Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.503/2001
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1P.503/2001/mks

Urteil vom 3. Dezember 2001

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Dreifuss.

A.________, z.Zt.Strafanstalt, 5600 Lenzburg, Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410
Liestal,
Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Art. 32 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (Strafverfahren)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 16. Januar 2001)

Sachverhalt:

A.
A.________ wird unter anderem vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 11. Juni
und dem 14. September 1998 als Mitglied eines Drogenringes mehrere Kilogramm
Heroin sukzessive weiterverkauft zu haben. Ferner habe er sich an der weit
vorangetriebenen Organisation der Einfuhr von weiteren rund 10-12 Kilogramm
Heroin beteiligt, die durch eine polizeiliche Intervention vom 14. September
1998 verhindert worden sei.

B.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach A.________ am 16.
September 1999 der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungs-mittelgesetz, der Widerhandlung gegen die Verordnung über den
Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige
und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern schuldig. Es verurteilte ihn zu einer
Zuchthausstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen
Untersuchungshaft von 347 Tagen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der
Angeschuldigte rund 7 Kilogramm Heroingemisch weiterverkauft und sich an der
Organisation des Imports von weiteren rund 10-12 Kilogramm beteiligt habe.

Gegen die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz appellierte A.________ an das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft. Dieses ging mit Urteil vom 16. Januar 2001 von einer
geringeren nachgewiesenen Menge von weiterverkauftem Rauschgift aus als das
Strafgericht, nämlich von 7 kg Heroingemisch bzw. 4 kg "Gassenheroin" bzw.
1'000-1'800 Gramm reinem Heroin. Mit dieser Einschränkung bestätigte es den
Schuldspruch des Strafgerichts. Die ausgesprochene Zuchthausstrafe reduzierte
es auf 6 ½ Jahre.

C.
A.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts vom 16. Januar 2001
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV),
der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und dem
Anklageprinzip (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK).

D.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen die Abweisung der
Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E.
1b, je mit Hinweisen).

Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, reicht es nicht
aus, wenn er zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner
Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen
wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und
Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss vielmehr aufzeigen, inwiefern die
angefochtene Beweiswürdigung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (vgl.
BGE 125 I 492 E. 1b; 124 V 137 E. 2b; 107 Ia 186 E. b). Auch soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel geltend macht, muss er im Einzelnen aufzeigen,
inwiefern bei objektiver Betrachtung des ganzen Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende
Zweifel an seiner Schuld fortbestehen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b; 124 IV 86 E.
2a, je mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 30. Juli 2001 nicht in allen
Teilen zu genügen, wie in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist.

1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde
sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt ihrer rechtsgenügenden Begründung
grundsätzlich einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer bestritt vor Obergericht, überhaupt etwas mit
Drogengeschäften zu tun gehabt zu haben. Die ihm in einer Liste der
Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen bzw. Vorgänge hätten allesamt
keinen Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Die Dokumentation der Vorgänge
durch Telefonabhörprotokolle, Berichte über polizeiliche Beobachtungen usw.
erbrächten keinen Beweis für die entsprechenden Vorwürfe.

2.1Das Obergericht führte aus, die Polizei sei aufgrund der Beobachtung und
Telefonüberwachung eines Drogenrings im Raum Bern und Burgdorf allmählich
darauf gekommen, dass ein gewisser R.D. und ein gewisser E.O. von einem in
B.________ wohnhaften  S.D. Heroin bezogen hatten. Die darauf folgende
Observation von S.D. habe auf die Spur und zur persönlichen Identifikation
des Beschwerdeführers als Lieferant von S.D. geführt. Während der gesamten
Zeit der strikten Beobachtung von S.D. hätten sich keinerlei Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass S.D. das von ihm weiterverkaufte Heroin aus anderer
Quelle als aus einem Lager in Z.________ bezogen habe, das dem
Beschwerdeführer von seinem Schwager, H.P., überlassen worden sei, bevor
dieser nach Deutschland ausreiste. Es sei möglich, dass S.D. das Rauschgift
vor der Ausreise von H.P. teilweise nicht vom Beschwerdeführer, sondern von
H.P. bezogen habe. Dies habe das Strafgericht bereits berücksichtigt und den
Beschwerdeführer von verschiedenen Anklagepunkten freigesprochen. Soweit der
Beschwerdeführer einwende, es sei in den aufgezeichneten Telefongesprächen
zwischen den Beteiligten bei der Erwähnung von Geldbeträgen in verschiedenen
Währungen wie DM, SFR oder Lek tatsächlich über Geld gesprochen worden und
nicht über Drogenmengen, könne ihm nicht geglaubt werden. Die aufgezeichneten
Gespräche und der von den Beteiligten angeblich getätigte Zahlungsverkehr
ergäben überhaupt keinen Sinn, wenn nicht effektiv von Drogen die Rede
gewesen wäre. Diese Interpretation werde durch zahlreiche weitere
Beweismittel bestätigt.

Es sei auch als erstellt zu betrachten, dass sich der Beschwerdeführer an der
Organisation einer Einfuhr von weiterem Rauschgift beteiligt habe, nachdem
das Lager in Z.________ aufgebraucht gewesen sei. Dies ergäbe sich unter
anderem aus dem Inhalt verschiedener abgehörter Telefongespräche. Der
Beschwerdeführer habe aufgrund der Abhörungen am 14. September 1998 am
Flughafen Basel-Mulhouse zusammen mit S.D. verhaftet werden können. Er und
S.D. hätten, wie aufgrund der abgehörten Gespräche erwartet, zusammen einen
Betrag von Fr. 120'000.-- auf sich getragen, der als Anzahlung für eine
Drogenlieferung hätte nach Istanbul gebracht werden sollen. Das Bargeld, das
der Beschwerdeführer auf sich trug, habe zudem Spuren von Heroin und von
Kokain aufgewiesen. Am selben Abend hätten in der Wohnung des
Beschwerdeführers zwei Aktenkoffer mit Fr. 221'400.-- bzw. mit Fr. 65'850.--
beschlagnahmt werden können. Auch dieses Geld sei mit Heroin- und
Kokainspuren kontaminiert gewesen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde in den ihm in den Ziffern
1.5., 1.7. und 1.8. der Anklageschrift vorgeworfenen Anklagepunkten gar nicht
genannt. Die Anklageschrift spreche unter Ziff. 1.5. bloss davon, dass S.D.
am 10. Juli 1998 500 Gramm Heroin an R.D. übergeben habe. In den Ziffern 1.7.
und 1.8. sei lediglich die Rede davon, dass S.D. im einen Fall an einen
Unbekannten und im anderen Fall an R.D. je 500 Gramm Heroin übergeben habe.
Auch in den Ziffern 2.5. bzw. 2.8. der Anklageschrift stehe lediglich, dass
S.D. 200 Gramm Heroin an R.D. bzw. 500 Gramm Heroin an Z.I. geliefert haben
soll. Das Obergericht habe das Akkusationsprinzip (Art. 30 Abs. 2 BV; Art. 6
Ziff. 3 lit. a EMRK) verletzt, indem es ihn, den Beschwer-deführer, für
Sachverhalte verurteilt habe, in denen er nicht einmal erwähnt sei. Da auch
sein angeblicher Tatbeitrag nicht genannt werde, habe er nicht gewusst, wie
er sich verteidigen solle.

3.2 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in den zitierten Ziffern der
Anklageschrift nicht unmittelbar genannt wird. Der Beschwerdeführer reisst
die beanstandeten Anklagepunkte indessen unzulässig aus dem Zusammenhang der
Anklageschrift heraus, indem er seine Betrachtung auf die Liste der
vorgeworfenen "Tathandlungen im Einzelnen" beschränkt. In der Anklageschrift
wird jedoch unmittelbar davor unter dem Titel "Sachverhalt" mit Verweis auf
die "Tathandlungen im Einzelnen, Ziff. 1.1. und 1.2." ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom 26. Juni 1998 bis 3. August 1998
mindestens 6,8 Kilogramm Heroin an S.D. und A.H. sowie in der Zeitspanne vom
11. Juni 1998 bis 6. August 1998 weitere 2,3 Kilogramm Heroin an S.D. und
Z.I. gegeben habe. Dies wird unter dem Titel "Tathandlungen im Einzelnen" in
zwei Einleitungssätzen zu Ziff. 1.1. sowie zu Ziff. 2.2. wiederholt. Zudem
geht aus der "Einleitung" der Anklageschrift klar hervor, dass der
Beschwerdeführer als der einzige Lieferant von S.D. identifiziert worden war.
Die Anklageschrift lässt damit keinen Zweifel daran offen, dass dem
Beschwerdeführer vorgeworfen wird, der Lieferant der unter den Ziffern 1.5.,
1.7. 1.8., 2.5. und 2.8. der Tathandlungen erwähnten Weiterverkaufsmengen zu
sein. Das Akkusationsprinzip (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b S.
353 f.) wurde offensichtlich nicht verletzt, weil dies nicht unter jeder
Ziffer der einzelnen Tathandlungen nochmals wiederholt wurde. Die Rüge
erweist sich als unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, es werde ihm in der Anklageschrift, Ziff. 1.12.
der "Einzelnen Tathandlungen", lediglich folgender Vorwurf gemacht:
"21.7.1998  1 Kilogramm Heroin". Die Anklagebehörde unterlasse es aber
auszuführen, was er mit dem Heroin gemacht haben soll. Er sei damit nicht in
der Lage gewesen, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Erst das
Obergericht habe diesen Anklagepunkt auf S. 4, Ziff. 15 seines Urteils näher
präzisiert. Damit sei der  Anklagegrundsatz verletzt worden.

Das Strafgericht betrachtete es hinsichtlich der in Ziff. 1.12. vorgeworfenen
Handlungen als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 1998 ein
Kilogramm Heroin an S.D. weitergegeben habe, indem er es in dessen Auto unter
dem Beifahrersitz deponierte. Dieser Tatvorwurf ergibt sich aus dem
Zusammenhang der Anklageschrift mit hinreichender Deutlichkeit. Es kann dazu
auf das in vorstehener Erwägung 3 Ausgeführte verwiesen werden. Die Rüge ist
daher unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei in mehreren Punkten der in der
Anklageschrift aufgeführten "Einzelnen Tathandlungen" (Ziff. 4 [recte: 1.4.],
Ziff. 1.6. und 1.11.) weder zu einer Verurteilung noch zu einem Freispruch
gekommen. Damit habe das Obergericht das Anklageprinzip verletzt. Es gehe bei
den fraglichen Anklagepunkten um angebliche Meldungen zwischen ihm,  dem
Beschwerdeführer, und H.P. über den Bestand des Heroindepots. Das
Anklageprinzip sei auch verletzt, weil nicht klar ersichtlich sei, ob es beim
Vorwurf der Staatsanwaltschaft um den blossen Besitz von Betäubungsmitteln
gehe, der ohnehin in den anderen Anklagepunkten aufgehen würde. Da es in
diesen Punkten nicht um "Ereignisse", sondern um blosse Meldungen gehe, habe
das Obergericht darin offenbar keine eigenen Anklagepunkte gesehen bzw. diese
lediglich als Hilfe für die Verurteilung in anderen Anklagepunkten
interpretiert. Die Staatsanwaltschaft habe sie aber klar als Anklage
formuliert.

Das Obergericht stellte im angefochtenen Entscheid zu den erwähnten Ziffern
der Anklageschrift bloss fest, dass das Strafgericht diesen Meldungen des
Depotbestandes keine eigenständige strafrechtliche Bedeutung zugemessen habe.
In seiner Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren bestätigt es, dass es sich
damit der Sicht des Strafgerichts angeschlossen und in den fraglichen Punkten
auf eine ausdrückliche Verurteilung oder einen Freispruch verzichtet hat.
Dies ist nicht zu beanstanden:

Aus der Anklageschrift geht klar hervor, dass es bei den vorgeworfenen
"Einzelnen Tathandlungen" unter Ziff. 1.1. (Übertitel) um die Weitergabe bzw.
den Weiterverkauf von Heroin geht und nicht um blossen Besitz. Es kann dazu
auf das in vorstehender Erwägung 3 Dargelegte verwiesen werden. Es ergibt
sich damit aus der Anklageschrift mit hinreichender Klarheit, dass es sich
bei den Depotmeldungen nicht um eigenständige Vorwürfe gegen den
Beschwerdeführer handelt. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, käme dem
blossen Besitz der Betäubungsmittel neben dem Weiterverkauf keine
eigenständige Bedeutung zu. Daran ändert nichts, dass die fraglichen Punkte
in der Auflistung der dem Angeschuldigten "vorgeworfenen" Handlungen auf S. 2
ff. des obergerichtlichen Urteils enthalten sind. Das Vorgehen des
Obergerichts hat das Anklageprinzip nicht verletzt.

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, in Ziff. 1.10. der ihm von der
Staatsanwaltschaft vorgeworfenen "Einzelnen Tathandlungen" seien unter dem
Datum 19. Juli 1998 100 Gramm Heroin genannt. Sein Tatbeitrag werde nicht
näher beschrieben. Das Obergericht habe den Punkt in seinem Urteil zwar als
Rapportierung der Bestandesmenge erwähnt, jedoch von einer Verurteilung oder
einem Freispruch abgesehen. Damit sei das Akkusationsprinzip verletzt worden.

Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet: Sowohl das Strafgericht als auch
das Obergericht haben im Punkt 1.10. der "Einzelnen Tathandlungen" einen
Schuldspruch gefällt.

7.
Der Beschwerdeführer macht sodann in mehrfacher Hinsicht geltend, die
Beweiswürdigung des Obergerichts sei willkürlich und verstosse gegen den
Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK).

7.1 Die von der Polizei abgehörten Telefongespräche mussten aus der
albanischen Sprache ins Deutsche übersetzt werden. Zudem wurden sie in einer
verschlüsselten Sprache geführt. So erwähnten die Gesprächsteilnehmer häufig
Geldbeträge in verschiedenen Währungen (insbes. SFR, DM, Lek), die
beispielsweise überbracht oder angeschaut werden müssten. Ferner wurde oft
von "schlechtem Kaffee", "schlechter Musik" usw. gesprochen. Das Strafgericht
hat zur Interpretation der Telefongespräche Herrn X.________, einen Inspektor
der Drogenfahndung des Kantons Basel-Landschaft, als Zeuge angehört. Gemäss
seinen Aussagen handle es sich bei den im vorliegenden Fall abgehörten
Gesprächen um die üblichen Drogengespräche, wie sie Drogenfahnder häufig zu
hören bekämen. Er äusserte sich auch detailliert über verschiedene Codeworte
für Drogen, wie sie auch in den vorliegend abgehörten Gesprächen vorkommen.

7.1 .1Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe bei der Würdigung der
Telefongespräche in willkürlicher Weise auf die Aussagen von Herrn X.________
abgestellt. Dieser sei ein weisungsgebundener Beamter, dessen Aufgabe es sei,
mögliche Täter zu überführen. Herr X.________ sei nicht als Experte angehört
worden. Trotzdem habe das Obergericht seine Interpretationen als bare Münze
genommen. Damit liege eine willkürliche Verletzung von § 59 der
Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 30. Oktober 1941
(StPO/BL) über den Beizug von Sachverständigen vor. Die Aufgabe der
Interpretation von Beweismitteln komme dem Gericht zu, soweit es nicht um
technische oder administrative Belange gehe. Zudem könne Herr X.________
nichts aus eigener Wahrnehmung berichten, da die Gespräche in albanischer
Sprache geführt worden seien. Es fehle jedoch in den Protokollen jeglicher
Hinweise darauf, dass ein Dolmetscher zugegen gewesen sei. Das Obergericht
habe in der Folge auch in willkürlicher Weise angenommen, dass Ausdrücke wie
"Kaffee" oder "Musik" und die Geldbeträge in den Gesprächen als Codeworte für
Drogen bzw. bestimmte Drogenmengen verwendet worden seien. Es fehle der
Nachweis, dass in den abgehörten Gesprächen, mit denen gegen den
Beschwerdeführer Beweis geführt wurde, überhaupt von Drogen gesprochen worden
sei.

7.1 .2Die aus den abgehörten Telefongesprächen protokollierten Gesprächstexte
sind so verschlüsselt, dass sie für den nicht sachkundigen Leser keinerlei
Sinn ergeben. Ihre Interpretation erfordert deshalb besondere Fachkenntnisse,
die bei den Mitgliedern eines Gerichts in der Regel fehlen. Herr X.________,
der vom Strafgericht als Zeuge befragt wurde, verfügt als Mitglied der
kantonalen Drogenfahndung über spezielle Kenntnisse bei der Interpretation
von verschlüsselten Gesprächstexten im Zusammenhang mit Drogengeschäften. Er
ist damit ein sachkundiger Zeuge. Als solcher ist er, ähnlich wie eine
Experte, Entscheidungsgehilfe der erkennenden Behörde, deren Wissen er durch
besondere Kenntnisse aus einem Sachgebiet ergänzt (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c
S. 145 f. mit Hinweisen; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht,
4.A., Basel 1999, § 64 N 2). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Obergericht bei der Interpretation der Abhörprotokolle
auf seine Aussagen abgestellt hat. Daran ändert nichts, dass der sachkundige
Zeuge vorliegend selber auf eine Übersetzung der Texte angewiesen war und
insoweit nicht aus eigener Wahrnehmung berichten konnte. Es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern der Beizug eines Drogenfahnders als fachkundiger Zeuge
vorliegend eine krasse Verletzung von § 59 StPO/BL darstellen soll.
Es kann ferner keine Rede davon sein, dass das Strafgericht und das
Obergericht in willkürlicher Weise auf die Interpretationen des Zeugen
abgestellt hätten, ohne diese kritisch zu prüfen und damit die ihnen
zukommende richterliche Aufgabe der Beweiswürdigung wahrzunehmen. Sowohl das
Obergericht als auch das Strafgericht hielten fest, dass die abgehörten
Gespräche, in denen oftmals lediglich Andeutungen gemacht würden, überhaupt
keinen Sinn ergäben, wenn Worte wie "Musik" und "Kaffee" oder Geldbeträge
nicht als Drogen bzw. Drogenmengen verstanden würden; diese Interpretationen
würden durch weitere Beweismittel bestätigt, namentlich durch polizeiliche
Beobachtungen, durch das aufgefundene Streckmittel mit dem Fingerabdruck des
Beschwerdeführers, durch die Aussagen des Mitbeteiligten Z.I. und durch das
beim Beschwerdeführer beschlagnahmte Bargeld mit Drogenspuren und
dazugehörigen Abrechnungsnotizen, zu denen ein Schriftgutachten eingeholt
worden sei. Alle Beweismittel wurden vom Strafgericht bzw. vom Obergericht
einlässlich gewürdigt, wozu auf die Erwägungen in ihren Urteilen verwiesen
werden kann. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Interpretation
der abgehörten Gespräche nach den nachvollziehbaren Erwägungen der beiden
Gerichte als willkürlich erscheinen liesse. Insbesondere sind seine
Vorbringen, es habe Krieg in Kosovo geherrscht, weshalb der Zahlungsverkehr
nicht funktioniert und von Privatpersonen durchgeführte Geldtransporte hätten
durchgeführt werden müssen, rein appellatorischer Natur und nicht geeignet,
Willkür darzutun. Dasselbe gilt für den Hinweis, es seien heute derart viele
Banknoten mit Betäubungsmitteln kontaminiert, dass die bei ihm
beschlagnahmten Banknoten keinen Beweis für den Handel mit Heroin erbrächten.
Die im Zusammenhang mit mehreren Anklagepunkten erhobene Rüge, es sei in
willkürlicher Weise angenommen worden, dass es bei den abgehörten Gesprächen
um Drogengeschäfte gegangen sei, erweist sich damit als unbegründet, soweit
darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. Erwägung 1 vorne).

7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe es in
willkürlicher Weise als erwiesen betrachtet, dass er gemäss Ziff. 1.9. der
vorgeworfenen "Einzelnen Tathandlungen" am 18. Juli 1998 an seinem Wohnort in
Muttenz 1 kg Heroin an S.D. übergeben habe und anschliessend mit S.D.
zusammen zur Autowaschanlage gefahren sei, wo das Heroin an I.Z. und V.A.
weitergeliefert worden sei, die es nach Burgdorf zu R.D. gebracht haben
sollen. Das Gericht habe sich dabei in unzulässiger Weise einzig und ohne die
Beweismittel selber zu deuten auf die Interpretation von Telefonprotokollen
durch Herrn X.________ abgestützt. Es sei bei keinem dieser Telefone
erstellt, dass er, der Beschwerdeführer, überhaupt gesprochen habe.

Diese Vorbringen beziehen sich nur auf einen Teil der in diesem Zusammenhang
gewürdigten Beweismittel. Sie sind damit nicht geeignet, eine willkürliche
Beweiswürdigung durch das Obergericht bzw. das Strafgericht  darzutun. Die
Verurteilung stützt sich nicht bloss auf abgehörte Telefongespräche, sondern
auch auf polizeiliche Beobachtungen sowie die Aussagen von Z.I., der das vom
Beschwerdeführer bestrittene Treffen bei der Autowaschanlage bestätigte.
Insbesondere lassen die Protokolle der abgehörten Telefongespräche in
Verbindung mit den festgehaltenen polizeilichen Beobachtungen keinen
erheblichen Zweifel daran offen, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Tag
von S.D. angerufen wurde und sich kurz darauf wie besprochen zu diesem nach
Hause begeben hat. Hinsichtlich der Interpretation der abgehörten
Gesprächsinhalte im Allgemeinen kann auf das vorstehend (Erwägung 5.1)
Ausgeführte verwiesen werden. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet,
soweit angesichts der Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche
Beschwerde (Erwägung 1 vorne) darauf eingetreten werden kann.

7.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei in Willkür verfallen,
indem es ihn hinsichtlich der vorgeworfenen Tathandlungen gemäss Ziff. 1.12.
der Anklageschrift schuldig gesprochen habe (vgl. zu diesem Punkt auch die
vorstehende Erwägung 4). Das Obergericht habe sich dabei auf abgehörte
Telefonate abgestützt, aus denen weder hervorgehe, dass er, der
Beschwerdeführer, überhaupt teilgenommen habe, noch dass über Drogen
gesprochen worden sei.

Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass er in den Telefonaten, auf die
sich die Verurteilung in diesem Punkt stützt, überhaupt gesprochen habe,
handelt es sich um neue, im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde
unzulässige Vorbringen, auf die nicht eingetreten werden kann (Vgl. dazu BGE
116 Ia 433 E. 4b S. 439, 107 Ia 187 E. 2b S. 191, 99 Ia 113 E. 4a S. 122;
Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern
1994, S. 369 ff.). So bestritt er im Appellationsverfahren in keiner Weise,
dass er an den fraglichen Gesprächen beteiligt gewesen sei. Die
entsprechenden Rügen erweisen sich zudem als klarerweise unbegründet. In
einem in diesem Zusammenhang abgehörten Gespräch mit H.P. vom 21. Juli 1998,
spätabends fragt der Gesprächspartner von H.P. nach dem Wohlergehen von
"N.________". Diese ist die Schwester des Beschwerdeführers und Ehefrau von
H.P. Danach ist die Annahme, dass der Beschwerdeführer Gesprächspartner war,
jedenfalls nicht willkürlich. Im Gespräch wurde erwähnt, "er" (d.h. ein
Dritter) sei heute gekommen und habe DM 1'000.-- genommen. Die am 21. Juli
1998 übergebenen DM 1'000.-- waren auch Gegenstand eines Telefongesprächs,
das S.D. am folgenden Tag führte. S.D. erkundigte sich bei der angerufenen
Person nach dem Verbleib der DM 1'000.--. Diese konnte ihm zur Antwort geben,
sie befänden sich unter dem Beifahrersitz seines Autos. Das Obergericht
durfte willkürfrei annehmen, dass es sich beim Angerufenen ebenfalls um den
Beschwerdeführer handelte: Dieser wusste um den Verbleib des Heroins, da er
es nach dem erwähnten Gespräch mit H.P. am Vortag der Person übergeben hatte,
die zu ihm gekommen war. Hinsichtlich der Interpretation der abgehörten
Gesprächsinhalte im Allgemeinen kann auf das vorstehend (Erwägung 7.1)
Ausgeführte verwiesen werden.

7.4 Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass S.D. dem Beschwerdeführer
am 28. Juli 1998 eine Bestellung von A.H. weiterleitete und der
Beschwerdeführer die betreffende Lieferung selber ausführte (Ziff. 1.15. der
vorgeworfenen "Einzelnen Tathandlungen"). Es stützte sich dabei auf die
Protokolle mehrerer Telefongespräche zwischen S.D. und A.H. sowie zwischen
S.D. und dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer macht dazu lediglich geltend, das Strafgericht habe die
Verurteilung auf das Protokoll des Gesprächs zwischen A.H. und S.D. gestützt,
an dem er gar nicht beteiligt gewesen sei. Das Gericht habe ihn in
willkürlicher Weise in dieses Gespräch hinein interpretiert. Diese Vorbringen
sind schon deshalb nicht geeignet, die Beweiswürdigung als willkürlich
erscheinen zu lassen, weil der Beschwedeführer auf die Würdigung der weiteren
beigezogenen Protokolle über die Gespräche zwischen ihm und S.D. nicht in
rechtsgenügender Weise eingeht. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet,
soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

7.5 Das Strafgericht hat es als erwiesen betrachtet, dass der
Beschwerdeführer 500 Gramm Heroin an S.D. geliefert habe, die dieser am 6.
August 1998 an I.Z. weitergab, der seinerseits einen gewissen O.________
belieferte (Ziff. 2.8. der vorgeworfenen "Einzelnen Tathandlungen"). Es
begründete dies im Wesentlichen mit der Feststellung, dass der
Beschwerdeführer der einzige Heroinlieferant von S.D. gewesen sei.
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei mit der Bestätigung dieses
Schuldspruches in Willkür verfallen. Er macht dazu geltend, dass gemäss dem
Abhörprotokoll, auf das sich die Verurteilung stützt, nur S.D. von "Kaffee"
spreche, nicht aber er, der Beschwerdeführer. Damit vermag er indessen nicht
darzutun, weshalb die obergerichtliche Beweiswürdigung in diesem Punkt
willkürlich sein soll. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf
eingetreten werden kann.

7.6 Die Anklage stützte den Vorwurf der Organisation einer Einfuhr von 10-12
Kilogramm Heroin auf verschiedene abgehörte Telefongespräche und weitere
Beweismittel ab. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das
Obergericht habe es bezüglich mehrerer abgehörter Telefonate (Ziff. 3 der
"Einzelnen Tathandlungen") in willkürlicher Weise als bewiesen betrachtet,
dass er der Gesprächpartner gewesen und über die Beschaffung von Drogen
gesprochen worden sei.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei an den fraglichen
abgehörten Gesprächen nicht beteiligt gewesen, handelt es sich um unzulässige
neue Vorbringen, auf die im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden
kann (vgl. dazu die Hinweise in vorstehender Erwägung 7.3). Hinsichtlich der
Interpretation der Gespräche kann auf das in Erwägung 7.1 Gesagte verwiesen
werden. Das Obergericht hat den Schuldvorwurf der Beteiligung an
Vorbereitungen zur Einfuhr von Drogen aufgrund von einlässlichen Erwägungen
bestätigt, auf die verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer geht darauf in
keiner Weise ein und bringt nichts vor, was das angefochtene Urteil in diesem
Punkt als willkürlich erscheinen liesse.

7.7 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, das Obergericht habe die Beweise
hinsichtlich verschiedener Punkte der vorgeworfenen "Einzelnen Tathandlungen"
willkürlich gewürdigt, als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden
kann. Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was die Beweiswürdigung
insgesamt als willkürlich erscheinen liesse. Auf die entsprechenden
Vorbringen ist daher nicht näher einzugehen.

8.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat
der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs.
1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: