Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.536/2001
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1P.536/2001/bmt

Urteil vom 31. Januar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident
Bundesrichter Nay, Fonjallaz
Gerichtsschreiber Haag.

X.________,
Y.________,
beide Beschwerdeführer,

gegen

A.________ und B.________ Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Urs
Huber, Unterdorfstrasse 12, Postfach 346, 8808 Pfäffikon SZ,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, Schmiedgasse 1, 6430
Schwyz.

Art. 8, 9, 10 BV (Nichteröffnung einer Strafuntersuchung)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des
Kantons Schwyz vom 8. Juni 2001)

Sachverhalt:

A.
X. ________ und Y.________ erstatteten am 27. Oktober 2000 dem Bezirksamt
Höfe "Strafantrag/Strafanzeige" gegen A.________ und B.________ wegen
Gefährdung von Leib und Leben im Sinne von Art. 129 StGB sowie weiterer
Delikte. Die Strafanzeiger bewohnen die Liegenschaft Z.________ in Wollerau.
Sie sind der Ansicht, dass ihre Nachbarn an der C.________-Strasse,
A.________ und deren Lebenspartner B.________, bewusst Leib und Leben der
Benützer der Ausfahrt ab der Liegenschaft Z.________ dadurch in Gefahr
bringen, dass sie bestimmte sichtbehindernde Pflanzen aus Schikane nicht mehr
zurückschneiden, weshalb die Sicht nach rechts in Richtung Richterswil derart
eingeschränkt sei, dass ein ungefährliches Einfahren in die
C.________-Strasse nicht mehr möglich und damit der Tatbestand von Art. 129
StGB erfüllt sei.

Mit Verfügungen des Verhöramts und der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
wurde entschieden, dass keine Strafuntersuchung eröffnet werde. Gegen die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2001 erhoben die
Strafanzeiger Beschwerde, welche mit Beschluss des Kantonsgerichts des
Kantons Schwyz vom 8. Juni 2001 abgewiesen wurde.

B.
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts erhoben die Strafanzeiger am 18. Juli
2001 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, welche der Kassationshof des
Bundesgerichts mit Urteil vom 8. August 2001 wegen offensichtlicher
Unbegründetheit im Verfahren nach Art. 36a OG abwies.

C.
Mit Eingabe vom 20. August 2001 erheben X.________ und Y.________
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 8, 9 und 10 BV sowie
der EMRK. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 8.
Juni 2001.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde
einzutreten ist (BGE 127 I 92 E. 1 mit Hinweisen).

1.1 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten)
und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch
allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen
erlitten haben. Durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte sind
grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung
eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche
Beschwerde zu erheben, es sei denn, sie gelten nach Art. 2 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG,
SR 312.5) als Opfer und können sich gemäss Art. 8 OHG auf besondere
Legitimationsvoraussetzungen berufen (BGE 120 Ia 101 E. 2  S. 104 ff.; 126 I
97 E. 1a S. 99).

Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist jede Person, die durch eine
Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Erforderlich ist
zudem, dass die Beeinträchtigung der genannten Art tatsächlich eingetreten
ist; eine blosse diesbezügliche Gefahr genügt nicht. Gefährdungsdelikte sind
in der Regel vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen (BGE 122 IV 71
E. 3a S. 76 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer sind nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, da sie
sich lediglich gegen eine Gefährdung ihrer körperlichen Integrität wehren und
nicht vorbringen, sie seien in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden. Sie sind somit nicht
legitimiert, den Entscheid des Kantonsgerichts in der Sache mit
staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.

1.2 Soweit den Beschwerdeführern jedoch im kantonalen Verfahren
Parteistellung zukam, können sie unbekümmert um die fehlende Legitimation in
der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 120 Ia 101 E. 3b
S. 110, 157 E. 2a/aa S. 159 f., je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer machen geltend, ihnen seien Rechtsschriften der
Gegenpartei nicht zugestellt worden, obwohl sie dies verlangt hätten. Diese
Kritik läuft auf die Rüge der formellen Rechtsverweigerung hinaus, zu welcher
die Beschwerdeführer legitimiert sind. Indessen übersehen sie, dass das
staatsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht das vorangegangene kantonale
Verfahren weiterführt und das Bundesgericht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
nur klar und detailliert erhobene Rügen prüft (Rügeprinzip), welche soweit
möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit
Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde genügt den genannten Begründungsanforderungen
nicht. Auf die Rüge der formellen Rechtsverweigerung kann namentlich nicht
eingetreten werden, weil die Beschwerdeführer nicht darlegen, aufgrund
welcher Bestimmung ihnen die Eingaben ihrer Nachbarn hätten zugestellt werden
müssen. Im Übrigen machen sie selbst nicht geltend, dass sie ein formelles
Gesuch um Einsichtnahme in die Verfahrensakten gestellt hätten, welches in
verfassungswidriger Weise abgewiesen worden wäre.

2.
Es ergibt sich somit, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht
eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung
an die privaten Beschwerdegegner entfällt, weil ihnen im bundesgerichtlichen
Verfahren keine Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem
Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: