Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.539/2001
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1P.539/2001/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      29. August 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bun-
desrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts-
schreiber Steinmann.
                         ---------

                         In Sachen

E._________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt
W.________,

                           gegen

Gemeinderat  B ü h l e r, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Eugen Auer, Marktplatz 4, St. Gallen,
Regierungsrat des Kantons  A p p e n z e l l  A.Rh.,
Verwaltungsgericht von  A p p e n z e l l  A.Rh.,
II. Abteilung,

                         betreffend
          Revision des bundesgerichtlichen Urteils
               1P.355/2001 vom 25. Juni 2001,

                 wird in Erwägung gezogen:

     1.- Im Zusammenhang mit der Frage einer Nutzung des
"Türmlihauses" in Bühler als Gemeindehaus erhob E.________
wegen einer vor einer Volksabstimmung aufgestellten Werbe-
tafel bei den kantonalen Behörden und schliesslich beim Bun-
desgericht Stimmrechtsbeschwerden. Das Bundesgericht hat die
Beschwerde am 25. Juni 2001 abgewiesen, soweit darauf einzu-
treten war (Verfahren 1P.355/2001).

        In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter von
E.________ am 16. Juli 2001 um kostenlose Überarbeitung des
bundesgerichtlichen Urteils. Mit Brief vom 6. August 2001
teilte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter im Auftrag des
Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung mit, dass
bundesgerichtliche Urteile mit Ausfällung rechtskräftig wer-
den, ausserhalb eines Revisionsverfahrens auf rechtskräftige
Urteile nicht zurückgekommen werden könne und eine Überar-
beitung im gewünschten Sinne ausser Betracht falle.

        Mit einer weitern Eingabe vom 20. August 2001 er-
suchte der Rechtsvertreter erneut um Berichtigung des Bun-
desgerichtsurteils vom 25. Juni 2001. Am 27. August 2001
liess E.________ dem Bundesgericht Kopien eines Schriften-
wechsels seines Rechtsvertreters mit demjenigen der Gemeinde
Bühler sowie einer Verfügung des Kantonsgerichts-Präsidiums
zukommen.

     2.- Es ist dem Rechtsvertreter von E.________ bereits
mitgeteilt worden, dass ausserhalb eines Revisionsverfahrens
keine Berichtigung bundesgerichtlicher Urteile möglich ist.
Das erneute Ersuchen um Überarbeitung ist daher als förmli-
ches Gesuch um Revision bzw. als allfälliges Erläuterungs-
gesuch entgegenzunehmen. Dies rechtfertigt sich auch des-

halb, weil der Rechtsvertreter E.________s in einem Schrei-
ben vom 15. August 2001 gegenüber dem Rechtsanwalt der Ge-
meinde Bühler die Angelegenheit beim Bundesgericht als hän-
gig bezeichnete.

        Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom
20. August 2001 weder ausdrücklich noch sinngemäss einen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 oder Art. 137 OG gel-
tend. Das Revisionsgesuch genügt damit den Anforderungen
von Art. 140 OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten
werden kann.

        Auch als Erläuterungsgesuch verstanden, kann der
Eingabe kein Erfolg beschieden sein. Nach der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung sind Erläuterungsgesuche nur zulässig,
soweit sie sich auf das Dispositiv beziehen. Das trifft im
vorliegenden Fall nicht zu, da im Wesentlichen einzelne Er-
wägungen kritisiert werden.

     3.- Daher ist auf das Revisions- und Erläuterungsgesuch
nicht einzutreten. In Anbetracht der Umstände rechtfertigt
es sich, die bundesgerichtlichen Kosten dem Rechtsvertreter
des Gesuchstellers aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 6 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Auf das Revisions- und Erläuterungsgesuch wird
nicht eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird Rechtsanwalt
lic. iur. W.________ auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinde-
rat Bühler sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungs-
gericht (II. Abteilung) des Kantons Appenzell A.Rh. schrift-
lich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 29. August 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: