I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.539/2001
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1P.539/2001/bmt I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 29. August 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bun- desrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts- schreiber Steinmann. --------- In Sachen E._________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt W.________, gegen Gemeinderat B ü h l e r, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Auer, Marktplatz 4, St. Gallen, Regierungsrat des Kantons A p p e n z e l l A.Rh., Verwaltungsgericht von A p p e n z e l l A.Rh., II. Abteilung, betreffend Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.355/2001 vom 25. Juni 2001, wird in Erwägung gezogen: 1.- Im Zusammenhang mit der Frage einer Nutzung des "Türmlihauses" in Bühler als Gemeindehaus erhob E.________ wegen einer vor einer Volksabstimmung aufgestellten Werbe- tafel bei den kantonalen Behörden und schliesslich beim Bun- desgericht Stimmrechtsbeschwerden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde am 25. Juni 2001 abgewiesen, soweit darauf einzu- treten war (Verfahren 1P.355/2001). In der Folge ersuchte der Rechtsvertreter von E.________ am 16. Juli 2001 um kostenlose Überarbeitung des bundesgerichtlichen Urteils. Mit Brief vom 6. August 2001 teilte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter im Auftrag des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung mit, dass bundesgerichtliche Urteile mit Ausfällung rechtskräftig wer- den, ausserhalb eines Revisionsverfahrens auf rechtskräftige Urteile nicht zurückgekommen werden könne und eine Überar- beitung im gewünschten Sinne ausser Betracht falle. Mit einer weitern Eingabe vom 20. August 2001 er- suchte der Rechtsvertreter erneut um Berichtigung des Bun- desgerichtsurteils vom 25. Juni 2001. Am 27. August 2001 liess E.________ dem Bundesgericht Kopien eines Schriften- wechsels seines Rechtsvertreters mit demjenigen der Gemeinde Bühler sowie einer Verfügung des Kantonsgerichts-Präsidiums zukommen. 2.- Es ist dem Rechtsvertreter von E.________ bereits mitgeteilt worden, dass ausserhalb eines Revisionsverfahrens keine Berichtigung bundesgerichtlicher Urteile möglich ist. Das erneute Ersuchen um Überarbeitung ist daher als förmli- ches Gesuch um Revision bzw. als allfälliges Erläuterungs- gesuch entgegenzunehmen. Dies rechtfertigt sich auch des- halb, weil der Rechtsvertreter E.________s in einem Schrei- ben vom 15. August 2001 gegenüber dem Rechtsanwalt der Ge- meinde Bühler die Angelegenheit beim Bundesgericht als hän- gig bezeichnete. Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 20. August 2001 weder ausdrücklich noch sinngemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 oder Art. 137 OG gel- tend. Das Revisionsgesuch genügt damit den Anforderungen von Art. 140 OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Auch als Erläuterungsgesuch verstanden, kann der Eingabe kein Erfolg beschieden sein. Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung sind Erläuterungsgesuche nur zulässig, soweit sie sich auf das Dispositiv beziehen. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu, da im Wesentlichen einzelne Er- wägungen kritisiert werden. 3.- Daher ist auf das Revisions- und Erläuterungsgesuch nicht einzutreten. In Anbetracht der Umstände rechtfertigt es sich, die bundesgerichtlichen Kosten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 6 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Auf das Revisions- und Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird Rechtsanwalt lic. iur. W.________ auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinde- rat Bühler sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungs- gericht (II. Abteilung) des Kantons Appenzell A.Rh. schrift- lich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 29. August 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: