I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.500/2001
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1P.500/2001/sta I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 11. Oktober 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Nay, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Störi. --------- In Sachen A.C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürspre- cher Daniel Bögli, Schanzenstrasse 1, Postfach 8464, Bern, gegen Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramts I B e r n e r J u r a - S e e l a n d, Anklagekammer des Obergerichts des Kantons B e r n, betreffend Art. 8 und 18 BV, Art. 6 KV/BE (Strafverfahren, Sprachenfreiheit), hat sich ergeben: A.- Das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland führt gegen das Ärzteehepaar A.C.________ und B.C.________ eine Strafuntersuchung wegen Pfändungsbetrugs, Gläubiger- schädigung durch Vermögensverminderung sowie Misswirtschaft. B.C.________ wurde im Herbst 2000 erstmals zur Sache be- fragt. Aufgrund dessen französischer Muttersprache wird das Verfahren in französischer Gerichtssprache geführt. Am 3. Mai 2001 wurde A.C.________ erstmals einver- nommen. Anlässlich dieser in deutscher Sprache geführten Einvernahme nahm sie Kenntnis von der Eröffnung der Straf- verfolgung und verweigerte ohne anwaltliche Verbeiständung weitere Aussagen. In der Folge erhielt sie verschiedene in französischer Sprache abgefasste Verfügungen des Untersu- chungsrichters, darunter eine Beschlagnahmeverfügung vom 18. Mai 2001, mit welcher er über verschiedene Grundstücke in Biel, Delley und Nendaz eine Grundbuchsperre verhängte. Am 23. Mai 2001 beschwerte sich A.C.________ beim Untersuchungsrichter gegen die Beschlagnahmeverfügung und machte namentlich geltend, sie sei deutscher Muttersprache, weshalb es nicht zulässig sei, die Untersuchung gegen sie auf Französisch zu instruieren. Der Untersuchungsrichter 5 des Bezirks Berner Jura- Seeland, D.________, teilte A.C.________ am 5. Juni 2001 auf Französisch mit, er habe ihr Schreiben zur Kenntnis genom- men; gemäss konstanter Praxis werde er ihm erst Folge geben, wenn ihr Verteidiger dazu Stellung genommen habe. Der damalige Vertreter von A.C.________ teilte dem Untersuchungsrichter am 12. Juni 2001 mit, das Schreiben seiner Klientin sei als Beschwerde entgegenzunehmen und dem- entsprechend an die Anklagekammer weiterzuleiten. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies die Beschwerde am 2. Juli 2001 ab. In Bezug auf die Wahl der Verfahrenssprache führte sie aus, nach Art. 2 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Sprachregelung in der Gerichts- und Justizverwaltung des Amtsbezirks Biel vom 18. Oktober 1995 (Sprachregelungsverordnung) seien in diesem Amtsbezirk Strafverfahren in der Sprache der Angeschuldig- ten, der Hauptangeschuldigten oder der Mehrheit der Hauptan- geschuldigten zu führen. Im vorliegenden Fall sei der Haupt- angeschuldigte, B.C.________, französischer Muttersprache, weshalb das Verfahren zu Recht auf Französisch geführt wer- de. Was das Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer be- treffe, so sei es nach Art. 62 des Gesetzes über das Straf- verfahren vom 15. März 1995 (StrV) in der Sprache des Amts- bezirks zu führen, in welchem das strittige Verfahren hängig sei, wobei die Parteien und ihre Vertreter das Recht hätten, nach ihrer Wahl eine der beiden kantonalen Amtssprachen zu verwenden. Diese Regelung stehe in Einklang mit Art. 6 Abs. 4 der Berner Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV). B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. August 2001 wegen Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und der Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) beantragt A.C.________, den Entscheid der Anklagekammer insoweit aufzuheben, als ihr da- mit der "Anspruch auf die Verfahrenssprache 'deutsch' in der gegen sie laufenden Strafuntersuchung verweigert" werde. Ausserdem ersucht sie, der Beschwerde in dem Sinn aufschie- bende Wirkung zuzuerkennen, als dass die auf den 8. August 2001 angesetzte Gerichtsaudienz, die in französischer Spra- che durchgeführt werden solle, ausgesetzt werde. C.- Der Untersuchungsrichter erklärte in der Vernehm- lassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, 4 der 5 auf den 8. August 2001 vorgeladenen Zeugen seien verhindert, sodass deren Einvernahme auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden müsse. Der verbleibende Zeuge werde auf Deutsch ein- vernommen. Gestützt auf diese Vernehmlassung wies der Präsi- dent der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesge- richts das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 7. August 2001 ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. D.- Die Anklagekammer und der Untersuchungsrichter be- antragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuwei- sen. A.C.________ hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde ein- zutreten ist (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93; II 198 E. 2 S. 201). a) Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztins- tanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Er bringt das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin weiter, schliesst es aber nicht ab. Es handelt sich daher, da er weder eine Zuständigkeits- noch eine Ausstandsfrage betrifft, um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Dies ist der Fall. Hat die Beschwerdeführerin einen sprachenrechtlichen Anspruch auf die Instruktion des Verfah- rens gegen sie in ihrer Muttersprache Deutsch, so würde die Weiterführung des Verfahrens auf Französisch diesen Anspruch verletzen, und diese Verletzung der Sprachenfreiheit von Art. 18 BV könnte nachträglich nicht mehr behoben werden. Insofern droht der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gut- zumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. b) Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind er- füllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehö- rig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), grundsätzlich einzutreten ist. 2.- Die Beschwerdeführerin rügt, die Verfahrensführung auf Deutsch verletze ihre Sprachenfreiheit und die Rechts- gleichheit; die Strafverfolgungsbehörden hätten die ein- schlägigen kantonalen Bestimmungen über die Verwendung der Amtssprachen willkürlich ausgelegt. Sie macht hingegen nicht substanziiert geltend, dadurch seien ihre verfassungs- und konventionsrechtlichen Verteidigungsrechte und damit ihr An- spruch auf ein faires Verfahren verletzt worden; es ist da- her nicht zu prüfen, ob insoweit die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 OG überhaupt erfüllt wären. a) Die früher ungeschriebene, jetzt in Art. 18 BV enthaltene Sprachenfreiheit gewährleistet den Gebrauch der Muttersprache. Soweit die Muttersprache gleichzeitig eine Landessprache des Bundes ist, steht deren Gebrauch zudem un- ter dem Schutz von Art. 4 BV, der vier Landessprachen aner- kennt. Diese Bestimmung verbietet es den Kantonen insbeson- dere, Gruppen, die eine Landessprache sprechen, aber im Kan- ton eine Minderheit darstellen, zu unterdrücken und in ihrem Fortbestand zu gefährden. Die Anerkennung von Landessprachen in Art. 4 BV setzt der Sprachenfreiheit jedoch auch Grenzen, denn diese Verfassungsbestimmung gewährleistet nach der Rechtsprechung die überkommene sprachliche Zusammensetzung des Landes (Territorialitätsprinzip). Die Kantone sind daher aufgrund dieser Bestimmung befugt, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Ho- mogenität zu erhalten, selbst wenn dadurch die Freiheit des einzelnen, seine Muttersprache zu gebrauchen, beschränkt wird. Solche Massnahmen müssen aber verhältnismässig sein, d.h. sie haben ihr Ziel unter möglichster Schonung der Würde und Freiheit des einzelnen zu erreichen (Zum Ganzen: BGE 121 I 196 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 1997 in ZBl 101/2000 610). b) Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider- läuft. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als will- kürlich erweisen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen). c) Der Gebrauch der Muttersprache steht unter dem Schutz von Art. 18 BV. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), inwiefern sie aus dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV in dieser Beziehung zusätzlich Ansprüche ableiten könnte, die nicht schon vom spezielleren Grundrecht der Sprachenfreiheit gewährleistet werden. Auf die Rüge, das Rechtsgleichheitsgebot sei verletzt, ist nicht einzutreten. 3.- a) Deutsch und Französisch sind sowohl schweizeri- sche Landessprachen nach Art. 4 BV als auch Berner Landes- und Amtssprachen nach Art. 6 Abs. 1 KV. Im Amtsbezirk Biel, in welchem das Verfahren läuft, sind das Deutsche und das Französische Amts- und Gerichtssprachen (Art. 6 Abs. 2 lit. b KV, Art. 52 Abs. 1 StV). Art. 6 Abs. 3 KV bestimmt, dass der Kanton und die Gemeinden den besonderen Verhältnis- sen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen. Nach dessen Abs. 4 kann sich jedermann in der Amtssprache seiner Wahl an die kantonalen Behörden wen- den. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c der Sprachregelungsverordnung bestimmt sich die Gerichtssprache im Amtsbezirk Biel "in Strafsachen nach der Sprache des Angeschuldigten, der Haupt- angeschuldigten oder der Mehrheit der Hauptangeschuldigten". Deren Abs. 6 bestimmt, dass Vorladungen und an die Parteien gerichtete Verfügungen in beiden Landessprachen zu erlassen sind, solange die Verfahrenssprache noch nicht feststeht. Parteien, Auskunftspersonen und Zeugen sind in der Landes- sprache ihrer Wahl einzuvernehmen, wobei ihre Aussagen auf Verlangen einer Partei vom Gericht zu übersetzen sind. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, diese Regelung sei mit der Sprachenfreiheit unvereinbar, und das ist auch nicht ersichtlich. Sie rügt nur, es sei willkür- lich, ihren Mann als Hauptangeschuldigten anzusehen und das Verfahren dementsprechend auf Französisch zu führen. b) Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihren Mann hat folgenden Hintergrund: Das Schiedsgericht KVG/UVG/MVG des Kantons Bern verpflichtete den Ehemann der Beschwerdeführerin am 14. No- vember 1997 auf Klage verschiedener Krankenkassen hin, die- sen Fr. 540'520.-- wegen Überarztung zurückzuzahlen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diesen Ent- scheid mit Urteil vom 30. November 1998. In der Folge ver- weigerte der Ehemann der Beschwerdeführerin die Bezahlung dieser Schuld. Die Betreibung verlief ergebnislos und endete am 16. August 1999 mit der Ausstellung eines Verlustscheins über Fr. 578'741.85. Daraufhin erstatteten die betreibenden Krankenkassen Strafanzeige wegen Pfändungsbetrugs, Gläubi- gerschädigung durch Vermögensminderung und Misswirtschaft, weil sie argwöhnten, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich in strafbarer Weise seines Vermögens entledigt etwa durch Übertragung auf seine Ehefrau, seine Töchter oder eine Aktiengesellschaft, deren einzige Verwaltungsrätin seine Ehefrau ist. c) Untersuchungsrichter und Anklagekammer behandeln den Ehemann der Beschwerdeführerin als Hauptangeschuldigten, da dieser verdächtigt wird, sein Vermögen zu Lasten seiner Gläubiger vermindert zu haben. Der Beschwerdeführerin selber wird "bloss" vorgeworfen, an dieser unlauteren Vermögensver- schiebung - in welcher Form auch immer, ob als Anstifterin, Gehilfin oder Mittäterin - möglicherweise mitgewirkt bzw. davon profitiert zu haben. Ihr kommt in diesem Verfahren da- her im Vergleich zu ihrem Mann objektiv eine Nebenrolle zu, weshalb die Strafverfolgungsbehörden ohne Willkür Franzö- sisch als Muttersprache ihres Mannes als Verfahrenssprache bestimmen durften. Ihre Sprachenfreiheit wird dadurch nicht verletzt, die Rüge ist unbegründet. 4.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Un- tersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland und der Anklagekammer des Obergerichts des Kan- tons Bern schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 11. Oktober 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: