I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.513/2001
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1P.513/2001/sta I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 30. August 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichts- schreiber Kölliker. --------- In Sachen S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcel Chr. Grass, Effingerstrasse 16, Bern, gegen Untersuchungsrichteramt IV B e r n e r O b e r l a n d, a.o. Untersuchungsrichter 4, Haftgericht IV B e r n e r O b e r l a n d, Haftrichter 1, Prokurator der Staatsanwaltschaft IV B e r n e r O b e r l a n d, Obergericht des Kantons B e r n, Anklagekammer, betreffend Art. 9 und 10 Abs. 2 BV; Art. 5 Ziff. 1 und 3 EMRK (Haftentlassung), hat sich ergeben: A.- Das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland führt gegen S.________ eine Strafuntersuchung unter anderem wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 9. November 1999 wurde S.________ erstmals inhaftiert. Ihm wurde vorgeworfen, durch den Betrieb mehrerer Hanfläden in der Deutschschweiz zusam- men mit einem weiteren Angeschuldigten von April 1995 bis Dezember 1998 mehrere hundert Kilogramm Cannabispflanzen verkauft zu haben. Das Haftgericht IV Berner Oberland wies den Haftantrag mit Entscheid vom 11. November 1999 ab und ordnete die unverzügliche Freilassung von S.________ an, nachdem dieser sich bereit erklärt hatte, "bis zu einem Freispruch oder bis zu einer Gesetzesänderung" in seinen Lä- den kein Hanfkraut mehr zu verkaufen. Am 11. Juli 2000 stellte die Stadtpolizei Bern in einem von S.________ geführten Hanfladen rund 26 kg Hanf- kraut bzw. -blüten sicher. Analysen von Hanfproben ergaben mit wenigen Ausnahmen einen THC-Gehalt zwischen 2 und 12 %. Am 15. März 2001 wurde S.________ erneut inhaftiert. Den im Haftantrag erhobenen Vorwurf, er habe seit März 2000 in sei- nen Geschäften wiederum Hanfkraut verkauft, bestritt er vor dem Haftgericht nicht. Mit Entscheid vom 19. März 2001 wurde S.________ wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Ein Haftentlassungsgesuch vom 19. April 2001 wies das Haftgericht IV Berner Oberland am 30. April 2001 ab. B.- Mit Gesuch vom 18. Juni 2001 beantragte S.________ erneut seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventuell unter gleichzeitiger Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Er machte namentlich geltend, dass im Jahre 2000 keine we- sentlichen Untersuchungshandlungen getroffen worden seien. Am 30. August 2000 habe er diverse Beweisanträge einge- reicht, über welche erst nach Einreichung einer Rechtsverzö- gerungsbeschwerde am 23. März 2001 entschieden worden sei. Wegen des Rücktritts des bisher zuständigen Untersuchungs- richters per 1. Juli 2001 sei mit einer weiteren Verzögerung des Verfahrens zu rechnen. Ein dringender Tatverdacht liege zwar grundsätzlich vor, dieser sei aber abhängig von der Festsetzung des zulässigen THC-Gehalts in Hanfprodukten und werde angesichts der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und aktueller politischer Bestrebungen stark relativiert. Die bisherige Haftdauer sei zudem unverhältnis- mässig. Das Haftgericht IV Berner Oberland wies das Haft- entlassungsgesuch mit Entscheid vom 26. Juni 2001 ab. Es hielt unter anderem fest, der Vorwurf, das Verfahren sei nicht genügend beförderlich vorangetrieben worden, habe "be- züglich des Jahres 2000 sicherlich etwas für sich", doch ha- be der Angeschuldigte sich zu jener Zeit noch nicht in Haft befunden und durch die eingetretene Verzögerung habe er kei- ne Nachteile erlitten. Mit der Wiederaufnahme des Verkaufs von Hanfkraut und -blüten habe er selber dazu beigetragen, dass umfangreiche neue Ermittlungen erforderlich geworden seien. Derzeit durchgeführte polizeiliche Abklärungen seien zweckmässig und teilweise erst wegen des Aussageverhaltens des Angeschuldigten notwendig geworden. Sodann sei der drin- gende Tatverdacht aufgrund der heutigen Rechtslage klar er- stellt. Zudem sei die hier drohende Mindeststrafe von Zucht- haus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr noch längst nicht erreicht; auf Spekulationen über die zukünftige Rechtslage könne nicht eingegangen werden. Schliesslich sei auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr weiterhin gegeben und sei- en keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche den Angeschul- digten am erneuten Delinquieren hindern könnten. C.- Am 28. Juni 2001 erhob S.________ Rekurs bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Zusätzlich zu seinen bisherigen Vorbringen machte er eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend. Die Anklagekammer wies das Rechtsmittel in ihrem Beschluss vom 19. Juli 2001 ab. Sie erwog im Wesentlichen, die Analysen der in den Läden des Angeschuldigten verkauften Hanfprodukte hätten mehrheitlich einen THC-Gehalt von mehr als 0,3 % ergeben, weshalb diese Produkte nach der jüngeren Praxis des Bundesgerichts als Betäubungsmittel gälten. Das Haftgericht habe den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht. Da der Angeschuldigte sein Handeln nach wie vor für recht- mässig halte, sei auch nicht zu beanstanden, dass das Haft- gericht Wiederholungsgefahr angenommen und von der Anordnung einer milderen Massnahme als der Untersuchungshaft abgesehen habe. Deren bisherige Dauer sei angesichts der drohenden Mindeststrafe nicht unverhältnismässig. Seit der erneuten Verhaftung des Angeschuldigten werde die Voruntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter geführt und es liege we- der eine Verschleppung des Verfahrens durch die Untersu- chungsbehörden vor, noch seien die Parteirechte des Ange- schuldigten verletzt worden. D.- S.________ hat gegen den Beschluss der Anklage- kammer des Obergerichts am 8. August 2001 eine staatsrecht- liche Beschwerde eingereicht. Er beantragt, der Beschluss vom 19. Juli 2001 sei aufzuheben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde rügt er einen Verstoss gegen Art. 9 und 10 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. c bzw. Ziff. 3 EMRK. Auch vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, eine Relativierung des dringenden Tatverdachts sowie die Unverhältnismässigkeit der bisherigen Haftdauer. E.- Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern hat die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde bean- tragt. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auf eine Ver- nehmlassung verzichtet. In der Replik vom 23. August 2001 hält S.________ an seinen Ausführungen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft der ver- fassungsmässige Zustand nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). 2.- a) Der Freiheitsentzug stellt einen Eingriff in das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar. Ein solcher Eingriff ist nur zuläs- sig, wenn er auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Zudem darf die persönliche Freiheit weder völlig unter- drückt noch ihres Gehalts als Institution der Rechtsordnung entleert werden (BGE 124 I 80 E. 2c S. 81, mit Hinweis). Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Ein- griffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kan- tonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift es nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271, mit Hinweis). b) Nach Art. 176 Abs. 2 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV) kann eine angeschuldigte Person unter anderem dann in Untersuchungs- haft versetzt werden, wenn sie eines Verbrechens oder Ver- gehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, sie werde weitere Verbrechen oder Ver- gehen begehen, wenn sie während der Dauer des Verfahrens dies bereits mindestens einmal getan hat (Ziff. 3). c) Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht grundsätzlich in Abrede, macht jedoch geltend, dieser sei zu relativieren. Ein Tatverdacht bestehe nur, wenn von einem zulässigen THC-Gehalt in Hanf- produkten von 0,3 % ausgegangen werde. Dieser von der Recht- sprechung festgesetzte Grenzwert sei zu tief. In diesem Be- reich bestehe für die Justizbehörden eine gewisser "Spiel- raum" bzw. ein "erhebliches Potential ..., um gewisse Hand- lungen dem Betäubungsmittelgesetz zu unterstellen oder eben nicht". aa) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter haben Haftrichter und Bundesgericht bei der Überprüfung des allge- meinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter gel- tend, es bestehe kein ausreichender Tatverdacht, ist viel- mehr allein zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer eine Straftat be- gangen hat und das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden kann. Dazu gehört auch die summarische Prüfung der Frage, ob die vorgeworfenen Handlungen rechtlich überhaupt als Straftat qualifiziert werden können. bb) Hanfkraut fällt als Rohmaterial grundsätzlich unter die vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG; BGE 124 IV 44 E. 2b S. 46), dies unabhängig vom Gehalt an psychoaktiven Substan- zen, namentlich Delta-Tetrahydrocannabinol (THC). Dient das Hanfkraut der Gewinnung von Betäubungsmitteln, so verbietet Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG ausnahmslos Anbau und Inverkehr- bringen, wobei das Verbot die ganze Pflanze und nicht bloss Teile mit hohem THC-Gehalt betrifft (BGE 126 IV 60 E. 2a S. 62 f.). Wann Hanfkraut als gebrauchsfertiges Betäubungs- mittel zu gelten hat, lässt sich nach der Rechtsprechung des Kassationshofs des Bundesgerichts aus der Gesetzgebung zu den Lebensmitteln und der Landwirtschaft herleiten. Der Kas- sationshof hat festgestellt, der Anbau und Verkauf von Hanf sei in bestimmten Fällen gestattet. Hanf und Hanfprodukte könnten zugelassene Bestandteile von Lebensmitteln sein und der Anbau einiger namentlich aufgeführter Hanfsorten sei zu landwirtschaftlichen Zwecken erlaubt. Die von den jeweils zuständigen Bundesämtern festgesetzten Grenzwerte für den Gehalt an THC, die nicht überschritten werden dürften, um einen Missbrauch der zugelassenen Produkte und Hanfsorten als Betäubungsmittel zu vermeiden, könnten auch als Massstab dafür dienen, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten müsse und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfe. Danach liege der Grenzwert für Industriehanf bei einem THC-Gehalt von 0,3 %, jener bei Lebensmitteln zwischen 0,00002 und 0,005 % (BGE 126 IV 198 E. 1 S. 199 f.). Der Haftrichter hat sich an dieser Rechtsprechung zu orientieren. Über die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zur Kriminalisierung des Verkaufs von Hanfprodukten hat er nicht zu befinden. cc) Der Beschwerdeführer soll angeblich Handel mit Hanfprodukten mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,3 % be- trieben haben. Es wird ihm deshalb der Verkauf von Betäu- bungsmitteln im Sinne von Art. 1 BetmG vorgeworfen. Dieses Verhalten wird gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Gefängnis oder Busse bestraft, in schweren Fällen mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Vorliegend fal- len die Qualifikationsgründe des banden- und gewerbsmässigen Handels (Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG) in Betracht. Die kantonalen Behörden haben bei dieser Sach- und Rechtsla- ge zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer unter dringendem Verdacht steht, ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen zu haben. d) In Zusammenhang mit dem Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr bestreitet der Beschwerdeführer sodann die Ver- hältnismässigkeit einer weiteren Inhaftierung. aa) Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31). Gleichzeitig wird damit das Interesse an der Verhütung weiterer Delikte gewahrt. Die Haftanordnung wegen Wiederholungsgefahr ist in verfassungs- und grundrechtlicher Hinsicht zulässig, wenn sie sich unter den konkreten Umständen als erforderlich er- weist (Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK; BGE 123 I 268 E. 2c; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 1992 in Sachen R.B., E. 4c = EuGRZ 1992 S. 553 ff.). Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventiv- haft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persön- lichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederho- lungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rück- fallsprognose sehr ungünstig ist und andererseits die zu be- fürchtenden Delikte schwer wiegen. Die rein theoretische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahr- scheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt wer- den, vermögen hingegen eine Präventivhaft nicht zu begründen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62). Schliesslich darf auch diese Art von Haft nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn keine mildere Massnahme in Betracht fällt (BGE 124 I 208 E. 5 S. 213 f.; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.). bb) Die kantonalen Behörden haben übereinstimmend eine schlechte Rückfallsprognose gestellt. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, eine Fort- führung seiner bisherigen Tätigkeit stehe nicht mehr zur Diskussion, er habe keinen Kontakt mehr zur kommerziellen Hanfszene und werde sich eines solchen bis zu einer verbind- lichen Änderung der Rechtsgrundlagen auch enthalten. Darauf kann aber nicht unbesehen abgestellt werden. Im angefoch- tenen Entscheid wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zwei Mal rückfäl- lig geworden sei. Weil er sein Handeln nach wie vor für rechtmässig halte, sei die Gefahr weiterer Delinquenz sehr konkret. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Verhandlung vom 11. November 1999 vor dem Haftrichter versichert, nach der Haftentlassung in seinen Geschäften kein Hanfkraut mehr zu verkaufen, doch habe er dessen unge- achtet den Verkauf im März 2000 wieder aufgenommen. Wenn die Anklagekammer unter diesen Umständen den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt und im angefoch- tenen Entscheid eine Wiederholungsgefahr bejaht hat, ist dies nicht willkürlich. cc) Somit ist zu prüfen, ob die zu befürchtenden Delikte derart gravierend sind, dass sie den mit der Prä- ventivhaft verbundenen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit zu rechtfertigen vermögen. Es muss ein Schutzbe- dürfnis der Öffentlichkeit bestehen, welches es rechtfer- tigt, dem noch nicht verurteilten, sondern lediglich ver- dächtigten Angeschuldigten die Freiheit zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat bisher mit Betäubungsmit- teln gehandelt, die ein vergleichsweise geringes Gefähr- dungspotential aufweisen. In diesem Sinne hat der Kassati- onshof des Bundesgerichts festgestellt, der Genuss von Dro- genhanf sei in gesundheitlicher Hinsicht zwar nicht geradezu unbedenklich, doch sei das Hanfkraut und das daraus gewon- nene Harz auch in grossen Mengen nicht geeignet, die körper- liche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine nahe- liegende und ernstliche Gefahr zu bringen (BGE 120 IV 256 E. 2 S. 258 ff.; 117 IV 314 E. 2 S. 315 ff. betr. Cannabis; Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 1991 i.S. M., E. 2b, veröffentlicht in SJ 1992 S. 90, betr. Marihuana). Andererseits ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer den Verkauf von Betäubungsmitteln nicht nur gelegentlich und in kleinen Mengen betrieben, sondern geschäftsmässig organi- siert haben soll. Nach geltendem Recht, an welches der Rich- ter gebunden ist (BGE 126 IV 198 E. 1 S. 200, mit Hinwei- sen), fällt somit eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Strafandrohung von Zucht- haus oder Gefängnis von mindestens einem Jahr in Betracht. Dieser Strafdrohung ist bei der Auslegung des fraglichen Tatbestandes Rechnung zu tragen (BGE 117 IV 314 E. 2d S. 318, mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers handelt es sich deshalb bei den zu befürch- tenden Delikten nicht um geringfügige Straftaten; vielmehr geht es nach der Entscheidung des Gesetzgebers um Delikte schwerer Natur, welche die Anordnung von Präventivhaft rechtfertigen. An diesem Schluss vermag die anstehende Revi- sion des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 9. März 2001, in BBl 2001 IV S. 3715 ff.) nichts zu ändern, zumal das Ergebnis dieser Revision noch nicht feststeht. dd) Mildere Massnahmen als die Inhaftierung fallen angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und dessen fehlender Einsicht in die Unrechtmässigkeit sei- nes Handelns ausser Betracht. 3.- Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, weil das Verfahren nicht mit der ge- botenen Raschheit vorangetrieben worden sei. a) Gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat die inhaftierte Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Eine übermässige Haftdauer liegt zum einen vor, wenn die Haftfrist in grosse Nähe der konkret zu erwar- tenden Strafe rückt oder gar die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Zum anderen kann die Untersuchungshaft die zulässige Dauer auch dann überschrei- ten, wenn das Untersuchungsverfahren - wie der Beschwerde- führer geltend macht - nicht genügend vorangetrieben wird. Dies ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen, auch unter Berücksichtigung der Kom- plexität der Sache und des Verhaltens des Inhaftierten. Die von den Justizbehörden geleistete Arbeit ist grundsätzlich einer Gesamtwürdigung zu unterziehen: Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Ge- samtbetrachtung. Perioden intensiver Aktivität können somit den Umstand ausgleichen, dass das betreffende Dossier wegen anderer Fälle zeitweise auf die Seite gelegt wurde (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142). Diese Gesamtbetrachtung kann in der Regel erst der Sachrichter vornehmen, der das gesamte Untersuchungs- und Strafverfahren überblickt. Er ist verpflichtet, eine allfäl- lige Konventionsverletzung festzustellen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu ziehen (z.B. Anrechnung der Un- tersuchungshaft auf die Strafe, Berücksichtigung bei der Strafzumessung oder Einstellung des Verfahrens). Im Haftprü- fungsverfahren ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Be- schleunigung geführt, nur soweit von Bedeutung, als die Ver- fahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Un- tersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlas- sung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und von den Strafverfolgungsbehörden auch bei einer besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens nicht mehr ausgeglichen werden kann bzw. die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht ge- willt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es ge- nügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beför- derlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhal- tung bestimmter Fristen zu bestätigen. b) aa) Der Beschwerdeführer ist seit gut fünf Mona- ten in Haft. Es kann nicht gesagt werden, dass die Haftdauer in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt oder gar die zu erwartende Freiheitsstrafe übersteigt. Ob dem Be- schwerdeführer allenfalls der bedingte Strafvollzug gewährt werden wird, ist hier unerheblich (BGE 125 I 60 E. 3d S. 64). bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien im Jahre 2000 keine wesentlichen Untersuchungshandlungen ge- troffen worden und der zuständige Untersuchungsrichter habe das Verfahren ab Ende August 2000 während sieben Monaten vollständig ruhen lassen. Daraus resultierende Verfahrens- verzögerungen fanden jedoch vor der erneuten Inhaftierung des Beschwerdeführers statt und wirkten sich dementsprechend nicht unmittelbar auf die Dauer der Untersuchungshaft aus. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus dem seinerzeitigen Vorgehen der Untersuchungsbehörden nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. auch nicht publizierter Entscheid des Bundes- gerichts vom 20. April 1999 i.S. O. [1P.152/1999], E. 3b). cc) Vorliegend sind demnach einzig seit der Inhaf- tierung vom 15. März 2001 eingetretene Verzögerungen von Be- lang. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die Untersuchungsbehörden hätten Ende März 2001 weitere Beweismassnahmen angeordnet und per 1. Juli 2001 einen neuen Untersuchungsrichter eingesetzt; das Verfahren stehe in kei- ner Weise vor dem Abschluss. Es ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich beizu- pflichten, dass die laufende Strafuntersuchung bis anhin nicht sehr speditiv geführt worden ist und die Einarbeitung eines neu mit dem Fall betrauten Untersuchungsrichters un- weigerlich eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Festzustel- len ist aber auch, dass der Untersuchungsrichter nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers immerhin die Ausdehnung des Verfahrens, die Edition von Buchhaltungsunterlagen und Kontensperrungen verfügte und zudem die Analyse von Betäu- bungsmitteln sowie verschiedene Hausdurchsuchungen anordne- te, in deren Zusammenhang auch polizeiliche Befragungen durchgeführt wurden (Untersuchungsakten, Fasz. 34 ff.). In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Bundesgericht unlängst eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht und ausgeführt, (auch) in umfangreichen Fällen dürften die Un- tersuchungsbehörden nicht bis zum vollständigen Abschluss der polizeilichen Ermittlungen untätig bleiben, um erst dann die Ermittlungsakten auszuwerten und allfällige untersu- chungsrichterliche Einvernahmen etc. anzuordnen. Befinde sich der Angeschuldigte in Untersuchungshaft, müsse das Un- tersuchungsverfahren vielmehr beschleunigt zum Abschluss ge- bracht werden, indem der Untersuchungsrichter die polizeili- chen Ermittlungen mitverfolge und seinerseits die je nach dem Ermittlungsstand möglichen und notwendigen Massnahmen durchführe (nicht publiziertes Urteil vom 30. Mai 2001 i.S. B. [1P.324/2001], E. 2f). In jenem Fall waren indes die Un- tersuchungsbehörden weitgehend untätig geblieben, während der Angeschuldigte fast ein Jahr in Haft verbracht hatte und die Voruntersuchung noch gar nicht eröffnet worden war; bei- des trifft hier nicht zu. Vorliegend ist sodann zu bedenken, dass nicht nur das Vorgehen der Untersuchungsbehörden, son- dern auch das Verhalten des Beschwerdeführers Verfahrensver- zögerungen mit sich gebracht hat. So drängten sich neue um- fangreiche Ermittlungen auf, nachdem der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge im März 2000 den Verkauf von Betäubungsmitteln wieder aufgenommen haben soll. Zusätzliche Beweiserhebungen wurden auch notwendig, weil der Beschwerde- führer gegenüber dem bis Ende Juni 2001 zuständigen Untersu- chungsrichter jegliche sachdienlichen Aussagen verweigerte. Der per 1. Juli 2001 eingesetzte a.o. Untersu- chungsrichter 4 hat in seiner Vernehmlassung an das Bundes- gericht festgehalten, dass so schnell als möglich ein poli- zeilicher Schlussbericht erstellt werde und die Fristanset- zung gemäss Art. 249 StrV nach Durchführung der noch notwen- digen Einvernahmen im Monat Oktober 2001 erfolgen könne; da- rauf ist abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die bis- her eingetretenen Verfahrensverzögerungen durch die Untersu- chungsbehörden mit einer besonders beförderlichen Bearbei- tung der Sache noch ausgeglichen werden können. dd) Nach dem oben (Erw. 3a) Erwähnten kann damit offen bleiben, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Einer Verletzung könnte gegebenenfalls der Sachrichter Rechnung tragen. Eine Haftentlassung des Beschwerdeführers vermag der Verfahrensgang derzeit zwar nicht zu begründen. Ange- sichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft des Be- schwerdeführers ist der Untersuchungsrichter aber gehalten, das Verfahren nun zügig voranzutreiben, zumal sich in be- weismässiger Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten mehr stellen dürften. Die zuständigen Behörden haben sodann mög- lichst rasch die Überweisung an das urteilende Gericht vor- zunehmen und Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen. Im Fal- le weiterer Verzögerungen ist der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. 4.- Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Unter- suchungsrichteramt IV Berner Oberland, a.o. Untersuchungs- richter 4, dem Haftgericht IV Berner Oberland, Haftrich- ter 1, dem Prokurator der Staatsanwaltschaft IV Berner Ober- land sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 30. August 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: