I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.522/2001
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2001
1P.522/2001/kra I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 23. August 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Bopp. --------- In Sachen M.________,Beschwerdeführer, gegen Kassationsgericht des Kantons Z ü r i c h, betreffend Art. 8, 9, 29 und 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Strafanzeige, Ablehnung), zieht das Bundesgericht in Erwägung: 1.- In einer vor dem Bezirksgericht Meilen hängigen Streitsache stellte der auf Seiten der Beklagten, G.________, zugelassene Nebenintervenient M.________ den Antrag, es sei gestützt auf § 21 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) Strafanzeige gegen den Vertreter der Klägerinnen, Rechtsanwalt lic.iur. K.________, zu erstatten, dies wegen Konkursdelikten. Am 5. März 2001 wurde dieser An- trag erstinstanzlich abgewiesen. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die I. Zivilkammer des Obergerichts am 11. April 2001 nicht ein. Gegen diesen letztgenannten Entscheid erhob M.________ Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Gleichzeitig verlangte er den Ausstand verschiedener Richter und Sekretäre dieses Gerichts, da er, M.________, gegen die betreffenden Personen eine Zivilklage eingeleitet habe und sie daher ihm gegenüber verfeindet und somit befangen seien. Mit Beschluss vom 11. Juni 2001 trat das Kassationsgericht auf das Ausstandsbegehren wie auch auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein. Gleichzeitig wies es den von M.________ gestellten Antrag auf Anzeigeerstattung gegen Rechtsanwalt lic.iur. K.________ und verschiedene wei- tere Begehren ab. Die Kosten des Kassationsverfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen, und Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Au- gust 2001 stellt M.________ folgende Anträge: "1. Dieser staatsrechtlichen Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung im Sinne von Art. 94 OG zu gewähren und all diejenigen Verfügungen zu treffen, die erforderlich sind, um die bedrohten rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers einstweilen sicherzustellen. 2. Der Nebenintervenient hat Anrecht auf Kosten- freiheit des Verfahrens, was ihm auch auf Bundes- ebene zu gewähren sei. 3. Die Bundesrichter(innen) der I. und II. Zivilab- teilung des Schweizerischen Bundesgerichts, Reeb Bertrand, Raselli Nicolo, Merkli Thomas, Walter Peter, Weyermann Edwin, Bianchi Sergio, Nyffeler Franz, Weibel, Klett Kathrin, Nordmann-Zimmermann Ursula, Rottenberg Liatowitsch Vera, Egli, Scyboz und die Bundesgerichtssekretär(innen) Füllemann Dieter, Gysel Walter, Huguenin Georges, Weiss Monica, Zbinden Beat, sind zufolge einer gegen sie laufende direkten Persönlichkeitsklage von der Aus- übung ihrer Ämter gegenüber dem Nebenintervenient auch in diesem Verfahren im Sinne von Art. 23 lit. b und c OG ausgeschlossen. 4. Die mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 05. Februar 2001 in der Prozessache 2P.15/2001 der II. öffentlichrechtlichen Abteilung abgelehnten Bundesrichter Würzburger, Betschart, Müller, und des Gerichtsschreibers Wyssmann sind ebenfalls mit Wirkung ex nunc ab dem 05. Februar 2001 in der Aus- übung ihrer Ämter gegenüber dem Nebenintervenient im Sinne von Art. 23 lit. b und c OG ausgeschlos- sen. 5. Die mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 05. März 2001 in der Prozessache Nr. 1P.668/2000/boh der I. öffentlichrechtlichen Abteilung abgelehnten Bundesrichter Aemisegger Heinz, Nay Giusep, Féraud Michel und Gerichtsschreiber Sigg Martin sind eben- falls mit Wirkung ex nunc ab dem 05. März 2001 in der Ausübung ihrer Ämter gegenüber dem Nebeninter- venient im Sinne von Art. 23 lit. b und c OG aus- geschlossen. 6. Da alle Bundesrichter(innen) unter einander kol- legial befreundet sind, wird deshalb auf dem Ver- fahren im Sinne von Art. 26 OG bestanden. 7. Der hier angefochtene Beschluss des Kassations- gerichtes des Kantons Zürich vom 11. Juni 2001 (Kass.-Nr. 2001/158 Z) sei wegen Verletzung von Bundesverfassungsrecht in der Gesamtheit kosten- und ersatzpflichtig zu kassieren. 8. Der hier angefochtene Beschluss des Kassations- gerichtes des Kantons Zürich vom 11. Juni 2001 (Kass.-Nr. 2001/158 Z) sei an die Vorinstanz zu- rückzuweisen mit der positiven Anweisung, die ge- genstandslos gewordene paulianische Klage vom 11. September 1997, und wegen Fehlens jeglicher Rechtsschutzinteressen der Kläger, kosten- und er- satzpflicht zu kassieren, aber im Sinne von Art. 365 StGB und von Amtes wegen gemäss gestelltem Antrag 5 der Nichtigkeitsbeschwerde vom 14. Mai 2001, Anzeige gemäss Par. 21. der ZH-StPO zu erstatten." Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellung- nahmen zur Beschwerde einzuholen. 2.- Das mit der vorliegenden Beschwerde gestellte Aus- standsbegehren gegen verschiedene Bundesrichter und Ge- richtsschreiber mutet - wie schon die Vielzahl früherer solcher gleichlautender Begehren - trölerisch an. Einmal mehr bringt der Gesuchsteller keine der gesetzlich vor- gesehenen Ausschliessungs- bzw. Ablehnungsgründe vor (Art. 22 ff. OG). Entsprechend ist auf das Begehren ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nicht weiter ein- zutreten (BGE 114 Ia 278), soweit es nicht ohnehin gegen- standslos ist. Es kann in diesem Zusammenhang auf die den früheren Entscheiden zugrunde liegenden Erwägungen verwiesen werden (s. etwa Urteile vom 9. Mai und 13. Juli 2001). Unter den gegebenen Umständen können der den nun- mehrigen Entscheid fällenden Abteilung auch vom Ausstandsbe- gehren betroffene Mitglieder des Gerichts angehören (BGE 105 Ib 301, s. auch die soeben erwähnten Urteile). 3.- a) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1, 127 II 198 E. 2, mit Hinwei- sen). b) Soweit der Beschwerdeführer mehr als (sinnge- mäss) die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt, sind seine Anträge von vornherein unzulässig, weil die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, bloss kassatorischer Natur ist (s. BGE 127 I 1 E. 2, 125 I 104 E. 1b, 125 II 86 E. 5a, 124 I 327 E. 4, 122 I 351 E. 1f, mit Hinweisen). c) Wie der Beschwerdeführer schon vielmals gegen- über verschiedenen Bundesrichtern und Gerichtsschreibern am Bundesgericht mutwillige Ausstands- bzw. Ablehnungsanträge gestellt hat (oben E. 2), so hat er auch in einer Vielzahl kantonaler Verfahren immer wieder gleichlautende solche Aus- standsanträge in Bezug auf kantonale Gerichtspersonen ge- stellt. Auf ein neuerliches solches Begehren gegen die meis- ten Kassationsrichter und verschiedene Sekretäre des zür- cherischen Kassationsgerichts ist dieses Gericht mit Be- schluss vom 11. Juni 2001 nicht eingetreten, dies mit der Begründung, das betreffende Begehren sei - wie bereits frü- here solche mit stets gleichlautender Begründung versehene Eingaben - als trölerisch und rechtsmissbräuchlich zu be- zeichnen. Der Beschwerdeführer ist ebenfalls schon wiederholt auf die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde aufmerksam gemacht worden (namentlich Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c, mit Hinweisen). Er legt aber nicht dar, inwiefern er durch den angefochtenen Beschluss, wonach auf sein Ausstandsbegehren wegen Mut- willigkeit nicht einzutreten ist, in seinen verfassungs- mässigen Rechten verletzt worden sein soll. Auf die Be- schwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. d) Mit Nichtigkeitsbeschwerde beanstandete der Be- schwerdeführer den obergerichtlichen Entscheid, womit der von ihm gestützt auf § 21 StPO gestellte Antrag auf Erstat- tung einer Strafanzeige gegen Rechtsanwalt lic.iur. K.________ abgewiesen worden war. Gemäss der genannten Bestimmung haben Behörden und Beamte ihnen bekannt gewordene strafbare Handlungen anzuzei- gen, die sie bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen. Das Kassationsgericht ist auf die Beschwerde insge- samt nicht eingetreten mit der Begründung (versehen mit Hin- weisen auf Rechtsprechung und Lehre), bei der Frage, ob ge- mäss § 21 StPO vorzugehen sei, handle es sich um eine solche der Justizverwaltung, und Akte der Justizverwaltung seien der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht praxis- gemäss nicht zugänglich. Stehe die Nichtigkeitsbeschwerde in der Hauptsache nicht zur Verfügung, so könnten laut der massgebenden Rechtsprechung auch nicht einzelne Nebenpunkte oder Rügen betreffend das Verfahren zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden. Der Beschwerdeführer hält dem Kassationsgericht in- soweit im Wesentlichen entgegen, entgegen dessen Erwägungen im angefochtenen Entscheid handle es sich beim Verfahren nach § 21 StPO wie bei Verfahren betreffend Richterablehnun- gen um der Nichtigkeitsbeschwerde zugängliche Akte der Rechtsprechung, nicht um solche der Justizverwaltung, wobei er sich auf ein im Jahre 1960 ergangenes Urteil des Kassa- tionsgerichts beruft (SJZ 56/1960 S. 379). Entsprechend werde durch das pauschale Nichteintreten auf die Beschwerde nicht nur kantonales Recht, sondern auch Art. 43 Abs. 4 OG verletzt, ferner ebenfalls Verfassungsrecht, wobei er ganz allgemein, ohne dies weiter zu begründen, auf die Bestim- mungen von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinweist. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass das soeben er- wähnte Urteil keineswegs die Frage der Anzeigeerstattung nach § 21 StPO zum Gegenstand hat, sondern einzig das Ver- fahren betreffend Richterablehnungen, was der Beschwerdefüh- rer zu übersehen scheint. Die Berufung auf das fragliche Urteil des Jahres 1960 geht daher fehl. Auch sonstwie setzt sich der Beschwerdeführer insoweit nicht substanziert mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den diesem zugrunde lie- genden Erwägungen auseinander, wonach die Frage der Anzeige- erstattung nach § 21 StPO der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht zugänglich sei und wonach entspre- chend auch nicht einzelne Nebenpunkte oder Rügen in Bezug auf das Verfahren zum Gegenstand einer solchen Beschwerde gemacht werden könnten. Auch in diesem Punkt ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Be- schluss in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt wor- den sein soll. Auf die Beschwerde ist daher auch in Bezug auf die Frage der Anzeigeerstattung und die vom Beschwerde- führer in diesem Zusammenhang vorgetragenen weiteren Rügen nicht einzutreten. Verhält es sich so, so braucht nicht weiter erör- tert zu werden, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer über- haupt als legitimiert nach Art. 88 OG erachtet werden könnte, die Nichtanhandnahme der Anzeige gegen Rechtsanwalt lic.iur. K.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde zu beanstanden (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 120 Ia 157 E. 2a, zudem auch BGE 126 I 81 ff. mit weiteren Hinweisen). e) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insge- samt nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos. 4.- Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf das Ausstandsbegehren wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, nicht eingetreten. 2.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 4.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 23. August 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: