mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an
ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein
hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine recht-
zeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall
kaum je möglich wäre (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397, 124 I 231
E. 1b S. 233, 121 I 279 E. 1 S. 281, 120 Ia 165 E. 1a
S. 166, 118 Ia 46 E. 3c S. 53). Diese Voraussetzungen liegen
hier vor, da streitig ist, inwiefern das Recht, unter den
gegebenen örtlichen Verhältnissen von Davos gegen das Welt-

wirtschaftsforum zu demonstrieren, eingeschränkt werden kann
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2000, E. 1).
Die Legitimation des Beschwerdeführers ist im vorliegenden
Fall besonders auch deshalb zu bejahen, weil schon im voran-
gehenden bundesgerichtlichen Verfahren vom Erfordernis eines
aktuellen Interesses abgesehen worden ist und das vorliegen-
de Verfahren eine Fortsetzung bildet.

        Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in einer staats-
rechtlichen Beschwerde darzutun, welche Verfassungsbestim-
mungen und inwiefern diese verletzt sein sollen. Diesen An-
forderungen vermag die Beschwerdeschrift hinsichtlich der
Rüge der Verletzung von Art. 29 BV sowie der Meinungs- und
Versammlungsfreiheit knapp zu genügen. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar erhobe-
ne Rügen. Soweit der Beschwerdeführer den kantonalen Instan-
zen Voreingenommenheit vorwirft, genügen die Ausführungen
für die Begründung einer allfälligen Verletzung von Art. 29
Abs. 1 oder Art. 30 Abs. 1 BV nicht. Insofern ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

     2.- Der Beschwerdeführer macht vorerst eine Reihe von
Verletzungen von Art. 29 BV geltend. Diese formellen Fragen
sind vorweg zu behandeln.

        a) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Ver-
waltungsgericht sein Begehren um einen Augenschein abgewie-
sen hat, und zweifelt an den Ortskenntnissen der Verwal-
tungsrichter. Er macht damit eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Diese Rüge
erweist sich als unbegründet.

        Nach der Rechtsprechung kann der Richter das Be-
weisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht
erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich

sind oder wenn er aufgrund vorweggenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenomme-
ner Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das
Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur
ein, wenn die richterliche Beurteilung vor dem Willkürverbot
nicht standzuhalten vermag (BGE 124 I 208 E.4a S. 211, mit
Hinweisen).

        Der Beschwerdeführer erhebt seine Rüge der Gehörs-
verweigerung im Zusammenhang mit der Frage nach der Möglich-
keit einer Platzdemonstration. Dazu hat das Verwaltungsge-
richt ausgeführt, eine solche komme schon deshalb nicht in
Betracht, weil es in Davos an Plätzen im Eigentum und in der
Hoheit der Gemeinde fehle. Dieser Umstand brauchte durch
keinen Augenschein abgeklärt zu werden. Der Beschwerdeführer
zieht diese tatsächliche Annahme denn auch nicht in Zweifel.
Der Beweisantrag war demnach von vornherein untauglich und
durfte daher ohne Verfassungsverletzung abgewiesen werden.

        Im Übrigen führt der Beschwerdeführer nicht näher
aus, inwiefern das Verwaltungsgericht nicht über hinreichen-
de Ortskenntnisse verfügen soll. Er vermischt überdies die
beweisrechtliche Frage mit der materiellen Begründung. Auf
die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des
Rechts auf Beweiserhebung braucht daher nicht weiter einge-
gangen zu werden.

        b) Weiter rügt der Beschwerdeführer als Verletzung
von Art. 29 Abs. 2 BV, dass die kantonalen Entscheidungen
nicht hinreichend begründet worden seien. Auch diese Rüge
ist auf die Frage ausgerichtet, ob unter den konkreten ört-
lichen Verhältnissen eine Platzdemonstration in Betracht
falle. Sie erweist sich als unbegründet.

        Sowohl der Kleine Landrat als auch das Verwaltungs-
gericht haben dargelegt, dass in Davos keine in öffentlichem
Eigentum stehenden Plätze bestünden und daher eine Platzde-
monstration von Seiten der Gemeinde nicht bewilligt werden
könne. Damit haben beide Instanzen ihren Entscheid unter dem
Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2 BV hinreichend begründet.
Es ist indessen eine andere Frage, ob deren Annahme in mate-
rieller Hinsicht vor der Verfassung standhält.

        c) Ebenfalls unter dem Aspekt des rechtlichen Ge-
hörs und der Begründungspflicht rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, weil der Kleine Land-
rat in seiner Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht neue
Argumente vorgebracht habe.

        In der Vernehmlassung vom 8. November 2000 wies der
Kleine Landrat (auf S. 8, ad Ziffer 13) darauf hin, dass
"der Entscheid zur nun erteilten Bewilligung unter Abwägung
aller Interessen, Möglichkeiten und Rechtsfragen erfolgte."
Es seien indessen "noch weitere Kriterien zu beachten, die
in den Entscheid einflossen, ohne dass sie explizit erwähnt
wurden." So seien für den Fall einer Umzugsbewilligung immer
auch Rettungs- und Operationsachsen sowie Zufahrtswege für
Feuerwehr und Polizei zu allen anderen Orten in der Land-
schaft Davos offen zu halten, um eine Blockierung ganzer
Gebiete während Stunden zu vermeiden. Das gelte sowohl für
den Demonstrationszug als solchen als auch für davon nicht
betroffene Personen und Gebiete. - Im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit,
auch zu diesen Argumenten Stellung zu nehmen.

        Das Nachschieben von Begründungen oder Motiven im
Rahmen eines Schriftenwechsels wirft besondere Fragen auf.
Anders als bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
die untere Instanz im eigentlichen Sinne (vgl. BGE 126 I 68

E. 2 S. 71) oder bei einer mangelhaften Prüfung eines Begeh-
rens und entsprechend mangelhafter Begründung geht es nicht
darum, dass der angefochtene Entscheid nicht rechtmässig zu-
stande gekommen ist; es entsteht auch nicht die Problematik,
dass der Betroffene eine Instanz mit voller Kognition ver-
lieren würde. Es geht vielmehr darum, dass der Betroffene in
seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wird
und zu den neu vorgebrachten Gründen in einem zweiten
Schriftenwechsel Stellung nehmen kann, ohne einen Nachteil
zu erleiden. Deshalb ist unter diesem Gesichtswinkel auch
die Kognition der oberen Instanz nicht von ausschlaggebender
Bedeutung. So hat das Bundesgericht denn selbst im staats-
rechtlichen Beschwerdeverfahren ein Nachschieben von Motiven
gebilligt und im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Ge-
legenheit zur Stellungnahme eingeräumt (BGE 107 Ia 1, 111
Ia 2 E. 3 S. 3). Daran vermögen auch leicht abweichende For-
mulierungen in andern Entscheiden nichts zu ändern
(vgl. BGE 121 III 331 E. 3c S. 334, mit Hinweisen; Lorenz
Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998
S. 103 f.).

        Im vorliegenden Fall hat die Landschaft Davos Ge-
meinde in ihrer Vernehmlassung neue Gesichtspunkte aufge-
zeigt. Dabei handelt es sich allerdings um solche, die im
Zusammenhang mit einer Demonstration und der Beanspruchung
von öffentlichem Grund selbstverständlich erscheinen. Ent-
scheidend ist vor allem, dass der Beschwerdeführer dazu in
seiner Replik Stellung nehmen konnte. Es ist ihm dadurch
kein weiterer Nachteil erwachsen. Die Rüge der Verletzung
von Art. 29 Abs. 2 BV erweist sich daher als unbegründet.

        d) Wie bereits in seiner ersten staatsrechtlichen
Beschwerde macht der Beschwerdeführer erneut geltend, der
Kleine Landrat habe seinen Entscheid nicht innert angemes-
sener Frist getroffen und damit gegen Art. 29 Abs. 1 BV ver-

stossen. Der Beschwerdeschrift ist kaum mit hinreichender
Deutlichkeit zu entnehmen, ob sich die Rüge auf das Verfah-
ren seit dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 30. Juni 2000
oder auf das ursprüngliche Bewilligungsverfahren bezieht.
Hinsichtlich des letzteren hat das Bundesgericht die Frage
der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ausdrücklich offen ge-
lassen.

        aa) Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jedermann Anspruch
darauf, dass seine Sache von den zuständigen Verwaltungs-
und Gerichtsbehörden innert angemessener Frist beurteilt
wird. Über die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungs-
verfahrens lassen sich, wie das Bundesgericht bereits aus-
geführt hat, kaum allgemeine Aussagen machen. Sie ist viel-
mehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände zu beurteilen. Im Hinblick auf eine Demonstration
gilt es zu berücksichtigen, dass den Behörden hinreichende
Zeit einzuräumen ist, die Verkehrs- und Sicherheitsfragen
einlässlich zu prüfen; diesem Gesichtspunkt kommt bei der
besondern Situation von Davos und der Durchführung des Welt-
wirtschaftsforums besonderes Gewicht zu (vgl. BGE 107 Ia 292
E. 3 S. 297). Das bedeutet insbesondere, dass ein entspre-
chendes Gesuch hinreichend früh zu stellen ist und sich die
Organisatoren zu erforderlichen Besprechungen zur Verfügung
halten müssen. Umgekehrt erfordert die Natur einer Demons-
tration, dass - bei rechtzeitig eingereichtem Gesuch - der
Entscheid in einem Zeitpunkt getroffen wird, der es den Or-
ganisatoren erlaubt, die allfällig noch erforderlichen Mass-
nahmen zu treffen. Diesem Gesichtspunkt kommt insbesondere
dann Bedeutung zu, wenn die Bewilligung für einen andern Tag
erteilt wird und die Demonstrationsteilnehmer dementspre-
chend informiert werden müssen. Demgegenüber erscheint die
Verfahrensdauer des zweiten Bewilligungsverfahrens wiederum
in einem andern Licht, weil ein aktuelles Interesse nicht
mehr besteht. In dieser Hinsicht ist vielmehr vom normalen

Ablauf eines Verwaltungsverfahrens unter Beachtung der Be-
sonderheiten und Schwierigkeiten der zu beurteilenden Sach-
und Rechtsfragen auszugehen.

        bb) Im Anschluss an den Bundesgerichtsentscheid vom
30. Juni 2000 hat das Verwaltungsgericht die Angelegenheit
mit Entscheid vom 22. August 2000 an die Landschaft Davos
Gemeinde zurückgewiesen. Der Kleine Landrat hat darauf am
26. September 2000 neu entschieden. Die Verfahrensdauer von
rund einem Monat beim Kleinen Landrat erscheint in Anbe-
tracht der gesamten Umstände angemessen. Der Entscheid er-
ging damit auch im Hinblick auf eine allfällige Demonstrati-
on gegen das WEF 2001 rechtzeitig. Von einer Verletzung von
Art. 29 Abs. 1 BV kann keine Rede sein.

        cc) Hinsichtlich des ursprünglichen Bewilligungs-
verfahrens ist zu berücksichtigen, dass das Gesuch für die
Durchführung einer Demonstration am 9. Dezember 1999 und
präzisierende Angaben am 20. Dezember 1999 und damit erst
kurz vor den Weihnachts- und Neujahrstagen eingereicht wor-
den waren. Dieser Zeitpunkt erscheint als eher spät, wenn in
Betracht gezogen wird, dass der Durchführungstermin des WEF
2000 schon im Januar 1999 bekannt war und den Gesuchstellern
die Problematik einer Demonstration gegen das Weltwirt-
schaftsforum bekannt sein musste. Zudem sollen die Gesuch-
steller nur schwer telefonisch erreichbar gewesen sein und
schliesslich von den vorgeschlagenen Daten für eine Bespre-
chung das letzte gewählt haben. Diese Umstände haben sich
die Gesuchsteller und Organisatoren selbst zuzurechnen. Auf
der andern Seite hat der Kleine Landrat das Gesuch am
11. Januar 2000 - unter Einschluss der Weihnachts- und Neu-
jahrstage - rund einen Monat nach dessen Einreichung behan-
delt. Diese Verfahrensdauer erweist sich abstrakt betrachtet
als verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn der Kleine Land-
rat hatte Abklärungen und insbesondere Absprachen mit der

Kantonspolizei treffen müssen und wollte die Angelegenheit
mit den Gesuchstellern besprechen. Fragwürdig erscheint in-
dessen, dass der Kleine Landrat die Gesuchsteller am
11. Januar 2000 mit einer Verschiebung der Demonstration vom
Samstag auf den Sonntag überraschte, nachdem er ihnen am
21. Dezember 1999 lediglich Auflagen in Aussicht gestellt
hatte. Es ist daher nicht ohne weiteres verständlich, wie
das Bundesgericht bereits ausführte, dass der Kleine Landrat
in Anbetracht der ihm bekannten Problematik einer samstägli-
chen Demonstration gegen das WEF 2000 nicht bereits am
21. Dezember 1999 einen Grundsatzentscheid getroffen hatte.
Der schliesslich am 11. Januar 2000 und damit 17 Tage vor
der Durchführung ergangene Entscheid des Kleinen Landrates
erlaubte es den Organisatoren der Demonstration schliesslich
durchaus, die Sympatisanten und Teilnehmer auf die Verschie-
bung aufmerksam zu machen, bedienten sie sich für ihre Auf-
rufe doch ohnehin des Internets.

        Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte erweisen
sich die Verfahrensdauer und der Zeitpunkt des Entscheides
des Kleinen Landrates als verfassungskonform, und es kann
diesem keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vorgeworfen
werden. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem
formellen Punkte als unbegründet.

     3.- In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer
eine Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gel-
tend. Die Verletzung in den Grundrechten erblickt er im Um-
stand, dass für den Samstag, 29. Januar 2000, überhaupt kei-
ne Demonstration bewilligt worden ist, weder in Form des ur-
sprünglich verlangten Umzuges noch als nachträglich ins
Spiel gebrachte Alternative in Form einer Platzmanifesta-
tion.

        In der staatsrechtlichen Beschwerde setzt sich der
Beschwerdeführer mit den Fragen um die Route des Demonstra-
tionszuges nicht auseinander. Er beanstandet nicht, dass für
einen Demonstrationsumzug am Sonntag, 30. Januar 2000, eine
gegenüber dem (für den Samstag, 29. Januar 2000, eingereich-
ten) Gesuch eingeschränkte Route zur Verfügung gestellt wor-
den ist. Er geht auch auf die Frage, ob eine Demonstration
am Samstag, 29. Januar 2000, auf einer alternativen Route
hätte durchgeführt werden können, - anders als im verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren - nicht ein. Das Bundesgericht
hat sich demnach mit der Route des Demonstrationszuges nicht
auseinanderzusetzen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

        Ferner gilt es festzuhalten, dass das Vorhandensein
einer kommunalen gesetzlichen Grundlage für das Erfordernis
einer vorgängigen Bewilligung bzw. für die Anordnung von Be-
schränkungen und Auflagen nicht umstritten ist. Der Be-
schwerdeführer rügt auch nicht, das zugrunde liegende Recht
sei unrichtig angewendet worden. Er beschränkt seine Be-
schwerde ausschliesslich auf die Frage der Verletzung der
Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Sinne der Bundesver-
fassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des
UNO-Pakts II.

        a) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkannte
unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung die unge-
schriebenen Verfassungsrechte der Meinungsäusserungs- und
der Versammlungsfreiheit (BGE 87 I 114 E. 2 S. 117, 96 I 219
sowie die Hinweise in BGE 100 Ia 392 E. 4a S. 399). Hingegen
verweigerte sie die Anerkennung einer eigentlichen Demons-
trationsfreiheit im Sinne eines Anspruchs auf lediglich
durch polizeiliche Gründe beschränkte Inanspruchnahme des
öffentlichen Grundes für Veranstaltungen mit Appellwirkung
an die Öffentlichkeit (BGE 100 Ia 392 E. 3 S. 398, 103
Ia 310 E. 3b S. 312, 107 Ia 64 E. 2a S. 66, 107 Ia 226 E. 3b

S. 229). Solche Veranstaltungen genossen indessen den Schutz
der Meinungsäusserungs- und der Versammlungsfreiheit; inso-
weit galt ein bedingter Anspruch auf Benützung des öffentli-
chen Grundes (vgl. BGE 124 I 267 E. 3a S. 268, mit Hinwei-
sen; Giorgio Malinverni, Versammlungsfreiheit, Kommentar zur
[alten] Bundesverfassung, Rz. 19 ff.).

        Die neue Bundesverfassung gewährleistet die Mei-
nungsfreiheit in Art. 16 ausdrücklich; jede Person hat das
Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu
äussern und zu verbreiten. Ebenso findet sich in Art. 22 die
Gewährleistung der Versammlungsfreiheit; danach hat jede
Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versamm-
lungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Eine
ausdrückliche Garantie der Demonstrationsfreiheit kennt auch
die neue Bundesverfassung nicht.

        In Anbetracht dieser Rechtslage ist unter der Herr-
schaft der neuen Bundesverfassung in Fortführung der bishe-
rigen Rechtsprechung für Veranstaltungen auf öffentlichem
Grund davon auszugehen, dass nur ein bedingter Anspruch auf
Benützung öffentlichen Grundes für Kundgebungen besteht, im
Bewilligungsverfahren aber dem ideellen Gehalt der Meinungs-
und Versammlungsfreiheit Rechnung zu tragen ist und die ent-
gegenstehenden Interessen in sachlicher Weise gegeneinander
abzuwägen sind. Im Folgenden ist auszuführen, was das im
Einzelnen bedeutet.

        b) Die Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV umfasst die
Meinungsäusserungsfreiheit in einem weiten Sinne. Der Be-
griff der Meinung wird weit gefasst. Desgleichen werden die
verschiedensten Formen und Arten der Kundgabe der Äusse-
rungsfreiheit zugerechnet, soweit nicht ein anderes Grund-
recht wie etwa die Medienfreiheit (Art. 17 BV) oder die
Kunstfreiheit (Art. 21 BV) Platz greift (BGE 117 Ia 472

E. 3c S. 478; Jörg P. Müller, Grundrechte in der Schweiz,
Bern 2000, S. 186 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/
Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Band II,
Bern 2000, Rz. 513 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001,
Rz. 454 ff.; Yvo Hangartner/Andreas Kley, Demonstrations-
freiheit und Rechte Dritter, in: ZBl 96/1995 S. 102).

        Gemäss Art. 22 BV verbietet die Versammlungsfrei-
heit staatliche Massnahmen gegen Einberufung, Organisation,
Durchführung oder Gestaltung einer Versammlung oder gegen
die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an einer solchen. Zu den
Versammlungen im Sinne dieser Bestimmung gehören verschie-
denste Formen des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen
einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen ge-
genseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck
(BGE 117 Ia 472 E. 3c S. 478; J.P. Müller, a.a.O., S. 326
ff.; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 813 ff.; Häfelin
Haller, a.a.O., Rz. 534 ff.). Der Schutz von Versammlungen
in privaten Lokalen reicht weiter als derjenige von Versamm-
lungen auf öffentlichem Grund (vgl. BGE 103 Ia 310 E. 3b und
3c S. 312 f.).

        Eine besondere Konstellation der Meinungs- und Ver-
sammlungsfreiheit zeigt sich bei der Durchführung von Kund-
gebungen, welche öffentlichen Grund in Anspruch nehmen. De-
monstrationen stellen eine Form des gesteigerten Gemeinge-
brauchs dar (BGE 124 I 267 E. 3a S. 268, 107 Ia 64 E. 2a
S. 66). Solche Kundgebungen bedingen, dass entsprechender
öffentlicher Grund zur Verfügung gestellt wird, schränken
die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen
ein und sind lokal und temporär nicht mehr gemeinverträglich
(vgl. Tobias Jaag, Gemeingebrauch und Sondernutzung öffent-
licher Sachen, in: ZBl 93/1992 S. 157 f.). Dies ruft nach
einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern
(Hangartner/Kley, a.a.O., S. 105). Demonstrationen dürfen

daher einer Bewilligungspflicht unterworfen werden (BGE 100
Ia 392 E. 5 S. 402, 105 Ia 91 E. 2 S. 93, 107 Ia 64 E. 2a
S. 66, 107 Ia 226 E. 4b S. 230; J.P. Müller, a.a.O., S. 212
ff.; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 820 ff.;
Malinverni, a.a.O., Rz. 32 f. und 56 ff.). Dies gilt auch
nach Art. 22 BV. Dem Umstand, dass die Räte Art. 18 Abs. 3
des BV-Entwurfes abgelehnt haben, wonach Versammlungen auf
öffentlichem Grund von einer Bewilligung abhängig gemacht
werden können, kommt nach der Entstehungsgeschichte keine
Bedeutung zu (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einer neuen
Bundesverfassung sowie Art. 18 Abs. 3 BV-Entwurf [BBl 1997
I 167 und 592]; AB/NR, Sonderdruck, S. 212 f.; zum Erforder-
nis einer gesetzlichen Grundlage für eine Bewilligungs-
pflicht Beatrice Weber-Dürler, Grundrechtseingriffe, in: Die
neue Bundesverfassung, Berner Tage für die juristische
Praxis 1999, Bern 2000, S. 137 f.). Entsprechend der bishe-
rigen Rechtsprechung dürfen öffentliche Kundgebungen weiter
gehenden Beschränkungen unterworfen werden als Versammlungen
auf privatem Boden und andere Meinungsäusserungen (BGE 124
I 267 E. 3a S. 268).

        Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit erhalten im
Zusammenhang mit Demonstrationen einen über reine Abwehr-
rechte hinausgehenden Charakter. Dies war einst einer der
Gründe, weshalb eine Demonstrationsfreiheit nicht als unge-
schriebenes Verfassungsrecht des Bundes anerkannt worden war
(BGE 100 Ia 392 E. 4b S. 399). In der Zwischenzeit hat die
rein defensiv verstandene Natur in diesem Zusammenhang an
Gewicht verloren, und es wird ein gewisses Leistungselement
anerkannt. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit gebietet
in gewissen Grenzen, dass öffentlicher Grund zur Verfügung
gestellt wird. Wo Letzteres aus verfassungsrechtlich halt-
baren Gründen versagt bleibt, ist unter Umständen anderes
Areal bereit zu stellen, das dem Publizitätsbedürfnis der
Veranstalter in anderer Weise angemessen Rechnung trägt

(BGE 124 I 267 E. 3d S. 271 ff., 100 Ia 392 E. 6c S. 404).
Die Behörden sind über die Überlassung von öffentlichem
Grund hinaus verpflichtet, durch geeignete Massnahmen - na-
mentlich durch Gewährung eines ausreichenden Polizeischutzes
- dafür zu sorgen, dass öffentliche Kundgebungen tatsächlich
stattfinden können und nicht durch gegnerische Kreise ge-
stört oder verhindert werden (BGE 124 Ia 267 E. 3a S. 269,
mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte i.S. Plattform "Ärzte für das Leben"
gegen Österreich vom 21. Juni 1988 [Serie A, Band 139,
Ziff. 32 - 34 = EuGRZ 1989 S. 522]; vgl. indessen BGE 103
Ia 310 sowie Hangartner/Kley, a.a.O. S. 108). Weiter hat das
Bundesgericht anerkannt, dass Gemeindesäle, die für Versamm-
lungen benutzt werden können, dem öffentlichen Grund gleich-
zustellen und hinsichtlich Inanspruchnahme für Versammlungen
unter Berücksichtigung der konkreten (lokalen) Verhältnisse
gleich zu behandeln sind wie die Benutzung öffentlichen
Grundes (Urteil vom 18. Februar 1991, E. 3, in: RUDH 1991
S. 239 und in deutscher Übersetzung in: ZBl 93/1992 S. 40).

        Die Behörde, welcher die Aufsicht und die Verfügung
über den öffentlichen Boden zusteht, darf beim Entscheid
über die Bewilligung einer Demonstration in erster Linie die
dagegen sprechenden polizeilichen Gründe berücksichtigen.
Dazu zählen solche des öffentlichen und privaten Verkehrs,
der Vermeidung von übermässigen Immissionen, der Aufrechter-
haltung der Sicherheit und der Abwendung unmittelbarer Ge-
fahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten
sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 117
Ia 472 E. 3f S. 482, 107 Ia 64 E. 3 S. 67). Die öffentliche
Ordnung lässt keinen Raum für Meinungskundgebungen, die mit
rechtswidrigen Handlungen verbunden sind. Dabei ist das Ge-
waltrisiko nicht nur abstrakt, sondern anhand konkreter Um-
stände objektiv zu würdigen (BGE 111 Ia 322 f., 107 Ia 226
E. 5b und E. 5d S. 232 f., Hangartner/Kley, a.a.O.,

S. 106 f.). Weitere zu beachtende öffentliche Interessen be-
treffen die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentli-
chen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner
(BGE 124 I 267 E. 3a S. 268 f., 105 Ia 91 E. 3 S. 94, 100
Ia 392 E. 5 S. 402); in diesem Sinne können die Besonderhei-
ten oder speziellen Zweckbestimmungen gewisser Örtlichkeiten
gegen die Benützung für Manifestationen sprechen (BGE 124
I 267 [insbes. E. 3c S. 270], 105 Ia 91 [insbes. E. 4a
S. 96], 100 Ia 392 [insbes. E. 6 S. 403]). Ferner ist die
durch die Kundgebung und den gesteigerten Gemeingebrauch
verursachte Beeinträchtigung von Freiheitsrechten unbetei-
ligter Dritter im Bewilligungsverfahren in die Beurteilung
mit einzubeziehen; zu denken ist etwa an die Auswirkungen
auf die persönliche Freiheit, die Wirtschaftsfreiheit oder
die Eigentumsgarantie (Hangartner/Kley, a.a.O., S. 107 ff.).

        Der Behörde kommt im Bewilligungsverfahren Ermessen
zu. Sie ist indessen nicht nur an das Willkürverbot und das
Gleichheitsgebot gebunden, sondern hat vielmehr dem ideellen
Gehalt der Freiheitsrechte, um deren Ausübung es geht, Rech-
nung zu tragen (BGE 124 I 267 E. 3a S. 269, 105 Ia 15 E. 4
S. 21, 105 Ia 91 E. 3 S. 94, 107 Ia 64 E. 2a S. 66, 100
Ia 392 E. 5 S. 402). (Politische) Demonstrationen als beson-
dere Form der Meinungsäusserung und Versammlung sind nicht
etwa wegen der Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und
wegen der Bewilligungspflicht dem Schutzbereich von Art. 16
und Art. 22 BV entzogen (BGE 124 I 267 E. 3a S. 269, 105
Ia 91 E. 3 S. 94, 100 Ia 392 E. 5 S. 401 f.). Ob und allen-
falls unter welchen Auflagen einem Gesuch um Durchführung
einer Demonstration zu entsprechen ist, steht demnach nicht
im freien Belieben der Behörde. Diese hat die verschiedenen
Interessen nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander ab-
zuwägen (BGE 124 I 267 E. 3a S. 269, 107 Ia 64 E. 2a S. 66).
Insbesondere die Möglichkeit der Anordnung von Auflagen und
Bedingungen erlaubt eine dem Grundsatz der Verhältnismässig-

keit genügende Gestaltung (vgl. Hangartner/Kley, a.a.O.,
S. 105). Sie kann umgekehrt eine Mitwirkungspflicht der Ver-
anstalter erfordern. Ob die von den Demonstranten vertrete-
nen Auffassungen und Anliegen der zuständigen Behörde mehr
oder weniger wertvoll erscheinen, darf für den Entscheid
über eine nachgesuchte Bewilligung einer Manifestation nicht
massgebend sein; die Behörde ist vielmehr zu einer neutra-
len, sachlichen Haltung verpflichtet (BGE 124 I 267 E. 3b
S. 269, 107 Ia 262 E. 4b S. 232, 105 Ia 15 E. 4 S. 21 und
22, 100 Ia 392 E. 5 S. 402; Hangartner/Kley, a.a.O., S. 114
sowie 107).

        c) In diesem Sinne besteht gestützt auf die Mei-
nungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter
Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen
Grund zu benützen. Im Bewilligungsverfahren sind nicht nur
die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit, sondern im Sinne des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ebenso sehr die Randbedin-
gungen, allfällige Auflagen und eventuelle Alternativen zu
prüfen. Die Veranstalter können daher nicht verlangen, eine
Manifestation an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten
Zeitpunkt unter selbst bestimmten Randbedingungen durchzu-
führen. Die Behörden haben vielmehr eine sachliche, umfas-
sende und neutrale Interessenabwägung vorzunehmen und eine
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechende Lösung
zu suchen. Im Lichte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit
steht bei dieser Abwägung der Gesichtspunkt der beabsichtig-
ten Appellwirkung gegenüber der Öffentlichkeit und den Medi-
en im Vordergrund. Für das Bewilligungsverfahren ist nicht
allein das förmlich gestellte Ersuchen ausschlaggebend. In
Mitberücksichtigung grundrechtlich geschützter Positionen
von unbeteiligten Dritten sowie des mit der Bewilligung zur
Benützung von öffentlichem Grund und weitern behördlichen
Mitwirkungspflichten einhergehenden Leistungselementes lässt
sich die Grundrechtsproblematik nicht auf ein blosses Ab-

wehrrecht der Veranstalter gegenüber den Behörden reduzie-
ren. Neben der Beachtung der in Art. 36 BV festgehaltenen
Grundrechtsschranken ist daher nach praktischer Konkordanz
unterschiedlicher Interessen zu fragen und gleicherweise
Art. 35 BV mitzuberücksichtigen, wonach die Grundrechte in
der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen und die Behörden
dafür sorgen sollen, dass die Grundrechte auch unter Priva-
ten wirksam werden (vgl. Hangartner/Kley, a.a.O., S. 111 und
112; Weber-Dürler, a.a.O., S. 151 ff.).

        Der Behörde kommt bei dieser Abwägung der entgegen-
stehenden Interessen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Das
Bundesgericht prüft grundsätzlich frei, ob der angefochtene
Entscheid den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügt. Es setzt indessen nicht sein Ermessen an die Stelle
desjenigen der in der Sache zuständigen Behörden, und es übt
Zurückhaltung, soweit es um die Würdigung der besondern ört-
lichen Verhältnisse geht (BGE 107 Ia 64 E. 2a S. 67, 107
Ia 226 E. 4c S. 230, 105 Ia 91 E. 3 S. 94, 103 Ia 310 E. 5
S. 315 f., 100 Ia 392 E. 5 S. 403; Hangartner/Kley, a.a.O.,
S. 105).

        d) Die Beschwerdeschrift bezieht sich über das Bun-
desverfassungsrecht hinaus auch auf die Garantien nach der
Europäischen Menschenrechtskonvention und dem UNO-Pakt über
bürgerliche und politische Rechte.

        Art. 11 EMRK räumt jeder Person u.a. das Recht ein,
sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln. Die Aus-
übung dieses Rechts darf keinen andern Einschränkungen un-
terworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in
einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationa-
len Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der
Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der
Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig sind.

        Diese EMRK-Bestimmung trägt zur Gewährleistung der
Meinungsäusserungsfreiheit bei, will kollektive Meinungsäus-
serungen garantieren und bezieht sich insofern auch auf
Kundgebungen auf öffentlichem Grund. Demgegenüber kommt der
Berufung auf Art. 10 EMRK in diesem Zusammenhang keine ei-
genständige Bedeutung zu. Die Garantie von Art. 11 EMRK um-
fasst ausdrücklich nur friedliche Versammlungen und Mei-
nungsäusserungen. In der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte wird insbesondere deren Be-
deutung in einem demokratischen Staatswesen im Allgemeinen
und im Hinblick auf Wahlen unterstrichen. Ferner wird aus
der Garantie eine positive Verpflichtung von Seiten der Be-
hörden abgeleitet und verlangt, dass zur Gewährleistung ei-
ner tatsächlichen Möglichkeit der Meinungsäusserung für ei-
nen gewissen Schutz der Demonstranten zu sorgen sei
(vgl. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auf-
lage 1999, Rz. 633 ff.; Arthur Haefliger/Frank Schürmann,
Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,
2. Auflage 1999, S. 306 f.; Jochen Abr. Frowein/Wolfgang
Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 1996, Rz. 2 ff. zu
Art. 11; Jacques Velu/Rusen Ergec, La Convention européenne
des droits de l'homme, Bruxelles 1990, Rz. 786 und 794 ff.).

        Die Versammlungsfreiheit in diesem Sinne kann nach
Art. 11 Ziff. 2 EMRK eingeschränkt werden. Kundgebungen auf
öffentlichem Grund können von einer Bewilligungspflicht ab-
hängig gemacht werden. Einschränkungen sind im öffentlichen
Interesse gemäss den in Art. 11 Ziff. 2 EMRK enthaltenen Kri-
terien zulässig. Die verschiedenen privaten und öffentlichen
Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Dem Gesichtswinkel
der Verhältnismässigkeit kommt besonderes Gewicht zu. Im
Einzelfall sind Möglichkeiten weniger weit gehender Massnah-
men als Kundgebungsverbote zu prüfen (vgl. Villiger, a.a.O.,
Rz. 636; Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 307 f.; Frowein/
Peukert, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 11). Die Strassburger Organe

hatten verschiedene Manifestationsverbote auf ihre Verhält-
nismässigkeit zu prüfen (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O.,
Rz. 16 zu Art. 11).

        Die Konventionsgarantie nach Art. 11 EMRK reicht
hinsichtlich Manifestationen auf öffentlichem Grund nicht
über die Gewährleistung der Meinungs- und Versammlungsfrei-
heit nach der Bundesverfassung hinaus. Kundgebungen auf öf-
fentlichem Grund können einer Bewilligungspflicht unter-
stellt werden. Es besteht kein absoluter Anspruch auf Durch-
führung von Demonstrationen. Einschränkungen sind unter Be-
achtung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit auf ihre Ver-
hältnismässigkeit zu prüfen. Der Erwägung, dass die Behörden
für einen gewissen Schutz von Kundgebungen zu sorgen haben,
hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits Rechnung
getragen.

        e) Art. 21 UNO-Pakt II anerkennt ebenfalls das
Recht, sich friedlich zu versammeln. Dessen Ausübung darf
keinen andern als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkun-
gen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesell-
schaft im Interesse der nationalen oder öffentlichen Sicher-
heit, der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Volksgesund-
heit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

        Diese Umschreibung der Versammlungsfreiheit dürfte
nicht über die oben dargestellte bundesverfassungsrechtliche
Garantie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit hinausgehen
(vgl. zur Garantie im Allgemeinen Manfred Nowak, CCPR-Kom-
mentar, Kehl am Rhein/Strassburg/Arlington 1989, Art. 21).
Sie bezieht sich einzig auf friedliche Versammlungen. Hier-
für kommen dem Gemeinwesen gewisse positive Gewährleistungs-
pflichten zu (vgl. Nowak, a.a.O., Rz. 10 ff.). Einschränkun-
gen der Versammlungsfreiheit sind im öffentlichen Interesse

sowie zum Schutze Dritter aufgrund der einzeln aufgeführten
Kriterien zulässig (vgl. Nowak, a.a.O., Rz. 22 ff.). Der
Vorbehalt von deren Nowendigkeit in einer demokratischen Ge-
sellschaft unterstreicht den Grundsatz der Verhältnismässig-
keit (vgl. Nowak, a.a.O., Rz. 20). Die in der Literatur dis-
kutierte Frage, ob Demonstrationen auf öffentlichem Grund
wegen des damit verbundenen gesteigerten Gemeingebrauchs
auch ohne gesetzliche Grundlage einer Bewilligungspflicht
unterworfen werden dürfen, ist angesichts des Vorliegens
einer kommunalen gesetzlichen Grundlage nicht von Belang
(vgl. E. 3 a.A.; Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred
Novak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Auf-
lage 1997, S. 216 und 218). Ebenfalls braucht die in der
Doktrin aufgeworfene Frage nicht geprüft zu werden, ob über
ein Notifikationssystem hinaus, wonach die Organisatoren den
zuständigen Behörden die Demonstration eine gewisse Zeit vor
deren Durchführung anzuzeigen haben, auch eine vorgängige
Bewilligungspflicht mit Art. 21 UNO-Pakt II vereinbar ist
(vgl. Kälin/Malinverni/Nowak, a.a.O., S. 217 f.; Nowak,
a.a.O., Rz. 25).

     4.- Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2000
wurde das Verwaltungsgericht (bzw. die Landschaft Davos Ge-
meinde im Falle einer Rückweisung) angewiesen, die Möglich-
keit einer Platzdemonstration am 29. Januar 2000 bzw. die
dagegen sprechenden Gründe näher zu prüfen und eine solche
Alternative gegen eine zeitliche Verschiebung des Demonstra-
tionszuges auf den 30. Januar 2000 abzuwägen.

        Als erstes ist im Folgenden zu prüfen, ob es vor
der Meinungs- und Versammlungsfreiheit standhält, den Veran-
staltern am Samstag, 29. Januar 2000, als Alternative zu ei-
nem Demonstrationszug eine Platzdemonstration zu verweigern.
Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung der an-

gerufenen Freiheitsrechte. Demgegenüber hielt das Verwal-
tungsgericht mit dem Kleinen Landrat fest, es fehle in Davos
an öffentlichen, im Eigentum und in der Hoheit der Gemeinde
stehenden Plätzen. Eine ortsgebundene Demonstration falle
daher von vornherein ausser Betracht. Die Gemeinde habe da-
her die Durchführung einer Platzdemonstration nicht weiter
prüfen müssen.

        a) Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel,
dass es in Davos keine öffentlichen Plätze gebe, welche im
Eigentum und in der Hoheit der Gemeinde stünden. Sinngemäss
macht er indessen geltend, dass auch auf Plätzen eine orts-
gebundene Demonstration möglich wäre, die nicht im öffent-
lichen Eigentum stehen. Anders als im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht bezieht er sich allerdings nicht auf be-
stimmte Örtlichkeiten und setzt sich nicht näher mit den
konkreten lokalen Verhältnissen auseinander. Ferner fügt er
an, die Argumentation des Kleinen Landrates sei widersprüch-
lich.

        b) Es ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass im
Umstand eine gewisse Widersprüchlichkeit erblickt werden
kann, dass der Kleine Landrat einerseits Platzdemonstratio-
nen wegen Fehlens von öffentlichen Plätzen grundsätzlich
ausschliesst und andererseits den Demonstranten den Bahn-
hofplatz Davos Dorf als Besammlungsort anbietet. Mit dem
Angebot, den Bahnhofplatz zu benützen, verfügte er ungeach-
tet der Eigentumsverhältnisse in gewissem Masse tatsächlich
über den Platz. Eine Besammlung von Demonstranten dauert er-
fahrungsgemäss eine nicht geringe Weile und behindert oder
blockiert während dieser Zeit den öffentlichen Verkehr.

        c) In diesem Sinne stellt sich die Frage, ob es al-
lein auf die Eigentums- und Hoheitsverhältnisse an Plätzen
ankommen kann und mangels solcher Plätze Bewilligungen für

Platzdemonstrationen grundsätzlich ausgeschlossen werden
können. Dies kann nicht leichthin angenommen werden. Die Ei-
gentumsverhältnisse in einem zivilrechtlichen Sinne sind
oftmals für die Benutzung durch die Öffentlichkeit nicht
entscheidend. Ausschlaggebend können vielmehr die Widmung
und die sich daraus ergebende tatsächliche Nutzung von
Strassen und Plätzen durch die Öffentlichkeit sein. Insbe-
sondere sind die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch frei
zugänglich. Der Gemeingebrauch kann sich aus der Natur der
Sache oder durch eigentliche Widmung ergeben. Eine derartige
Widmung ist auch gegenüber Grundstücken möglich, die zivil-
rechtlich gesehen im Privateigentum stehen. Grundstücke im
Privateigentum können daher dem Gemeingebrauch geöffnet sein
(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1830 ff.;
Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungs-
rechtsprechung, 5./6. Auflage 1976/1986, Band II, Nr. 115
S. 810 ff.).

        Soweit in diesem Sinne Plätze oder Strassen im Ge-
meingebrauch stehen, kann nicht gesagt werden, sie unter-
stünden in keiner Weise der öffentlichen Verfügungsgewalt.
Gemeingebrauch bedeutet Öffnung für die Allgemeinheit. Er
bringt mit sich, dass die Behörden - unter Berücksichtigung
der konkreten Verhältnisse und im Rahmen der Widmung - tat-
sächlich hoheitliche Verfügungsgewalt ausüben und etwa poli-
zeiliche Befugnisse wahrnehmen. Auch das Strassenverkehrs-
recht dürfte in solchen Situationen zur Anwendung kommen
(vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 813).

        Derartige Strassen und Plätze können daher im
Grundsatze auch für Kundgebungen beansprucht werden. Der Ge-
meingebrauch erlaubt den allgemeinen Zugang. Er kann daher
auch jenen nicht von vornherein verwehrt werden, die unter
Berufung auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit eine

Kundgebung durchführen wollen. Eignen sich die Örtlichkeiten
unter dem Gesichtswinkel der beabsichtigten Appellwirkung,
so ist deren Zurverfügungstellung im Einzelfall ebenfalls in
Betracht zu ziehen (in diesem Sinne auch J.P. Müller,
a.a.O., S. 332 f.). Sie sind entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts und des Kleinen Landrates dem Grundsatze
nach gleich zu behandeln wie andere öffentliche Strassen und
Plätze.

        Demnach können Strassen und Plätze, die zwar nicht
im Eigentum des Gemeinwesens stehen, aber dem Gemeingebrauch
gewidmet sind, nicht von vornherein für die Benützung von
Kundgebungen ausgeschlossen werden. Die Meinungs- und Ver-
sammlungsfreiheit gebieten vielmehr, dass deren Eignung im
Bewilligungsverfahren ebenfalls geprüft und in die Interes-
senabwägung einbezogen wird. Ein absoluter Anspruch auf de-
ren Benützung für Demonstrationen besteht indessen ebenso
wenig wie bei andern Strassen und Plätzen. Eine entscheiden-
de Grenze bilden insbesondere die Art und der Umfang der
Widmung für den Gemeingebrauch. Auch unter Berufung auf die
Meinungs- und Versammlungsfreiheit kann nicht über die Wid-
mung hinausgegangen und eine weiterreichende Benützung ver-
langt werden (z.B. Benutzung mit Fahrzeugen angesichts einer
Widmung ausschliesslich zu Gunsten von Fussgängern).

        d) Daraus ergibt sich, dass die Auffassung des Ver-
waltungsgerichts und des Kleinen Landrates, eine Platzdemon-
stration falle mangels im Eigentum der Gemeinde stehender
Plätze von vornherein nicht in Betracht, vor der Meinungs-
und Versammlungsfreiheit nicht standhält. Welche prozessuale
Folgerung aus diesem Zwischenergebnis zu ziehen und inwie-
fern eine Prüfung hinsichtlich vorhandener im Gemeingebrauch
stehender Plätze von Davos aufgrund der tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse vorzunehmen bzw. nachzuholen ist,
wird unten darzulegen sein (E. 6).

     5.- Über die Verweigerung einer Platzdemonstration hi-
naus erblickt der Beschwerdeführer in der Verschiebung des
Demonstrationszuges vom 29. Januar 2000 auf den 30. Januar
2000 eine Verfassungsverletzung. Er macht im Wesentlichen
geltend, die zeitliche Verlegung der Manifestation bewirke
eine wesentliche Beeinträchtigung in der Ausübung der Mei-
nungs- und Versammlungsfreiheit. Es fehle hierfür an sach-
lichen Gründen; die zeitliche Verschiebung sei unverhältnis-
mässig. Zudem habe der Kleine Landrat die Verschiebung (vor-
erst als Vorschlag anlässlich der Besprechung und schliess-
lich in seiner Verfügung) den Veranstaltern erst in einem
späten Zeitpunkt bekanntgegeben und dadurch die Meinungs-
und Versammlungsfreiheit zusätzlich beeinträchtigt.

        In Bezug auf die zeitliche Verlegung der Manifesta-
tion vom Samstag auf den Sonntag führten das Verwaltungsge-
richt und der Kleine Landrat aus, sie sei wegen der Ver-
kehrsverhältnisse an Samstagen im Allgemeinen sowie wegen
des Besuchs des amerikanischen Präsidenten gerechtfertigt
gewesen.

        a) Der Kleine Landrat bezeichnete die zeitliche
Verschiebung des Demonstrationszuges vom Samstag, 29. Januar
2000, auf den Sonntag, 30. Januar 2000, als "zeitliche Auf-
lage". Auf die terminologische Kontroverse braucht im vor-
liegenden Verfahren nicht zurückgekommen zu werden (siehe
das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2000, E. 3c
S. 10).

        Wie bereits dargelegt, beschränkt der Beschwerde-
führer seine Verfassungsrüge auf den Aspekt der zeitlichen
Verschiebung des Manifestationsumzuges vom 29. Januar 2000
auf den 30. Januar 2000. Er rügt indessen nicht, dass der
Kleine Landrat - für den 30. Januar 2000 - eine gegenüber
dem Gesuch eingeschränkte Umzugsroute bewilligt hatte.

        b) Wesentlich für die Beurteilung der streitigen
Frage ist, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf
erheben kann, eine Demonstration an einem bestimmten Ort, zu
einem bestimmten Zeitpunkt und unter selbst gewählten Rand-
bedingungen durchzuführen (E. 4). Unter Vornahme einer um-
fassenden Interessenabwägung und Beachtung der Meinungs- und
Versammlungsfreiheit kann die Behörde eine Bewilligung unter
Auflagen (etwa betreffend Ordnungsdienst, Verwendung von
Lautsprechern, Vermummungsverbot etc.) erteilen oder eine
Manifestation an einem andern Ort (abgeänderte Route, Platz-
demonstration an einem andern Ort, Platzdemonstration an-
stelle eines Umzuges) oder zu einem andern Zeitpunkt (zeit-
liche Verschiebung oder Begrenzung) bewilligen. Im vorlie-
genden Verfahren ist zu prüfen, ob die zeitliche Verlegung
vom Samstag auf den Sonntag vor dem Verfassungsrecht stand-
hält.

        Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass der
Kleine Landrat eine Demonstration, wie sie der Beschwerde-
führer durchzuführen beantragt hat, im Grundsatz für möglich
und bewilligungsfähig erachtet. Er hat den Demonstrationszug
trotz der engen und problematischen Platz- und Verkehrsver-
hältnisse in Davos sowie in Anbetracht der Interessen unbe-
teiligter Dritter (Grundeigentümer und Geschäftsinhaber ent-
lang der Demonstrationsroute, unbeteiligte Privatpersonen
und Touristen) und der Sicherheitsaspekte und Gefahrenrisi-
ken für den Sonntag, 30. Januar 2000, auf einer - reduzier-
ten - Strecke tatsächlich bewilligt. Demnach ist einzig zu
prüfen, ob andere sachliche Gründe die Verschiebung recht-
fertigen und diese vor der Meinungs- und Versammlungsfrei-
heit standhält.

        c) Die Landschaft Davos Gemeinde begründete die
Verschiebung einlässlich in ihrer Bewilligungverfügung sowie
in ihren Rechtsschriften vor dem Verwaltungsgericht. Sie

führte im Einzelnen aus, der Verkehr komme in Davos an den
Wochenenden regelmässig zum Erliegen. Besonders an Samstagen
bildeten sich schon am Morgen stehende Kolonnen und bewegten
sich die Fahrzeuge während des ganzen Tages lediglich im
Schritttempo. Dies sei auf die vielen Tagestouristen und
insbesondere auf den Gästewechsel, d.h. den Wechsel der
wochenweise nach Davos kommenden Feriengäste zurückzuführen.
Daher sei ein Demonstrationsumzug, der den Verkehr notge-
drungen blockiert, am Samstag nicht zu verantworten, hinge-
gen am Sonntag gerade noch hinzunehmen. Dem fügte das Ver-
waltungsgericht bei, am 29. Januar 2000 sei zudem der Besuch
des amerikanischen Präsidenten mit seinem enormen Sicher-
heitstross erwartet worden, welcher die Lage in Davos zu-
sätzlich belastete.

        Der Beschwerdeführer vermag dem nichts Wesentliches
entgegenzuhalten. Die gesamten verkehrspolizeilichen Umstän-
de sprechen tatsächlich für eine Verschiebung des Demonstra-
tionszuges vom Samstag auf den Sonntag. Es sind in erster
Linie die nicht bestrittenen schwierigen samstäglichen Ver-
kehrsverhältnisse, die eine Verschiebung nahelegen. Der
Kleine Landrat durfte dem an Samstagen stattfindenden Gäste-
wechsel Rechnung tragen und mit der Verschiebung auf den
Sonntag versuchen, grössere Blockierungen der Verkehrswege,
ein eigentliches Verkehrschaos mit langen Staus und eine
Lahmlegung der Sicherheitsdienste (Ambulanzen, Feuerwehr
etc.) zu vermeiden. Er durfte dabei auch berücksichtigen,
dass die Verkehrsbehinderungen - in Anbetracht der notwen-
digen Vorbereitungen und allfälliger Umleitungen sowie der
Zeit bis zur Demonstrationsauflösung - eine weit über die
Demonstrationszeit hinaus reichende Zeitspanne und damit
einen bedeutenden Zeitraum in Anspruch nehmen. Bereits aus
der Besonderheit der Verkehrsverhältnisse an Samstagen erge-
ben sich daher sachliche Gründe für die beanstandete zeitli-
che Verlegung. In Bezug auf den 29. Januar 2000 kommt, wie
das Verwaltungsgericht ausführt, noch der Besuch des ameri-

kanischen Präsidenten hinzu. Es bedarf keiner weiteren Aus-
führungen, dass auch dieser Umstand die Situation zusätzli-
ch, wenn auch nicht entscheidend, verschärfte. Demgegenüber
kommt den sicherheitspolizeilichen Aspekten für die Ver-
schiebung auf den Sonntag keine ausschlaggebende Bedeutung
zu; neben dem amerikanischen Präsidenten bedurften auch die
zahlreichen übrigen prominenten Teilnehmer aus Politik und
Wirtschaft eines wirksamen (diplomatischen) Schutzes an
Samstagen und Sonntagen.

        d) In Anbetracht dieser objektiven Umstände ist
weiter danach zu fragen, ob sich die Verschiebung auf den
Sonntag in Abwägung der unterschiedlichen entgegenstehenden
Interessen verfassungsrechtlich rechtfertigen lässt.

        aa) Dabei darf zum einen berücksichtigt werden,
dass unbeteiligte Dritte wie Touristen, Grundeigentümer oder
auch Geschäftsinhaber durch eine Manifestation unabhängig
vom Zeitpunkt betroffen werden. Allerdings werden sie durch
eine Kundgebung an einem Sonntag weniger beeinträchtigt,
wenn dadurch (noch) grössere Verkehrsbehinderungen und
Blockierungen der Verkehrswege am Samstag verhindert werden
können. Insbesondere die wochenweise anwesenden Touristen
haben ein erhebliches berechtigtes Interesse daran, dass der
Gästewechsel mit Hin- und Rückfahrt ohne unzumutbare Störun-
gen erfolgen kann.

        bb) Weiter ist die zeitliche Verschiebung aus der
Sicht der Veranstalter unter dem Aspekt der Meinungs- und
Versammlungsfreiheit zu prüfen.

        Die Veranstalter haben, wie bereits dargetan, kei-
nen unbedingten Anspruch auf Durchführung einer Manifesta-
tion an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Die Behörden können ihnen ohne Verfassungsverletzung einen

andern als den gewünschten Ort zuweisen, soweit dieser dem
Publizitätsbedürfnis der Veranstaltung angemessen Rechnung
trägt (BGE 124 I 267 E. 3d S. 271, mit Hinweisen). In glei-
cher Weise fallen grundsätzlich zeitliche Beschränkungen
oder Verschiebungen in Betracht. Sie sind unter verfassungs-
rechtlichem Gesichtswinkel in erster Linie an der beabsich-
tigten Appellwirkung und der Möglichkeit der tatsächlichen
Teilnahme zu messen. Bei gleichbleibender Appellwirkung
wirkt sich eine Verschiebung auf die Meinungs- und Versamm-
lungsfreiheit kaum aus; indessen würden die Freiheitsrechte
beeinträchtigt, wenn die Veranstalter dadurch das Zielpubli-
kum in keiner Weise mehr erreichen könnten (z.B. bei einem
Gesuch für eine Manifestation in einer belebten Innenstadt
am Samstag und einer Bewilligung für den Sonntag angesichts
weitgehend menschenleerer Örtlichkeiten). Desgleichen kann
eine zeitliche Verschiebung die tatsächliche Teilnahme an
einer Kundgebung beeinträchtigen, wenn diese etwa von einem
Samstag auf einen Wochentag verschoben wird.

        Für den vorliegenden Fall fällt insbesondere ins
Gewicht, dass das Weltwirtschaftsforum über den 29. bzw.
30. Januar 2000 hinaus bis zum 31. Januar 2000 dauerte.
Während der ganzen Dauer des Weltwirtschaftsforums waren die
Medien (Presse und Fernsehen) aus der ganzen Welt in Davos
präsent und berichteten ausführlich über die Verhandlungen
und Diskussionen. Die Veranstalter der Kundgebung wandten
sich in erster Linie an diese Medien. Sie können deren In-
teresse an einem Sonntag in gleicher Weise erwecken wie an
einem Samstag. Die Appellwirkung gegenüber der Presse ist
demnach in Anbetracht der konkreten Verhältnisse während des
Weltwirtschaftsforums für Samstag und Sonntag vergleichbar.
Daran vermag auch der Umstand nichts Wesentliches zu ändern,
dass im Falle einer Demonstration am Sonntag die Sonntags-
presse nicht darüber berichten kann; immerhin könnte und
würde in diesem Falle das Fernsehen eine Berichterstattung

am Sonntag Abend vornehmen. Unter diesem Aspekt beeinträch-
tigt die Verschiebung der Kundgebung auf den 30. Januar 2000
die Ausübung der Meinungs und Versammlungsfreiheit nicht we-
sentlich.

        Der Beschwerdeführer bezieht sich nicht auf die Ap-
pellwirkung gegenüber der Bevölkerung und den Touristen in
Davos selber. Es könnte in dieser Hinsicht nicht gesagt wer-
den, dass die Veranstalter durch die Bewilligung für den
Sonntag in ihrer Meinungs- und Versammlungsfreiheit beein-
trächtigt würden.

        Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend,
die Demonstrationsteilnahme an einem Sonntag sei gegenüber
einer Durchführung am Samstag wesentlich erschwert. Auch in
diesem Umstand kann entgegen seiner Auffassung keine Be-
einträchtigung in den Verfassungsrechten erblickt werden.
Die Anreise nach Davos und die Rückreise sind an Sonntagen
gleicherweise möglich wie an Samstagen. Sollten die Teilneh-
mer aus weiter entfernten Gebieten kommen, so müsste allen-
falls der Freitag für die Anreise auf den Samstag verwendet
werden; bei einer Durchführung am Sonntag würde allenfalls
der Montag für die Rückreise benötigt.

        Damit ergibt sich, dass die Verschiebung der Kund-
gebung auf den 30. Januar 2000 auf die Wahrnehmung der Mei-
nungs- und Versammlungsfreiheit keinen oder zumindest keinen
ausschlaggebenden Einfluss hat.

        cc) Aus einer Gesamtbetrachtung heraus zeigt sich,
dass die verkehrspolizeilichen Gründe klar für eine Durch-
führung der Demonstration am Sonntag sprechen. Wegen der mit
jeder Kundgebung verbundenen Beeinträchtigung von unbetei-
ligten Dritten überwiegt zwar deren Interesse an einer
Durchführung am Sonntag. Dies fällt unter den gegebenen Um-

ständen in der Interessenabwägung nicht ausschlaggebend ins
Gewicht. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ent-
scheidend ist hingegen, dass die zeitliche Verschiebung des
Demonstrationsumzuges auf den Sonntag die Wahrnehmung der
Meinungs- und Versammlungsfreiheit kaum beeinträchtigt. Ins-
besondere sind die Appellwirkung und die Teilnahmemöglich-
keiten für Samstag und Sonntag unter den gegebenen Umständen
gleichwertig. In Anbetracht all dieser Umstände durften die
Behörden dem Demonstrationszug am Sonntag den Vorzug geben,
ohne den Beschwerdeführer und die Veranstalter in ihrer Mei-
nungs- und Versammlungsfreiheit zu verletzen. Die Beschwerde
erweist sich daher unter dem Gesichtswinkel der Verschiebung
vom Samstag auf den Sonntag als unbegründet.

        dd) Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem
Kleinen Landrat vor, die Verschiebung des Demonstrationszu-
ges auf den 30. Januar 2000 zu spät ins Spiel gebracht und
dadurch die Meinungs- und Versammlungsfreiheit zusätzlich
verletzt zu haben. Unter Erwägung 2d ist ausgeführt worden,
dass dem Kleinen Landrat keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
BV vorgeworfen werden kann. Schon im bundesgerichtlichen Ur-
teil vom 30. Juni 2000 wurde dargelegt, dass es an den Vor-
aussetzungen für eine Berufung auf Treu und Glauben fehlt
(E. 3e). Im vorliegenden Verfahren legt der Beschwerdeführer
nicht konkret dar, inwiefern das späte Bekanntwerden des Da-
tums die Kundgebung unter dem Aspekt der Meinungs- und Ver-
sammlungsfreiheit tatsächlich beeinträchtigt habe. Auf die
Frage braucht nicht näher eingegangen zu werden.

     6.- Im Anschluss an die materielle Beurteilung der Be-
schwerde in den vorstehenden Erwägungen ist nunmehr zu prü-
fen, welche prozessualen Folgen daraus für das bundesge-
richtliche Verfahren zu ziehen sind.

        Es ist in Erwägung 4 dargelegt worden, dass grund-
sätzlich auch Plätze, die zwar nicht in öffentlichem Eigen-
tum stehen, indessen dem Gemeingebrauch gewidmet sind, für
Kundgebungen in Betracht fallen. Weder das Verwaltungsge-
richt noch der Kleine Landrat haben das streitige Ersuchen
um Bewilligung einer Demonstration unter diesem Gesichtswin-
kel geprüft und die Tauglichkeit bestimmter im kantonalen
Verfahren genannter Plätze für eine stationäre Demonstration
untersucht. Ihre Auffassung und ihr Vorgehen vermögen vor
der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht standzuhalten.
Diese würden es grundsätzlich erfordern, dass die Eignung
von privaten Plätzen im Gemeingebrauch für eine Platzdemons-
tration am 29. Januar 2000 unter den konkreten Verhältnissen
in einem neuen Verfahren geprüft würde. Zusätzlich wäre in
einem neuen Verfahren die Möglichkeit einer allfälligen
Platzdemonstration am Samstag in einer umfassenden Interes-
senabwägung der Bewilligung eines Demonstrationsumzuges am
Sonntag gegenüber zu stellen.

        Weiter darf berücksichtigt werden, dass gemäss Er-
wägung 5 die Verschiebung des Demonstrationszuges auf den
30. Januar 2000 abstrakt gesehen verfassungsrechtlich zuläs-
sig ist und den Beschwerdeführer und die Veranstalter in
ihren aus der Meinungs- und Versammlungsfreiheit fliessenden
Rechten nicht verletzt. Immerhin wäre, wie dargetan, die be-
anstandete zeitliche Verschiebung einer allfälligen Platzde-
monstration am 29. Januar 2000 gegenüberzustellen.

        Gesamthaft zeigt sich, dass mit diesen vorstehenden
Erwägungen die wesentlichen Grundsatzfragen beantwortet
sind. Es liegen somit für zukünftige Konstellationen die
sich aus dem vorliegenden Verfahren ergebenden Richtlinien
vor. Damit wird der verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen
einer nicht mehr aktuellen Beschwerdesache Genüge getan
(vgl. vorne E. 1a). Es kann in der vorliegenden Beschwerde-
sache nicht darum gehen, gestützt auf die konkreten Verhält-

nisse (zeitlicher und lokaler Natur) die letzten möglichen
Fragen zu klären und jegliche denkbare Abwägung vorzunehmen.
Dies erscheint auch deshalb nicht erforderlich, weil die
konkreten Umstände (etwa hinsichtlich des Sicherheitsrisi-
kos) einem steten Wandel unterliegen und deren Beurteilung
im vorliegenden, das Jahr 2000 betreffenden Fall für künfti-
ge Verfahren ohnehin nicht mehr von ausschlaggebender Bedeu-
tung sein kann.

        Es rechtfertigt sich daher, von einer Gutheissung
der Beschwerde und einer Aufhebung des angefochtenen Urteils
abzusehen und für die Demonstration vom 29./30. Januar 2000
kein neues (rückwirkendes) Bewilligungsverfahren zu verlan-
gen. Ein neues Verfahren würde lediglich zu neuen Entschei-
den und Rechtsmittelverfahren bezüglich eines längst zurück-
liegenden Ereignisses führen und nurmehr abstrakte Bedeutung
haben. Das aber kann auch bei grundsätzlichem Verzicht auf
das aktuelle Interesse als Prozessvoraussetzung nicht der
Sinn des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sein.

        Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist. In Anbetracht der
sich stellenden grundsätzlichen Fragen rechtfertigt es sich,
trotz des Unterliegens des Beschwerdeführers keine Kosten zu
erheben (Art. 154 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Land-
schaft Davos Gemeinde sowie dem Verwaltungsgericht des Kan-
tons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 20. September 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: