I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.530/2001
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1P.530/2001/sta I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 15. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Gerber. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat von Z ü r i c h, Bürgerliche Abteilung, Regierungsrat des Kantons Z ü r i c h, betreffend Art. 29 BV (Einbürgerung), hat sich ergeben: A.- X.________, geboren am 8. August 1946, Bürger der Tschechischen Republik, kam im Jahr 1968 als Flüchtling in die Schweiz. Er wohnte bis 1981 in Zürich. 1981 bis 1986 studierte er in Österreich und Deutschland Judaistik. 1986 kehrte er nach Zürich zurück, wo er mit dem Medizinstudium begann. Vom 3. November 1988 bis 1. November 1990 studierte er in Rom und schloss dort sein Medizinstudium ab. Seither lebt er wieder in Zürich. Am 10. Juni 1998 reichte er beim Kanton Zürich das Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Am 4. November 1998 erhielt er die Einbürgerungsbewilligung des Bundes. B.- Mit Weisung vom 7. Juli 1999 beantragte die Bürger- liche Abteilung des Stadtrats von Zürich der Bürgerlichen Abteilung des Gemeinderats von Zürich (im Folgenden: Gemein- derat), X.________ in das Bürgerrecht der Stadt Zürich auf- zunehmen. Die Bürgerrechtskommission des Gemeinderats bean- tragte dagegen die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs, weil der Gesuchsteller die Wohnsitzbedingungen gemäss den Richt- linien für die Aufnahme von im Ausland geborenen Ausländern in das Bürgerrecht der Stadt Zürich sowie die Voraussetzun- gen von § 5 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 hinsichtlich des Nachweises der wirtschaft- lichen Erhaltung nicht erfülle. Am 17. Mai 2000 folgte der Gemeinderat von Zürich dem Antrag seiner Kommission mit of- fensichtlichem Mehr und lehnte das Einbürgerungsgesuch von X.________ ab. C.- Mit Eingabe vom 16. Juni 2000 erhob X.________ ge- gen die Abweisung seines Einbürgerungsgesuchs Beschwerde an den Bezirksrat Zürich. Er rügte im Wesentlichen formelle Mängel des Verfahrens und beantragte, die Abstimmung sei zu wiederholen. Am 28. September 2000 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab. D.- Gegen den Bezirksratsbeschluss erhob X.________ Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser wies die Beschwerde am 27. Juni 2001 ab. E.- Hiergegen erhob X.________ am 16. August 2001 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Gemeinderat von Zürich, Bürgerliche Abteilung, beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, allenfalls sei diese abzuweisen. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schliesst namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Angefochten ist ein Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich. Gemäss § 43 Abs. 1 lit. l des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsge- richt gegen Anordnungen über den Erwerb des Bürgerrechts ausgeschlossen, wenn kein Anspruch auf Einbürgerung besteht. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht gemäss § 21 Abs. 2 und 3 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG) für in der Schweiz geborene Ausländer sowie für Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, die während mindestens 5 Jahren den Unter- richt auf Volks- oder Mittelschulstufe in der Schweiz in einer Landessprache besucht haben. Der Beschwerdeführer ist weder in der Schweiz geboren noch gehört er zur Altersgruppe der 16- bis 25-Jährigen; er hat also keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der Entscheid des Regierungsrats ist damit kantonal letztinstanzlich. b) Der Beschwerdeführer ist als Partei des kanto- nalen Verfahrens legitimiert, eine Verletzung der Verfah- rensvorschriften geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312; 116 Ia 177 E. 3b/aa S. 180). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) und damit eine formelle Rechtsverweigerung rügt, ist er daher zur Beschwerde legitimiert. c) Nicht einzutreten ist dagegen auf die staats- rechtliche Beschwerde, soweit sie den Entscheid des Gemein- derats bzw. dessen Begründung materiell als falsch bezeich- net, insbesondere weil die Studienaufenthalte im Ausland nicht als Unterbrechung der Wohnsitzdauer im Kanton Zürich gewertet werden dürften. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichend begründeten Rüge der Verletzung von Verfassungs- recht (Art. 90 Abs. 1 OG; BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; III 279 E. 1c S. 282): In Betracht käme allenfalls eine Beschwerde wegen willkürlicher Rechtsanwendung (Art. 9 BV); der Be- schwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, weshalb die Rechts- auffassung des Gemeinderats bzw. seiner Kommission nicht nur unrichtig, sondern krass falsch sei (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4). Überdies wäre der Beschwerdeführer mangels eines Einbürgerungsanspruchs zur Erhebung der Willkürbeschwerde auch nicht legitimiert (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 4 - 6 S. 87 ff.). d) Nach dem Gesagten ist auf die rechtzeitig erho- bene staatsrechtliche Beschwerde teilweise einzutreten, so- weit darin eine formelle Rechtsverweigerung gerügt wird. 2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Schreiben vom 1. Mai 2000 an die 123 stimmberechtigten Gemeinderäte sowie der diesem Schreiben beigelegte Brief vom 16. März 1999 an den Stadtpräsidenten seien von der Kanzlei des Ge- meinderates den Gemeinderäten nicht zugestellt worden. Diese hätten daher von beiden Schreiben keine Kenntnis gehabt. In den Schreiben habe der Beschwerdeführer auf die besonderen Umstände seines Falles hingewiesen und die Argumente der Bürgerrechtskommission widerlegt. Hätten die Gemeinderäte Kenntnis von diesen Informationen gehabt, hätten sie seinen Einbürgerungsantrag möglicherweise gutgeheissen. a) Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid (E. 4) ausführlich dargelegt, welche Grundsätze nach dem Gemeinde- gesetz und der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Zürich für den Geschäftsgang im Grossen Gemeinderat gelten. Danach werden den Mitgliedern des Gemeinderates eine Trak- tandenliste mit den zu behandelnden Geschäften, die Anträge mit einer Weisung der antragstellenden Behörde sowie die An- träge der vorberatenden Kommissionen und wichtige Minder- heitsanträge im Voraus zugestellt. Praxisgemäss beschränke sich die Begründung der Weisungen bzw. Anträge auf einige wenige wesentliche Informationen über die Gesuchstellenden; im Übrigen werde auf die Aktenauflage verwiesen. Weder im Gemeindegesetz noch in der Geschäftsordnung des Gemeindera- tes sei vorgeschrieben, dass Eingaben von Gesuchstellenden an sämtliche Ratsmitglieder zugestellt werden müssten; dies sei im parlamentarischen Verfahren auch unüblich. Die Vorbereitung des Gemeinderatsbeschlusses über das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers sei entspre- chend den dargelegten Grundsätzen erfolgt: Alle Mitglieder der Bürgerlichen Abteilung des Gemeinderats hätten zusammen mit der Einladung zur Sitzung vom 17. Mai 2000 zwei Anträge zum Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers erhalten: den Antrag der Bürgerrechtskommission, der die Ablehnung des Ge- suchs empfahl, und den Antrag der Bürgerlichen Abteilung des Stadtrates vom 7. Juli 1999, der die Aufnahme des Beschwer- deführers in das Bürgerrecht beantragte. In der Einladung sei angegeben worden, wo und wann die Mitglieder des Rates die Akten einsehen konnten. Die Akten zum Einbürgerungsge- such des Beschwerdeführers hätten vom 11. bis 17. Mai 2000 in der Stadtkanzlei, Abteilung Bürgerrecht, zur Einsicht aufgelegen; zudem hätten sie während der Sitzung im Rat ein- gesehen werden können. Das fragliche Schreiben des Beschwer- deführers vom 1. Mai 2000 sowie sein Schreiben vom 16. März 1999 an den Stadtpräsidenten seien Bestandteil dieses Dossi- ers gewesen und hätten somit den Mitgliedern des Gemeindera- tes zur Einsicht offen gestanden. Diese hätten somit die Möglichkeit gehabt, sich ein umfassendes Bild vom Beschwer- deführer und von seinen Verhältnissen zu machen. Es sei je- doch den Gemeinderäten überlassen, ob und in welchem Ausmass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. b) Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführun- gen des Regierungsrats nicht; insbesondere legt er nicht dar, dass nach dem massgeblichen kantonalen Recht ein An- spruch auf Zustellung seines Schreibens an alle Gemeinderäte bestanden hätte. Er macht allerdings geltend, ihm sei von der Kanzlei des Gemeinderates zugesichert worden, dass sein Schreiben vom 1. Mai 2000 an die einzelnen Gemeinderäte wei- tergeleitet werde. Nur aus diesem Grund habe er von seinem ursprünglichen Vorhaben abgelassen, allen 123 Gemeinderäten persönlich zu schreiben. aa) In seiner Beschwerde an das Bundesgericht stützt sich der Beschwerdeführer auf eine angebliche Zusage des Kanzleiangestellten lic. iur. Y.________, der ihm ver- sichert habe, dass sein Schreiben an die einzelnen Gemeinde- räte weitergeleitet werde. Hierbei handelt es sich jedoch um ein neues tatsächliches Vorbringen: Weder in seiner Be- schwerde an den Bezirksrat noch in seiner Beschwerde an den Regierungsrat hatte der Beschwerdeführer die angebliche Zu- sicherung des Kanzleiangestellten erwähnt. Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätz- lich keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht wer- den (sog. Novenverbot; BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; Walter Kälin, Staatsrechtliche Beschwerde, 2. Auflage, S. 369). Ausnahmen werden gemacht für Vorbringen, zu deren Geltend- machung erst die Begründung des angefochtenen Entscheids An- lass gibt, sodann für solche, die Gesichtspunkte betreffen, die sich aufdrängen und deshalb von der kantonalen Instanz offensichtlich von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 107 Ia 187 E. 2b S. 191; Kälin, a.a.O., S. 369 f.). Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer im kantonalen Rechtsmittelverfahren Anlass und Gelegenheit ge- habt, die angebliche Zusicherung des Kanzleiangestellten vorzubringen. Dieser Umstand war den beteiligten Behörden (Bezirksrat und Regierungsrat) unbekannt und konnte daher nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden. Demzufolge konnte im kantonalen Verfahren nicht überprüft werden, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft und nicht be- urteilt werden, inwiefern die Nichteinhaltung einer allfäl- ligen Zusage als Verletzung kantonalen oder bundesverfas- sungsrechtlicher Verfahrensgarantien zu werten sei. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts im Verfahren der staats- rechtlichen Beschwerde diese Prüfungen, sozusagen in erster Instanz, nachzuholen. bb) Zu prüfen ist daher nur, ob sich aus dem (vom Beschwerdeführer schon in seiner Eingabe an den Bezirksrat erwähnten) Schreiben des Vorstehers des Gemeinderatsbüros, Herrn Z.________, eine entsprechende Zusicherung ergibt. Dieses Schreiben vom 2. Mai 2000 bestätigt jedoch nur den Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2000 und teilt dem Beschwerdeführer mit, dass es nach den Ratsfe- rien, am 8. Mai 2000, dem Büro vorgelegt werde. Daraus er- gibt sich keine Zusicherung über das weitere Vorgehen des Büros, insbesondere zur Frage, ob das Schreiben zu den Akten gelegt oder den Gemeinderäten individuell zugestellt werde. Dies gilt umso mehr, als das Schreiben vom 1. Mai 2000 an "die Bürgerrechtskommission und den Gesamtgemeinderat" ad- ressiert war, d.h. an die zuständigen Behörden, und nicht an die einzelnen Gemeinderäte. c) Schliesslich lässt sich auch aus Art. 29 Abs. 2 BV weder ein Anspruch auf individuelle Zustellung des Schreibens an die Gemeinderäte noch eine Verpflichtung der Gemeinderäte zur Einsicht in die aufgelegten Akten ableiten. aa) Zwar muss eine Behörde im Verwaltungsverfahren grundsätzlich alle rechtzeitig und formgerecht vorgebrachten Äusserungen des Betroffenen prüfen und, soweit relevant, bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 112 Ia 1 E. 3c S. 3; Michele Albertini, Der verfas- sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungs- verfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 367 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass alle am Entscheid beteiligten Mitglieder einer Verwaltungsbehörde (z.B. alle Regierungsräte) sämtliche Eingaben des Betroffe- nen zur Kenntnis genommen haben müssen, sondern es genügt i.d.R., wenn der zuständige Sachbearbeiter oder Referent al- le Vorbringen des Betroffenen geprüft und, soweit relevant, in seinem Entscheidvorschlag berücksichtigt hat, dem die üb- rigen Behördenmitglieder zustimmen. Erst Recht kann in einem parlamentarischen Verfahren wie demjenigen des Gemeinderats von Zürich nicht verlangt werden, dass alle 123 stimmberech- tigten Gemeinderäte die Einbürgerungsdossiers sämtlicher Ge- suchsteller studiert haben. Wie der Regierungsrat im ange- fochtenen Entscheid dargelegt hat (E. 6), stützen sich die Gemeinderäte bei ihrer Entscheidfindung zur Hauptsache auf die Anträge des Stadtrates und der Bürgerrechtskommission sowie auf die Diskussion in den Fraktionen. Diese Arbeits- teilung ist für die Funktionsfähigkeit des Gemeindeparla- ments notwendig und legitim. Die Gesuchsteller haben daher Anspruch darauf, dass ihre Vorbringen vom Stadtrat und der Bürgerrechtskommission geprüft und gegebenenfalls berück- sichtigt werden; dagegen können sie nicht verlangen, dass ihr Dossier bzw. ihre Eingaben jedem Gemeinderat einzeln zur Kenntnis gebracht bzw. von jedem Gemeinderat vor der Abstim- mung eingesehen werden. bb) Im vorliegenden Fall haben die umfangreichen Akten des Beschwerdeführers unter den Mitgliedern der Bür- gerrechtskommission zirkuliert. Diese Akten enthielten zwar noch nicht das (erst nach dem Antrag der Kommission einge- reichte) Schreiben vom 1. Mai 2000, wohl aber das weitgehend inhaltsgleiche Schreiben vom 16. März 1999 an den Stadtprä- sidenten. Zudem hatte der Beschwerdeführer am 13. März 2000 Gelegenheit, sich mündlich vor der Kommission zu äussern und auf seine besondere Situation aufmerksam zu machen. Den üb- rigen - nicht der Bürgerrechtskommission angehörenden - Ge- meinderäten stand es dagegen frei, ob sie die Unterlagen des Beschwerdeführers vor der Abstimmung einsehen wollten oder nicht. Problematisch erscheint allerdings, dass der Ableh- nungsantrag der Bürgerrechtskommission an den Gemeinderat (rotes A4-Blatt), das der Traktandenliste beilag, keinerlei Begründung enthielt. Immerhin aber konnten die Gemeinderäte aus der Weisung des Stadtrates, die ihnen ebenfalls zuge- stellt wurde, die wesentlichsten Informationen über den Be- schwerdeführer entnehmen, einschliesslich dessen Wohnsitz- fristen in der Schweiz und in Zürich. Damit war den Gemein- deräten - auch ohne Kenntnis des Einbürgerungsdossiers - be- kannt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Flucht aus der Tschechoslowakei insgesamt fast 26 Jahre in Zürich gelebt hat und sich damit wesentlich von anderen Gesuchstellern un- terscheidet, deren Gesuch an der Nichterfüllung der Wohn- sitzfristen scheitert. d) Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.- a) Der Beschwerdeführer rügt ferner, bei der Einla- dung zur Gemeinderatssitzung sei nicht erwähnt worden, dass der Stadtrat an seiner Befürwortung des Einbürgerungsgesuchs festgehalten habe, trotz der ablehnenden Haltung der Bürger- rechtskommission. Der Einladung hätte lediglich die Weisung des Stadtrates vom 7. Juli 1999 beigelegen. Die Gemeinderäte hätten daraus schliessen können, dass die Bürgerrechtskom- mission etwas Neues zu seinem Nachteil entdeckt habe, was den Stadträten 1999 noch unbekannt gewesen sei. Aus diesem Grund hätten sie den vermeintlich aktuelleren Antrag der Bürgerrechtskommission unterstützt. b) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Präsidentin des Gemeinderats verpflichtet gewesen wäre, bereits in der Einladung zur Sitzung vom 17. Mai 2000 auf das Festhalten des Stadtrats an seinem Antrag hinzuweisen. Er macht auch nicht geltend, dass der Stadtrat seine Weisung vom 7. Juli 1999 nachträglich modifiziert habe; diese stell- te somit weiterhin den formellen Antrag des Stadtrats an den Gemeinderat dar. Schliesslich ergibt sich aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung, dass der Stadtschreiber den Gemein- deräten in der Sitzung mündlich mitteilte, dass der Stadtrat an seinem Aufnahmeantrag festhalte. Dieser Umstand war den Gemeinderäten somit vor der Abstimmung bekannt. Dennoch folgten sie mit offensichtlichem Mehr dem Antrag ihrer Kom- mission. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, in- wiefern eine schriftliche Mitteilung des gleichen Inhalts zu einem anderen Ausgang der Abstimmung hätte führen können. 4.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Weisung des Stadtrats seine Wohndauer in der Schweiz bzw. in Zürich falsch dargestellt habe: Er sei schon am 4. Oktober 1968 und nicht erst am 1. Dezember 1968 in die Schweiz ein- gereist. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer zu dieser Sachverhaltsrüge berechtigt ist (vgl. oben, E. 1c). Die Fra- ge kann jedoch offen bleiben, weil die angeblich falsche In- formation des Stadtrates offensichtlich keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gehabt haben kann: Während der Stadtrat die Einbürgerung des Beschwerdeführers mit Rück- sicht auf seine über 12-jährige Wohnsitzdauer in Zürich vor Beginn seines Studiums in Deutschland befürwortete, lehnte die Bürgerrechtskommission - und ihr folgend der Gemeinderat - die Berücksichtigung der früheren Wohnsitzdauer ab. Dann aber spielt es keine Rolle, ob der erste Aufenthalt des Be- schwerdeführers in Zürich 12 oder sogar 13 Jahre dauerte, d.h. die für die Einbürgerung verlangte Wohnsitzdauer damals gerade erreicht oder sogar überschritten worden war. 5.- Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ge- meinderat von Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 15. Oktober 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: